Das Wichtigste in Kürze
- Sonstige Bezüge werden bei der Elterngeld-Berechnung nicht berücksichtigt
- Dazu zählen: 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Abfindungen, Leistungsprämien und Provisionen
- Entscheidend ist die lohnsteuerrechtliche Einordnung als "sonstiger Bezug" auf der Gehaltsabrechnung
- Steuerfreie Einnahmen (Trinkgelder, steuerfreie Zuschläge) fließen ebenfalls nicht ein
- Nur der laufende, regelmäßig gezahlte Arbeitslohn zählt für das Elterngeld
Was sind sonstige Bezüge?#
Bei der Berechnung des Elterngelds unterscheidet das Gesetz zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen. Nur der laufende Arbeitslohn wird als Einkommen berücksichtigt. Sonstige Bezüge bleiben vollständig außen vor -- sie erhöhen Ihr Elterngeld nicht (BEEG § 2c Abs. 1).
Sonstige Bezüge sind Lohnbestandteile, die nicht fortlaufend gezahlt werden. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verweist dabei auf die lohnsteuerrechtliche Einordnung: Was auf Ihrer Gehaltsabrechnung als sonstiger Bezug ausgewiesen ist, zählt nicht zum Einkommen für die Elterngeld-Berechnung.
Diese Zahlungen zählen NICHT#
Sonstige Bezüge vs. laufender Arbeitslohn
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Bei Provisionen ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung entscheidend. Werden Provisionen als sonstige Bezüge abgerechnet, zählen sie nicht. Werden sie dagegen als laufender Arbeitslohn abgerechnet (z. B. monatliche Fixprovision), können sie berücksichtigt werden. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung sorgfältig.
Steuerfreie Einnahmen#
Neben den sonstigen Bezügen werden auch steuerfreie Einnahmen nicht bei der Elterngeld-Berechnung berücksichtigt. Dazu zählen laut der offiziellen Broschüre des BMBFSFJ (Kapitel 1.5.2):
- Trinkgelder -- auch wenn sie regelmäßig anfallen
- Steuerfreie Zuschläge -- z. B. für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (steuerfreier Anteil)
- Ehrenamtspauschale -- Einkünfte aus einem Ehrenamt im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen
- Übungsleiterpauschale -- Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen
- Einkünfte aus Fotovoltaik-Anlagen -- in vielen Fällen
Wenn Sie beispielsweise Nachtzuschläge erhalten, sind diese bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Nur dieser steuerfreie Anteil wird beim Elterngeld nicht berücksichtigt. Der steuerpflichtige Teil Ihres Gehalts (einschließlich des Grundlohns) fließt weiterhin in die Berechnung ein.
Warum ist das so geregelt?#
Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Trennung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen entschieden. Das Elterngeld soll das regelmäßige, monatlich wiederkehrende Einkommen ersetzen, das nach der Geburt wegfällt. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni fallen typischerweise nicht monatlich an und bilden daher nicht das regelmäßige Einkommen ab.
Was bedeutet das in der Praxis?#
Beispiel: Eine Angestellte verdient 3.000 EUR brutto monatlich. Im November erhält sie zusätzlich 3.000 EUR Weihnachtsgeld. Ihr Jahresbrutto beträgt damit 39.000 EUR.
Für die Elterngeld-Berechnung zählen jedoch nur die 12 regulären Monatsgehälter -- also 36.000 EUR. Das Weihnachtsgeld von 3.000 EUR wird nicht berücksichtigt. Das durchschnittliche Monatsbrutto für die Elterngeld-Berechnung beträgt somit 3.000 EUR, nicht 3.250 EUR.
In manchen Fällen lässt sich mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass Einmalzahlungen in laufenden Arbeitslohn umgewandelt werden -- etwa indem das Weihnachtsgeld auf die 12 Monatsgehälter verteilt wird. Diese Umstellung muss jedoch vor dem Bemessungszeitraum erfolgen und arbeitsrechtlich wirksam sein. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber und lassen Sie sich rechtlich beraten.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 2c Abs. 1 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.5.2 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elterngeld FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.