Das Wichtigste in Kürze
- Elterngeld wird bei Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag komplett als Einkommen angerechnet
- Bei vorheriger Erwerbstätigkeit gibt es einen Freibetrag von maximal 300 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150 EUR (ElterngeldPlus)
- Der Freibetrag entspricht maximal dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt
- Ohne vorherige Erwerbstätigkeit wird das gesamte Elterngeld angerechnet
Elterngeld als Einkommen beim Bürgergeld#
Bei folgenden Sozialleistungen wird das Elterngeld komplett als Einkommen berücksichtigt:
- Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II / Hartz IV)
- Sozialhilfe
- Kinderzuschlag
Das bedeutet: Ihr Elterngeld mindert grundsätzlich Ihren Anspruch auf diese Leistungen. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme für Eltern, die vor der Geburt erwerbstätig waren.
Der Freibetrag bei vorheriger Erwerbstätigkeit#
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, wird ein Teil des Elterngelds nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Dieser Freibetrag beträgt:
- Maximal 300 EUR beim Basiselterngeld
- Maximal 150 EUR beim ElterngeldPlus
Der Freibetrag entspricht jedoch höchstens der Höhe Ihres durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt. Haben Sie also weniger als 300 EUR monatlich verdient, ist der Freibetrag entsprechend niedriger.
Rechenbeispiel: Bürgergeld mit Freibetrag
Ausgangslage
Der Vater hatte vor der Geburt einen Minijob mit 250 EUR monatlich. Nach der Geburt bleibt er zu Hause und erhält Basiselterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 EUR. Außerdem bezieht er Bürgergeld in Höhe von 450 EUR.
Freibetrag berechnen
Der Freibetrag beträgt maximal 300 EUR, ist aber auf das vorherige Einkommen begrenzt. Da der Vater 250 EUR verdient hat, beträgt sein Freibetrag 250 EUR.
Anrechnung auf Bürgergeld
Vom Elterngeld (300 EUR) bleiben 250 EUR anrechnungsfrei. Die restlichen 50 EUR werden auf das Bürgergeld angerechnet. Das Bürgergeld sinkt um 50 EUR auf 400 EUR.
Ergebnis
Der Vater erhält: 300 EUR Elterngeld + 400 EUR Bürgergeld = 700 EUR insgesamt. Das entspricht dem ungekürzten Bürgergeld (450 EUR) plus Freibetrag (250 EUR).
Ohne vorherige Erwerbstätigkeit: Komplett-Anrechnung#
Wenn Sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, gibt es keinen Freibetrag. Das gesamte Elterngeld wird als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Im Ergebnis haben Sie dann finanziell nicht mehr als ohne Elterngeld.
Der Freibetrag beim Bürgergeld steht ausschließlich Eltern zu, die vor der Geburt erwerbstätig waren. Wer ausschließlich Bürgergeld bezogen hat, erhält keinen Freibetrag. Das Elterngeld wird dann in voller Höhe angerechnet.
Besonderheiten bei Mehrlingen#
Bei Zwillingen ist der Mindestbetrag des Elterngelds doppelt so hoch (600 EUR Basiselterngeld bzw. 300 EUR ElterngeldPlus), bei Drillingen dreimal so hoch. Entsprechend höher kann auch der anrechnungsfreie Betrag ausfallen.
Unterschied zu Wohngeld und BAföG#
Die Anrechnungsregeln bei Bürgergeld unterscheiden sich von denen bei Wohngeld oder BAföG. Beim Bürgergeld hängt der Freibetrag vom vorherigen Einkommen ab. Bei Wohngeld und BAföG wird dagegen pauschal der Mindestbetrag (300 EUR / 150 EUR) nicht angerechnet -- unabhängig vom vorherigen Einkommen.
Vergleich der Anrechnungsregeln
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 10 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.7.7 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elterngeld bei Bürgergeld -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.