Inhalt9 Abschnitte
- Haben Beamte Anspruch auf Elterngeld?
- Wie viel Elterngeld bekommst du als Beamtin oder Beamter?
- Zählt der Familienzuschlag zum Elterngeld?
- Was passiert mit Dienstbezügen im Mutterschutz?
- Elternzeit als Beamtin oder Beamter: Wer ist zuständig?
- Beihilfe und Krankenversicherung während der Elternzeit
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Sina ist Studienrätin, Besoldungsgruppe A13, ihr erstes Kind kommt im Frühjahr. Beim Elterngeldantrag zögert sie: Zählt der Familienzuschlag mit, was passiert mit ihren Bezügen im Mutterschutz, und wer erklärt ihr die Elternzeit, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern der Dienstherr zuständig ist? Die Antworten liegen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und im Beamtenrecht, und beide Regelwerke greifen ineinander.
Das Wichtigste in Kürze
- Beamtinnen und Beamte haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld wie Angestellte (§ 1 BEEG).
- Für die Berechnung zählt die Besoldung als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit; die Ersatzrate liegt je nach Einkommen zwischen 65 % und 67 %, bei niedrigem Einkommen bis zu 100 %.
- Dienst- und Anwärterbezüge während des Beschäftigungsverbots ab der Geburt werden auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG).
- Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Beamtinnen (§ 1 Abs. 3 MuSchG); stattdessen regelt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes oder Landes den Schutz.
- Weil bei den meisten Beamtinnen und Beamten keine Versicherungspflicht in gesetzlicher Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, entfallen die Pauschalabzüge dafür bei der Elterngeldberechnung (§ 2f BEEG).
- Elternzeit, Teilzeit und Beihilfe richten sich nach dem Dienstherrn (Bund oder Land), nicht nach dem BEEG.
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Erstgespräch buchenHaben Beamte Anspruch auf Elterngeld?#
Ja, Beamtinnen und Beamte erfüllen den Elterngeldanspruch nach genau denselben vier Voraussetzungen wie Angestellte (§ 1 Abs. 1 BEEG): Wohnsitz in Deutschland, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, eigene Betreuung und Erziehung, und höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit im Monatsdurchschnitt. Das BEEG unterscheidet an dieser Stelle nicht zwischen Arbeitsvertrag und Dienstverhältnis.
Eine Grenze gilt für alle gleich: Wer im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 Euro hatte, bekommt kein Elterngeld (§ 1 Abs. 8 BEEG). Bei Paaren, die beide die Voraussetzungen erfüllen könnten, zählt die Summe beider Einkommen. Gerade bei höheren Besoldungsgruppen mit einer gut verdienenden Partnerin oder einem gut verdienenden Partner kann diese Grenze relevant werden.
Wie viel Elterngeld bekommst du als Beamtin oder Beamter?#
Die Höhe richtet sich nach derselben Formel wie bei Angestellten: Grundsätzlich ersetzt das Basiselterngeld 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt (§ 2 Abs. 1 BEEG). Lag dieses Einkommen über 1.200 Euro, sinkt die Rate um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro darüber, bis auf 65 % ab 1.240 Euro. Lag es unter 1.000 Euro, steigt sie in denselben Schritten bis auf 100 % (§ 2 Abs. 2 BEEG). Mindestens fließen 300 Euro im Monat, höchstens 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 und 4 BEEG).
Als Einkommen zählt bei Beamtinnen und Beamten die Besoldung, denn sie ist steuerlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und fällt damit unter § 2c BEEG, genau wie ein Gehalt. Maßgeblich ist der Bemessungszeitraum: die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt, in denen laufende Bezüge angefallen sind.
- Elterngeld-Netto vor der Geburt (Grundgehalt plus Familienzuschlag)
- 2.600 €
- Ersatzrate bei diesem Einkommen
- 65 %
Vereinfachtes Beispiel. Das Elterngeld-Netto ist kein Betrag vom Bezügezettel, sondern ein nach festen Pauschalen berechneter Wert; bei 2.600 Euro liegt die Rate bereits bei der Untergrenze von 65 %. Sinas echter Betrag hängt von ihrer genauen Besoldungsstufe, dem Familienzuschlag und davon ab, ob im Bemessungszeitraum eine Steuer- oder Sozialabgabenpauschale abgezogen wird.
Zählt der Familienzuschlag zum Elterngeld?#
Laufende Besoldungsbestandteile zählen mit, einmalige nicht: Das ist die Regel, an der sich Grundgehalt, Familienzuschlag und Jahressonderzahlung unterscheiden. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die lohnsteuerliche Behandlung im jeweiligen Kalendermonat (§ 2c Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG).
Grundgehalt und Familienzuschlag werden monatlich als laufender Arbeitslohn versteuert und fließen deshalb in den Bemessungszeitraum ein. Eine Jahressonderzahlung, die viele Dienstherren einmal im Jahr auszahlen, wird im Lohnsteuerabzugsverfahren dagegen meist als sonstiger Bezug behandelt und bleibt bei der Elterngeldberechnung außen vor. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die Zahlung ausfällt.
Ändert sich die Besoldungsstufe oder der Familienzuschlag kurz vor der Geburt, etwa durch eine Beförderung oder eine neue Zuschlagsstufe, wirkt sich das direkt auf den Bemessungszeitraum aus, denn dieser bemisst sich an den tatsächlich gezahlten Bezügen der zwölf Monate davor.
Was passiert mit Dienstbezügen im Mutterschutz?#
Für Beamtinnen gilt kein Mutterschaftsgeld, sondern die weitergezahlte Besoldung. Das Mutterschutzgesetz nimmt Beamtinnen ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich aus (§ 1 Abs. 3 MuSchG); an seine Stelle tritt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes oder die entsprechende Verordnung des jeweiligen Landes, mit einem eigenen, aber inhaltlich vergleichbaren Schutzkonzept rund um die Geburt.
Für das Elterngeld zählt trotzdem dasselbe Prinzip wie bei Angestellten: Das BEEG rechnet Leistungen an, die eine Doppelversorgung für dieselbe Zeit vermeiden sollen. Bei Angestellten sind das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss, bei Beamtinnen und Beamten sind es die Dienst- und Anwärterbezüge samt Zuschüssen, die für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt zustehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG). Beide werden auf das Elterngeld angerechnet, nicht zusätzlich dazu gezahlt.
| Merkmal | Angestellte | Beamtinnen und Beamte |
|---|---|---|
| Schutz rund um die Geburt | Mutterschutzgesetz | Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes oder Landes |
| Bezüge im Beschäftigungsverbot | Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss | Weitergezahlte Dienst- und Anwärterbezüge |
| Anrechnung aufs Elterngeld | Ja (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG) | Ja (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG) |
| Elternzeit-Regelwerk | BEEG | Verordnung des Dienstherrn |
Elternzeit als Beamtin oder Beamter: Wer ist zuständig?#
Für Elternzeit gelten die Vorschriften des Dienstherrn, nicht das BEEG. Das Familienportal des Bundes unterscheidet hier klar: Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes, für Landesbeamtinnen und Landesbeamte die jeweilige Länderregelung. Dieselbe Sonderstellung gilt auch für Personen im Lehramtsreferendariat sowie für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte wie Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte.
Antragsfristen, mögliche Teilzeit während der Elternzeit und die genaue Dauer legt die jeweilige Verordnung fest, nicht § 15 BEEG. Auskunft darüber gibt ausschließlich die Personalstelle der Behörde. Sina als Landesbeamtin fragt deshalb nicht beim Land, sondern konkret bei ihrer Schulbehörde nach, welche Frist für ihren Elternzeitantrag gilt.
Beihilfe und Krankenversicherung während der Elternzeit#
Der Beihilfeanspruch bleibt während der Elternzeit bestehen (mehr zur Krankenversicherung in der Elternzeit), das gilt für die meisten Beamtinnen und Beamten unverändert weiter. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt zusätzlich ein Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung hinzu. Ob und in welcher Höhe das für dich gilt, klärt ausschließlich die zuständige Beihilfestelle, denn die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Dienstherr.
Für die Elterngeldberechnung selbst hat die private Absicherung einen spürbaren Effekt: Die Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherung wird nur abgezogen, wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig warst, ebenso die Pauschale für die Rentenversicherung nur bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die für die Arbeitsförderung nur bei Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 2f BEEG). Weil Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in der Regel in keinem der drei Systeme versicherungspflichtig sind, unterbleiben alle drei Pauschalabzüge, es werden nur die Abzüge für Steuern berücksichtigt (§ 2e BEEG). Das kann das Elterngeld-Netto höher ausfallen lassen als bei einer Besoldung mit denselben Bruttozahlen, aber gesetzlicher Versicherungspflicht.
Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zum Antrag kostenlos und entscheidet über deinen Fall, aber sie rechnet dir vorher nicht durch, welche Variante sich für deine Besoldung und Familiensituation lohnt. Genau das übernehmen wir als private Beratung, keine Behörde.
Was jetzt zu tun ist#
- Elternzeit bei der Personalstelle anmelden: Frist und Formular unterscheiden sich von § 15 BEEG und hängen vom Dienstherrn ab, deshalb zuerst dort nachfragen.
- Besoldungsnachweise der letzten zwölf Monate sammeln: Sie bilden den Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung.
- Einkommensgrenze prüfen: Bei zusammenveranlagten Paaren zählt die Summe beider Einkommen gegen die Grenze von 175.000 Euro (§ 1 Abs. 8 BEEG).
- Beihilfestelle nach dem PKV-Zuschuss fragen: Der Beihilfeanspruch selbst läuft während der Elternzeit weiter, ein möglicher Zuschuss braucht eine gesonderte Auskunft.
- Elterngeldantrag stellen: Er wirkt höchstens drei Monate rückwirkend ab Antragseingang, mit Besoldungsnachweisen und, falls einschlägig, der Bescheinigung über die Dienstbezüge im Beschäftigungsverbot.
Sind die Besoldungsnachweise beisammen, geht es mit dem Elterngeldantrag weiter. Wenn du vorher wissen willst, welche Monate und Varianten sich für dich lohnen, klären wir das im kostenlosen Erstgespräch.
Häufige Fragen
Bekommen Beamte weniger Elterngeld als Angestellte?
Nein, es gilt dieselbe Formel (§ 2 BEEG): Grundsätzlich 67 % des Einkommens, bei mehr als 1.200 € Elterngeld-Netto sinkt die Rate schrittweise bis 65 % ab 1.240 €. Ob eine Besoldungsgruppe am Ende mehr oder weniger Elterngeld ergibt als ein vergleichbares Angestelltengehalt, hängt von der genauen Höhe der Besoldung und den Sozialabgaben ab, die bei Beamtinnen und Beamten oft anders ausfallen.
Zählt der Familienzuschlag zum Elterngeld-Einkommen?
Der Familienzuschlag ist ein laufender Besoldungsbestandteil und fließt wie das Grundgehalt in die Berechnung ein (§ 2c BEEG). Einmalige Zahlungen wie eine Jahressonderzahlung gelten dagegen als sonstiger Bezug und zählen nicht, weil sie lohnsteuerlich anders behandelt werden.
Gilt das Mutterschutzgesetz für Beamtinnen?
Nein. § 1 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes schließt Beamtinnen ausdrücklich aus. Für sie gelten die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes oder die entsprechende Verordnung ihres Bundeslandes, mit einem eigenständigen, aber vergleichbaren Schutzkonzept.
Werden Dienstbezüge während des Mutterschutzes aufs Elterngeld angerechnet?
Ja. Dienst- und Anwärterbezüge, die für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt gezahlt werden, rechnet die Elterngeldstelle auf das Elterngeld an (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG). Das entspricht bei Angestellten der Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.
Behalte ich die Beihilfe während der Elternzeit?
Ja, der Beihilfeanspruch bleibt während der Elternzeit bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es zusätzlich einen Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung. Die genaue Höhe und die Voraussetzungen klärt die zuständige Beihilfestelle.
Verringert eine private Krankenversicherung mein Elterngeld?
Indirekt eher nicht: Die Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherung wird nur abgezogen, wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig warst (§ 2f BEEG). Bei den meisten privat versicherten Beamtinnen und Beamten entfällt dieser Abzug, ebenso die Pauschalen für Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 1 BEEG: Berechtigte – Gesetze im Internet
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes – Gesetze im Internet
- § 2c BEEG: Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit – Gesetze im Internet
- § 2f BEEG: Abzüge für Sozialabgaben – Gesetze im Internet
- § 3 BEEG: Anrechnung von anderen Einnahmen – Gesetze im Internet
- § 1 Mutterschutzgesetz: Anwendungsbereich – Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundes: Kann ich als Beamtin oder Beamter Elternzeit nehmen?
- Familienportal des Bundes: Wie bin ich während der Elternzeit versichert?


