Das Wichtigste in Kürze
- Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten
- Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen Rechtsanspruch auf Teilzeit
- Die Voraussetzungen: mehr als 15 Beschäftigte, mehr als 6 Monate beschäftigt, mindestens 2 Monate Teilzeit gewünscht
- Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen
- Die Antragsfristen entsprechen den Anmeldefristen der Elternzeit: 7 bzw. 13 Wochen
Arbeiten während der Elternzeit#
Elternzeit bedeutet nicht zwingend eine vollständige Auszeit vom Beruf. Das Gesetz erlaubt Ihnen, während der Elternzeit erwerbstätig zu sein -- allerdings mit einer klaren Obergrenze: maximal 32 Stunden pro Woche im monatlichen Durchschnitt. (Quelle: § 15 Abs. 4 BEEG)
Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt. Sie können also in einer Woche mehr und in einer anderen weniger arbeiten, solange der Durchschnitt 32 Stunden nicht übersteigt.
Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit und wird auf die 32-Stunden-Grenze angerechnet. Rufbereitschaft hingegen zählt nicht als Arbeitszeit, solange Sie nicht tatsächlich zum Einsatz gerufen werden.
Drei Möglichkeiten für Teilzeit in der Elternzeit#
1. Bisherige Teilzeit fortsetzen#
Wenn Sie bereits vor der Elternzeit maximal 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben, können Sie diese Teilzeit während der Elternzeit unverändert fortsetzen. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.
2. Arbeitszeit verringern (Rechtsanspruch)#
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit während der Elternzeit verringert. Diesen Anspruch können Sie während der gesamten Elternzeit zweimal geltend machen.
3. Einvernehmliche Vereinbarung#
Auch wenn die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch nicht erfüllt sind, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber jederzeit eine einvernehmliche Teilzeitvereinbarung treffen.
Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Teilzeit#
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten:
Voraussetzungen im Detail
Betriebsgröße: Mehr als 15 Beschäftigte
Bei Ihrem Arbeitgeber müssen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sein. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
Beschäftigungsdauer: Mehr als 6 Monate
Sie müssen seit mehr als 6 Monaten ohne Unterbrechung bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sein.
Mindestdauer: Mindestens 2 Monate Teilzeit
Sie möchten mindestens 2 Monate lang Teilzeit arbeiten.
Stundenumfang: 15 bis 32 Stunden pro Woche
Die gewünschte Arbeitszeit muss mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche betragen.
Keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen
Es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, die gegen die Teilzeit sprechen. Solche Gründe wären zum Beispiel, dass Ihr Arbeitsplatz unabhängig von der Elternzeit weggefallen ist oder für Teilzeit ungeeignet ist.
(Quelle: § 15 Abs. 7 BEEG, familienportal.de)
Wenn diese Voraussetzungen nicht alle erfüllt sind -- etwa weil Ihr Arbeitgeber weniger als 16 Mitarbeiter hat --, können Sie trotzdem mit Ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitvereinbarung treffen. In diesem Fall handelt es sich allerdings um eine freiwillige Vereinbarung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Antragsfristen für Teilzeit#
Die Teilzeit müssen Sie rechtzeitig beantragen. Die Fristen entsprechen den Anmeldefristen der Elternzeit:
Antragsfristen für Teilzeit
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Was muss im Antrag stehen?#
In Ihrem Antrag müssen Sie angeben:
- Wann die Teilzeitarbeit beginnen soll
- Wie viele Stunden pro Woche Sie arbeiten möchten (z. B. „20 Stunden pro Woche")
- Empfehlenswert: Wie Ihre Arbeitszeit verteilt sein soll (z. B. „vormittags" oder „montags bis mittwochs")
(Quelle: § 15 Abs. 7 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.6.2)
Ablehnung durch den Arbeitgeber#
Wenn Ihr Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen möchte, muss er:
- Die Ablehnung in Textform begründen
- Als Begründung sind nur dringende betriebliche Gründe zulässig
- Die Ablehnung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen:
- 4 Wochen bei Teilzeit vor dem 3. Geburtstag
- 8 Wochen bei Teilzeit ab dem 3. Geburtstag
Wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb dieser Fristen ablehnt, gilt seine Zustimmung als automatisch erteilt. Ihre Arbeitszeit wird dann so festgelegt, wie Sie sie beantragt haben. Dies gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015.
Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber#
Während der Elternzeit können Sie auch bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit arbeiten oder selbstständig tätig sein. Dafür gelten besondere Regeln:
- Sie benötigen die Zustimmung Ihres bisherigen Arbeitgebers
- Die Gesamtarbeitszeit darf 32 Stunden pro Woche nicht überschreiten
- Sie müssen die Tätigkeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber beantragen
(Quelle: § 15 Abs. 4 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.6.3)
Verbindlichkeit der Teilzeitvereinbarung#
Wenn Ihr Arbeitgeber dem Teilzeitantrag zustimmt, beachten Sie:
- Die vereinbarte Teilzeit gilt nur für die Dauer Ihrer Elternzeit
- Nach der Elternzeit kehren Sie automatisch zu Ihrer früheren Arbeitszeit zurück
- Die Elternzeit-Teilzeit kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden -- auch wenn Sie zu einer Elternzeit ohne Teilzeit wechseln möchten
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihren Teilzeitwunsch am besten schon mit der Anmeldung der Elternzeit mit. So kann er Ihren Arbeitsplatz für den Teilzeitzeitraum freihalten und die nötige Planung vornehmen. Sie können Ihren Elternzeitantrag auch unter der Bedingung stellen, dass Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten können.
Teilzeit nach der Elternzeit#
Nach dem Ende der Elternzeit gibt es keinen besonderen Anspruch auf Teilzeit mehr. Allerdings kann ein allgemeiner Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bestehen. Informieren Sie sich dazu beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder in der Broschüre „Teilzeit -- alles, was Recht ist".
Auswirkungen auf das Elterngeld#
Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, hat das Auswirkungen auf Ihr Elterngeld:
- Das Teilzeiteinkommen wird auf das Elterngeld angerechnet
- Die 32-Stunden-Grenze gilt auch für den Elterngeld-Bezug
- Bei Teilzeitarbeit kann ElterngeldPlus vorteilhafter sein als Basiselterngeld
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 15 Abs. 4-7 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 2.6 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: „Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?" -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.