Ein Kind zu bekommen, ist ein lebensveränderndes Ereignis. Wenn dann noch nationale Grenzen ins Spiel kommen – weil Sie beispielsweise im Elsass leben, aber in Karlsruhe arbeiten, oder in Stettin wohnen und nach Berlin pendeln – wird die Bürokratie schnell zur Herausforderung. Viele Grenzgänger stellen sich die bange Frage: Habe ich überhaupt Anspruch auf deutsches Elterngeld, wenn mein Wohnsitz im Ausland liegt?
Die kurze Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Grenzgänger Anspruch auf deutsches Elterngeld. Doch der Teufel steckt im Detail der EU-Koordinierungsregeln. In diesem umfassenden Ratgeber führen wir Sie durch das Dickicht aus Verordnungen, Zuständigkeiten und Antragsformularen.
Das Wichtigste in Kürze
Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, aber im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz leben, unterliegen den EU-Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) 883/2004. In der Regel ist Deutschland als Beschäftigungsland primär für die Zahlung von Familienleistungen wie dem Elterngeld zuständig. Besteht im Wohnsitzland ebenfalls ein Anspruch (z. B. durch Erwerbstätigkeit des Partners), wird dort vorrangig gezahlt und Deutschland leistet gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung (Differenzbetrag). Die allgemeinen Voraussetzungen (Einkommensgrenze, Arbeitszeitbegrenzung) gelten auch für Grenzgänger.
1. Was genau ist ein Grenzgänger im Sinne des Elterngeldes?#
Bevor wir in die Details einsteigen, müssen wir klären, wen die Elterngeldstellen als "Grenzgänger" oder "Grenzpendler" betrachten.
Definition des Grenzgängers#
Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz arbeitet, aber in einem anderen dieser Staaten wohnt und in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehrt.
Im Kontext des Elterngeldes unterscheiden wir zwei Hauptszenarien:
- Szenario A (Der klassische Grenzgänger): Sie arbeiten bei einem deutschen Arbeitgeber und zahlen in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge, wohnen aber mit Ihrer Familie beispielsweise in Frankreich, Polen, Österreich, Tschechien, den Niederlanden oder Belgien.
- Szenario B (Der "umgekehrte" Grenzgänger): Sie leben in Deutschland, arbeiten aber in einem Nachbarland (z. B. in der Schweiz oder Luxemburg).
In diesem Artikel konzentrieren wir uns primär auf Szenario A, da dies den Anspruch auf deutsches Elterngeld begründet.
Das Beschäftigungsland-Prinzip#
Normalerweise ist für das Elterngeld der Wohnsitz entscheidend (Wohnsitzprinzip). Für Erwerbstätige innerhalb der EU gilt jedoch das Beschäftigungsland-Prinzip (Art. 11 Abs. 3 VO 883/2004). Wer in Deutschland arbeitet, ist in das deutsche Sozialversicherungssystem eingegliedert und hat damit grundsätzlich Anspruch auf die dortigen Familienleistungen – auch wenn der Wohnsitz jenseits der Grenze liegt.
Allgemeine Voraussetzungen gelten auch für Grenzgänger#
Auch als Grenzgänger müssen Sie die allgemeinen Elterngeld-Voraussetzungen nach § 1 BEEG erfüllen:
Einkommensgrenzen (§ 1 Abs. 8 BEEG):
- Geburten ab 01.04.2025: Maximal 175.000 EUR zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt
- Geburten vom 01.04.2024 bis 31.03.2025: Maximal 200.000 EUR
Bei Grenzgängern wird das gesamte Einkommen aus der EU/EWR berücksichtigt – auch das im Wohnsitzland erzielte Einkommen des Partners. Einkommen aus Drittstaaten (z. B. USA, Türkei) zählt hingegen nicht dazu.
2. Die EU-Koordinierung: Wer zahlt zuerst?#
Damit Eltern nicht doppelt kassieren oder zwischen den Stühlen sitzen, regelt die EU-Verordnung (EG) 883/2004 (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), welches Land vorrangig (primär) und welches nachrangig (sekundär) zuständig ist.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 67-69 VO (EG) 883/2004: Familienleistungen
- Art. 68 VO (EG) 883/2004: Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
- Art. 58-61 VO (EG) 987/2009: Durchführungsbestimmungen
Die Prioritätsregeln#
Die Rangfolge der Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Erwerbstätigkeit: Das Land, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist an erster Stelle zuständig.
- Bezug einer Rente: An zweiter Stelle steht das Land, das eine Rente zahlt.
- Wohnsitz: An dritter Stelle steht das Land, in dem die Kinder wohnen.
Fallbeispiele zur Zuständigkeit#
Beispiel 1: Nur ein Elternteil arbeitet (in Deutschland)#
Vater arbeitet in Deutschland, Mutter ist Hausfrau im gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich.
- Zuständigkeit: Deutschland ist primär zuständig, da hier die einzige Erwerbstätigkeit vorliegt. Frankreich ist nachrangig (Wohnsitzland). Deutschland zahlt das volle Elterngeld.
Beispiel 2: Beide Eltern arbeiten in verschiedenen Ländern#
Mutter arbeitet in Deutschland, Vater arbeitet in Polen (Wohnsitzland der Familie).
- Zuständigkeit: Da in beiden Ländern Erwerbstätigkeiten vorliegen, entscheidet der Wohnsitz des Kindes über die Priorität. Polen ist primär zuständig, Deutschland sekundär.
- Folge: Polen zahlt seine Familienleistung zuerst. Deutschland prüft, ob das deutsche Elterngeld höher wäre, und zahlt gegebenenfalls den Unterschiedsbetrag.
Das Elterngeld gilt im EU-Recht als "Familienleistung". Es wird daher mit ähnlichen Leistungen im Ausland (wie z. B. dem Kinderbetreuungsgeld in Österreich oder dem Elterngeld in Polen) verrechnet. Es wird nicht einfach zusätzlich gezahlt.
3. Der Unterschiedsbetrag (Top-up)#
Wenn Deutschland nachrangig zuständig ist, erhalten Sie nicht das volle deutsche Elterngeld, sondern den sogenannten Unterschiedsbetrag.
Die Rechnung sieht so aus:
Deutscher Elterngeldanspruch - Ausländische Familienleistung = Unterschiedsbetrag
Ein praktisches Beispiel: Angenommen, Sie hätten in Deutschland Anspruch auf 1.200 € Elterngeld. Im Wohnsitzland (z. B. Polen) erhalten Sie eine vergleichbare Leistung von umgerechnet 400 €.
- Polen zahlt 400 €.
- Deutschland zahlt die Differenz von 800 €.
- Gesamt erhalten Sie 1.200 €.
4. Welche Elterngeldstelle ist zuständig?#
Für Grenzgänger ist die Zuständigkeit oft verwirrend, da kein Wohnsitz in einem deutschen Stadt- oder Landkreis vorliegt.
- Regel: Zuständig ist die Elterngeldstelle, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder in dem Sie zuletzt in Deutschland gewohnt haben.
- Besonderheit: In manchen Bundesländern gibt es zentralisierte Stellen für Grenzgänger-Fälle (z. B. in Grenznähe zu Frankreich oder der Schweiz).
Wenn Sie bei einem großen Konzern arbeiten, der mehrere Standorte hat, ist meist der Sitz der Lohnabrechnungsstelle oder der Hauptsitz entscheidend. Fragen Sie im Zweifel in Ihrer Personalabteilung nach dem Betriebsstättenschlüssel.
Besonderheiten für Selbstständige Grenzgänger#
Auch Selbstständige können Grenzgänger sein. Wenn Sie Ihr Unternehmen in Deutschland gemeldet haben und hier Ihre Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (z.B. in der Künstlersozialkasse oder freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung) zahlen, aber im Ausland wohnen, gelten für Sie ebenfalls die Koordinierungsregeln.
Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt hier auf Basis des Gewinns aus der deutschen Betriebsstätte. Beachten Sie jedoch, dass die Elterngeldstelle bei Selbstständigen im Ausland oft noch genauer prüft, ob der "Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen" tatsächlich in Deutschland liegt.
5. Dokumentation: Der Papierkrieg über Grenzen hinweg#
Die Antragstellung für Grenzgänger ist deutlich aufwendiger als für Inländer. Sie müssen nachweisen, was im anderen Land passiert.
Was sind SEDs und das EESSI-System?#
Früher gab es die bekannten E-Formulare (E 401 für die Familienzusammensetzung, E 411 für den Leistungsbezug). Diese wurden durch die sogenannten SEDs (Structured Electronic Documents) ersetzt.
- F001/F002: Anträge auf Familienleistungen.
- F005: Informationen über den Zeitraum der Beschäftigung.
In der Theorie tauschen die Behörden diese Informationen über das EESSI-System direkt aus. In der Praxis kommt es hier jedoch oft zu erheblichen Verzögerungen. Daher ist es ratsam, parallel dazu physische Bescheinigungen der ausländischen Kassen (z.B. ein Brief der CAF oder des ZUS) dem Antrag beizufügen.
Benötigte Unterlagen im Detail#
Zusätzlich zu den Standardunterlagen (Geburtsurkunde, Einkommensnachweise, Arbeitgeberbescheinigung) benötigen Sie:
- Nachweise über ausländische Erwerbstätigkeit: Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen des Partners im Wohnsitzland.
- Bescheinigung über ausländische Familienleistungen: Sie müssen nachweisen, ob und in welcher Höhe Sie im Wohnsitzland Leistungen beziehen.
- Wohnsitznachweis: Eine aktuelle Meldebescheinigung aus dem Wohnsitzland (z. B. "Attestation de domicile" in Frankreich oder "Zaświadczenie o zameldowaniu" in Polen).
- Krankenversicherungsnachweis: Eine Bestätigung über Ihren Versicherungsstatus (z.B. über das Formular S1), da die Krankenversicherung oft an den Elterngeldanspruch gekoppelt ist.
Das Problem mit dem Mutterschaftsgeld#
Wenn Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Sie auch bei Wohnsitz im Ausland deutsches Mutterschaftsgeld. Dieses wird taggenau auf das Elterngeld angerechnet. Kompliziert wird es, wenn Sie im Ausland privat oder über ein nationales System (wie die CMU in Frankreich) versichert sind. Hier müssen die Leistungen präzise gegenübergestellt werden.
6. Regionale Besonderheiten: Ein Blick über die Grenzen#
Je nachdem, in welchem Land Sie leben, variieren die Verrechnungen und Ansprechpartner.
Frankreich (Elsass/Lothringen)#
In Frankreich gibt es die CAF (Caisse d'Allocations Familiales). Die Leistung "PreParE" (Prestation Partagée d'Éducation de l'Enfant) ist das französische Pendant zum Elterngeld.
- Anrechnung: Die PreParE wird in der Regel monatlich gezahlt und vom deutschen Elterngeld abgezogen.
- Tipp: Achten Sie auf die "Prime de naissance". Diese einmalige Geburtsbeihilfe wird oft nicht angerechnet, da sie keinen Lohnersatzcharakter hat.
Polen#
In Polen gibt es das Programm "Rodzina 800+" (früher 500+) sowie das "Rodzinny Kapitał Opiekuńczy" (RKO).
- Zuständigkeit: Das Programm "800+" (800 PLN/Monat pro Kind) gilt als reine Familienbeihilfe (ähnlich dem Kindergeld) und wird primär auf das deutsche Kindergeld angerechnet, nicht auf das Elterngeld.
- Elterngeld-Vergleich: Das polnische "Zasiłek macierzyński" (Mutterschaftsgeld/Elterngeld) ist ein echter Lohnersatz und wird direkt gegen das deutsche Elterngeld verrechnet. Es beträgt in der Regel 100 % des Gehalts für 20 Wochen und danach 60-80 % für den Elternurlaub.
- RKO: Das "Rodzinny Kapitał Opiekuńczy" (500 PLN/Monat für Kinder zwischen 12 und 35 Monaten) kann ebenfalls als Familienleistung verrechnet werden.
Österreich#
In Österreich gibt es das Kinderbetreuungsgeld (KBG).
- Zwei Modelle: Österreich bietet das einkommensabhängige KBG und das KBG-Konto (Pauschalmodell).
- Verrechnung: Wenn Sie das pauschale Modell in Österreich wählen, aber deutsches einkommensabhängiges Elterngeld beziehen möchten, entstehen oft mathematische Brüche bei der Verrechnung, die nur ein Experte auflösen kann.
Schweiz#
Obwohl die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit entsprechender Anwendung der Koordinierungsregeln.
- Mutterschaftsentschädigung (MSE): Diese wird für 14 Wochen (98 Tage) gezahlt – 80 % des Lohns, maximal 220 CHF/Tag. Sie wird auf das deutsche Elterngeld angerechnet.
- Vaterschaftsentschädigung: Seit 2021 haben Väter Anspruch auf 2 Wochen (10 Tage innerhalb von 6 Monaten nach Geburt) bei 80 % Lohnfortzahlung.
- Betreuungsurlaub: Für schwer kranke Kinder gibt es seit 2021 einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.
Tipp für Grenzgänger in der Schweiz: Da die schweizerischen Leistungen zeitlich begrenzt sind (14 bzw. 2 Wochen), besteht für den restlichen Zeitraum ein erheblicher Anspruch auf deutsches Elterngeld. Lassen Sie sich eine Bescheinigung der Ausgleichskasse (AK) über die bezogenen Leistungen ausstellen.
Niederlande und Belgien#
In den Niederlanden wird die "Wazo" (Wet arbeid en zorg) gezahlt. In Belgien gibt es das "Startbedrag" und das "Groeipakket". Da beide Länder sehr hohe Standards bei den Familienleistungen haben, ist hier die Prüfung der "nachrangigen Zuständigkeit" besonders wichtig, um keine Gelder zu verschenken.
7. Der optimale Zeitplan für Grenzgänger#
Schritt-für-Schritt Anleitung
- Monat 4-6 der Schwangerschaft: Klären Sie mit Ihrer Personalabteilung, welche Elterngeldstelle zuständig sein wird. Besorgen Sie sich den Betriebsstättenschlüssel.
- Monat 7 der Schwangerschaft: Kontaktieren Sie die Familienkasse in Ihrem Wohnsitzland. Fragen Sie nach den Formularen für den "grenzüberschreitenden Datenaustausch".
- Nach der Geburt (Woche 1-2): Beantragen Sie die internationale Geburtsurkunde (meist Formular A nach dem Wiener Übereinkommen). Diese wird in ganz Europa ohne Übersetzung anerkannt.
- Woche 3-6: Reichen Sie den Antrag in Deutschland ein, auch wenn Sie noch auf Dokumente aus dem Ausland warten. Der "Poststempel" sichert Ihnen die Rückwirkung von 3 Monaten.
- Laufende Überprüfung: Sobald Sie Bescheide aus dem Ausland erhalten, senden Sie diese unaufgefordert an die deutsche Elterngeldstelle.
8. Steuerliche Aspekte und Progressionsvorbehalt#
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht Ihren persönlichen Steuersatz für das restliche Einkommen.
Für Grenzgänger ist dies besonders relevant, da oft Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) greifen. Wenn Sie Ihr Einkommen in Deutschland versteuern, wird das Elterngeld in die Berechnung Ihres deutschen Steuersatzes einbezogen. Leben Sie in einem Land, in dem Grenzgänger im Wohnsitzland steuerpflichtig sind (z. B. teilweise Frankreich oder Schweiz), müssen Sie die deutschen Leistungen dort in der Steuererklärung angeben.
9. Timing und Fristen#
Wichtige Fristen für Grenzgänger:
- Rückwirkung (§ 7 Abs. 1 BEEG): Elterngeld wird maximal 3 Monate rückwirkend ab Antragseingang gezahlt. Da Grenzgänger-Fälle komplex sind, stellen Sie den Antrag unbedingt rechtzeitig, auch wenn noch Dokumente aus dem Ausland fehlen. Diese können nachgereicht werden.
- Bezugszeitraum: Die Monate werden nach Lebensmonaten des Kindes berechnet, nicht nach Kalendermonaten. Dies muss mit den ausländischen Leistungen synchronisiert werden.
- Elternzeit-Anmeldung (§ 16 BEEG): Mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beim deutschen Arbeitgeber anmelden (für Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr: 13 Wochen Frist).
10. Häufige Stolperfallen für Grenzgänger#
- Partner arbeitet nicht: Wenn der Partner im Ausland nicht arbeitet und keine Leistungen bezieht, ist Deutschland zu 100 % zuständig. Dennoch will die Elterngeldstelle oft eine "Negativbescheinigung" der ausländischen Kasse.
- Umzug während des Bezugs: Wenn Sie während des Elterngeldbezugs von Deutschland ins Ausland ziehen (oder umgekehrt), ändert sich die Zuständigkeit sofort. Informieren Sie die Elterngeldstelle umgehend!
- Elternzeit beim Arbeitgeber: Vergessen Sie nicht, dass Sie trotz Auslandswohnsitz die Elternzeit bei Ihrem deutschen Arbeitgeber nach deutschem Recht (BEEG) anmelden müssen (7 Wochen Frist).
11. FAQ: Häufige Fragen zum Elterngeld für Grenzgänger#
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich Elterngeld, wenn ich in Deutschland nur geringfügig beschäftigt (Minijob) bin? Ja, auch ein Minijob begründet eine Erwerbstätigkeit in Deutschland und damit einen Anspruch auf Elterngeld nach den EU-Regeln, sofern keine vorrangige Zuständigkeit des Wohnsitzlandes vorliegt.
Was passiert mit dem Kindergeld? Kindergeld und Elterngeld sind zwei verschiedene Leistungen, folgen aber ähnlichen EU-Koordinierungsregeln. In der Regel ist die Familienkasse für das Kindergeld zuständig, während die Elterngeldstelle das Elterngeld bearbeitet. Sie müssen für beides separate Anträge stellen.
Mein Partner arbeitet in einem Drittstaat (z. B. USA oder Türkei). Was gilt dann? Die EU-Koordinierungsregeln gelten nur innerhalb der EU/EWR/Schweiz. Bei Drittstaaten ist die Situation oft einfacher: Wenn Sie in Deutschland arbeiten, ist Deutschland zuständig. Leistungen aus Drittstaaten werden meist nicht angerechnet, es sei denn, es gibt spezifische Sozialversicherungsabkommen.
Kann ich ElterngeldPlus beziehen, wenn ich im Ausland wohne? Ja, alle Varianten (Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus) stehen Grenzgängern offen, sofern die Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden:
- Basiselterngeld/ElterngeldPlus: Maximal 32 Stunden/Woche im Durchschnitt des Lebensmonats
- Partnerschaftsbonus: 24 bis 32 Stunden/Woche (beide Elternteile gleichzeitig für 2-4 Monate)
Wie hoch ist das Elterngeld für Grenzgänger? Die Berechnung erfolgt nach denselben Regeln wie für Inländer:
- Basiselterngeld: 300 EUR bis 1.800 EUR monatlich (ca. 65-67 % des vorherigen Nettoeinkommens)
- ElterngeldPlus: 150 EUR bis 900 EUR monatlich (halber Betrag, doppelte Dauer) Das in Deutschland erzielte Einkommen bildet die Berechnungsgrundlage.
Zusammenfassung#
Elterngeld für Grenzgänger ist kein Mythos, sondern ein verbrieftes Recht innerhalb der Europäischen Union. Die Herausforderung liegt nicht im "Ob", sondern im "Wie". Durch die Verrechnung mit ausländischen Leistungen und die notwendige Kommunikation zwischen den Behörden benötigen Sie Geduld und eine lückenlose Dokumentation.
Lassen Sie sich nicht von der anfänglichen Ablehnung oder langen Wartezeiten entmutigen. Solange eine Erwerbstätigkeit in Deutschland besteht, haben Sie einen Fuß in der Tür des deutschen Sozialsystems.
Grenzgänger-Fall? Wir navigieren Sie sicher ans Ziel!#
Die EU-Koordinierung beim Elterngeld ist eine der "Königsdisziplinen" der Familienberatung. Ein Fehler bei der Angabe von ausländischen Einkünften oder die falsche Reihenfolge bei der Antragstellung kann Sie tausende Euro kosten.
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