Das Wichtigste in Kürze
- Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Kinderbetreuung -- bis zu 3 Jahre pro Kind
- Anspruch haben alle Arbeitnehmer: Vollzeit, Teilzeit, Minijob, befristet Beschäftigte und Auszubildende
- Jeder Elternteil hat einen eigenen, unabhängigen Anspruch auf Elternzeit
- Elternzeit gibt es auch für Adoptiv- und Pflegekinder
- Ohne Sorgerecht ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich
Was ist Elternzeit?#
Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen wollen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellt. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten, erhalten aber auch keinen Lohn. (Quelle: § 15 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.1)
Zum finanziellen Ausgleich können Sie Elterngeld beantragen. Elternzeit und Elterngeld sind jedoch zwei voneinander unabhängige Regelungen: Sie können Elternzeit auch ohne Elterngeld nehmen -- und umgekehrt ist für den Bezug von Elterngeld keine Elternzeit erforderlich.
Anders als beim Elterngeld handelt es sich bei der Elternzeit nicht um einen Antrag, der genehmigt werden muss. Sie melden die Elternzeit lediglich bei Ihrem Arbeitgeber an. Bei Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes kann der Arbeitgeber diese nicht verweigern.
Voraussetzungen für die Elternzeit#
Um Elternzeit nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt
- Während der Elternzeit sind Sie entweder gar nicht erwerbstätig oder arbeiten höchstens 32 Stunden pro Woche
(Quelle: § 15 Abs. 1 BEEG, familienportal.de)
In welchen Arbeitsverhältnissen ist Elternzeit möglich?#
Elternzeit können Sie in jedem Arbeitsverhältnis nehmen. Das Gesetz unterscheidet nicht nach Art oder Umfang der Beschäftigung:
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte#
Ob Sie 40 Stunden oder 20 Stunden pro Woche arbeiten -- der Anspruch auf Elternzeit besteht in gleicher Weise.
Befristet Beschäftigte#
Auch mit einem befristeten Arbeitsvertrag haben Sie Anspruch auf Elternzeit. Beachten Sie jedoch: Der befristete Vertrag verlängert sich in der Regel nicht durch die Elternzeit. Ausnahmen gelten für Auszubildende, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sowie wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Minijobber#
Bei einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) steht Ihnen Elternzeit genauso zu wie bei einer regulären Beschäftigung.
Auszubildende und Umschüler#
Wenn Sie eine Ausbildung oder Umschulung machen, können Sie Elternzeit nehmen. Die Ausbildungszeit kann sich bei Bedarf verlängern.
Beschäftigte in der Probezeit#
Auch während der Probezeit haben Sie Anspruch auf Elternzeit.
Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten gelten eigene Regelungen zur Elternzeit. Diese sind nicht im BEEG, sondern in den jeweiligen Dienstvorschriften geregelt. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Dienstherrn nach den für Sie geltenden Bestimmungen.
Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch#
Ein besonders wichtiger Grundsatz: Elternzeit steht jedem Elternteil unabhängig vom anderen Elternteil zu. Das bedeutet:
- Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit gehen
- Ein Elternteil kann Elternzeit nehmen, auch wenn der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist
- Es ist unerheblich, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt oder nicht
Die Zustimmung Ihres Arbeitgebers ist für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes nicht erforderlich. (Quelle: § 15 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.2.2)
Für welche Kinder gibt es Elternzeit?#
Elternzeit können Sie nehmen:
- Für Ihr leibliches Kind
- Für das leibliche Kind Ihres Ehepartners oder Lebenspartners (Stiefkind)
- Für ein Pflegekind in Vollzeitpflege
- Für ein Adoptivkind -- auch bei Stiefkindadoptionen und wenn das Adoptionsverfahren noch läuft
- In besonderen Fällen für Ihr Enkelkind oder ein Kind von Verwandten -- zum Beispiel bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern
(Quelle: § 15 Abs. 1 BEEG, familienportal.de)
Beachten Sie: Beim Elterngeld gibt es keinen Anspruch für Pflegekinder. Bei der Elternzeit hingegen ist Elternzeit auch für Pflegekinder in Vollzeitpflege möglich. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Regelungen.
Elternzeit ohne Sorgerecht#
Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, können Sie trotzdem Elternzeit nehmen. In diesem Fall benötigen Sie allerdings die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Diese Regelung betrifft zum Beispiel Väter, die mit der Mutter nicht verheiratet sind und keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben. (Quelle: § 15 Abs. 1 BEEG, BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.2.2)
Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag?#
Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Das bedeutet:
- Sie müssen keine Arbeitsleistung erbringen
- Ihr Arbeitgeber muss Ihnen keinen Lohn zahlen
- Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen -- er wird nur vorübergehend ausgesetzt
- Nach der Elternzeit haben Sie das Recht, an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren
- Sie genießen besonderen Kündigungsschutz
Elternzeit und Elterngeld ergänzen sich: Die Elternzeit sichert Ihren Arbeitsplatz, das Elterngeld ersetzt einen Teil Ihres Einkommens. Planen Sie beides gemeinsam und richten Sie Ihre Elternzeit idealerweise an den Lebensmonaten Ihres Kindes aus, um das Elterngeld optimal auszuschöpfen.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 15 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 2.1-2.2 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elternzeit FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.