Das Wichtigste in Kürze
- Beamte haben grundsätzlich denselben Elterngeld-Anspruch wie Angestellte
- Die Besoldung (statt Gehalt) wird als Einkommen für die Berechnung herangezogen
- Bei der Krankenversicherung bestehen Besonderheiten durch die Beihilfe
- Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes Bezüge, die auf das Elterngeld angerechnet werden
- Für die Elternzeit gelten spezielle Verordnungen des jeweiligen Dienstherrn
Elterngeld: Gleiche Regeln, andere Begriffe#
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für alle Eltern -- Arbeitnehmer, Selbstständige, Beamte und Erwerbslose gleichermaßen. Beamtinnen und Beamte haben daher grundsätzlich denselben Anspruch auf Elterngeld wie Angestellte (BEEG § 1).
Die Berechnung des Elterngelds folgt denselben Grundsätzen: Der Bemessungszeitraum umfasst 12 Kalendermonate vor dem Mutterschutz (bei Beamtinnen) bzw. vor der Geburt (bei Beamten), die Ersatzrate liegt bei 65--67 % des Elterngeld-Nettos.
Im Beamtenrecht spricht man von Besoldung, nicht von Gehalt. Für die Elterngeld-Berechnung macht das keinen Unterschied: Ihre Dienstbezüge werden genauso als Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt wie das Gehalt eines Angestellten.
Besonderheiten bei der Krankenversicherung#
Bei der Krankenversicherung während des Elterngeld-Bezugs gibt es einen wichtigen Unterschied zu Angestellten:
Krankenversicherung: Beamte vs. Angestellte
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Da Beamte in der Regel privat krankenversichert sind und Beihilfe erhalten, werden bei der Berechnung des Elterngeld-Nettos keine 9 % Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Das führt in der Regel zu einem höheren Elterngeld-Netto im Vergleich zu gesetzlich pflichtversicherten Angestellten mit gleichem Bruttoeinkommen (BMBFSFJ Broschüre, Kapitel 1.9).
Als Beamtin oder Beamter können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Wenden Sie sich dafür an Ihre Beihilfestelle.
Mutterschutz-Bezüge bei Beamtinnen#
Beamtinnen erhalten während der Mutterschutzfristen ihre vollen Dienstbezüge weiter -- anders als Angestellte, die Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten.
Diese Bezüge werden als Mutterschaftsleistung auf das Elterngeld angerechnet. In der Praxis bedeutet das:
- Die Mutterschutz-Bezüge gelten als Basiselterngeld der Mutter
- Die Mutter "verbraucht" damit in der Regel die ersten beiden Lebensmonate für das Basiselterngeld
- Zusätzlich zu den Mutterschutz-Bezügen erhalten Sie mindestens 300 EUR Basiselterngeld oder 150 EUR ElterngeldPlus monatlich
Wenn Sie als Beamtin während der Mutterschutzfristen für ein jüngeres Kind Bezüge erhalten und gleichzeitig noch Elterngeld für ein älteres Kind beziehen, gelten die Mutterschutz-Bezüge beim Elterngeld für das ältere Kind nicht als Entgeltersatzleistung, sondern als Einkommen. Das kann die Berechnung komplexer machen -- lassen Sie sich in diesem Fall individuell beraten.
Elternzeit für Beamte: Spezielle Verordnungen#
Hier liegt der wichtigste Unterschied zu Angestellten: Während die Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im BEEG (Abschnitt 3) geregelt ist, gelten für Beamte spezielle Elternzeitverordnungen des jeweiligen Dienstherrn (BMBFSFJ Broschüre, Kapitel 2.2.1).
Schritt-für-Schritt Anleitung
Dienstherr identifizieren
Je nachdem, ob Sie Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamter sind, gilt eine andere Verordnung. Bundesbeamte unterliegen der Elternzeitverordnung des Bundes (EltZV), Landesbeamte den jeweiligen Landesverordnungen.
Verordnung prüfen
Die Grundzüge sind ähnlich wie im BEEG: bis zu 3 Jahre Elternzeit, Recht auf Teilzeit. Im Detail können sich Fristen, Anmeldezeiten und Teilzeitregelungen jedoch unterscheiden.
Personalstelle kontaktieren
Informieren Sie frühzeitig Ihre Personalstelle über Ihren Elternzeitwunsch. Die Personalstelle kennt die für Sie geltende Verordnung und kann Ihnen die konkreten Regelungen erläutern.
Gleiches gilt für Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten -- auch hier gelten jeweils eigene Regelungen zur Elternzeit, die nicht im BEEG, sondern in speziellen Verordnungen geregelt sind.
Besoldungsbestandteile und Elterngeld#
Für die Elterngeld-Berechnung gelten dieselben Regeln wie für Angestellte:
- Laufende Besoldung (Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen) -- wird berücksichtigt
- Sonstige Bezüge (Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen) -- werden nicht berücksichtigt
- Steuerfreie Zuschläge (z. B. für Nachtdienst) -- werden nicht berücksichtigt
Checkliste für Beamte#
- Lassen Sie sich von Ihrer Personalstelle die geltende Elternzeitverordnung erläutern
- Klären Sie mit Ihrer Beihilfestelle die Krankenversicherung während der Elternzeit
- Beachten Sie die Anmeldefristen für die Elternzeit bei Ihrem Dienstherrn
- Sammeln Sie Ihre Besoldungsabrechnungen der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz bzw. der Geburt
- Prüfen Sie, ob Ihre Mutterschutz-Bezüge korrekt auf das Elterngeld angerechnet werden
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1--2c -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.7.2, 1.9 und 2.2.1 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elterngeld FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.