Du bist angestellt, dein Kind kommt in den nächsten Monaten, und schon die erste Frage bringt dich ins Stocken: Zählt dein Weihnachtsgeld mit, was macht dein Minijob mit der Berechnung, und ändert sich etwas, wenn du gerade in Kurzarbeit bist? Dieser Überblick ordnet die typischen Fragen von Angestellten und führt dich zum passenden Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die meisten Angestellten zählen die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes, bei der Mutter meist die 12 Monate vor Mutterschutzbeginn (§ 2b Abs. 1 BEEG).
- Die Elterngeldstelle bildet aus deinem Bruttoeinkommen ein eigenes Elterngeld-Netto und zieht Steuern sowie Sozialabgaben pauschal ab (§ 2c BEEG) – das weicht vom Nettolohn auf deiner Abrechnung ab.
- Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge gelten, bleiben außer Betracht (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG); ob das für Weihnachtsgeld, Provision oder eine Abfindung zutrifft, hängt von der lohnsteuerlichen Einordnung ab, nicht vom Namen der Zahlung.
- Minijob-Einkünfte vor der Geburt zählen mit; während des Bezugs bleibt nur Erwerbstätigkeit bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt anrechnungsfrei möglich (§ 1 Abs. 6 BEEG).
- Kurzarbeit, eine Kündigung oder ein Arbeitgeberwechsel wirken sich unterschiedlich auf den Bemessungszeitraum aus, je nachdem wann sie liegen.
- Beamtinnen und Beamte haben denselben BEEG-Anspruch wie Angestellte, aber zusätzliche beamtenrechtliche Regeln für Besoldung, Familienzuschlag und Beihilfe.
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Erstgespräch buchenWie wird das Elterngeld für Angestellte berechnet?#
Die Elterngeldstelle ersetzt einen Teil deines wegfallenden Erwerbseinkommens, ermittelt aber nicht mit dem Betrag, den du überwiesen bekommst. Grundlage sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen deines Bemessungszeitraums – bei nichtselbstständiger Arbeit meist die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat, bei der Mutter meist vor Beginn des Mutterschutzes (§ 2b Abs. 1 BEEG). Gesetzlich bestimmte Ausklammerungstatbestände, etwa vorangegangener Mutterschutz oder Elterngeldbezug für ein älteres Kind, können diesen Zeitraum verschieben.
Aus dem berücksichtigungsfähigen Brutto bildet die Elterngeldstelle ein eigenes Elterngeld-Netto und zieht Steuern und Sozialabgaben nach festen gesetzlichen Vorgaben ab (§ 2c BEEG), nicht nach deiner tatsächlichen Abrechnung. Die genaue Rechnung, inklusive Ersatzrate von 65 bis 67 %, erklärt der Artikel zu Elterngeld für Angestellte berechnen. Welche Angaben die Elterngeldstelle von deinem Arbeitgeber braucht, steht in der Arbeitgeberbescheinigung fürs Elterngeld. Wie der Bemessungszeitraum grundsätzlich funktioniert und wann er sich verschiebt, vertieft der Grundlagenartikel zum Bemessungszeitraum beim Elterngeld, die vollständige Formel für dein Elterngeld-Netto steht in Elterngeld-Netto berechnen.
Welche Sonderzahlungen erhöhen dein Elterngeld?#
Ob eine Zahlung deines Arbeitgebers dein Elterngeld erhöht, entscheidet ihre lohnsteuerliche Einordnung, nicht ihre Bezeichnung. Nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG bleiben Einnahmen außer Betracht, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden – das betrifft typischerweise einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder eine Jahresprämie.
Wann Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen als sonstige Bezüge gelten und wann nicht, erklärt Weihnachtsgeld und Elterngeld im Detail. Für laufend gezahlte Provisionen und Boni im Vertrieb, die anders eingeordnet werden können, gilt der Artikel zu Elterngeld bei Provision und Bonus im Vertrieb. Auch geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen zählen unter Umständen mit – dazu mehr in Geldwerter Vorteil beim Elterngeld.
Zählen Abfindung, Gehaltsnachzahlung oder Verletztenrente mit?#
Eine Abfindung, eine Gehaltsnachzahlung oder eine Verletztenrente werden nach eigenen Regeln behandelt, die sich vom laufenden Gehalt unterscheiden. Ob eine Abfindung dein Elterngeld überhaupt berührt, hängt unter anderem davon ab, wann sie gezahlt wird; die Einzelheiten stehen in Abfindung und Elterngeld. Eine Nachzahlung von Gehalt aus einem früheren Zeitraum zählt nicht automatisch für den Monat der Auszahlung, wie Elterngeld und Gehaltsnachzahlung zeigt. Beziehst du eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärt Verletztenrente und Elterngeld, wie sie angerechnet wird.
Was gilt für Minijob und Hinzuverdienst während des Bezugs?#
Einkünfte aus einem Minijob vor der Geburt fließen wie jedes andere Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in den Bemessungszeitraum ein. Während des Elterngeldbezugs bleibt Erwerbstätigkeit nur anrechnungsfrei, solange sie im Monatsdurchschnitt 32 Wochenstunden nicht übersteigt (§ 1 Abs. 6 BEEG); ein zusätzliches Einkommen nach der Geburt verändert außerdem die Berechnung selbst.
Wie ein Minijob vor der Geburt in die Berechnung eingeht, steht in Elterngeld und Minijob. Planst du, während des Bezugs stundenweise weiterzuarbeiten, erklärt Elterngeld-Hinzuverdienst als Angestellte, welche Stundengrenze gilt und wie sich dein Einkommen auf die laufenden Monatsbeträge auswirkt.
Was passiert bei Kurzarbeit, Kündigung oder Arbeitgeberwechsel?#
Kurzarbeit senkt dein laufendes Einkommen und kann so auch die Grundlage deiner Elterngeldberechnung verändern, je nachdem ob sie in deinen Bemessungszeitraum fällt. Wie sich Kurzarbeitergeld konkret auswirkt, zeigt Elterngeld und Kurzarbeit. Eine Kündigung oder ein Arbeitgeberwechsel während der Elternzeit betreffen dagegen vor allem deinen Kündigungsschutz und laufende Ansprüche, nicht rückwirkend die Berechnung; Details dazu stehen in Kündigung oder Arbeitgeberwechsel in der Elternzeit.
| Situation | Was in erster Linie betroffen ist |
|---|---|
| Weihnachtsgeld, Provision, Sachbezug | Ob die Zahlung als sonstiger Bezug gilt und damit außer Betracht bleibt |
| Abfindung, Gehaltsnachzahlung | Zeitpunkt der Zahlung und ihre lohnsteuerliche Zuordnung |
| Minijob vor der Geburt | Fließt in den Bemessungszeitraum ein wie anderes Erwerbseinkommen |
| Hinzuverdienst während des Bezugs | 32-Wochenstunden-Grenze und Auswirkung auf die Monatsbeträge |
| Kurzarbeit im Bemessungszeitraum | Niedrigeres Elterngeld-Netto als Berechnungsgrundlage |
| Kündigung, Arbeitgeberwechsel | Kündigungsschutz und laufende Elternzeit-Ansprüche |
Gilt für Beamtinnen und Beamte etwas anderes?#
Für den Elterngeldanspruch gelten für Beamtinnen und Beamte dieselben Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) wie für Angestellte. Zusätzlich greifen aber beamtenrechtliche Regeln ihres Dienstherrn, etwa zu Besoldung während der Elternzeit, Familienzuschlag und Beihilfe – diese Regeln unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern. Wie Besoldung, Familienzuschlag und Beihilfe zusammenwirken, erklärt Elterngeld für Beamte. Für die Elternzeit selbst gelten die allgemeinen Fristen aus Elternzeit anmelden: schriftlich, spätestens sieben Wochen vor Beginn bis zum dritten Geburtstag des Kindes.
Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zu deinem Fall kostenlos und entscheidet über deinen Antrag, sie berät aber nicht darüber, welche Variante sich für dich langfristig lohnt. Genau das rechnen wir als private Beratung – keine Behörde – mit dir durch.
Was jetzt zu tun ist#
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate zusammenstellen, auch aus mehreren Arbeitsverhältnissen, damit der Bemessungszeitraum vollständig belegt ist.
- Sonderzahlungen und ungewöhnliche Posten markieren: Weihnachtsgeld, Provision, Abfindung, Nachzahlung, Verletztenrente – jeweils mit Datum der Zahlung.
- Minijob oder geplanten Hinzuverdienst notieren, damit die Stundengrenze während des Bezugs eingehalten werden kann.
- Bei Kurzarbeit oder Arbeitgeberwechsel im Bemessungszeitraum früh prüfen lassen, ob eine Verschiebung nach § 2b BEEG infrage kommt.
- Unterlagen mit der zuständigen Elterngeldstelle abstimmen, bevor der Antrag eingereicht wird; welche Nachweise generell verlangt werden, listet die Unterlagen-Checkliste fürs Elterngeld.



