Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Entgeltersatzleistung und wird auf das Elterngeld angerechnet
- Zusätzlich zum ALG I erhalten Sie mindestens 300 EUR Basiselterngeld oder 150 EUR ElterngeldPlus
- Sie können wählen: zuerst ALG I oder zuerst Elterngeld -- je nachdem, was günstiger ist
- Lassen Sie sich von der Agentur für Arbeit individuell beraten
ALG I als Entgeltersatzleistung#
Arbeitslosengeld I gehört zu den Entgeltersatzleistungen. Das bedeutet: Wenn Sie gleichzeitig ALG I und Elterngeld beziehen, wird das ALG I auf das Elterngeld angerechnet. Die Anrechnungsregel schützt jedoch einen Mindestbetrag.
Auch bei Anrechnung von ALG I erhalten Sie zusätzlich mindestens 300 EUR Basiselterngeld oder 150 EUR ElterngeldPlus pro Monat. Bei Zwillingen verdoppeln sich diese Beträge.
Wie funktioniert die Anrechnung?#
Das ALG I wird auf das Elterngeld angerechnet -- allerdings nicht auf den geschützten Mindestbetrag von 300 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150 EUR (ElterngeldPlus).
Rechenbeispiel
Ausgangslage
Ein Vater hat vor der Geburt 2.000 EUR netto im Monat verdient. Sein Basiselterngeld beträgt 65 % davon, also 1.300 EUR.
ALG I wird angerechnet
Er bezieht gleichzeitig ALG I in Höhe von 1.200 EUR. Dieses wird auf das Elterngeld angerechnet, jedoch nicht auf die geschützten 300 EUR.
Ergebnis
Von den 1.300 EUR Elterngeld sind 300 EUR geschützt. Auf die verbleibenden 1.000 EUR wird das ALG I (1.200 EUR) angerechnet. Da das ALG I höher ist als der anrechenbare Teil, sinkt dieser auf 0 EUR. Der Vater erhält: 1.200 EUR ALG I + 300 EUR Elterngeld = 1.500 EUR insgesamt.
Die Reihenfolge wählen: ALG I oder Elterngeld zuerst?#
Sie haben die Möglichkeit, die Reihenfolge selbst zu bestimmen:
Option 1: Zuerst ALG I, dann Elterngeld#
Sie beziehen zunächst ALG I und beantragen das Elterngeld erst für spätere Lebensmonate. In diesem Fall erhalten Sie das volle Elterngeld ohne Anrechnung -- vorausgesetzt, Sie beziehen dann kein ALG I mehr.
Option 2: Zuerst Elterngeld, dann ALG I#
Sie beziehen zuerst Elterngeld in der Höhe, die sich aus Ihrem bisherigen Einkommen ergibt. Danach wechseln Sie zum ALG I.
Welche Reihenfolge für Sie günstiger ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab -- insbesondere von der Höhe Ihres Elterngelds, der Höhe des ALG I und Ihrer Familienplanung. Lassen Sie sich unbedingt von der Agentur für Arbeit beraten, bevor Sie sich entscheiden.
ALG I im Bemessungszeitraum#
ALG I wird bei der Berechnung des Elterngelds nicht als Einkommen berücksichtigt. Das bedeutet: Monate, in denen Sie vor der Geburt ALG I bezogen haben, fließen nicht in die Berechnung Ihres Elterngelds ein. Stattdessen wird auf Ihr vorheriges Erwerbseinkommen abgestellt.
Wenn Sie vor der Geburt zeitweise ALG I bezogen haben, senkt dies nicht die Berechnungsgrundlage für Ihr Elterngeld. Entgeltersatzleistungen werden im Bemessungszeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt.
Elternzeit und Anwartschaft auf ALG I#
Falls Sie nach der Elternzeit arbeitslos werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ALG I erhalten. Dafür müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen: mindestens 12 Monate Beschäftigung in den letzten 30 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Ihre Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes kann zur Anwartschaftszeit beitragen, da Erziehungszeiten angerechnet werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 3 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.7.5 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elterngeld FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.