Zum Hauptinhalt springenDirekt zum HauptinhaltAktuell:Geplante Elterngeld-Kürzung: 12 statt 14 Monate.

Für Arbeitnehmer

Elterngeld und Elternzeit speziell für Angestellte, Beamte und Minijobber.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei nicht selbstständiger Arbeit sind meistens 12 Kalendermonate maßgeblich.
  • Die Elterngeldstelle berechnet ein eigenes Elterngeld-Netto aus den Lohnunterlagen.
  • Entscheidend für Sonderzahlungen ist die lohnsteuerliche Einordnung, nicht ihr Name.
  • Einkünfte aus einem Minijob können berücksichtigt werden; Arbeitszeit und Einkommen nach der Geburt sind getrennt zu prüfen.
  • Für Elternzeit gelten neben dem BEEG bei Beamtinnen und Beamten beamtenrechtliche Regelungen.

Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuerst klären sollten#

Das Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens. Welche Unterlagen und Monate die Elterngeldstelle berücksichtigt, hängt vor allem von der Art der Einkünfte vor der Geburt und von Einkommen während des Bezugs ab.

Für Personen ohne selbstständige Einkünfte sind bei der Mutter grundsätzlich die 12 Kalendermonate vor dem Monat des Mutterschutzbeginns maßgeblich, bei anderen Berechtigten die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Gesetzlich bestimmte Ausklammerungstatbestände können den Zeitraum verschieben. Wer auch selbstständige Einkünfte hatte, sollte den abweichenden Bemessungszeitraum früh prüfen lassen.

Die Unterlagen: Lohnabrechnungen sind die Grundlage#

Die Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der maßgeblichen Monate bilden die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden die Unterlagen aus allen Arbeitsverhältnissen benötigt. Bewahren Sie sie vollständig auf und reichen Sie nur die Unterlagen ein, die Ihre Elterngeldstelle verlangt.

Die Elterngeldstelle rechnet nicht mit dem Auszahlungsbetrag auf der Abrechnung weiter. Sie bildet aus dem berücksichtigungsfähigen Brutto ein Elterngeld-Netto und zieht Steuern sowie Sozialabgaben nach den gesetzlichen Vorgaben pauschal ab. Deshalb kann das Ergebnis vom tatsächlichen Netto auf der Abrechnung abweichen.

Laufendes Entgelt, Sonderzahlung und Sachleistung#

Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers erhöht die Berechnungsgrundlage. Nach § 2c BEEG bleiben Einnahmen außer Betracht, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Ob etwa Weihnachtsgeld, eine Provision oder ein Sachbezug berücksichtigt wird, lässt sich daher nicht allein aus der Bezeichnung ableiten.

Geldwerte Vorteile verdienen eine zweite Prüfung: Vor der Geburt kann ihre lohnsteuerliche Behandlung für die Bemessung relevant sein. Während des Bezugs kann eine weiter gewährte Arbeitgeberleistung als Einkommen während des Bezugs zu berücksichtigen sein. Pauschale Rechenversprechen wären hier nicht belastbar.

Minijob, Teilzeit und Arbeit während des Bezugs#

Auch Einkünfte aus einem Minijob können vor der Geburt berücksichtigt werden. Während des Elterngeldbezugs ist Erwerbstätigkeit nur innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze zulässig; Einkommen nach der Geburt verändert zudem die Berechnung. Der aktuelle Elterngeldrechner des Bundes kann eine erste, unverbindliche Orientierung geben. Die verbindliche Entscheidung trifft die Elterngeldstelle.

Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst#

Für den Elterngeldanspruch gelten die Voraussetzungen des BEEG. Bei Elternzeit und Krankenversicherung können für Beamtinnen und Beamte zusätzliche beamtenrechtliche Regeln ihres Dienstherrn gelten. Bundes- und Landesregelungen sollten deshalb nicht verallgemeinert werden; die Personalstelle und Beihilfestelle sind für die konkrete Einordnung die richtigen Stellen.

Verbindlich entscheidet die Elterngeldstelle

Der Elterngeldrechner des Bundes ist unverbindlich. Bei Mischeinkünften, wechselnden Abzugsmerkmalen, Sonderzahlungen oder fortlaufenden Sachleistungen sollte der Antrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Elterngeldstelle vorbereitet werden.

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