Das Wichtigste in Kürze
- Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt -- der Steuersatz auf das uebrige Einkommen kann steigen
- Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind waehrend des Elterngeld-Bezugs beitragsfrei
- Privat Versicherte muessen alle Beitraege selbst tragen -- auch den bisherigen Arbeitgeberanteil
- Kindererziehungszeiten erhoehen Ihre spaetere Rente fuer bis zu 3 Jahre pro Kind
- Elternzeit vor dem 3. Geburtstag zaehlt zur Anwartschaftszeit fuer das Arbeitslosengeld I
Ueberblick: Steuern und Versicherung beim Elterngeld#
Wer Elterngeld bezieht oder in Elternzeit geht, steht vor wichtigen Fragen rund um Steuern und Sozialversicherung. Dieser Leitfaden erklaert, wie sich Elterngeld und Elternzeit auf Ihre Steuerlast, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung auswirken.
Die gute Nachricht vorweg: In vielen Faellen aendern sich Ihre Versicherungsverhaeltnisse waehrend des Elterngeld-Bezugs nicht grundlegend. Es gibt aber wichtige Besonderheiten, die Sie kennen sollten -- insbesondere beim Progressionsvorbehalt in der Steuererklaerung und bei den Beitraegen zur Krankenversicherung.
Elterngeld und Steuern#
Das Elterngeld ist steuerfrei nach SS 3 Nr. 67 EStG. Dennoch muessen Sie es in Ihrer Steuererklaerung angeben, denn es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt (SS 32b EStG). Das bedeutet: Das Elterngeld wird bei der Berechnung Ihres persoenlichen Steuersatzes beruecksichtigt. Dadurch kann der Steuersatz fuer Ihr uebriges Einkommen steigen -- und Sie muessen moeglicherweise Steuern nachzahlen.
Wenn Sie Elterngeld bezogen haben, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklaerung verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn Sie normalerweise keine Steuererklaerung abgeben muessen. Planen Sie eine moegliche Steuernachzahlung ein.
Krankenversicherung waehrend Elterngeld und Elternzeit#
Waehrend Sie Elterngeld beziehen oder in Elternzeit sind, bleiben Sie grundsaetzlich so krankenversichert wie bisher. Die Auswirkungen auf Ihre Beitraege haengen von Ihrer Versicherungsart ab:
Krankenversicherung: Beitraege im Elterngeld-Bezug
| Merkmal | Gesetzlich versichert | Privat versichert |
|---|---|---|
| Pflichtversichert | Beitragsfrei (ohne weitere Einnahmen) | -- |
| Familienversichert | Wie bisher beitragsfrei | -- |
| Freiwillig versichert | Mindestbeitraege faellig | -- |
| Privat versichert | -- | Volle Beitraege inkl. Arbeitgeberanteil |
| Elterngeld-Hoehe | Etwas niedriger (Pauschale wird abgezogen) | Etwas hoeher (keine Pauschale) |
Lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elterngeld beantragen. So vermeiden Sie Ueberraschungen bei den Beitraegen.
Elternzeit und Rente#
Die Kindererziehung wirkt sich positiv auf Ihre spaetere Rente aus. Fuer die ersten 3 Lebensjahre Ihres Kindes erhalten Sie sogenannte Kindererziehungszeiten, die Ihnen Rentenansprueche bringen, als haetten Sie durchschnittlich verdient. Darueber hinaus koennen Kinderberuecksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr Ihres Kindes Ihre Rente aufwerten.
Kindererziehungszeiten fuer Ihre Rente sichern
Voraussetzungen pruefen
Sie muessen mit Ihrem Kind in Deutschland leben und es selbst erziehen. Dies gilt fuer Muetter und Vaeter gleichermassen.
Zuordnung klaeren
Die Kindererziehungszeit wird standardmaessig der Mutter zugeordnet. Soll sie dem Vater zugeordnet werden, muessen Sie dies der Rentenversicherung mitteilen -- moeglichst fruehzeitig, da die Aenderung nur fuer die Zukunft und maximal 2 Monate rueckwirkend gilt.
Antrag bei der DRV stellen
Stellen Sie den "Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Beruecksichtigungszeiten wegen Kindererziehung" bei der Deutschen Rentenversicherung. Dies ist auch online unter www.deutsche-rentenversicherung.de/eAntrag moeglich.
Elternzeit und Arbeitslosenversicherung#
Waehrend der Elternzeit sind Sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, ohne selbst Beitraege zahlen zu muessen. Das ist wichtig fuer den Fall, dass Sie nach der Elternzeit arbeitslos werden: Die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes zaehlt zur sogenannten Anwartschaftszeit, die Sie fuer den Bezug von Arbeitslosengeld I benoetigen.
Elternzeit ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes zaehlt nicht zur Anwartschaftszeit. Wenn Sie in diesem Zeitraum laenger als 18 Monate Elternzeit nehmen, erfuellen Sie danach moeglicherweise nicht die Voraussetzungen fuer Arbeitslosengeld I. Eine freiwillige Weiterversicherung ist dann moeglich -- lassen Sie sich bei der Agentur fuer Arbeit beraten.
Haeufig gestellte Fragen#
Muss ich fuer Elterngeld Steuern zahlen?#
Nein, das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Allerdings kann es durch den Progressionsvorbehalt zu einem hoeheren Steuersatz auf Ihr uebriges Einkommen kommen, was eine Steuernachzahlung zur Folge haben kann.
Bin ich waehrend der Elternzeit krankenversichert?#
Ja. Sie bleiben so krankenversichert wie bisher. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind waehrend der Elternzeit beitragsfrei, solange sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben.
Zaehlt die Elternzeit fuer meine Rente?#
Ja. Unabhaengig davon, ob Sie tatsaechlich Elternzeit nehmen, werden Kindererziehungszeiten fuer die ersten 3 Lebensjahre des Kindes bei der Rente beruecksichtigt. Diese Zeiten erhoehen Ihren Rentenanspruch.
Was passiert mit meiner Arbeitslosenversicherung?#
Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes zaehlt zur Anwartschaftszeit fuer das Arbeitslosengeld I. Ab dem 3. Geburtstag ist dies nicht mehr der Fall -- hier koennen Sie sich freiwillig weiterversichern.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) -- Gesetze im Internet
- BMBFSFJ -- Broschuere "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.9, 1.10, 2.8, 2.12, 2.13 -> Zur Broschuere
- Einkommensteuergesetz (EStG), SS 32b -- Progressionsvorbehalt -> Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundes -- Elternzeit: Arbeit und Versicherung -> familienportal.de
Die Informationen auf dieser Seite gelten fuer Geburten ab dem 01.04.2024. Fuer fruehere Geburten koennen abweichende Regelungen gelten. Stand: Maerz 2026.