Das Wichtigste in Kürze
- Der Bemessungszeitraum umfasst die 12 Kalendermonate vor dem Mutterschutz (Mütter) bzw. vor der Geburt (Väter)
- Bestimmte Monate werden automatisch übersprungen (Mutterschutz, Elterngeld für älteres Kind, schwangerschaftsbedingte Erkrankung)
- Das Elterngeld-Netto beträgt maximal 2.770 EUR -- darüber liegendes Einkommen wird nicht ersetzt
- Die Ersatzrate liegt bei 65--67 %, bei Geringverdienern stufenweise bis zu 100 %
- Lohn- und Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate sind die wichtigsten Unterlagen
Der Bemessungszeitraum: Welche 12 Monate zählen?#
Der Bemessungszeitraum ist der Zeitraum, aus dem Ihr bisheriges Einkommen für die Elterngeld-Berechnung herangezogen wird. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne selbstständige Nebeneinkünfte gilt (BEEG § 2b):
- Für Mütter: Die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat, in dem der Mutterschutz begonnen hat
- Für Väter: Die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt
Der Bemessungszeitraum richtet sich nach dem Mutterschutzbeginn bzw. dem Geburtsmonat -- unabhängig davon, ob Sie direkt nach der Geburt Elterngeld beziehen oder erst später.
Übersprungene Monate#
Bestimmte Monate innerhalb des regulären Bemessungszeitraums werden automatisch "übersprungen" und durch frühere Monate ersetzt. Übersprungen werden Monate, in denen Sie:
- im Mutterschutz waren
- Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten bezogen haben
- aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung weniger Einkommen hatten
- Wehr- oder Zivildienst geleistet haben
Stattdessen werden frühere Monate berücksichtigt, damit der Bemessungszeitraum insgesamt 12 Monate umfasst.
Sie können beantragen, dass der Bemessungszeitraum nicht geändert werden soll. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie in den übersprungenen Monaten besonders viel verdient haben. Prüfen Sie beide Varianten und wählen Sie die günstigere.
Beispiel: Das Kind kommt im September 2025 zur Welt. Der Vater hat für ein älteres Kind von August bis November 2024 Elterngeld bezogen. Dann werden diese 4 Monate übersprungen und durch die Monate Mai bis Juli 2024 sowie ein weiterer früherer Monat ersetzt. Der Bemessungszeitraum umfasst so weiterhin genau 12 Monate (BMBFSFJ Broschüre, Kapitel 1.5.1).
So wird das Elterngeld-Netto berechnet#
Die Berechnung des Elterngeld-Nettos folgt einer vereinfachten Methode, die sich von Ihrer tatsächlichen Gehaltsabrechnung unterscheidet:
Schritt-für-Schritt Anleitung
Brutto-Einkommen zusammenrechnen
Alle laufenden Brutto-Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum werden addiert. Sonstige Bezüge (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) bleiben unberücksichtigt.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag abziehen
Vom Jahresbrutto wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR abgezogen (entspricht 102,50 EUR pro Monat).
Durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen bilden
Das bereinigte Jahresbrutto wird durch 12 geteilt.
Pauschale Steuerabzüge vornehmen
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer werden pauschal abgezogen -- basierend auf der Steuerklasse, die Sie im Bemessungszeitraum am längsten hatten.
Pauschale Sozialabgaben abziehen
9 % für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % für Rentenversicherung und 2 % für Arbeitslosenversicherung werden pauschal abgezogen -- sofern Sie in der jeweiligen Versicherung pflichtversichert waren (Familienportal FAQ).
Das Ergebnis ist das Elterngeld-Netto. Davon werden maximal 2.770 EUR berücksichtigt. Höheres Einkommen wird nicht durch Elterngeld ersetzt.
Die Ersatzrate: Wie viel Prozent bekomme ich?#
Ersatzrate nach Einkommenshöhe
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat. ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 EUR und maximal 900 EUR pro Monat.
Welche Unterlagen brauchen Sie?#
Für den Elterngeld-Antrag als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer benötigen Sie:
- Lohn- und Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz bzw. der Geburt
- Geburtsurkunde des Kindes (wird nach der Geburt vom Standesamt ausgestellt)
- Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld (bei Müttern)
- Arbeitgeberbescheinigung über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (bei Müttern)
- Erklärung zum Einkommen während des Elterngeld-Bezugs
Bewahren Sie Ihre monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen sorgfältig auf. Die Elterngeldstelle benötigt die Abrechnungen für den gesamten Bemessungszeitraum. Fehlende Nachweise können die Bearbeitung erheblich verzögern.
Steuerklassenwechsel vor der Geburt#
Ein Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt kann sich auf die Höhe Ihres Elterngelds auswirken. Für die Berechnung gilt die Steuerklasse, die Sie im Bemessungszeitraum am längsten hatten. Ein Steuerklassenwechsel nach der Geburt hat keine Auswirkung mehr auf das Elterngeld (BEEG § 2c).
Beispiel: Eine Mutter hatte 8 Monate lang Steuerklasse V und wechselt dann in Steuerklasse III. Da Steuerklasse V im Bemessungszeitraum am längsten galt, wird das Elterngeld auf Grundlage von Steuerklasse V berechnet -- trotz des späten Wechsels.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 2--2c -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.4 und 1.5 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: "Wie wird das Elterngeld-Netto berechnet?" -- familienportal.de
- Familienportal des Bundes: Elterngeld FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.