Das Wichtigste in Kürze
- Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Beruf -- bis zu 3 Jahre pro Kind
- Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch, unabhängig vom anderen Elternteil
- Die Anmeldung muss 7 Wochen (vor dem 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (ab dem 3. Geburtstag) vorher erfolgen
- Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz
- Teilzeitarbeit bis 32 Stunden pro Woche ist während der Elternzeit möglich
Was ist Elternzeit?#
Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt ist. Sie gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht, sich bis zu 3 Jahre lang ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. (Quelle: § 15 BEEG, familienportal.de)
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis -- Sie erhalten keinen Lohn, behalten aber Ihren Arbeitsplatz. Um den Einkommensverlust auszugleichen, können Sie Elterngeld beantragen. Elternzeit und Elterngeld sind jedoch zwei getrennte Leistungen: Sie können Elternzeit auch ohne Elterngeld nehmen und umgekehrt.
Elternzeit müssen Sie nicht beantragen -- Sie melden sie lediglich bei Ihrem Arbeitgeber an. Bei Elternzeit vor dem 3. Geburtstag kann Ihr Arbeitgeber die Elternzeit nicht verweigern. Für Elternzeit ab dem 3. Geburtstag kann unter bestimmten Umständen die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich sein.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?#
Elternzeit steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu -- unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses:
- Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte
- Befristet Beschäftigte -- der befristete Vertrag verlängert sich allerdings nicht durch die Elternzeit
- Minijobber -- auch bei geringfügiger Beschäftigung besteht der Anspruch
- Auszubildende -- die Ausbildungszeit verlängert sich bei Bedarf
- Beschäftigte in der Probezeit
Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten gelten eigene Regelungen des jeweiligen Dienstherrn. (Quelle: § 15 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre)
Dauer: Bis zu 3 Jahre pro Kind#
Sie können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Dabei gilt:
- Vor dem 3. Geburtstag: Sie können frei wählen, wann die Elternzeit beginnt und endet
- Ab dem 3. Geburtstag: Maximal 24 Monate können in den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragen werden
- Zeitabschnitte: Die Elternzeit kann in 2 bis 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden (mehr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers)
Für Mütter wird die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt auf die 3 Jahre angerechnet. (Quelle: § 15 BEEG, familienportal.de)
Bei Zwillingen haben Sie für jedes Kind einen eigenen Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit -- insgesamt also bis zu 6 Jahre. Dazu müssen Sie für jeden Zwilling einen Teil der Elternzeit vor und einen Teil nach dem 3. Geburtstag nehmen.
Anmeldung: Fristen und Formvorschriften#
Die Elternzeit muss rechtzeitig beim Arbeitgeber angemeldet werden:
Anmeldefristen im Überblick
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Bei der Anmeldung vor dem 3. Geburtstag müssen Sie sich verbindlich festlegen, in welchen Zeiträumen Sie in den nächsten 2 Jahren Elternzeit nehmen wollen. In dringenden Ausnahmefällen -- etwa bei Frühgeburten -- können kürzere Fristen gelten. (Quelle: § 16 BEEG, familienportal.de)
Kündigungsschutz#
Während der Elternzeit genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt bereits mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch:
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit vor dem 3. Geburtstag
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit ab dem 3. Geburtstag
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit behördlicher Genehmigung möglich. Sie selbst können zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. (Quelle: § 18 BEEG, familienportal.de)
Teilzeit in der Elternzeit#
Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen Rechtsanspruch auf Teilzeit:
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer
- Sie sind seit mehr als 6 Monaten dort beschäftigt
- Sie möchten mindestens 2 Monate lang zwischen 15 und 32 Stunden arbeiten
- Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen
(Quelle: § 15 Abs. 7 BEEG, familienportal.de)
Urlaubsanspruch#
Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber Ihren jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Ihr Resturlaub verfällt jedoch nicht -- Sie können ihn nach der Elternzeit nehmen. Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit, wird der Resturlaub ausgezahlt. (Quelle: § 17 BEEG)
Wiedereinstieg nach der Elternzeit#
Nach der Elternzeit haben Sie das Recht, an Ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet haben, kehren Sie automatisch zu Ihrer früheren Arbeitszeit zurück. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen allerdings -- je nach Arbeitsvertrag -- einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen.
Elternzeit und Elterngeld abstimmen#
Elterngeld wird in Lebensmonaten gezahlt, nicht in Kalendermonaten. Richten Sie Ihre Elternzeit idealerweise an den Lebensmonaten Ihres Kindes aus, um beide Leistungen optimal zu kombinieren. Beachten Sie: Für den Bezug von Elterngeld ist keine Elternzeit erforderlich, aber die wöchentliche Arbeitszeit darf 32 Stunden nicht überschreiten.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 15-21 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 2 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elternzeit FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.