Das Wichtigste in Kürze
- Während der Elternzeit genießen Sie besonderen Kündigungsschutz
- Der Schutz beginnt ab der Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (vor dem 3. Geburtstag)
- Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Genehmigung möglich
- Sie selbst können zum Ende der Elternzeit mit 3 Monaten Frist kündigen
- Auch bei Teilzeit während der Elternzeit besteht der volle Kündigungsschutz
Besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit#
Während der Elternzeit kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen. Diesen besonderen Kündigungsschutz regelt § 18 BEEG. Er soll sicherstellen, dass Sie sich ohne Angst vor dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes um Ihr Kind kümmern können. (Quelle: § 18 BEEG, familienportal.de)
Ab wann gilt der Kündigungsschutz?#
Der besondere Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit dem Start der Elternzeit, sondern bereits mit der Anmeldung -- frühestens jedoch:
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, die Sie ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen
(Quelle: § 18 Abs. 1 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.5.1)
Melden Sie Ihre Elternzeit frühestens 1 Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist an. Dann beginnt Ihr Kündigungsschutz sofort mit der Anmeldung. Bei Elternzeit vor dem 3. Geburtstag bedeutet das: Melden Sie die Elternzeit frühestens 8 Wochen vor Beginn an, dann sind Sie ab diesem Zeitpunkt geschützt.
Beispiel: Beginn des Kündigungsschutzes#
Der Vater möchte ab dem 27. November (1. Geburtstag des Kindes) in Elternzeit gehen. Die Anmeldefrist beträgt 7 Wochen, also bis spätestens zum 9. Oktober. Der besondere Kündigungsschutz beginnt 1 Woche vorher, also ab dem 2. Oktober. Wenn der Vater die Elternzeit zwischen dem 2. und 9. Oktober anmeldet, ist er ab dem Tag der Anmeldung geschützt.
Dauer des Kündigungsschutzes#
Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Elternzeit. Das gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten.
Wichtig bei Aufteilung in mehrere Zeitabschnitte: Sie sind nur während der Elternzeit-Zeitabschnitte geschützt, nicht in den Zeiträumen dazwischen. In den Phasen zwischen den Elternzeit-Abschnitten gelten die normalen Kündigungsregeln.
Wann darf der Arbeitgeber trotzdem kündigen?#
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Dafür gelten strenge Voraussetzungen:
Ablauf einer Ausnahme-Kündigung
Antrag des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss bei der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz einen Antrag auf Zulassung der Kündigung stellen.
Behördliche Prüfung
Die Behörde prüft, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Ohne ihre Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Kündigung nur nach Zustimmung
Erst wenn die Behörde die Kündigung zugelassen hat, kann der Arbeitgeber sie aussprechen.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne die Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz kündigt, ist die Kündigung unwirksam. Sie müssen jedoch innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung dagegen klagen. Lassen Sie sich in diesem Fall von einem Anwalt beraten.
Klagefristen bei Kündigung#
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit kündigen, haben Sie 3 Wochen Zeit, um dagegen zu klagen:
- Bei Kündigung mit behördlicher Zustimmung: Die 3-Wochen-Frist beginnt, wenn Sie von der Behörde für Arbeitsschutz informiert werden, dass sie der Kündigung zugestimmt hat
- Bei Kündigung ohne behördliche Zustimmung: Die 3-Wochen-Frist beginnt mit Zugang der Kündigung
(Quelle: § 18 BEEG, familienportal.de)
Eigene Kündigung während der Elternzeit#
Sie können Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei gelten folgende Regelungen:
Kündigung zum Ende der Elternzeit#
Wenn Sie genau zum Ende der Elternzeit kündigen möchten, gilt eine besondere Frist von 3 Monaten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (Quelle: § 19 BEEG)
Beispiel: Ihre Elternzeit endet am 28. Juli. Um zu diesem Tag zu kündigen, müssen Sie die Kündigung spätestens am 28. April abgeben.
Kündigung zu einem anderen Termin#
Wenn Sie zu einem anderen Termin als dem Ende der Elternzeit kündigen möchten, gilt Ihre normale Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag oder dem anwendbaren Tarifvertrag.
Beachten Sie: Wenn Sie selbst kündigen und danach Arbeitslosengeld beantragen, kann das zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Lassen Sie sich vor einer eigenen Kündigung von der Agentur für Arbeit beraten.
Kündigungsschutz bei Teilzeit in der Elternzeit#
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten. Sie sind genauso geschützt wie bei einer vollständigen Freistellung. (Quelle: § 18 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.5.1)
Zusammenfassung: Ihre Rechte im Überblick#
| Situation | Regelung |
|---|---|
| Kündigung durch Arbeitgeber | Nur mit behördlicher Genehmigung, in Ausnahmefällen |
| Beginn des Schutzes (vor 3. Geburtstag) | 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit |
| Beginn des Schutzes (ab 3. Geburtstag) | 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit |
| Eigene Kündigung zum Ende der Elternzeit | 3 Monate Kündigungsfrist |
| Eigene Kündigung zu anderem Termin | Normale Kündigungsfrist |
| Klagefrist bei Kündigung | 3 Wochen |
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 18 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 2.5 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: „Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?" -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.