Inhalt9 Abschnitte
- Elterngeld und Kündigung: Bleibt dein Anspruch bestehen?
- Darf dein Arbeitgeber dir während der Elternzeit überhaupt kündigen?
- Was ein Aufhebungsvertrag für Elterngeld und Arbeitslosengeld bedeutet
- Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Fristablauf: die Unterschiede im Überblick
- Was passiert mit deinem Elterngeld, wenn du den Arbeitgeber wechselst?
- Arbeitszeitanpassung nach der Elternzeit bei einem neuen Arbeitgeber
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Mareike ist im fünften Monat ihrer Elternzeit, als die Post vom Arbeitgeber kommt: Der Standort wird geschlossen, ein Aufhebungsvertrag liegt bei. Ihre erste Sorge gilt nicht dem neuen Job, sondern dem Elterngeld, das gerade ihr Haupteinkommen ist. Verliert sie es, wenn sie unterschreibt oder wenn sie stattdessen kündigt? Die Antwort hängt weniger vom Elterngeld selbst ab als von dem, was danach kommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Dein Elterngeldanspruch hängt nicht von einem bestehenden Job ab (§ 1 BEEG): Auch arbeitslos bekommst du mindestens 300 € Basiselterngeld im Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG).
- Während der Elternzeit darf dein Arbeitgeber dir nur mit behördlicher Zulassung kündigen (§ 18 BEEG); eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
- Ein Aufhebungsvertrag kann beim Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen (§ 159 SGB III), dein Elterngeld selbst bleibt davon unberührt.
- Die Höhe deines Elterngelds für dieses Kind ändert sich durch Kündigung oder Jobwechsel nicht rückwirkend, sie steht mit dem Bemessungszeitraum vor der Geburt bereits fest.
- Elternzeit hängt am Arbeitsverhältnis: Bei einem neuen Arbeitgeber musst du sie neu beantragen, spätestens sieben Wochen vor Beginn.
- Läuft ein befristeter Vertrag während der Elternzeit aus, endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit, dein Elterngeld läuft trotzdem weiter.
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Erstgespräch buchenElterngeld und Kündigung: Bleibt dein Anspruch bestehen?#
Ja, dein Elterngeldanspruch bleibt bestehen, auch wenn du deinen Job verlierst. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) knüpft den Anspruch nicht an ein laufendes Arbeitsverhältnis, sondern nur daran, dass du mit deinem Kind in einem Haushalt lebst, es selbst betreust und höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeitest (§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 BEEG). Wer gar nicht arbeitet, erfüllt diese Bedingung erst recht, und selbst ohne jedes Einkommen vor der Geburt zahlt die Elterngeldstelle mindestens den Mindestbetrag von 300 € Basiselterngeld im Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG).
Was sich durch eine Kündigung ändert, ist nicht dein Anspruch, sondern dein Einkommen danach. Beziehst du Arbeitslosengeld I (ALG I), wird es als Entgeltersatzleistung oberhalb eines geschützten Betrags auf dein Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BEEG). Wie diese Anrechnung genau funktioniert und was sie für deinen Bemessungszeitraum bedeutet, erklärt der Artikel zu Elterngeld und Arbeitslosengeld I im Detail.
Darf dein Arbeitgeber dir während der Elternzeit überhaupt kündigen?#
In der Regel nein. Sobald du deine Elternzeit verlangt hast, greift der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG, und eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme braucht die ausdrückliche Zulassung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, das gilt auch bei einer Betriebsschließung wie in Mareikes Fall. Wann der Schutz beginnt, wie lange er dauert und welche Fristen bei einer Klage gelten, steht im Artikel zum Kündigungsschutz in der Elternzeit.
Für dein Elterngeld ändert sich durch eine unwirksame oder eine zugelassene Kündigung nichts an der Berechnungsgrundlage. Es bleibt bei dem Betrag, der aus deinem Einkommen vor der Geburt folgt, unabhängig davon, ob und wann das Arbeitsverhältnis danach endet.
Was ein Aufhebungsvertrag für Elterngeld und Arbeitslosengeld bedeutet#
Ein Aufhebungsvertrag umgeht den Kündigungsschutz, weil du selbst zustimmst, dass das Arbeitsverhältnis endet. Dein Elterngeld läuft davon unbeeinflusst weiter, das Problem liegt bei einer möglichen Anschlussleistung: Löst du dein Beschäftigungsverhältnis selbst, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, in denen kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird (§ 159 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber löst diese Sperrzeit nicht aus, ein Aufhebungsvertrag schon, selbst wenn die Initiative eigentlich vom Arbeitgeber kam.
- Basiselterngeld pro Monat
- 1.200 €
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I
- 12 Wochen
- Volle Kalendermonate ohne ALG I
- rund 3 Monate
- Elterngeld in diesen rund 3 Monaten
- 1.200 € pro Monat, unverändert
Vereinfachtes Beispiel. Annahmen: Kevin hat keinen wichtigen Grund für die Eigeninitiative bei der Beendigung, deshalb die volle Sperrzeit von zwölf Wochen, und kein weiteres Einkommen. Sein Elterngeld bleibt in der Höhe gleich, weil es sich nach dem Einkommen vor der Geburt richtet. Die eigentliche Lücke entsteht dadurch, dass in diesen rund drei Monaten kein ALG I dazukommt, das sonst zusätzlich zum geschützten Mindestbetrag ausgezahlt würde.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Sperrzeit verkürzt oder ausschließt, etwa eine drohende betriebsbedingte Kündigung mit vergleichbaren Konditionen im Aufhebungsvertrag, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Unterschreib einen Aufhebungsvertrag deshalb nie, ohne vorher zu wissen, wie lange du ohne ALG I auskommen musst.
Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Fristablauf: die Unterschiede im Überblick#
Welche Beendigungsart vorliegt, entscheidet, welches Risiko auf dich zukommt:
| Beendigungsart | Braucht es eine behördliche Zulassung? | Risiko einer Sperrzeit beim ALG I | Wirkung auf dein Elterngeld |
|---|---|---|---|
| Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber | Ja, Ausnahmefall nach § 18 Abs. 1 BEEG | Nein, unfreiwillig | Läuft unverändert weiter |
| Aufhebungsvertrag | Nein, einvernehmlich | Ja, bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III) | Läuft unverändert weiter |
| Eigenkündigung zum Ende der Elternzeit | Nein, du kündigst selbst mit 3 Monaten Frist (§ 19 BEEG) | Ja, wie beim Aufhebungsvertrag | Läuft unverändert weiter |
| Auslaufen eines befristeten Vertrags | Nein, ist keine Kündigung | Nein, unfreiwillig | Läuft unverändert weiter |
In allen vier Fällen bleibt dein Elterngeld für das aktuelle Kind der Höhe nach gleich. Was sich unterscheidet, ist dein Einkommen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und genau das entscheidet, wie viel dir am Ende monatlich zur Verfügung steht.
Was passiert mit deinem Elterngeld, wenn du den Arbeitgeber wechselst?#
Für das aktuelle Kind ändert ein Arbeitgeberwechsel an der Höhe deines Elterngelds grundsätzlich nichts. Der Bemessungszeitraum, also die zwölf Kalendermonate vor der Geburt, steht mit dem Geburtsdatum fest (§ 2b Abs. 1 BEEG) und wird durch ein späteres Gehalt bei einem anderen Arbeitgeber nicht neu berechnet. Nimmst du den neuen Job aber schon während des laufenden Elterngeldbezugs auf, zählt dein neues Einkommen wie jedes andere Einkommen nach der Geburt: Elterngeld ersetzt dann nur noch den nach § 2 Abs. 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatz der Differenz zwischen deinem früheren und deinem neuen Einkommen (§ 2 Abs. 3 BEEG). Wie diese Differenzberechnung im Detail funktioniert, zeigt der Artikel zur Elterngeld-Berechnung bei Teilzeit.
Anders sieht es bei der Elternzeit selbst aus, denn die ist an ein konkretes Arbeitsverhältnis gebunden (§ 15 Abs. 1 BEEG). Endet dein altes Arbeitsverhältnis, endet damit auch die Elternzeit bei diesem Arbeitgeber, es gibt schlicht kein Arbeitsverhältnis mehr, von dem du freigestellt sein könntest. Willst du die restliche Elternzeit bei einem neuen Arbeitgeber fortsetzen, musst du sie dort neu anmelden, in Textform und grundsätzlich sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn vor dem 3. Geburtstag deines Kindes (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine Mindestbeschäftigungsdauer verlangt das Gesetz dafür nicht, anders als beim besonderen Teilzeitanspruch in der Elternzeit. Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt auch beim neuen Arbeitgeber erst mit diesem Verlangen, frühestens acht Wochen vor dem Start.
Arbeitszeitanpassung nach der Elternzeit bei einem neuen Arbeitgeber#
Bleibst du bei deinem bisherigen Arbeitgeber, hast du nach dem Ende der Elternzeit ein Rückkehrrecht zu der Arbeitszeit, die vorher vereinbart war (§ 15 Abs. 5 BEEG), das erklärt der Artikel zum Wiedereinstieg nach der Elternzeit ausführlich. Bei einem neuen Arbeitgeber gibt es dieses Rückkehrrecht naturgemäß nicht, weil es kein vorheriges Arbeitsverhältnis gibt, auf das du zurückfallen könntest. Deine Arbeitszeit ist dann schlicht das, was im neuen Arbeitsvertrag steht.
Willst du beim neuen Arbeitgeber von Anfang an in Teilzeit einsteigen, ist das eine normale Verhandlungssache beim Vertragsabschluss, kein Anspruch aus dem BEEG. Der besondere Teilzeitanspruch während der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG greift erst, wenn du bereits länger als sechs Monate bei diesem Arbeitgeber beschäftigt bist. Das kann für einen Wechsel mitten in der Elternzeit relevant werden, wenn du dort zunächst in Vollzeit anfängst und erst später reduzieren willst.
Was jetzt zu tun ist#
- Unterschreib nichts vorschnell. Bei einem Aufhebungsvertrag prüfst du zuerst das Sperrzeit-Risiko und ob ein wichtiger Grund dagegenspricht, bevor du zustimmst.
- Kläre deine Elternzeit beim neuen Arbeitgeber frühzeitig. Die Anmeldefrist beträgt sieben Wochen vor Beginn, ab dem 3. Geburtstag deines Kindes 13 Wochen.
- Melde eine neue Beschäftigung der Elterngeldstelle, sobald du während des laufenden Bezugs wieder Einkommen hast, damit die Berechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG korrekt läuft.
- Halte deine ALG-I-Bescheide bereit, falls du nach dem Jobverlust Arbeitslosengeld beziehst, für die Anrechnung nach § 3 BEEG.
- Prüfe bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die 3-Wochen-Klagefrist, unabhängig davon, ob dein Elterngeld davon betroffen ist oder nicht.
Die Agentur für Arbeit entscheidet kostenlos über Sperrzeiten und ALG I, die Elterngeldstelle kostenlos über deinen Elterngeldantrag, beide aber unabhängig voneinander und ohne dir zu sagen, welche Reihenfolge oder welcher Vertrag sich für dich am meisten lohnt. Genau das rechnen wir als private Beratung (129 €) mit dir durch, ein Termin für das kostenlose Erstgespräch ist der erste Schritt.
Häufige Fragen
Bekomme ich weiterhin Elterngeld, wenn ich in der Elternzeit gekündigt werde?
Ja. Der Elterngeldanspruch hängt nicht von einem bestehenden Arbeitsverhältnis ab (§ 1 BEEG), sondern davon, dass du dein Kind selbst betreust und höchstens 32 Wochenstunden arbeitest. Beziehst du danach Arbeitslosengeld I, wird es oberhalb des Mindestbetrags von 300 € auf dein Elterngeld angerechnet.
Darf mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit überhaupt kündigen?
Grundsätzlich nicht. Ab dem Moment, in dem du die Elternzeit verlangt hast, gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG, und eine Kündigung braucht die ausdrückliche Zulassung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Details und Fristen stehen im Artikel zum Kündigungsschutz in der Elternzeit.
Was passiert, wenn ich in der Elternzeit einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?
Dein Elterngeld läuft unverändert weiter, aber die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I verhängen, weil du das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst hast (§ 159 SGB III). In dieser Zeit bekommst du kein ALG I, das gegen dein Elterngeld angerechnet werden könnte, aber eben auch keines als zusätzliches Einkommen.
Ändert ein Arbeitgeberwechsel die Höhe meines Elterngelds für das aktuelle Kind?
Nein. Die Höhe richtet sich nach deinem Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt, der mit der Geburt feststeht (§ 2b BEEG). Ein neues Gehalt bei einem neuen Arbeitgeber wirkt sich nur aus, wenn du während des laufenden Elterngeldbezugs schon wieder arbeitest, und auch dann nur für die Monate mit diesem Einkommen.
Muss ich meine Elternzeit bei einem neuen Arbeitgeber neu beantragen?
Ja. Elternzeit ist an ein konkretes Arbeitsverhältnis gebunden. Wechselst du den Arbeitgeber, muss der neue Arbeitgeber die restliche Elternzeit erneut in Textform erhalten, in der Regel sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Verliere ich meine Elternzeit, wenn mein befristeter Vertrag während der Elternzeit ausläuft?
Ja, ein befristeter Vertrag verlängert sich durch die Elternzeit in der Regel nicht. Mit dem vereinbarten Enddatum endet auch das Arbeitsverhältnis und damit die Elternzeit bei diesem Arbeitgeber. Dein Elterngeld ist davon nicht betroffen, weil es nicht an das Arbeitsverhältnis geknüpft ist.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 1 BEEG: Berechtigte – Gesetze im Internet
- § 18 BEEG: Kündigungsschutz – Gesetze im Internet
- § 19 BEEG: Kündigung zum Ende der Elternzeit – Gesetze im Internet
- § 15 BEEG: Anspruch auf Elternzeit – Gesetze im Internet
- § 3 BEEG: Anrechnung von anderen Einnahmen – Gesetze im Internet
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes – Gesetze im Internet
- § 2b BEEG: Bemessungszeitraum – Gesetze im Internet
- § 16 BEEG: Inanspruchnahme der Elternzeit – Gesetze im Internet
- § 159 SGB III: Sperrzeit – Gesetze im Internet


