Das Wichtigste in Kürze
- Nach der Elternzeit haben Sie das Recht, an Ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren
- Ihr Arbeitgeber kann Ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen, wenn der Arbeitsvertrag dies erlaubt
- Bei Teilzeit während der Elternzeit kehren Sie automatisch zur früheren Arbeitszeit zurück
- Brückenteilzeit kann den Übergang erleichtern
- Bei erneuter Schwangerschaft können Sie die Elternzeit vorzeitig beenden
Rückkehr an den Arbeitsplatz#
Nach dem Ende Ihrer Elternzeit haben Sie grundsätzlich das Recht, an Ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch die Elternzeit nur ruhend gestellt -- es besteht unverändert fort. (Quelle: BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.11, familienportal.de)
Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet haben, kehren Sie nach dem Ende der Elternzeit automatisch zu Ihrer früheren Arbeitszeit zurück. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.
Falls Ihr Arbeitsvertrag es zulässt, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch einen anderen Arbeitsplatz oder ein anderes Aufgabengebiet zuweisen. Dies hängt vom Inhalt Ihres Arbeitsvertrags ab. Es ist jedoch nicht zulässig, wenn Sie durch die Umsetzung weniger verdienen würden.
Gleichwertiger Arbeitsplatz#
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nach der Elternzeit einen anderen Arbeitsplatz zuweisen, wenn:
- Der Arbeitsvertrag eine solche Versetzungsklausel enthält
- Der neue Arbeitsplatz gleichwertig ist
- Sie nicht weniger verdienen als zuvor
Ein Arbeitsplatz gilt als gleichwertig, wenn er hinsichtlich Vergütung, Verantwortung und Qualifikationsanforderungen dem bisherigen Arbeitsplatz entspricht. Eine Zuweisung zu niedrigerwertigen Tätigkeiten ist nicht zulässig.
Befristete Arbeitsverträge#
Befristete Arbeitsverträge verlängern sich in der Regel nicht durch die Elternzeit. Wenn Ihr befristeter Vertrag während der Elternzeit ausläuft, endet auch Ihr Arbeitsverhältnis.
Ausnahmen gelten für:
- Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen
- Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
- Wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet ist
(Quelle: BMBFSFJ-Broschüre Kap. 2.11)
Planung des Wiedereinstiegs#
So planen Sie Ihren Wiedereinstieg
Frühzeitig Kontakt aufnehmen
Nehmen Sie einige Wochen vor dem Ende Ihrer Elternzeit Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf. Besprechen Sie, wann und wie Sie zurückkehren. So können beide Seiten den Übergang planen.
Arbeitszeit klären
Überlegen Sie, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit zurückkehren möchten. Nach der Elternzeit gibt es keinen besonderen Teilzeitanspruch mehr -- aber möglicherweise einen allgemeinen Anspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder die Möglichkeit einer Brückenteilzeit.
Resturlaub einplanen
Prüfen Sie, ob Ihnen noch Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit zusteht. Dieser ist nicht verfallen und kann den Übergang erleichtern.
Kinderbetreuung organisieren
Stellen Sie sicher, dass die Kinderbetreuung zum Zeitpunkt Ihres Wiedereinstiegs gesichert ist. Kita-Plätze sollten frühzeitig beantragt werden.
Brückenteilzeit als Übergangslösung#
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Diese ermöglicht es Ihnen, Ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum (1 bis 5 Jahre) zu reduzieren und danach automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
Voraussetzungen für die Brückenteilzeit:
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer
- Sie sind seit mehr als 6 Monaten beschäftigt
- Sie stellen den Antrag 3 Monate vor dem gewünschten Beginn
Die Brückenteilzeit kann eine gute Lösung sein, wenn Sie nach der Elternzeit zunächst mit reduzierter Stundenzahl arbeiten möchten, aber langfristig zur Vollzeit zurückkehren wollen. Anders als bei der allgemeinen Teilzeit haben Sie bei der Brückenteilzeit die Garantie, nach Ablauf der vereinbarten Dauer wieder in Vollzeit arbeiten zu können.
Teilzeit nach der Elternzeit#
Nach dem Ende der Elternzeit gibt es keinen besonderen Anspruch auf Teilzeit mehr. Der besondere Teilzeitanspruch aus § 15 BEEG gilt nur während der Elternzeit.
Allerdings können Sie unter Umständen einen allgemeinen Teilzeitanspruch nach dem TzBfG geltend machen:
- Unbefristete Teilzeit: Anspruch bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten und nach mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
- Brückenteilzeit: Befristete Teilzeit bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Beschäftigten
Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit#
Wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, haben Sie mehrere Optionen:
Elternzeit vorzeitig beenden für den Mutterschutz#
Sie können die laufende Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen. Dafür benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Sie müssen ihn lediglich rechtzeitig informieren, am besten in Textform.
Der Vorteil: Im Mutterschutz erhalten Sie Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss -- das ist in der Regel finanziell günstiger als die unbezahlte Elternzeit.
Neue Elternzeit für das nächste Kind#
Nach der Geburt des nächsten Kindes können Sie erneut Elternzeit nehmen. Die neue Elternzeit kann frühestens im Anschluss an die bisherige Elternzeit beginnen.
Noch nicht verbrauchte Elternzeit#
Die noch nicht verbrauchte Elternzeit für das erste Kind geht nicht verloren. Sie können sie später nachholen -- unter Beachtung der Regelungen zur Elternzeit ab dem 3. Geburtstag (maximal 24 Monate, ggf. Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich).
Beenden Sie die Elternzeit rechtzeitig vor dem neuen Mutterschutz. Wenn die Elternzeit während des Mutterschutzes fortläuft, erhalten Sie möglicherweise keinen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber daher frühzeitig über die erneute Schwangerschaft.
Checkliste: Wiedereinstieg nach der Elternzeit#
| Aufgabe | Zeitpunkt |
|---|---|
| Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen | 2-3 Monate vor Ende der Elternzeit |
| Kinderbetreuung sichern | Frühzeitig, je nach Region 6-12 Monate vorher |
| Teilzeitwunsch besprechen | Mindestens 3 Monate vorher (bei Brückenteilzeit) |
| Resturlaub prüfen | Vor dem Wiedereinstieg |
| Einarbeitungsphase planen | Mit dem Arbeitgeber abstimmen |
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 15-16 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 2.10-2.11 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Elternzeit FAQ -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.