Herzlich willkommen in Deutschland! Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, des EWR oder der Schweiz in Deutschland leben und Nachwuchs erwarten, steht Ihnen eine wichtige finanzielle Unterstützung zu: das Elterngeld.
Viele frischgebackene Eltern aus dem EU-Ausland sind unsicher, ob sie Anspruch auf diese Leistung haben oder ob sie besondere Genehmigungen benötigen. Die gute Nachricht vorab: Durch das Recht auf Freizügigkeit sind Sie deutschen Staatsangehörigen im Bereich der sozialen Sicherheit gleichgestellt. Deutschland ist eines der familienfreundlichsten Länder Europas, und das Elterngeld ist das Herzstück dieser Unterstützung für junge Familien.
In diesem umfassenden Ratgeber führen wir Sie durch alle Details – von den rechtlichen Grundlagen über die komplexen EU-Koordinierungsregeln bis hin zur praktischen Antragstellung und strategischen Planung.
Das Wichtigste in Kürze
EU-Bürger, EWR-Staatsangehörige und Schweizer haben beim Elterngeld die gleichen Rechte wie deutsche Staatsangehörige. Ein besonderer Aufenthaltstitel ist nicht erforderlich; die Ausübung des Freizügigkeitsrechts genügt. Entscheidend für den Anspruch ist der rechtmäßige Wohnsitz oder die Erwerbstätigkeit in Deutschland zum Zeitpunkt des Bezugs.
1. Die rechtliche Basis: Gleichbehandlung und Freizügigkeit#
Das Fundament für Ihren Anspruch auf Elterngeld bildet das europäische Recht. Als EU-Bürger genießen Sie das Recht auf Freizügigkeit. Das bedeutet, dass Sie sich in jedem EU-Land aufhalten, dort arbeiten und Ihren Lebensmittelpunkt wählen dürfen, ohne eine spezielle Arbeitserlaubnis oder ein Visum zu beantragen.
Das Prinzip der Gleichbehandlung#
In Bezug auf soziale Leistungen wie das Elterngeld greift das Prinzip der Gleichbehandlung. Es ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie in der EU-Verordnung (EG) 883/2004 verankert. Diese Verordnung sorgt dafür, dass die sozialen Sicherungssysteme der verschiedenen Mitgliedstaaten nahtlos ineinandergreifen und niemand durch einen Umzug innerhalb Europas benachteiligt wird.
Wer genau ist rechtlich gleichgestellt?
- EU-Bürger: Alle Staatsangehörigen der 27 EU-Mitgliedstaaten (z. B. Polen, Frankreich, Italien, Rumänien).
- EWR-Bürger: Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen.
- Schweiz: Aufgrund bilateraler Verträge sind Schweizer Bürger EU-Bürgern in fast allen Belangen der sozialen Sicherheit gleichgestellt.
Warum kein Aufenthaltstitel nötig ist#
Während Menschen aus "Drittstaaten" (z. B. USA, Türkei, Indien, China) nachweisen müssen, dass ihr Aufenthaltstitel (Visum oder Aufenthaltserlaubnis) sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt, reicht bei Ihnen die Staatsangehörigkeit aus. Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass ist Ihr Nachweis für den rechtmäßigen Aufenthalt.
Früher gab es eine "Freizügigkeitsbescheinigung" in Papierform; diese wurde jedoch abgeschafft, da das Recht auf Aufenthalt bereits durch Ihre EU-Staatsbürgerschaft belegt ist. Solange Sie in Deutschland arbeiten, Arbeit suchen, studieren oder als Nichterwerbstätige über ausreichende Mittel und Krankenversicherungsschutz verfügen, sind Sie freizügigkeitsberechtigt.
Wichtig zu wissen: Das Elterngeldamt darf von EU-Bürgern keine Aufenthaltstitel verlangen. Sollte ein Sachbearbeiter danach fragen, weisen Sie freundlich auf Ihren Status als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger hin. Ihre Anmeldung beim Bürgeramt ist der einzige Wohnsitznachweis, den Sie benötigen.
2. Die vier Grundvoraussetzungen für das Elterngeld#
Damit die Elterngeldstelle Ihren Antrag bewilligt, müssen Sie – exakt wie deutsche Eltern – vier zentrale Bedingungen erfüllen. Diese gelten universell für alle Antragsteller im deutschen System:
A. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland#
Sie müssen in Deutschland "sesshaft" sein. Das Gesetz unterscheidet hier fein:
- Wohnsitz: Sie verfügen über eine Wohnung in Deutschland (gemietet oder gekauft), die Sie tatsächlich bewohnen und als Ihren Lebensmittelpunkt nutzen.
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Sie halten sich nicht nur vorübergehend in Deutschland auf. Es geht um den Ort, an dem Sie Ihren sozialen und beruflichen Mittelpunkt haben. Entscheidend sind die tatsächlichen Lebensumstände, nicht eine starre Tagesregel.
Die zentrale Rolle der "Anmeldung": In Deutschland herrscht Meldepflicht. Ohne die polizeiliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt (Anmeldung) ist eine Beantragung von Elterngeld praktisch unmöglich. Die Meldebescheinigung dient der Elterngeldstelle als Beweis für Ihren Wohnsitz. Wenn Sie erst kurz vor der Geburt nach Deutschland gezogen sind, ist das Anmeldedatum für die Berechnung des Anspruchsbeginns entscheidend.
B. Betreuung und Erziehung des Kindes im eigenen Haushalt#
Das Elterngeld ist eine Leistung, die an die persönliche Betreuung gebunden ist.
- Häusliche Gemeinschaft: Sie und das Kind müssen in derselben Wohnung leben.
- Persönliche Betreuung: Sie müssen das Kind selbst betreuen und erziehen. Eine Fremdbetreuung (z. B. durch eine Nanny oder später eine Kita) ist erlaubt, darf aber Ihren Zeitrahmen für die persönliche Erziehung nicht komplett ersetzen, während Sie Elterngeld beziehen.
C. Die 32-Stunden-Grenze (Erwerbstätigkeit)#
Während der Monate, in denen Sie Elterngeld beziehen, dürfen Sie arbeiten – aber nur in einem begrenzten Umfang.
- Teilzeitlimit: Die Grenze liegt bei maximal 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Lebensmonats.
- Folgen von Mehrarbeit: Sollten Sie in einem Monat mehr als 32 Stunden arbeiten, entfällt der Anspruch auf Elterngeld für diesen spezifischen Monat komplett.
- Anrechnung von Einkommen: Jedes Nettoeinkommen, das Sie während des Elterngeldbezugs verdienen, wird auf das Elterngeld angerechnet. Das bedeutet, das Elterngeld reduziert sich um ca. 65 % des Zuverdienstes.
D. Einkommensgrenzen für hohe Einkommen#
Das Elterngeld ist eine Sozialleistung mit einer Einkommensobergrenze. Wer sehr viel verdient, hat keinen Anspruch.
- Aktuelle Regelung (ab April 2025): Paare und Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 175.000 Euro betrug. Diese einheitliche Grenze gilt sowohl für Paare (gemeinsames Einkommen) als auch für Alleinerziehende.
- Was ist "zu versteuerndes Einkommen"? Das ist nicht Ihr Bruttogehalt. Es ist der Betrag, der nach Abzug von Werbungskosten, Freibeträgen und Sonderausgaben in Ihrem Steuerbescheid steht. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 Euro liegt das Bruttoeinkommen für ein Ehepaar ohne Kinder bei etwa 207.000 Euro.
3. Grenzüberschreitende Fälle: Das EU-Koordinierungssystem#
Dies ist der technischste Teil für EU-Bürger. In einer mobilen EU ist es Alltag, dass eine Familie in Deutschland wohnt, aber ein Elternteil noch im Herkunftsland (z. B. Polen, Tschechien, Österreich) arbeitet oder dort noch gemeldet ist.
Die Verordnung (EG) 883/2004#
Diese Verordnung regelt, welches Land vorrangig für Familienleistungen (Elterngeld, Kindergeld) zuständig ist. Ziel ist es, dass Familien nicht leer ausgehen, aber auch keine doppelten Leistungen für dasselbe Kind aus verschiedenen Ländern beziehen.
Das Prioritätsprinzip (Rangfolge)#
Die Zuständigkeit wird nach folgenden Prioritäten bestimmt:
- Erwerbstätigkeit geht vor Wohnsitz: Das Land, in dem Sie arbeiten, muss zuerst zahlen.
- Arbeit in zwei Ländern: Wenn beide Elternteile in unterschiedlichen Ländern arbeiten, ist das Land zuständig, in dem das Kind lebt.
- Wohnsitz bei Nichterwerbstätigkeit: Wenn niemand arbeitet, zahlt das Land des Wohnsitzes.
Ein praktisches Beispiel: Sie (Mutter) leben in Deutschland und sind hier in Elternzeit. Ihr Partner (Vater) arbeitet weiterhin in den Niederlanden. Das Kind lebt bei Ihnen in Deutschland.
- Ergebnis: Da Sie in Deutschland wohnen und hier Ihre Erwerbstätigkeit (auch wenn sie ruht) haben, ist Deutschland primär zuständig. Die Niederlande könnten nachrangig zuständig sein.
Der Differenzbetrag (Unterschiedsbetrag)#
Wenn das Land, das "nachrangig" zuständig ist, eine höhere Leistung vorsieht als das primär zuständige Land, zahlt das nachrangige Land die Differenz aus.
- Beispiel: Land A ist primär zuständig und zahlt 500 €. Land B (nachrangig) würde 1.200 € zahlen.
- Auszahlung: Sie erhalten 500 € von Land A und 700 € als Differenzbetrag von Land B.
Hinweis für Grenzgänger: Die Kommunikation zwischen den europäischen Behörden erfolgt heute weitgehend elektronisch über das EESSI-System. Dennoch kann die Bearbeitung von "EU-Fällen" mehrere Monate dauern. Wir raten dringend dazu, den Antrag so früh wie möglich zu stellen und finanzielle Puffer für die Wartezeit einzuplanen.
4. Wie viel Elterngeld bekomme ich? (Die Berechnung)#
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung. Es soll den finanziellen Einschnitt abfedern, der durch die Pause im Beruf entsteht.
Die Berechnungsbasis#
Grundlage ist Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen (das sogenannte Elterngeld-Netto) in den 12 Monaten vor der Geburt. Bei Müttern werden die 12 Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes herangezogen.
- Lohnersatzrate: Sie erhalten in der Regel 65 % Ihres vorherigen Nettos (des sogenannten Elterngeld-Nettos).
- Geringverdiener-Komponente: Wenn Ihr Nettoeinkommen unter 1.240 € lag, steigt der Prozentsatz schrittweise auf bis zu 100 % an. Je niedriger das Einkommen, desto höher der Ersatzanteil.
Die Betragsgrenzen#
- Mindestsatz: 300 € pro Monat beim Basiselterngeld (erhalten auch Studierende, Hausfrauen/-männer oder Eltern, die vor kurzem erst nach Deutschland gezogen sind und hier noch nicht gearbeitet haben).
- Höchstsatz: 1.800 € pro Monat beim Basiselterngeld (erreicht bei einem Elterngeld-Netto von ca. 2.770 € oder mehr).
Besonderheit für EU-Bürger: Ausländisches Einkommen#
Dies ist eine häufige Stolperfalle.
- Regel: Für die Berechnung der Elterngeldhöhe in Deutschland zählen grundsätzlich nur Einkünfte, die in Deutschland versteuert wurden.
- Wenn Sie die letzten 12 Monate in Italien gearbeitet haben und erst zur Geburt nach Deutschland ziehen, haben Sie zwar Anspruch auf Elterngeld (wegen des Wohnsitzes), erhalten aber in der Regel nur den Mindestsatz von 300 €, da kein deutsches Einkommen im Bemessungszeitraum vorlag.
- Tipp: Wenn Sie planen, nach Deutschland zu ziehen, ist es vorteilhaft, bereits einige Monate vor der Geburt eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen, um den Anspruch über den Mindestsatz hinaus zu steigern.
5. Elterngeld-Varianten: Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus#
Deutschland bietet ein modulares System an, das Sie an Ihre Lebenssituation anpassen können.
Basiselterngeld#
- Zeitraum: Kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden.
- Dauer: Ein Elternteil allein bekommt maximal 12 Monate. Beteiligt sich der andere Elternteil (und hat dadurch Einkommensverlust), gibt es 2 zusätzliche Monate (insgesamt 14 "Partnermonate").
- Wichtig ab April 2024: Der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist nur noch für maximal einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate möglich. Ausnahmen gelten für Frühgeborene (mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin), Mehrlingsgeburten und Kinder mit Behinderung.
- Eignung: Ideal für Eltern, die im ersten Jahr komplett zu Hause bleiben möchten.
ElterngeldPlus#
- Zeitraum: Kann doppelt so lange bezogen werden wie Basiselterngeld (bis zum 32. Lebensmonat).
- Logik: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.
- Betrag: Ohne Erwerbseinkommen ist das monatliche ElterngeldPlus maximal halb so hoch wie das Basiselterngeld (mindestens 150 €, maximal 900 €).
- Vorteil bei Teilzeit: Besonders lohnt sich das ElterngeldPlus, wenn Sie während des Bezugs in Teilzeit arbeiten. Dann kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das Basiselterngeld mit Teilzeiteinkommen - und Sie bekommen es doppelt so lange.
- Flexibler Parallelbezug: Sobald ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, kann der andere auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beziehen.
Partnerschaftsbonus#
Wenn beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit arbeiten (zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche), erhalten beide für zwei, drei oder vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Dies ist eine Belohnung für die partnerschaftliche Aufteilung der Erziehung. Auch getrennt erziehende Eltern können den Partnerschaftsbonus nutzen. Alleinerziehende können den gesamten Partnerschaftsbonus allein beanspruchen.
6. Spezialfälle: Studenten und Arbeitssuchende aus der EU#
Auch wenn Sie in Deutschland (noch) nicht arbeiten, können Sie Elterngeld erhalten.
- Studenten: Wenn Sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind und Ihren Wohnsitz hier haben, erhalten Sie den Mindestsatz von 300 €. Ihr Studium gilt nicht als "volle Erwerbstätigkeit", sodass Sie auch mehr als 32 Stunden pro Woche studieren dürfen.
- Arbeitssuchende: Wenn Sie nach Deutschland gekommen sind, um Arbeit zu suchen und hier gemeldet sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf den Mindestsatz. Wichtig ist hier der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (Mietvertrag, Anmeldung, Sozialkontakte).
7. Die Checkliste: Dokumente für Ihren Antrag#
Als EU-Bürger sollten Sie folgende Unterlagen sorgfältig vorbereiten:
- Reisepass oder Personalausweis: Kopie für beide Elternteile.
- Meldebescheinigung: Den Nachweis vom Einwohnermeldeamt.
- Geburtsurkunde des Kindes: Verwenden Sie am besten das internationale (mehrsprachige) Formular.
- Einkommensnachweise:
- Bei Angestellten: Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate.
- Bei Selbstständigen: Der letzte deutsche Steuerbescheid.
- Krankenkassen-Bescheinigung: Über das Mutterschaftsgeld (falls zutreffend).
- Arbeitgeberbescheinigung: Über die bewilligte Elternzeit.
- Nachweise über ausländische Leistungen: Falls Sie im Ausland Familienleistungen bezogen haben oder dort noch Ansprüche offen sind (z. B. "500+" aus Polen).
Wichtig bei ausländischen Dokumenten: Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch verfasst sind (und nicht international mehrsprachig sind), müssen von einem vereidigten Dolmetscher in Deutschland übersetzt werden.
8. Häufige Stolperfallen bei EU-Bürgern#
- Verspätete Antragstellung: Elterngeld wird maximal 3 Monate rückwirkend gezahlt. Wenn Sie den Antrag erst im 5. Lebensmonat stellen, verlieren Sie das Geld für den ersten Lebensmonat unwiederbringlich.
- Fehlende Steuernummer: Nach der Anmeldung erhalten Sie per Post eine Steuer-ID. Diese ist für den Elterngeldantrag zwingend erforderlich. Bewahren Sie diesen Brief gut auf!
- Unklare Priorität: Wenn Sie vergessen anzugeben, dass ein Elternteil im Ausland arbeitet, wird die Elterngeldstelle die Zahlung später stoppen und Geld zurückfordern, sobald sie davon erfährt. Seien Sie von Anfang an transparent.
- Wohnsitzaufgabe: Wenn Sie während des Bezugs zurück in Ihr Heimatland ziehen, endet der deutsche Anspruch meistens an dem Tag, an dem Sie sich in Deutschland abmelden.
9. FAQ - Häufig gestellte Fragen (FAQ)#
Häufig gestellte Fragen
Kann ich deutsches Elterngeld beziehen, wenn mein Kind im Ausland bei den Großeltern lebt? Nein. Eine der Grundvoraussetzungen ist, dass das Kind in Ihrem Haushalt in Deutschland lebt. Ein vorübergehender Urlaub ist okay, aber der Lebensmittelpunkt des Kindes muss in Deutschland liegen.
Ich bin erst seit 2 Monaten in Deutschland. Bekomme ich trotzdem Elterngeld? Ja, sobald Sie hier einen Wohnsitz haben und gemeldet sind, haben Sie Anspruch auf den Mindestsatz von 300 €. Für einen höheren Betrag müssten Sie jedoch Einkommen in Deutschland vorweisen können.
Was passiert mit meinem Elterngeld, wenn ich währenddessen umziehe (innerhalb Deutschlands)? Sie müssen den Umzug der Elterngeldstelle melden. Wenn Sie in ein anderes Bundesland ziehen, wechselt oft die Zuständigkeit. Die neue Elterngeldstelle übernimmt dann die Akte.
Muss mein Partner auch EU-Bürger sein? Nein. Wenn Sie selbst EU-Bürger sind und den Antrag stellen, ist die Nationalität Ihres Partners für Ihren persönlichen Anspruch zweitrangig. Allerdings müssen für den Partner ggf. dessen Aufenthaltstitel geprüft werden, wenn dieser ebenfalls Elterngeld (Partnermonate) beziehen möchte.
Wird das Elterngeld versteuert? Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es wird am Jahresende zu Ihrem restlichen Einkommen fiktiv dazugerechnet, um Ihren persönlichen Steuersatz zu ermitteln. Das kann zu Steuernachzahlungen führen. Legen Sie daher ca. 10 % des Elterngeldes für die Steuererklärung beiseite.
10. Strategischer Tipp: Der Steuerklassenwechsel#
Wussten Sie, dass Sie die Höhe Ihres Elterngeldes beeinflussen können? Da das Elterngeld vom Nettoeinkommen berechnet wird, führt ein höheres Netto vor der Geburt zu mehr Elterngeld.
- Wenn Sie verheiratet sind (oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen), kann der Elternteil, der überwiegend Elterngeld beziehen wird, rechtzeitig in die Steuerklasse 3 wechseln.
- Dies muss meist spätestens 7 Monate vor dem Monat des Mutterschutzes geschehen.
- Dadurch steigt das Nettoeinkommen und somit auch das spätere Elterngeld – oft um mehrere hundert Euro pro Monat.
Fazit: Ihr Weg zum Elterngeld#
Als EU-Bürger haben Sie hervorragende Voraussetzungen, um in Deutschland Elterngeld zu beziehen. Das System ist darauf ausgelegt, mobile europäische Familien zu unterstützen. Die Herausforderung liegt meist nicht im "Ob", sondern im "Wie" der Antragstellung, besonders bei komplexen grenzüberschreitenden Konstellationen.
Bereiten Sie sich gut vor, halten Sie die Fristen ein und scheuen Sie sich nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Benötigen Sie Hilfe bei Ihrem Elterngeldantrag?#
Gerade für Eltern, die nicht mit der deutschen Bürokratie aufgewachsen sind, kann der 20-seitige Elterngeldantrag wie ein unüberwindbares Hindernis wirken. Fehler bei der Angabe von ausländischen Einkünften oder der falschen Wahl der Elterngeld-Variante können bares Geld kosten.
Unser professioneller Antragsservice unterstützt Sie:
- Wir füllen den gesamten Antrag rechtssicher für Sie aus.
- Wir prüfen Ihre EU-spezifische Situation (Koordinierung).
- Wir beraten Sie zur optimalen Kombination aus Basiselterngeld und ElterngeldPlus.
- Wir stehen Ihnen bis zum fertigen Bescheid als Experten zur Seite.
Konzentrieren Sie sich auf Ihr Baby – wir kümmern uns um den Papierkram.