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Für ArbeitnehmerFortgeschritten

Elterngeld und Bonuszahlungen: So wirken sich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Provisionen aus

Wie beeinflussen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Provisionen Ihr Elterngeld? Erfahren Sie, welche Zahlungen zählen und wie sie berechnet werden.

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Elterngeld Zentrum Team
18 min Lesezeit

Für viele werdende Eltern ist die Berechnung des Elterngeldes eine der wichtigsten finanziellen Weichenstellungen vor der Geburt. Während das reguläre monatliche Bruttogehalt meist die Basis bildet, sorgen zusätzliche Zahlungen oft für Verwirrung und leider auch für finanzielle Einbußen, wenn sie falsch geplant werden. Was passiert mit dem Weihnachtsgeld? Zählt die hohe Provision vom letzten Projektabschluss mit? Und wie wirkt sich das Urlaubsgeld aus?

In diesem umfassenden Leitfaden klären wir auf, wie das deutsche Elterngeldrecht im Jahr 2026 mit Bonuszahlungen, Sondervergütungen und Provisionen umgeht. Wir zeigen Ihnen, warum die steuerrechtliche Einordnung Ihrer Bezüge über Tausende von Euro entscheiden kann und wie Sie durch geschicktes Timing Ihr Elterngeld optimieren können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Laufender Arbeitslohn (z. B. monatliches Gehalt, monatliche Provisionen) erhöht Ihr Elterngeld.
  • Sonstige Bezüge (z. B. klassisches Weihnachtsgeld, einmalige Boni) werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
  • Die lohnsteuerrechtliche Behandlung durch Ihren Arbeitgeber ist das entscheidende Kriterium für die Elterngeldstelle.
  • Timing ist alles: Zahlungen während des Elterngeldbezugs können zur massiven Kürzung der Leistungen führen (Anrechnung).
  • Selbstständige haben hier oft einen Vorteil, da bei ihnen das gesamte Jahreseinkommen zählt, unabhängig von der Auszahlungsfrequenz.

1. Die Basis: Was zählt als Einkommen für das Elterngeld?#

Das Elterngeld dient als Einkommensersatzleistung. Es soll den Wegfall des Erwerbseinkommens kompensieren, das Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes (dem sogenannten Bemessungszeitraum) erzielt haben.

Grundsätzlich gilt: Nur das Einkommen, das im Bemessungszeitraum als "laufender Arbeitslohn" versteuert wurde, fließt in die Berechnung ein. Dies ist in § 2c Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) festgelegt.

Was zählt definitiv zum Einkommen?#

  • Das Grundgehalt: Ihr monatliches Bruttoeinkommen laut Arbeitsvertrag.
  • Regelmäßige Zulagen: Schichtzulagen, Erschwerniszulagen oder Ortszuschläge, sofern sie monatlich gezahlt werden.
  • Überstundenvergütung: Wenn diese monatlich mit dem Lohn abgerechnet und als laufender Lohn versteuert wird.
  • Vermögenswirksame Leistungen (VWL): Soweit sie vom Arbeitgeber als Teil des Bruttolohns gezahlt werden und steuerpflichtig sind.
  • Sachbezüge: Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung (Geldwerter Vorteil) zählt ebenfalls zum Bruttoeinkommen, da er laufend versteuert wird.

Wo liegt das Problem bei Boni?#

Das BEEG unterscheidet strikt zwischen Einkommen, das monatlich fließt, und Einkommen, das als "Einmalzahlung" oder "Sonderzahlung" gewertet wird. Letztere werden im Fachjargon als "sonstige Bezüge" bezeichnet.

Achtung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Grundsatzurteil (BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 14/13 R) bestätigt: Einmalzahlungen dürfen nicht zur Erhöhung des Elterngeldes herangezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn diese Zahlungen im Arbeitsvertrag fest garantiert sind und einen wesentlichen Teil Ihres Jahreseinkommens ausmachen.

2. Die juristische Hürde: "Laufender Arbeitslohn" vs. "Sonstige Bezüge"#

Dies ist die wichtigste Unterscheidung für jeden Arbeitnehmer. Die Elterngeldstelle hält sich hierbei strikt an das Lohnsteuerrecht.

Laufender Arbeitslohn (§ 39b Abs. 2 EStG)#

Laufender Arbeitslohn ist die Vergütung, die dem Arbeitnehmer regelmäßig für die jeweilige Lohnzahlungsperiode (meist der Monat) zufließt. Die Logik dahinter: Das Elterngeld soll den Lebensstandard sichern, der durch das regelmäßige Einkommen geprägt ist.

Sonstige Bezüge (§ 39b Abs. 3 EStG)#

Sonstige Bezüge sind Lohnzahlungen, die nicht für eine einzelne Lohnzahlungsperiode geleistet werden, sondern für einen längeren Zeitraum oder aus besonderem Anlass. Typische Beispiele sind:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Einmalige Prämien für Betriebszugehörigkeit (Jubiläum)
  • Erfolgshonorare, die nur einmal im Jahr nach dem Bilanzabschluss fließen
  • Abfindungen

Warum ist das so streng? Die Gesetzgebung möchte verhindern, dass Eltern (oder Arbeitgeber) kurz vor der Geburt künstlich hohe Einmalzahlungen leisten, um das Elterngeld in die Höhe zu treiben. Leidtragende sind jedoch oft Angestellte in Branchen mit hohen variablen Anteilen, wie z. B. im Vertrieb.

3. Die verschiedenen Bonus-Typen im Detail#

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld#

In den meisten deutschen Tarif- und Arbeitsverträgen sind Weihnachts- und Urlaubsgeld als klassische Einmalzahlungen definiert. Sie fließen meist im November bzw. Juni/Juli. Da sie steuerlich als sonstige Bezüge behandelt werden, erhöhen sie Ihr Elterngeld nicht.

Rechenbeispiel: Frau Müller verdient 4.500 Euro brutto monatlich. Im November erhält sie zusätzlich 3.000 Euro Weihnachtsgeld.

  • Ohne Weihnachtsgeld: Elterngeld-Brutto = 4.500 Euro
  • Mit Weihnachtsgeld: Elterngeld-Brutto = 4.500 Euro (Die 3.000 Euro werden ignoriert) Über das Jahr gerechnet verliert Frau Müller hier Elterngeld-Ansprüche auf Basis von 3.000 Euro Einkommen - ein Verlust von ca. 1.800 bis 2.000 Euro über die gesamte Bezugsdauer.

Provisionen: Die Rettung für Vertriebler?#

Bei Provisionen ist die Frequenz der Auszahlung das Zünglein an der Waage:

  1. Monatliche Provisionen: Werden Provisionen jeden Monat abgerechnet (z. B. "Provision für Verkäufe im Vormonat") und als laufender Arbeitslohn versteuert, zählen sie voll zum Elterngeld-Brutto.
  2. Quartals- oder Jahresprovisionen: Werden Provisionen gesammelt ausgezahlt, werden sie steuerlich oft als sonstige Bezüge deklariert. In diesem Fall zählen sie nicht.
Info

Expertentipp zur Optimierung: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag. Wenn Sie eine Schwangerschaft planen, ist dies der ideale Zeitpunkt für eine Zusatzvereinbarung: "Die Provisionen werden künftig monatlich als Vorschuss oder Akontozahlung mit der monatlichen Abrechnung ausgezahlt." Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber dies in der Lohnbuchhaltung als laufenden Arbeitslohn im Sinne des § 39b Abs. 2 EStG behandelt.

Tantiemen und Gewinnbeteiligungen#

Erfolgsabhängige Tantiemen, die jährlich fließen, gelten fast ausnahmslos als sonstige Bezüge. Hier gibt es rechtlich kaum Spielraum, es sei denn, die Tantieme wird in monatliche Teilbeträge umgewandelt, die als fester Gehaltsbestandteil (ggf. mit späterer Verrechnung) fließen.

Dienstwagen und Sachbezüge#

Ein Dienstwagen erhöht Ihr Elterngeld-Brutto! Da der geldwerte Vorteil (z. B. nach der 1%-Regelung) monatlich versteuert wird, zählt er als laufender Arbeitslohn. Wenn Sie also die Wahl haben zwischen einer Gehaltserhöhung und einem Dienstwagen (oder einem Mobilitätsbudget), sollten Sie für das Elterngeld die Variante wählen, die das monatliche Steuer-Brutto am stärksten erhöht.

4. Strategien zur Optimierung des Bemessungszeitraums#

Das Elterngeld wird auf Basis der 12 Monate vor der Geburt (bzw. vor dem Mutterschutz) berechnet.

Verschiebung von Einmalzahlungen#

Können Einmalzahlungen in den Bemessungszeitraum "gerettet" werden? Nur, wenn sie in laufenden Lohn umgewandelt werden. Eine bloße Verschiebung des Auszahlungsmonats (z. B. Weihnachtsgeld im Oktober statt November) bringt nichts, solange es ein "sonstiger Bezug" bleibt.

Ausklammerungstatbestände nutzen#

Es gibt Monate, die bei der Berechnung übersprungen werden können, was indirekt Ihren Durchschnitt erhöhen kann:

  • Monate mit Mutterschaftsgeldbezug
  • Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind (bis zum 14. Lebensmonat des älteren Kindes)
  • Monate mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung (wenn dadurch Einkommen weggefallen ist)

Die "HR-Strategie"#

Wenn Sie mit Ihrer Personalabteilung sprechen, nutzen Sie das Argument der "Lohnkostenneutralität". Für den Arbeitgeber macht es steuerlich oft kaum einen Unterschied, ob er 1.200 Euro einmalig oder 100 Euro monatlich zusätzlich zahlt. Für Ihr Elterngeld ist es jedoch ein Unterschied von Welten.

5. Boni während des Elterngeldbezugs: Die Anrechnungsfalle#

Dies ist das gefährlichste Kapitel. Während Boni vor der Geburt oft ignoriert werden, werden sie während der Elterngeldmonate unter Umständen gnadenlos angerechnet.

Das Zuflussprinzip#

Beim Elterngeld gilt: Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem es auf Ihrem Konto eingeht (Zuflussmonat). Es spielt keine Rolle, für welchen Zeitraum die Arbeit geleistet wurde.

Szenario: Sie haben im Jahr 2025 hart gearbeitet und Ihr Kind kommt im Januar 2026 zur Welt. Im März 2026 (Sie beziehen Basis-Elterngeld) zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen die Jahresprovision für 2025 aus.

  • Die Elterngeldstelle sieht den Geldeingang im März.
  • Sofern die Provision als laufendes Einkommen gewertet wird, wird sie als Einkommen im Bezugszeitraum angerechnet.
  • Ihr Elterngeld für den Monat März kann dadurch erheblich gekürzt werden.
Achtung

Die Anrechnungsfalle: Wenn Sie den Maximalsatz von 1.800 Euro Elterngeld beziehen, kann eine hohe Einmalzahlung dazu führen, dass Sie für diesen Monat fast Ihr gesamtes Elterngeld verlieren. Dabei ist zu beachten: Sonstige Bezüge (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) werden bei der Anrechnung während des Bezugs ebenfalls nicht berücksichtigt - genauso wenig wie bei der Berechnung vor der Geburt.

Lösung: Die "Sperrfrist" für Boni#

Versuchen Sie, Bonuszahlungen so zu legen, dass sie:

  1. Vor der Geburt fließen (idealerweise im Bemessungszeitraum als laufender Lohn).
  2. Nach dem Ende Ihres gesamten Elterngeldbezugs fließen.
  3. In Monate fallen, in denen Sie pausieren (z. B. wenn Sie zwischen zwei Elterngeldmonaten einen Monat voll arbeiten oder Urlaub nehmen).

6. Besonderheit: Provisionen bei Selbstständigen#

Für Selbstständige (auch Freiberufler oder Gesellschafter-Geschäftsführer) gelten völlig andere Regeln. Hier zählt das Einkommen aus dem letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor der Geburt (Gewinn laut Steuerbescheid).

In der Welt der Selbstständigen gibt es keine "sonstigen Bezüge". Jeder Euro Gewinn zählt gleich viel für das Elterngeld. Wenn Sie also als Selbstständiger eine hohe Provision erhalten, fließt diese einfach in Ihren Jahresgewinn ein und erhöht so Ihr Elterngeld - egal, ob die Zahlung einmalig oder monatlich kam.

MerkmalAngestellteSelbstständige
Bemessungszeitraum12 Monate vor Geburt/MutterschutzLetztes Kalenderjahr (Jan-Dez)
Einmalzahlungen vor GeburtWerden meist ignoriertZählen voll zum Gewinn
ProvisionenNur wenn monatlich/laufendZählen immer voll
BelegeLohnabrechnungenSteuerbescheid / EÜ-Rechnung

7. Was tun bei Fehlern im Elterngeld-Bescheid?#

Elterngeldstellen sind überlastet und die Software-Systeme oft unflexibel. Es kommt häufig vor, dass laufende Provisionen fälschlicherweise als sonstige Bezüge aussortiert werden.

Der Widerspruch#

Wenn Ihr Elterngeld niedriger ausfällt als berechnet, prüfen Sie die Anlage zum Bescheid. Dort ist aufgelistet, welches Bruttoeinkommen für welchen Monat angesetzt wurde.

  • Fehlt ein Bonus, der als laufender Arbeitslohn versteuert wurde? Widerspruch einlegen!
  • Wurde eine monatliche Provision ignoriert? Widerspruch einlegen!

Sie haben nach Erhalt des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch. Eine detaillierte Begründung unter Verweis auf die Lohnsteuerbescheinigung und das BEEG führt oft zum Erfolg.

8. Komplexe Fallbeispiele (Update 2026)#

Fall 1: Die "Elterngeld Plus" Strategie bei Provisionen#

Herr Bauer möchte 24 Monate Elterngeld Plus beziehen. Er erwartet im 10. Monat eine hohe Provision.

  • Würde er Basis-Elterngeld beziehen, wäre die Provision fast komplett weg.
  • Beim Elterngeld Plus ist der Anrechnungsfreibetrag höher, aber bei hohen Boni droht trotzdem die Kürzung auf den Mindestsatz (150 Euro bei Plus).
  • Lösung: Herr Bauer nimmt im 10. Monat einen "Elterngeld-Stopp" (er beantragt für diesen Monat kein Elterngeld) und lässt sich die Provision dann auszahlen.

Fall 2: Der "Trick" mit dem 13. Monatsgehalt#

Frau Jansen hat ein 13. Gehalt, das im Juni gezahlt wird. Sie vereinbart mit ihrem Chef, dass dieses Gehalt im Jahr vor der Geburt auf 12 Monate verteilt als "Zulage" gezahlt wird.

  • Ergebnis: Ihr monatliches Brutto steigt um 1/12 des 13. Gehalts.
  • Steuerlich ist es nun laufender Lohn.
  • Ihr Elterngeld steigt um ca. 65% dieses Betrags pro Monat.

9. Dokumentation: Das gehört in Ihren Antrag#

Damit Boni korrekt bewertet werden, sollten Sie proaktiv folgende Unterlagen einreichen:

  1. Alle 12 Lohnabrechnungen des Bemessungszeitraums.
  2. Die Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres (falls Boni dort als laufend deklariert wurden).
  3. Bei Provisionen: Eine kurze Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Provisionen als laufendes Entgelt für die monatliche Arbeitsleistung gezahlt werden.
  4. Falls vorhanden: Die Zusatzvereinbarung zur Umstellung der Provisionsauszahlung.

10. FAQ: Häufige Fragen zu Elterngeld und Boni#

Häufig gestellte Fragen

Frage: Zählt ein Bonus auch, wenn ich ihn während des Mutterschutzes erhalte? Antwort: Zahlungen während des Mutterschutzes zählen nicht zum Einkommen nach der Geburt (da der Mutterschutzmonat nicht als Lebensmonat des Kindes mit Elterngeldbezug zählt). Sie erhöhen aber auch nicht das Elterngeld-Brutto für die Berechnung, da der Mutterschutz meist außerhalb des Bemessungszeitraums liegt.

Frage: Was passiert mit einer Abfindung? Antwort: Abfindungen gelten steuerlich als sonstige Bezüge und erhöhen das Elterngeld nie. Werden sie während des Elterngeldbezugs gezahlt, werden sie in der Regel auch nicht als Einkommen angerechnet, da sie kein Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit im Bezugszeitraum sind. Bei komplexen Fällen (z. B. wenn die Abfindung Lohnbestandteile enthält) sollten Sie jedoch eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen.

Frage: Ich bin im öffentlichen Dienst. Zählt die Jahressonderzahlung? Antwort: In der Regel nein. Die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst (TV-L / TVöD) wird als Einmalzahlung versteuert und bleibt beim Elterngeld außen vor.

Frage: Kann ich Boni in ein Zeitwertkonto einzahlen, um die Anrechnung zu vermeiden? Antwort: Ja, das ist ein hochwirksames Instrument. Wenn der Bonus in ein Langzeitkonto fließt, fließt er Ihnen steuerlich nicht zu und wird somit nicht auf das Elterngeld angerechnet. Die Auszahlung erfolgt dann nach der Elternzeit.

11. Fazit: Planung schlägt Zufall#

Das Thema Elterngeld und Boni zeigt deutlich: Wer sich erst nach der Geburt kümmert, hat meist schon verloren. Die starren Regeln des BEEG bestrafen Unwissenheit bei Sonderzahlungen hart.

Zusammenfassung Ihrer nächsten Schritte:

  1. Lohnabrechnungen prüfen: Schauen Sie, wie Ihre Gehaltsbestandteile lohnsteuerlich behandelt werden - als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge.
  2. Arbeitgeber-Gespräch: Können Boni für das nächste Jahr in monatliche Zahlungen umgewandelt werden?
  3. Bezugszeitraum planen: In welchen Monaten fließen Boni zu? Müssen Sie hier beim Elterngeld-Antrag Monate auslassen?
Info

Individuelle Beratung ist durch nichts zu ersetzen. Die hier dargestellten Informationen sind allgemeiner Natur. Da jede Lohnabrechnung und jeder Arbeitsvertrag individuell ist, empfehlen wir bei variablen Einkommensanteilen über 5.000 Euro pro Jahr immer eine professionelle Beratung.

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