Das Wichtigste in Kürze
- Pro Kind stehen jedem Elternteil bis zu 3 Jahre Elternzeit zu
- Die Elternzeit kann frühestens mit der Geburt beginnen und endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag
- Ab dem 3. Geburtstag können maximal 24 Monate Elternzeit genommen werden
- Die Elternzeit lässt sich in 2 bis 3 Zeitabschnitte aufteilen
- Bei Zwillingen stehen insgesamt 6 Jahre Elternzeit zur Verfügung
Bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind#
Sie können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Dieser Anspruch steht jedem Elternteil unabhängig zu -- beide Elternteile können also jeweils bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. (Quelle: § 15 Abs. 2 BEEG)
Die Elternzeit kann frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen. Für Mütter beginnt sie in der Praxis frühestens nach dem Ende des Mutterschutzes, da die Mutterschutzfrist nach der Geburt (in der Regel 8 Wochen) auf die 3 Jahre angerechnet wird.
Falls Sie nach der Geburt in Mutterschutz sind, sollten Sie die Elternzeit erst nach dem Mutterschutz beginnen. Sonst steht Ihnen möglicherweise der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht zu. Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, können Sie bis zum Tag vor dem 3. Geburtstag in Elternzeit bleiben.
Elternzeit vor dem 3. Geburtstag#
Vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie frei wählen, wann Ihre Elternzeit beginnt und wann sie endet. Sie entscheiden selbst:
- Wie lange: Sie können die vollen 3 Jahre nehmen oder nur einen Teil davon
- Wann: Der Beginn und das Ende sind frei wählbar
- In welcher Form: Elternzeit ist auch für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich
Die Zustimmung Ihres Arbeitgebers ist für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nicht erforderlich. (Quelle: § 15 Abs. 2 BEEG, familienportal.de)
Elternzeit ab dem 3. Geburtstag#
Einen Teil der Elternzeit können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Hierfür gelten besondere Regelungen:
- Maximale Dauer: Ab dem 3. Geburtstag können Sie höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen
- Spätester Zeitpunkt: Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag -- sobald Ihr Kind 8 Jahre alt ist, ist keine Elternzeit mehr möglich
- Zustimmung: Wenn der 3. Zeitabschnitt erst ab dem 3. Geburtstag beginnt, kann der Arbeitgeber diesen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen
(Quelle: § 15 Abs. 2 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.3.3)
Beispiel: Sie nehmen Elternzeit in den ersten beiden Lebensjahren Ihres Kindes. Ab dem 2. Geburtstag gehen Sie wieder arbeiten. Damit haben Sie noch 12 Monate Elternzeit übrig, die Sie nehmen können, wenn Ihr Kind mindestens 3 Jahre, aber noch keine 8 Jahre alt ist.
Zeitabschnitte: Elternzeit aufteilen#
Sie müssen Ihre Elternzeit nicht am Stück nehmen. Das Gesetz erlaubt eine Aufteilung in mehrere Zeitabschnitte:
Regeln für Zeitabschnitte
2 Zeitabschnitte
Sie können Ihre Elternzeit ohne Weiteres in 2 Zeitabschnitte aufteilen. Dafür benötigen Sie keine Zustimmung des Arbeitgebers.
3 Zeitabschnitte
Auch eine Aufteilung in 3 Zeitabschnitte ist möglich. Allerdings: Wenn der 3. Zeitabschnitt erst ab dem 3. Geburtstag beginnen soll, kann Ihr Arbeitgeber diesen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Mehr als 3 Zeitabschnitte
Eine Aufteilung in mehr als 3 Zeitabschnitte ist nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Beginnt der 3. Zeitabschnitt erst am oder nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes, kann der Arbeitgeber diesen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Planen Sie daher möglichst so, dass der 3. Zeitabschnitt noch vor dem 3. Geburtstag beginnt.
Sonderfall: Zwillinge und Mehrlinge#
Bei Zwillingen oder anderen Mehrlingen steht Ihnen für jedes Kind ein eigener Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit zu. Bei Zwillingen sind das insgesamt bis zu 6 Jahre. (Quelle: BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.3)
Um die volle Elternzeit auszuschöpfen, müssen Sie für jedes Kind einen Teil der Elternzeit vor und einen Teil nach dem 3. Geburtstag nehmen.
Beispiel bei Zwillingen:
| Zeitraum | Elternzeit für |
|---|---|
| Geburt bis 2. Geburtstag | Zwilling 1 (2 Jahre) |
| 2. bis 3. Geburtstag | Zwilling 2 (1 Jahr) |
| Ab 3. Geburtstag: 1 Jahr | Zwilling 1 (restliche 12 Monate) |
| Anschließend: 2 Jahre | Zwilling 2 (restliche 24 Monate) |
Weitere Kinder während der Elternzeit#
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, können Sie auch für das neue Kind Elternzeit nehmen. Die 2. Elternzeit kann frühestens im Anschluss an die 1. Elternzeit beginnen. Manchmal kann es sinnvoll sein, die 1. Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die neue Elternzeit zu starten. (Quelle: BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.3.4)
Wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die laufende Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen. Dafür benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Die noch nicht verbrauchte Elternzeit können Sie später nachholen.
Elternzeit bei Adoptiv- und Pflegekindern#
Bei Adoptiv- und Pflegekindern gelten besondere Regelungen für den Beginn der Elternzeit:
- Die Elternzeit kann bis zu 3 Jahre ab dem Tag genommen werden, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben
- Sie endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes
- Bei laufendem Adoptionsverfahren besteht der Anspruch bereits ab der Aufnahme in den Haushalt
(Quelle: § 15 Abs. 2 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.3.5)
Auswirkungen auf die Arbeitslosen-Versicherung#
Beachten Sie bei der Planung Ihrer Elternzeit: Nur die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes kann zur Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld I beitragen. Wenn Sie im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag mehr als 18 Monate Elternzeit nehmen, erfüllen Sie danach möglicherweise die Anwartschaftszeit nicht. Lassen Sie sich bei Bedarf von Ihrer Agentur für Arbeit über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung beraten.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 15 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 2.3 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elternzeit FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.