Das Wichtigste in Kürze
- Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird auf das Elterngeld angerechnet
- Zusätzlich zum Krankengeld erhalten Sie mindestens 300 EUR Basiselterngeld oder 150 EUR ElterngeldPlus
- Bei vorheriger Teilzeitarbeit wird das Krankengeld nicht vollständig angerechnet (Unterschiedsbetrag)
- Das Krankengeld während der Elternzeit berechnet sich aus dem Teilzeit-Einkommen, nicht aus dem Einkommen vor der Elternzeit
Krankengeld als Entgeltersatzleistung#
Krankengeld gehört zu den Entgeltersatzleistungen. Es ersetzt Ihr Erwerbseinkommen, wenn Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und die Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers endet. Da das Elterngeld ebenfalls Ihr wegfallendes Einkommen ersetzen soll, wird das Krankengeld auf das Elterngeld angerechnet.
Bei der Anrechnung von Krankengeld erhalten Sie zusätzlich mindestens 300 EUR Basiselterngeld oder 150 EUR ElterngeldPlus pro Monat. Bei Zwillingen verdoppeln sich diese Beträge.
Grundregel: Anrechnung auf das Elterngeld#
Wenn Sie gleichzeitig Krankengeld und Elterngeld beziehen, wird das Krankengeld wie jede andere Entgeltersatzleistung behandelt:
- Das Krankengeld wird auf das Elterngeld angerechnet.
- 300 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150 EUR (ElterngeldPlus) bleiben anrechnungsfrei.
- Im Ergebnis erhalten Sie das Krankengeld plus den geschützten Mindestbetrag.
Keine volle Anrechnung bei Teilzeitarbeit#
Ein besonders wichtiger Sonderfall betrifft Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit gearbeitet haben und dann krank werden. In diesem Fall wird das Krankengeld nicht vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Der Grund: Das Krankengeld berechnet sich aus dem niedrigeren Teilzeit-Einkommen, während das Elterngeld auf dem höheren Einkommen vor der Geburt basiert. Ohne Schutzregelung würde das Elterngeld sinken.
Der Unterschiedsbetrag#
Um diese Ungerechtigkeit zu vermeiden, bleibt ein Unterschiedsbetrag geschützt. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Teilzeit-Einkommen nach der Geburt.
Rechenbeispiel: Krankengeld bei Teilzeit
Einkommen vor der Geburt
Der Vater verdiente vor der Geburt durchschnittlich 1.800 EUR netto im Monat.
Teilzeit nach der Geburt
Nach der Geburt arbeitet er in Teilzeit und verdient 1.100 EUR netto. Er bezieht ElterngeldPlus in Höhe von 455 EUR (65 % des Unterschiedsbetrags zwischen 1.800 EUR und 1.100 EUR).
Krankheit und Krankengeld
Der Vater wird krank. Nach 6 Wochen Lohnfortzahlung erhält er Krankengeld in Höhe von 950 EUR -- berechnet auf Basis seines Teilzeit-Einkommens von 1.100 EUR.
Geschützter Unterschiedsbetrag
Unterschied zwischen Einkommen vor und nach der Geburt: 1.800 EUR - 1.100 EUR = 700 EUR. 65 % davon = 455 EUR. Dieser Betrag bleibt beim Elterngeld geschützt.
Ergebnis
Der Vater erhält zusätzlich zum Krankengeld (950 EUR) sein ElterngeldPlus in voller Höhe (455 EUR). Sein Elterngeld bleibt also genauso hoch wie während der Teilzeitarbeit.
Krankengeld-Berechnung während der Elternzeit#
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Höhe Ihres Krankengelds hängt davon ab, wann Sie krank werden:
Berechnungsgrundlage für Krankengeld
| Merkmal | ||
|---|---|---|
In besonderen Härtefällen können Sie die Elternzeit vorzeitig beenden. Dann wird Ihr Krankengeld auf Grundlage Ihres höheren Einkommens vor der Elternzeit berechnet. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Krankenkasse beraten.
Krankengeld im Bemessungszeitraum#
Falls Sie vor der Geburt Krankengeld bezogen haben, wird dieses nicht als Einkommen im Bemessungszeitraum berücksichtigt. Entgeltersatzleistungen zählen generell nicht zum Einkommen, das für die Berechnung des Elterngelds herangezogen wird.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 3 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.7.6 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elterngeld FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.