Dein Kind kommt bald, und dein Arbeitgeber braucht eine Ansage: wie lange bleibst du weg, wann fängst du wieder an, und in welchem Umfang. Elternzeit ist dafür dein gesetzlicher Rahmen – hier findest du die Regeln dazu und den Weg zu jedem Detail.
Das Wichtigste in Kürze
- Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, bis zu drei Jahre pro Kind (§ 15 Abs. 2 BEEG).
- Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch, unabhängig davon, ob der andere Elternteil Elternzeit nimmt.
- Anmelden musst du in Textform: sieben Wochen vor Beginn bis zum 3. Geburtstag, 13 Wochen zwischen dem 3. und 8. Geburtstag (§ 16 Abs. 1 BEEG).
- Ab der Anmeldung genießt du Kündigungsschutz, spätestens ab acht bzw. 14 Wochen vor Beginn.
- Bis zu 32 Stunden pro Woche darfst du während der Elternzeit arbeiten, teils mit Rechtsanspruch auf Teilzeit.
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Erstgespräch buchenWas ist Elternzeit?#
Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie gibt dir das Recht, dich bis zu drei Jahre lang ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um dein Kind selbst zu betreuen (§ 15 Abs. 1 und 2 BEEG). Dein Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit, dein Arbeitsplatz bleibt dir aber erhalten.
Elternzeit und Elterngeld sind zwei getrennte Leistungen: Elternzeit ist ein Recht gegenüber deinem Arbeitgeber, Elterngeld eine Geldleistung der Elterngeldstelle. Du kannst Elternzeit ohne Elterngeld nehmen und umgekehrt Elterngeld beziehen, ohne Elternzeit angemeldet zu haben. Was Elternzeit im Einzelnen bedeutet, wer Anspruch hat und welche Grundfristen gelten, steht ausführlich in Was ist Elternzeit?.
Du planst gerade, wie lange du zu Hause bleibst#
Der Anspruch reicht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres deines Kindes, ein Anteil von bis zu 24 Monaten lässt sich zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag nehmen (§ 15 Abs. 2 BEEG). Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen, mehr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bei Zwillingen und Mehrlingen zählt jedes Kind einzeln, sodass sich die Zeiträume auch überschneiden dürfen.
Wie sich diese drei Jahre genau aufteilen lassen, welche Frist für den Übertrag auf später gilt und was bei Mehrlingsgeburten anders läuft, erklärt Elternzeit-Dauer: 3 Jahre pro Kind und die Regeln für Zeitabschnitte.
Du musst die Elternzeit jetzt beim Arbeitgeber anmelden#
Die Anmeldung geht in Textform an deinen Arbeitgeber: spätestens sieben Wochen vor Beginn bis zum dritten Geburtstag deines Kindes, spätestens 13 Wochen vorher für Zeiträume zwischen dem dritten und achten Geburtstag (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bei der ersten Anmeldung musst du dich gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre du Elternzeit nehmen willst.
Ein Musterschreiben, die genauen Fristen je nach Zeitpunkt und was bei einer verpassten Frist passiert, findest du in Elternzeit anmelden: Fristen, Textform und Muster für den Antrag.
Anmeldefristen im Überblick
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Elternzeit bis zum 3. Geburtstag | 7 Wochen vor Beginn, in Textform |
| Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag | 13 Wochen vor Beginn, in Textform |
| Festlegung bei der ersten Anmeldung | Verbindlich für die nächsten 2 Jahre |
| Zeitabschnitte pro Elternteil | Bis zu 3, mehr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers |
Du fragst dich, ob dein Job während der Elternzeit sicher ist#
Während der Elternzeit genießt du besonderen Kündigungsschutz. Er beginnt bereits mit der Anmeldung, frühestens aber acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit danach (§ 18 Abs. 1 BEEG). Dein Arbeitgeber darf dir in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen; eine Ausnahme braucht die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.
Wann der Schutz genau einsetzt, was ihn beendet und mit welcher Frist du selbst zum Ende der Elternzeit kündigen kannst, steht in Kündigungsschutz in der Elternzeit: Ab wann und wie lange.
Du willst während der Elternzeit weiterarbeiten#
Elternzeit heißt nicht, dass du gar nicht arbeiten darfst: Bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats sind erlaubt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Erfüllst du fünf Bedingungen – mehr als 15 Beschäftigte bei deinem Arbeitgeber, mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit, mindestens zwei Monate Teilzeit, keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen und ein fristgerechter Antrag –, hast du sogar einen Rechtsanspruch auf 15 bis 32 Stunden (§ 15 Abs. 7 BEEG).
Die genauen Voraussetzungen, Fristen und ein Musterantrag stehen in Teilzeit in der Elternzeit: Deine Rechte, Fristen und ein Musterantrag. Wie sich dein Teilzeiteinkommen konkret auf die Höhe deines Elterngeldes auswirkt, rechnet Teilzeit und Elterngeld: So wirkt sich dein Einkommen aus vor.
Du willst Elternzeit und Elterngeld gemeinsam planen#
Elterngeld wird in Lebensmonaten deines Kindes gezahlt, Elternzeit lässt sich dagegen kalendergenau anmelden. Richtest du die Elternzeit nicht an den Lebensmonaten aus, verschenkst du leicht Elterngeld-Monate oder gerätst in eine ungünstige Aufteilung zwischen den Eltern. Für den Bezug von Elterngeld selbst brauchst du keine angemeldete Elternzeit, solange deine wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht überschreitet (§ 1 Abs. 6 BEEG).
Wie du beide Leistungen aufeinander abstimmst, welcher Starttermin sich lohnt und wann Elterngeld auch ohne Elternzeit funktioniert, steht in Elternzeit und Elterngeld abstimmen: So planst du beide richtig. Wie sich dein Elterngeld grundsätzlich berechnet, erklärt Elterngeld-Berechnung: Was in die Berechnung eingeht.
Dein Urlaub während der Elternzeit#
Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf dein Arbeitgeber deinen Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen, außer du arbeitest währenddessen bei ihm in Teilzeit (§ 17 Abs. 1 BEEG). Nicht genommener Urlaub verfällt dadurch nicht: Er steht dir nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu, und endet dein Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss an die Elternzeit, wird er ausgezahlt (§ 17 Abs. 2 und 3 BEEG).
Wie du die Kürzung selbst nachrechnest und was mit bereits genommenem Urlaub passiert, steht in Urlaub in der Elternzeit: Kürzung, Resturlaub und Auszahlung.
Deine Elternzeit geht zu Ende#
Nach der Elternzeit hast du das Recht, zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war (§ 15 Abs. 5 BEEG). Deinen genauen Arbeitsplatz garantiert das Gesetz nicht: Dein Arbeitgeber darf dir je nach Arbeitsvertrag auch einen gleichwertigen Platz zuweisen. Ein befristeter Vertrag verlängert sich durch die Elternzeit nicht automatisch, das musst du vorher klären.
Welche Rechte beim Wiedereinstieg gelten und wie du ihn rechtzeitig ansprichst, steht in Wiedereinstieg nach der Elternzeit: Diese Rechte hast du. Willst du danach dauerhaft und planbar in Teilzeit bleiben, unabhängig vom Rechtsanspruch aus der Elternzeit selbst, erklärt Brückenteilzeit nach der Elternzeit: Befristet in Teilzeit zurückkehren den Weg über § 9a TzBfG.
Was jetzt zu tun ist#
- Rechne deine Anmeldefrist rückwärts: sieben Wochen vor dem gewünschten Start bis zum dritten Geburtstag, 13 Wochen danach.
- Leg die Zeiträume für die nächsten zwei Jahre fest, denn das musst du bei der ersten Anmeldung verbindlich erklären.
- Stimm die Zeiträume mit deinem Elterngeld ab, bevor du die Anmeldung abschickst.
- Kläre Teilzeitwünsche gleich mit, wenn du während der Elternzeit weiterarbeiten willst.
- Schick die Anmeldung in Textform und sichere dir einen Nachweis über den Zugang.




