Das Wichtigste in Kürze
- Unterhalt für ein minderjähriges Kind: Das gesamte Elterngeld zählt als Einkommen
- Unterhalt für andere Personen (Ehepartner, volljährige Kinder): 300 EUR (Basis) bzw. 150 EUR (Plus) bleiben anrechnungsfrei
- Bei Zwillingen verdoppeln sich die anrechnungsfreien Beträge
- Die Regelung unterscheidet nur nach Art der Unterhaltspflicht, nicht nach Höhe des Elterngelds
Elterngeld und Unterhaltspflichten#
Wenn Sie jemandem Unterhalt zahlen müssen, spielt Ihr Einkommen eine zentrale Rolle für die Höhe des Unterhalts. Beziehen Sie Elterngeld, stellt sich die Frage: Zählt das Elterngeld als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung?
Die Antwort hängt davon ab, wem Sie Unterhalt schulden.
Unterhalt für ein minderjähriges Kind#
Wenn Sie Ihrem minderjährigen Kind Unterhalt zahlen müssen, zählt das Elterngeld komplett zu Ihrem Einkommen. Es gibt keinen Freibetrag und keine Anrechnungsfreiheit. Das gesamte Elterngeld -- einschließlich des Mindestbetrags -- wird bei der Berechnung der Unterhaltshöhe berücksichtigt.
Beim Unterhalt für minderjährige Kinder gibt es keine Ausnahme: Das Elterngeld wird in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Der sonst übliche Freibetrag von 300 EUR / 150 EUR gilt hier nicht.
Unterhalt für andere Personen#
Wenn Sie einer anderen Person Unterhalt zahlen müssen -- beispielsweise Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann, Ihren volljährigen Kindern oder anderen Unterhaltsberechtigten -- bleibt ein Teil des Elterngelds anrechnungsfrei:
- 300 EUR vom Basiselterngeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt
- 150 EUR vom ElterngeldPlus werden nicht als Einkommen berücksichtigt
Nur der darüber hinausgehende Betrag zählt als Einkommen und kann zu einer höheren Unterhaltspflicht führen.
Elterngeld als Einkommen bei Unterhaltspflichten
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Rechenbeispiel#
Unterhaltspflicht gegenüber Ehepartner
Ausgangslage
Ein Vater bezieht Basiselterngeld in Höhe von 1.200 EUR. Er ist seiner getrennt lebenden Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet.
Anrechnungsfreier Betrag
Da es sich um Unterhalt gegenüber der Ehefrau handelt (nicht gegenüber einem minderjährigen Kind), bleiben 300 EUR vom Basiselterngeld anrechnungsfrei.
Einkommen für Unterhaltsberechnung
Als Einkommen für die Unterhaltsberechnung gelten: 1.200 EUR - 300 EUR = 900 EUR (zuzüglich ggf. weiterer Einkünfte).
Besonderheiten bei Mehrlingen#
Bei Zwillingen sind die anrechnungsfreien Beträge doppelt so hoch (600 EUR Basiselterngeld bzw. 300 EUR ElterngeldPlus), bei Drillingen dreimal so hoch. Dies gilt jedoch nur bei Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen als dem minderjährigen Kind.
Zusammenhang mit anderen Leistungen#
Die Anrechnungsregeln beim Unterhalt unterscheiden sich von denen bei Sozialleistungen:
- Beim Bürgergeld gibt es einen Freibetrag, der an die vorherige Erwerbstätigkeit geknüpft ist.
- Beim Wohngeld/BAföG bleibt der Mindestbetrag pauschal anrechnungsfrei.
- Beim Unterhalt kommt es allein auf die Art der Unterhaltspflicht an.
Unterhaltsfragen sind komplex und hängen von vielen individuellen Faktoren ab. Die hier dargestellten Regelungen betreffen nur die Berücksichtigung des Elterngelds als Einkommen. Für die konkrete Berechnung Ihrer Unterhaltspflichten sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 11 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.7.10 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elterngeld FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.