Ein zweites oder drittes Kind verändert die Familiendynamik grundlegend – und auch die finanzielle Planung. Das deutsche Elterngeldrecht bietet hier eine wichtige Unterstützung: den Geschwisterbonus. Diese zusätzliche Zahlung soll Familien entlasten, in denen mehrere kleine Kinder gleichzeitig versorgt werden müssen.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über den Geschwisterbonus wissen müssen. Wir klären die Voraussetzungen, berechnen die Höhe in verschiedenen Szenarien und zeigen Ihnen, wie Sie häufige Fallstricke bei der Antragstellung umgehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Geschwisterbonus erhöht Ihr Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 € (Basiselterngeld) bzw. 37,50 € (ElterngeldPlus).
- Anspruch besteht, wenn im Haushalt zwei Kinder unter 3 Jahren (inklusive Neugeborenem) oder drei oder mehr Kinder unter 6 Jahren leben.
- Der Bonus entfällt automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die Altersvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
- Er muss nicht separat beantragt werden, sondern wird im Rahmen des regulären Elterngeldantrags geprüft.
Was ist der Geschwisterbonus beim Elterngeld?#
Der Geschwisterbonus ist kein eigenständiges Produkt, sondern ein Zuschlag zum regulären Elterngeld. Er wird gezahlt, wenn Sie neben dem Neugeborenen, für das Sie gerade Elterngeld beziehen, noch weitere Kinder im Haushalt haben, die bestimmte Altersgrenzen noch nicht überschritten haben.
Das Ziel des Gesetzgebers ist es, den erhöhten finanziellen Aufwand und die zeitliche Belastung in Familien mit mehreren Kleinkindern anzuerkennen. Da Eltern in dieser Phase oft weniger Möglichkeiten haben, durch Erwerbstätigkeit das Familieneinkommen aufzubessern, fungiert der Bonus als zusätzliche Brücke.
:Der Bonus beträgt pauschal 10 % des Ihnen zustehenden Elterngeldes. Das bedeutet: Je höher Ihr reguläres Elterngeld ist, desto höher fällt auch der Geschwisterbonus aus – bis zur Deckelung durch den Höchstsatz.
Die Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?#
Damit Sie den Geschwisterbonus erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese beziehen sich auf die Anzahl und das Alter aller Kinder im Haushalt – inklusive des Neugeborenen, für das Elterngeld beantragt wird.
Die Rechtsgrundlage bildet § 2a BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
1. Das "Zwei-Kinder-Szenario" (U3)#
Der Bonus wird gezahlt, wenn Sie zwei Kinder im Haushalt haben, die beide das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Neugeborene zählt dabei mit.
- Beispiel: Ihr erstgeborenes Kind ist 2 Jahre alt, als das zweite Kind geboren wird. Sie haben nun zwei Kinder unter 3 Jahren und erhalten den Bonus, bis das ältere Kind 3 Jahre alt wird.
2. Das "Drei-Kinder-Szenario" (U6)#
Haben Sie drei oder mehr Kinder im Haushalt, gilt eine erweiterte Altersgrenze: Der Bonus wird gezahlt, solange mindestens drei Kinder unter 6 Jahren sind.
- Beispiel: Sie haben Kinder im Alter von 2 und 4 Jahren. Nun kommt das dritte Kind zur Welt. Sie haben drei Kinder unter 6 Jahren und erhalten den Bonus.
3. Kinder mit Behinderung (U14)#
Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gilt eine erweiterte Altersgrenze von 14 Jahren. Voraussetzung ist laut Familienportal des Bundes ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20. Das bedeutet: Lebt ein Kind mit Behinderung im Haushalt, das noch nicht 14 Jahre alt ist und einen GdB von mindestens 20 hat, kann es für die Berechnung des Geschwisterbonus berücksichtigt werden.
4. Besondere Haushaltskonstellationen#
Wichtig ist, dass die Kinder mit dem Elterngeldberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 BEEG erfüllen müssen. Das schließt in der Regel ein:
- Leibliche Kinder
- Adoptivkinder (hier gilt die Altersgrenze ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt, maximal bis zum 14. Lebensjahr)
- Kinder, die mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden
- Kinder des Ehe- oder Lebenspartners, die im Haushalt leben
Der Geschwisterbonus für Adoptiv- und Pflegeeltern#
Gemäß § 2a Abs. 2 BEEG gelten für Familien, die Kinder adoptieren oder mit dem Ziel der Adoption aufnehmen, angepasste Regeln. Hier ist nicht das biologische Geburtsdatum das Kriterium, sondern der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt.
:Bei Adoptionen und Aufnahmen mit Adoptionsziel beginnt die Berechnung des Alters (3 bzw. 6 Jahre) ab dem Tag der Haushaltsaufnahme – nicht ab der Geburt. Diese Regelung gilt für Kinder, die bei Aufnahme noch nicht 14 Jahre alt sind.
Dies bedeutet: Wenn Sie ein zweijähriges Kind adoptieren, gilt für die Berechnung des Geschwisterbonus der Zeitraum seit der Haushaltsaufnahme als "Alter". Das Kind wäre dann für die Bonus-Berechnung "null Jahre alt" und würde erst drei Jahre später die U3-Grenze erreichen – vorausgesetzt, es ist noch nicht 14 Jahre alt.
Berechnung: Wie viel Geld gibt es zusätzlich?#
Die Berechnung des Geschwisterbonus ist relativ einfach, sobald das "normale" Elterngeld feststeht. Die Höhe richtet sich nach der Art des Elterngeldes, das Sie beziehen.
Basiselterngeld#
Beim Basiselterngeld beträgt der Zuschlag 10 % des errechneten Elterngeldbetrags. Es gibt jedoch einen garantierten Mindestbetrag:
- Bonus-Höhe: 10 % des Elterngeldes
- Mindestbonus: 75 € pro Monat
- Beispiel: Erhalten Sie den Mindestsatz von 300 € Basiselterngeld, beträgt der Bonus 75 € (da 10 % nur 30 € wären). Sie bekommen insgesamt 375 €.
ElterngeldPlus#
Da ElterngeldPlus monatlich maximal die Hälfte des Basiselterngeldes beträgt, wird auch der Bonus entsprechend angepasst:
- Bonus-Höhe: 10 % des ElterngeldPlus-Betrags
- Mindestbonus: 37,50 € pro Monat
Der Höchstsatz#
Auch beim Höchstsatz wirkt der Bonus. Das maximale Elterngeld von 1.800 € erhöht sich durch den 10 %-Bonus auf 1.980 € pro Monat.
| Elterngeld-Typ | Regulärer Betrag | Bonus | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|
| Basiselterngeld (Minimum) | 300,00 € | 75,00 € | 375,00 € |
| Basiselterngeld (Durchschnitt) | 1.200,00 € | 120,00 € | 1.320,00 € |
| Basiselterngeld (Maximum) | 1.800,00 € | 180,00 € | 1.980,00 € |
| ElterngeldPlus (Minimum) | 150,00 € | 37,50 € | 187,50 € |
| ElterngeldPlus (Maximum) | 900,00 € | 90,00 € | 990,00 € |
Wie lange wird der Bonus gezahlt?#
Der Zeitraum, in dem Sie den Geschwisterbonus erhalten, ist an das Alter der Kinder im Haushalt gebunden. Dies führt oft zu Verwirrung, da der Bonus mitten im Elterngeld-Bezugszeitraum enden kann.
Gemäß § 2a Abs. 3 BEEG endet der Anspruch auf den Geschwisterbonus mit Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfällt.
Ein konkretes Beispiel zur Veranschaulichung:
- Das erste Kind wurde am 15. Mai 2023 geboren.
- Das zweite Kind wird am 10. Juni 2025 geboren.
- Das erste Kind wird am 15. Mai 2026 drei Jahre alt.
- Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen. Die Lebensmonate des zweiten Kindes laufen vom 10. bis zum 9. des Folgemonats.
- Im Lebensmonat 10. Mai bis 9. Juni 2026 wird Kind 1 am 15. Mai drei Jahre alt. Ab diesem Tag haben Sie nur noch ein Kind unter 3 (das Neugeborene), nicht mehr zwei.
- Ergebnis: Der Bonus wird noch für den Mai-Lebensmonat (10. Mai - 9. Juni) gezahlt und entfällt ab dem Juni-Lebensmonat (10. Juni 2026).
Gemäß § 2a Abs. 3 BEEG endet der Anspruch auf den Geschwisterbonus mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen. Das bedeutet: Wird das ältere Kind während eines Lebensmonats 3 (oder 6) Jahre alt, erhalten Sie den Bonus noch für diesen letzten Monat vollständig.
Deep Dive: Wann genau endet der Bonus?#
Gemäß § 2a Abs. 3 BEEG endet der Anspruch auf den Geschwisterbonus mit Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfällt.
Das Elterngeld rechnet in Lebensmonaten Ihres Kindes, nicht in Kalendermonaten. Ein Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt und endet am Vortag des entsprechenden Tages im Folgemonat.
- Beispiel:
- Kind 2 (Elterngeld-Kind) wurde am 10. Juni geboren. Die Lebensmonate laufen jeweils vom 10. bis zum 9. des Folgemonats.
- Kind 1 (Geschwisterkind) wird am 15. August drei Jahre alt.
- Im August-Lebensmonat (10. August bis 9. September) erfüllen Sie ab dem 15. August die Voraussetzungen nicht mehr.
- Ergebnis: Der Bonus wird noch für den gesamten August-Lebensmonat gezahlt (Ablauf des Monats). Ab dem September-Lebensmonat (10. September) entfällt er.
Geschwisterbonus und andere Sozialleistungen#
Ein oft übersehenes Thema ist die Wechselwirkung des Geschwisterbonus mit anderen staatlichen Leistungen wie dem Bürgergeld, dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag.
Bürgergeld und Sozialhilfe#
Grundsätzlich wird das Elterngeld beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet. Es gibt jedoch den sogenannten Elterngeld-Freibetrag. Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig waren, bleibt ein Teil Ihres Elterngeldes (bis zu 300 €) anrechnungsfrei. Der Geschwisterbonus hingegen wird beim Bürgergeld vollständig als Einkommen angerechnet, sofern er über den Freibetrag hinausgeht. Er erhöht also zwar Ihr Brutto-Elterngeld, führt aber bei Bürgergeld-Bezug oft zu einer entsprechenden Kürzung der Transferleistungen.
Wohngeld und Kinderzuschlag#
Beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag (KiZ) verhält es sich ähnlich. Das Elterngeld inklusive Geschwisterbonus zählt zum Gesamteinkommen des Haushalts. Da der Geschwisterbonus Ihr verfügbares Einkommen erhöht, kann dies die Höhe des Wohngeldes oder des Kinderzuschlags beeinflussen. In Grenzfällen kann der Bonus sogar dazu führen, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt – hier ist eine genaue Vorabberechnung durch unsere Experten ratsam.
Praktische Fallbeispiele#
Um die Theorie greifbar zu machen, schauen wir uns drei realistische Szenarien für das Jahr 2026 an.
Beispiel A: Der Klassiker (Zwei Kinder, geringer Abstand)#
- Kind 1: 18 Monate alt.
- Einkommen vor Kind 2: 2.500 € netto.
- Errechnetes Basiselterngeld: ca. 1.625 € (65 %).
- Geschwisterbonus: 162,50 € (10 %).
- Gesamtauszahlung: 1.787,50 € pro Monat.
- Dauer: Bis Kind 1 den 3. Geburtstag feiert.
Beispiel B: Große Familie (Drei Kinder)#
- Kind 1: 5 Jahre alt.
- Kind 2: 3,5 Jahre alt.
- Kind 3: Neugeboren.
- Regel: Drei oder mehr Kinder unter 6 Jahren.
- Status: Da alle drei Kinder (5, 3,5 und 0 Jahre) unter 6 Jahren sind, erhält die Mutter für Kind 3 den Bonus.
- Wichtig: Sobald Kind 1 sechs Jahre alt wird, sind nur noch zwei Kinder unter 6 Jahren (Kind 2 und Kind 3). Für die U3-Regel müssten beide unter 3 sein – das ist nicht der Fall (Kind 2 ist 3,5). Daher entfällt der Bonus.
Beispiel C: ElterngeldPlus bei Teilzeit#
- Basiselterngeld-Anspruch: 1.000 €.
- Bezug von ElterngeldPlus: 500 € monatlich.
- Geschwisterbonus: 50 € pro Monat (10 % von 500 €).
- Gesamt: 550 € über die doppelte Laufzeit.
Beispiel D: Höchstsatz und Teilzeitverdienst#
In diesem komplexeren Fall schauen wir uns an, wie sich der Bonus verhält, wenn während der Elternzeit gearbeitet wird.
- Netto vor Geburt: 4.000 €.
- Theoretischer Anspruch (65 %): 1.800 € (gedeckelt).
- Teilzeit-Netto während Elternzeit: 1.500 €.
- Elterngeld-Bemessung: 1.800 € (Maximalwert) abzüglich des anrechenbaren Teilzeit-Einkommens.
- Geschwisterbonus: Auch hier wird der Bonus auf Basis des tatsächlich ausgezahlten Elterngeldes berechnet.
Wichtig zu wissen: Wenn Ihr Elterngeld aufgrund von Teilzeitarbeit gekürzt wird, berechnet sich der 10 % Bonus immer vom verbleibenden Auszahlungsbetrag, niemals vom fiktiven Betrag ohne Arbeit. Der Mindestbetrag (75 € / 37,50 €) bleibt Ihnen jedoch in jedem Fall erhalten.
Rückwirkende Zahlung und die 3-Monats-Frist#
Ein kritischer Punkt bei jeder Elterngeld-Leistung ist die Antragsfrist. Elterngeld und damit auch der Geschwisterbonus werden maximal für drei Monate rückwirkend vor dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Wenn Sie den Antrag also erst im 6. Lebensmonat Ihres Kindes stellen, haben Sie für die ersten beiden Monate (1. und 2. Lebensmonat) keinen Anspruch mehr – und verlieren damit auch den anteiligen Geschwisterbonus für diese Zeit.
Pro-Tipp: Reichen Sie den Antrag so früh wie möglich ein. Fehlende Unterlagen wie die Geburtsurkunde des Neugeborenen können nachgereicht werden, aber das Datum des Posteingangs sichert Ihnen die rückwirkende Zahlung.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet#
Viele Eltern verschenken Geld oder sind überrascht, wenn Zahlungen plötzlich gekürzt werden. Hier sind die häufigsten Fehlerquellen:
1. Falsche Erwartung bei der Dauer#
Viele Eltern gehen davon aus, dass der Bonus über den gesamten Zeitraum des Elterngeldbezugs gezahlt wird. Er ist jedoch strikt an das Alter des Geschwisterkindes gekoppelt. Planen Sie Ihr Budget für das Jahr so ein, dass Sie den Wegfall des Bonus zum 3. oder 6. Geburtstag des älteren Kindes berücksichtigen.
2. Den Bonus im Antrag "vergessen"#
Zwar prüfen die Elterngeldstellen den Bonus von Amts wegen, aber Sie müssen im Antrag korrekte Angaben zu allen im Haushalt lebenden Kindern machen. Fehlen Geburtsurkunden der älteren Kinder, kann die Bearbeitung verzögert werden oder der Bonus zunächst unberücksichtigt bleiben.
3. Fehlende Berücksichtigung von Ausklammerungszeiten#
Wenn Sie für das erste Kind Elterngeld bezogen haben und das zweite Kind sehr schnell folgt, können Sie Monate mit Elterngeldbezug aus dem Bemessungszeitraum für das zweite Kind "ausklammern". Dies sichert Ihnen ein höheres Elterngeld-Niveau und damit auch einen höheren 10 %-Bonus. Viele Eltern wissen nicht, dass sie diese Monate explizit angeben sollten, um ihr höheres Vor-Geburts-Einkommen zu schützen.
4. Umzug oder Haushaltswechsel#
Zieht ein Geschwisterkind aus (z. B. bei Trennung der Eltern), entfällt der Bonus sofort. Melden Sie solche Änderungen der Elterngeldstelle unverzüglich, um Rückforderungen zu vermeiden.
Geschwisterbonus und Mehrlinge#
Ein Sonderfall sind Mehrlingsgeburten (z. B. Zwillinge). Hier gibt es oft Verwechslungen zwischen dem Mehrlingszuschlag und dem Geschwisterbonus.
- Mehrlingszuschlag: Wenn Sie Zwillinge bekommen, erhalten Sie für das zweite Kind einen pauschalen Zuschlag von 300 € (Basiselterngeld).
- Geschwisterbonus: Haben Sie bereits ein Kind unter 3 Jahren und bekommen nun Zwillinge, erhalten Sie den Geschwisterbonus (10 %) zusätzlich zum Elterngeld und zum Mehrlingszuschlag.
Checkliste für Ihren Antrag#
Damit beim Geschwisterbonus alles glatt läuft, nutzen Sie diese kurze Checkliste:
- Geburtsurkunden aller im Haushalt lebenden Kinder bereitlegen.
- Bei Kindern mit Behinderung: Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids.
- Im Elterngeldantrag das Feld "Geschwisterbonus" oder "Weitere Kinder im Haushalt" sorgfältig ausfüllen.
- Prüfen, ob eine Ausklammerung von Elterngeld-Monaten des vorherigen Kindes möglich ist (bis zum 14. Lebensmonat des älteren Kindes möglich).
- Den Wegfall-Termin des Bonus im Kalender markieren für die Finanzplanung.
FAQ – Häufig gestellte Fragen#
Häufig gestellte Fragen
Fazit: Nutzen Sie Ihren Anspruch#
Der Geschwisterbonus ist eine der wichtigsten Stellschrauben für das Familieneinkommen beim zweiten oder dritten Kind. Mit bis zu 180 € zusätzlich pro Monat kann er über die gesamte Laufzeit einen Unterschied von über 2.000 € machen.
Die Kombination aus einem klugen Altersabstand der Kinder und der optimalen Wahl zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus ermöglicht es Ihnen, das Maximum aus der staatlichen Förderung herauszuholen.
Sie sind sich unsicher, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen oder wie Sie den Bonus optimal mit ElterngeldPlus kombinieren?
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