Das Wichtigste in Kürze
- Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind werden komplett auf das Elterngeld angerechnet
- Die Bezugsmonate gelten automatisch als Basiselterngeld-Monate der Mutter
- Die Verrechnung erfolgt tageweise -- nicht monatsweise
- Mutterschaftsleistungen für ein anderes Kind werden als Entgeltersatzleistung angerechnet, mit 300 EUR / 150 EUR Freibetrag
- Das einmalige Mutterschaftsgeld bis 210 EUR vom Bundesamt wird nicht angerechnet
Was sind Mutterschaftsleistungen?#
Mutterschaftsleistungen umfassen mehrere Zahlungen, die Mütter während der Mutterschutzfristen erhalten:
- Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen (bis zu 13 EUR pro Kalendertag)
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt)
- Bezüge für Beamtinnen während des Mutterschutzes
Das Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig bis zu 210 EUR, das nicht gesetzlich krankenversicherte Mütter vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhalten können, wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Verrechnung bei demselben Kind#
Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind, für das Sie auch Elterngeld beziehen, werden komplett auf das Elterngeld angerechnet. Der Grund: Beide Leistungen verfolgen denselben Zweck -- sie sollen das wegfallende Einkommen nach der Geburt ersetzen.
Was bedeutet das in der Praxis?#
- Sind die Mutterschaftsleistungen höher als das Elterngeld, erhalten Sie nur die Mutterschaftsleistungen.
- Ist das Elterngeld höher, erhalten Sie zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen die Differenz als Elterngeld.
Lebensmonate gelten als Basiselterngeld#
Ein wichtiger Nebeneffekt: Monate, in denen Sie Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind beziehen, gelten bei Ihnen automatisch als Monate mit Basiselterngeld. Das gilt unabhängig davon, ob Sie für diese Monate tatsächlich Basiselterngeld beantragen. In diesen Monaten können Sie weder ElterngeldPlus noch den Partnerschaftsbonus beziehen.
In der Regel betrifft dies die ersten zwei bis drei Lebensmonate des Kindes (8 Wochen Mutterschutzfrist nach der Geburt).
Die Lebensmonate mit Mutterschaftsleistungen zählen zu den insgesamt 14 Basiselterngeld-Monaten, die einem Elternpaar zur Verfügung stehen. Auf den anderen Elternteil wirken sich die Mutterschaftsleistungen nicht aus.
Tageweise Verrechnung#
Mutterschaftsleistungen werden -- anders als das Elterngeld -- in Tagen berechnet. Deshalb erfolgt auch die Anrechnung auf das Elterngeld tagegenau.
Beispiel: Tageweise Verrechnung
Kind wird am 20. Mai geboren
Die alleinerziehende Mutter war vor der Geburt erwerbstätig. Sie hat Basiselterngeld für 14 Lebensmonate beantragt. Außerdem erhält sie 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.
1. Lebensmonat (20. Mai bis 19. Juni)
Im gesamten 1. Lebensmonat erhält die Mutter Mutterschaftsleistungen. Diese werden komplett auf das Basiselterngeld angerechnet. Kein zusätzliches Elterngeld wird ausgezahlt.
2. Lebensmonat (20. Juni bis 19. Juli)
Die Mutterschaftsleistungen enden am 14. Juli (8 Wochen nach Geburt). Für die verbleibenden 5 Tage (15. bis 19. Juli) besteht Anspruch auf anteiliges Basiselterngeld.
Ab 3. Lebensmonat
Ab dem 3. Lebensmonat erhält die Mutter das volle Basiselterngeld ohne Anrechnung von Mutterschaftsleistungen.
Beantragen Sie für die ersten 2 bis 3 Lebensmonate dennoch Basiselterngeld. Diese Monate gelten bei Ihnen ohnehin als Basiselterngeld-Monate. Falls Ihr Elterngeld höher ist als die Mutterschaftsleistungen, erhalten Sie die Differenz zusätzlich.
Verrechnung bei einem anderen Kind#
Wenn Sie nochmals schwanger werden, während Sie für Ihr erstes Kind noch Elterngeld beziehen, erhalten Sie möglicherweise Mutterschaftsleistungen für das jüngere Kind. Diese werden anders behandelt:
- Auf das Elterngeld für das jüngere Kind: Komplett-Anrechnung (wie bei demselben Kind).
- Auf das Elterngeld für das ältere Kind: Anrechnung als Entgeltersatzleistung. Das bedeutet: Zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen erhalten Sie mindestens 300 EUR Basiselterngeld oder 150 EUR ElterngeldPlus monatlich für das ältere Kind.
Zusammenfassung: Mutterschaftsgeld und Elterngeld#
Verrechnung im Überblick
| Merkmal | ||
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Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 3 Abs. 1 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.7.2 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Mutterschaftsleistungen -- familienportal.de
- Bundesministerium für Familie: Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen -- BMBFSFJ
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.