Das Wichtigste in Kürze
- Elternzeit vor dem 3. Geburtstag: spätestens 7 Wochen vorher anmelden
- Elternzeit ab dem 3. Geburtstag: spätestens 13 Wochen vorher anmelden
- Die Anmeldung muss in Textform erfolgen (Brief oder E-Mail genügt)
- Bei der Anmeldung müssen Sie sich für die nächsten 2 Jahre verbindlich festlegen
- Bei Frühgeburten und Adoptionen können kürzere Fristen gelten
Elternzeit anmelden -- nicht beantragen#
Ein wichtiger Unterschied: Elternzeit wird nicht beantragt, sondern angemeldet. Das bedeutet, Sie teilen Ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie Elternzeit nehmen -- seine Genehmigung ist für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nicht erforderlich. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Elternzeit nicht verweigern, sofern Sie die Fristen und Formvorschriften einhalten. (Quelle: § 16 BEEG, familienportal.de)
Die Anmeldefristen#
Für die rechtzeitige Anmeldung gelten zwei unterschiedliche Fristen, je nachdem, wann die Elternzeit beginnen soll:
Anmeldefristen im Überblick
| Merkmal | ||
|---|---|---|
(Quelle: § 16 Abs. 1 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.4.1)
Beispiel: Anmeldung der Elternzeit#
Das Kind wird am 25. September geboren. Der Vater möchte ab dem 25. Januar in Elternzeit gehen. Er muss die Elternzeit spätestens 7 Wochen vorher anmelden, also bis zum 6. Dezember.
Zwei Fristen bei übergreifender Elternzeit#
Wenn Ihre Elternzeit vor dem 3. Geburtstag beginnt und danach weiterläuft, müssen Sie zwei Fristen einhalten:
- Für den Teil vor dem 3. Geburtstag: die 7-Wochen-Frist
- Für den Teil ab dem 3. Geburtstag: die 13-Wochen-Frist
Wenn Sie die Anmeldefrist versäumen, verschiebt sich der Beginn Ihrer Elternzeit automatisch. Sie müssen keine neue Anmeldung mit geänderten Terminen abgeben -- der Beginn wird einfach um die versäumte Zeit nach hinten verschoben.
Formvorschriften: Wie muss die Anmeldung erfolgen?#
Die Elternzeit muss in Textform bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet werden. Das bedeutet:
- Ein Brief ohne Unterschrift ist ausreichend
- Eine E-Mail genügt ebenfalls
- Eine mündliche Anmeldung reicht nicht aus
(Quelle: § 16 Abs. 1 BEEG, familienportal.de)
So melden Sie Ihre Elternzeit an
Zeitraum festlegen
Legen Sie genau fest, wann Ihre Elternzeit beginnen und enden soll. Geben Sie jeweils ein konkretes Datum an. Als Vater, der ab der Geburt Elternzeit nehmen möchte, können Sie schreiben: „ab Geburt" -- ergänzt um den voraussichtlichen Geburtstermin.
Anmeldung verfassen
Schreiben Sie eine Anmeldung in Textform (Brief oder E-Mail) an Ihren Arbeitgeber. Nennen Sie den genauen Zeitraum der gewünschten Elternzeit.
Frist einhalten
Stellen Sie sicher, dass die Anmeldung spätestens 7 Wochen (vor dem 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (ab dem 3. Geburtstag) vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingeht.
Bestätigung anfordern
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass Sie die Elternzeit angemeldet haben. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet. Die Bestätigung sollte enthalten, von wann bis wann Sie Elternzeit nehmen und wann Sie die Anmeldung eingereicht haben.
Bindungswirkung: 2 Jahre festlegen#
Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, müssen Sie bei der Anmeldung verbindlich festlegen, für welche Zeiträume Sie in den nächsten 2 Jahren Elternzeit nehmen wollen. (Quelle: § 16 Abs. 1 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.4.2)
Das hat wichtige Konsequenzen:
- Wenn Sie für einen Teil der nächsten 2 Jahre keine Elternzeit anmelden, verzichten Sie auf die Möglichkeit, in diesem Zeitraum weitere Elternzeit zu nehmen
- Für die Zeit nach diesen 2 Jahren müssen Sie sich noch nicht festlegen
- Bei der Mutter verkürzt sich die 2-Jahres-Frist um die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt
Beispiel: Der Vater meldet 1 Jahr Elternzeit ab der Geburt an. Damit verzichtet er darauf, vom 1. Geburtstag bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag weitere Elternzeit zu nehmen -- diese hätte er bereits bei der Anmeldung mit angeben müssen.
Melden Sie nur die Elternzeit an, die Sie in den nächsten 2 Jahren tatsächlich nehmen wollen. So behalten Sie die Flexibilität, die restliche Elternzeit später zu planen. Für die Zeit nach diesen 2 Jahren können Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Sonderregelungen bei Frühgeburten#
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Das betrifft insbesondere:
- Frühgeburten -- wenn das Kind deutlich vor dem errechneten Termin zur Welt kommt
- Adoptionen -- wenn der Beginn der Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte
In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit so früh wie möglich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. (Quelle: § 16 Abs. 1 BEEG, familienportal.de)
Wenn Sie als Mutter direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen wollen, melden Sie die Elternzeit innerhalb der 1. Woche nach der Geburt an. Da der Mutterschutz in der Regel 8 Wochen dauert, liegt die 7-Wochen-Frist dann innerhalb des Mutterschutzes. Bei Frühgeburten verlängert sich der Mutterschutz -- Sie können die Geburt also in jedem Fall abwarten.
Optimaler Zeitpunkt für die Anmeldung#
Der beste Zeitpunkt für die Anmeldung ist frühestens 1 Woche vor Beginn der Anmeldefrist. Warum? Der besondere Kündigungsschutz beginnt erst ab der Anmeldung, jedoch frühestens 1 Woche vor Beginn der Anmeldefrist:
- Bei Elternzeit vor dem 3. Geburtstag: 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- Bei Elternzeit ab dem 3. Geburtstag: 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Wenn Sie die Elternzeit zu früh anmelden, sind Sie in der Zeit zwischen Anmeldung und Beginn des Kündigungsschutzes nicht geschützt.
Nachträgliche Änderungen#
Grundsätzlich können Sie Ihre Elternzeit nachträglich nur verlängern oder verkürzen, wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist. In Ausnahmefällen haben Sie jedoch ein Recht auf Änderung:
- Erneute Schwangerschaft: Sie können die Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen -- ohne Zustimmung des Arbeitgebers
- Weiteres Kind: Sie können die vorzeitige Beendigung beantragen -- der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen ablehnen
- Besondere Härtefälle: Bei schwerer Krankheit, Tod eines Elternteils oder wirtschaftlicher Existenzgefährdung
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 16 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 2.4 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: „Wann und wie muss ich Elternzeit beantragen?" -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.