Das Wichtigste in Kürze
- Für jeden vollen Kalendermonat in Elternzeit kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub um 1/12 kürzen
- Bei Teilmonaten in Elternzeit erfolgt keine Kürzung
- Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Resturlaub ausgezahlt
- Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit besteht normaler Urlaubsanspruch
Urlaubskürzung während der Elternzeit#
Für jeden vollen Kalendermonat, den Sie in Elternzeit sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihren jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Diese Regelung gilt allerdings nur, soweit Sie während der Elternzeit nicht bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten. (Quelle: § 17 Abs. 1 BEEG)
Wichtig: Es kommt auf volle Kalendermonate an. Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, verringert sich Ihr Urlaub für diesen Monat nicht.
Beispiel: Berechnung der Urlaubskürzung#
Sie haben Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Am 5. Mai gehen Sie in Elternzeit bis einschließlich 18. August.
| Monat | In Elternzeit | Voller Kalendermonat? |
|---|---|---|
| Mai | Ab 5. Mai | Nein (nur Teil des Monats) |
| Juni | Gesamter Monat | Ja |
| Juli | Gesamter Monat | Ja |
| August | Bis 18. August | Nein (nur Teil des Monats) |
Ihr Urlaub verringert sich um 2 Zwölftel: 30 - (2 x 2,5) = 25 Tage.
Ihr Urlaub kann auch dann nicht gekürzt werden, wenn Ihre Elternzeit am 2. eines Kalendermonats beginnt und der 1. des Monats ein arbeitsfreier Tag ist -- zum Beispiel ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder ein Tag des Mutterschutzes. In diesem Fall gilt der Monat nicht als voller Kalendermonat in Elternzeit.
Zu viel Urlaub genommen?#
Es kann passieren, dass Sie vor der Elternzeit mehr Urlaub genommen haben, als Ihnen nach der Kürzung zusteht. In diesem Fall kann Ihr Arbeitgeber den Urlaub im Folgejahr entsprechend kürzen. (Quelle: § 17 Abs. 1 BEEG)
Beispiel: Verrechnung von zu viel genommenem Urlaub#
Sie haben Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Im Januar und Februar verbrauchen Sie die gesamten 30 Tage. Von September bis einschließlich Dezember gehen Sie in Elternzeit.
Durch die Elternzeit verringert sich Ihr Urlaub um 4 Zwölftel auf 20 Tage. Sie hatten also 10 Tage mehr Urlaub als Ihnen zustand. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Urlaub im nächsten Jahr um diese 10 Tage kürzen.
Resturlaub verfällt nicht#
Eine der wichtigsten Regelungen zum Thema Urlaub und Elternzeit: Ihr Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht. (Quelle: § 17 Abs. 2 BEEG)
Das bedeutet:
- Urlaubstage, die Ihnen zu Beginn der Elternzeit noch zustehen, bleiben vollständig erhalten
- Die normalen Verfallsregelungen für Resturlaub (z. B. Übertragung nur bis 31. März des Folgejahres) gelten während der Elternzeit nicht
- Sie können den Resturlaub nach der Elternzeit nehmen
- Dies gilt auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Elternzeiten -- etwa wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen
Es kann sinnvoll sein, den Resturlaub direkt vor der Elternzeit zu nehmen -- oder ihn bewusst für die Zeit nach der Elternzeit aufzusparen, um den Wiedereinstieg zu erleichtern. Beides ist möglich, da der Resturlaub während der Elternzeit nicht verfällt.
Auszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses#
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder zum Ende der Elternzeit endet, wird der verbleibende Resturlaub ausgezahlt. Sie erhalten eine finanzielle Abgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage. (Quelle: § 17 Abs. 3 BEEG)
Urlaub bei Teilzeit während der Elternzeit#
Wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, gelten besondere Regeln:
- Für die Teilzeit-Phase besteht normaler Urlaubsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften
- Die Kürzungsregel (1/12 pro vollem Kalendermonat) greift nicht für Zeiträume, in denen Sie Teilzeit arbeiten
- Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach der Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Woche
Übersicht: Urlaubsregeln in der Elternzeit#
Urlaubsregelungen auf einen Blick
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 17 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 2.7 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: „Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?" -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.