Inhalt10 Abschnitte
- Was sind Kindererziehungszeiten?
- Wie viel bringt dir ein Jahr Kindererziehungszeit für die Rente?
- Wie lange läuft die Kindererziehungszeit – 30 oder 36 Monate?
- Kinderberücksichtigungszeiten: Schutz bis zum 10. Geburtstag
- Wem wird die Kindererziehungszeit zugeordnet?
- Was gilt für Adoptiv- und Pflegeeltern?
- Was gilt für Beamtinnen und Beamte?
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Meike bleibt drei Jahre bei ihrem Sohn zu Hause, ihr Mann Jonas nimmt zwei Partnermonate. Beim Elterngeld ist damit alles geklärt, an ihre Rente hat sie erst gedacht, als eine Kollegin von „Kindererziehungszeiten“ sprach. Was das ist, wie viel es bringt und wer es bekommt, steht hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt erhältst du Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei vor 1992 geborenen Kindern derzeit 30 Monate.
- Pro vollem Jahr Kindererziehungszeit steigt deine Rente um rund 42,50 € im Monat (Rentenwert seit 1. Juli 2026: 42,52 €).
- Bis zum 10. Geburtstag deines Kindes gelten zusätzlich Kinderberücksichtigungszeiten, die dein Rentenkonto unter bestimmten Bedingungen weiter absichern.
- Ohne gemeinsame Erklärung fällt die Zeit dem Elternteil zu, der überwiegend erzogen hat, sonst der Mutter; eine andere Zuordnung müsst ihr aktiv beantragen.
- Die Rentenversicherung schreibt die Zeit nicht von selbst gut: Du musst einen Antrag stellen.
Was heißt das für deine Familie? Wir klären es in 15 Minuten, kostenlos.
Erstgespräch buchenWas sind Kindererziehungszeiten?#
Kindererziehungszeiten sind Monate, die dir die Deutsche Rentenversicherung so gutschreibt, als hättest du in dieser Zeit den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt (§ 56 SGB VI). Du brauchst dafür keine Elternzeit: Entscheidend ist, dass du dein Kind in Deutschland erziehst und mit ihm zusammenlebst, egal ob du gleichzeitig arbeitest, Elternzeit nimmst oder beides kombinierst.
Arbeitest du während der Kindererziehungszeit weiter, kommt die Gutschrift zu deinen eigenen Rentenbeiträgen aus der Erwerbstätigkeit hinzu. Eine Grenze gibt es trotzdem: Insgesamt dürfen deine Entgeltpunkte in einem Monat die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Wie viel bringt dir ein Jahr Kindererziehungszeit für die Rente?#
Pro Kalendermonat Kindererziehungszeit bekommst du 0,0833 Entgeltpunkte gutgeschrieben (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Zwölf Monate ergeben damit rechnerisch fast genau einen vollen Entgeltpunkt, also einen Rentenanspruch wie durch ein Jahr Arbeit zum Durchschnittsverdienst.
Wie viel ein Entgeltpunkt monatlich wert ist, legt der aktuelle Rentenwert fest. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 42,52 €.
| Kindererziehungszeit | Entgeltpunkte | Rentenplus pro Monat (Rentenwert 42,52 €) |
|---|---|---|
| 1 Jahr (12 Monate) | rund 1,0 | rund 42,50 € |
| 2 Jahre (24 Monate) | rund 2,0 | rund 85,00 € |
| 30 Monate | rund 2,5 | rund 106,25 € |
| 3 Jahre (36 Monate) | rund 3,0 | rund 127,50 € |
- Kindererziehungszeit
- 36 Kalendermonate
- Entgeltpunkte insgesamt (36 × 0,0833)
- rund 3,0
- Aktueller Rentenwert (seit 1. Juli 2026)
- 42,52 €
Vereinfachtes Beispiel. Der Rentenwert steigt oder sinkt jedes Jahr zum 1. Juli mit den Löhnen, künftige Renten fallen dadurch höher aus als heute berechnet. Das Plus kommt zu allem hinzu, was Meike sonst an Rentenpunkten erwirbt, es ersetzt keine eigenen Beiträge.
Wie lange läuft die Kindererziehungszeit – 30 oder 36 Monate?#
Wie lange deine Kindererziehungszeit läuft, hängt vom Geburtsjahr deines Kindes ab, nicht vom Kalenderjahr der Erziehung.
| Geburtsdatum des Kindes | Dauer der Kindererziehungszeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| ab 1. Januar 1992 | bis zu 36 Kalendermonate | § 56 Abs. 5 SGB VI |
| vor dem 1. Januar 1992 | bis zu 30 Kalendermonate | § 249 Abs. 1 SGB VI |
Diese Ungleichbehandlung fällt weg: Mit der sogenannten Mütterrente III werden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ab dem 1. Januar 2027 ebenfalls auf 36 Monate angehoben. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die höhere Rente aber erst ab 2028 aus, weil dafür Millionen Rentenkonten technisch umgestellt werden müssen; betroffene Rentnerinnen und Rentner erhalten die Differenz für 2027 dann als Nachzahlung. Einen Antrag musst du dafür nicht stellen, die Rentenversicherung prüft die Neuregelung automatisch.
Kinderberücksichtigungszeiten: Schutz bis zum 10. Geburtstag#
Neben der Kindererziehungszeit gibt es die Kinderberücksichtigungszeit, sie läuft bis zum vollendeten 10. Lebensjahr deines Kindes, unter denselben Voraussetzungen wie die Kindererziehungszeit selbst (§ 57 SGB VI). Für sich genommen bringt sie keine eigenen Entgeltpunkte, aber zwei Wirkungen, die viele nicht kennen:
- Sie zählt zur Wartezeit für die reguläre Altersrente und für einige Zeiten, die eine Erwerbsminderungsrente absichern.
- Hast du mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten und arbeitest während der Berücksichtigungszeit in Teilzeit oder erziehst gleichzeitig ein zweites Kind unter 10 Jahren, werden deine Entgeltpunkte in diesen Monaten aufgewertet, insgesamt höchstens bis auf den vollen Monatswert von 0,0833 (§ 70 Abs. 3a SGB VI).
Die 25-Jahres-Schwelle trifft vor allem Eltern, die schon länger im Berufsleben stehen und nach der Kindererziehungszeit in Teilzeit wieder einsteigen. Ohne diese 25 Jahre bleibt die Berücksichtigungszeit nur eine Wartezeit-Anrechnung, ohne zusätzliche Entgeltpunkte.
Wem wird die Kindererziehungszeit zugeordnet?#
Die Kindererziehungszeit bekommt nur ein Elternteil, nicht beide gleichzeitig (§ 56 Abs. 2 SGB VI).
- Habt ihr das Kind gemeinsam erzogen, könnt ihr per übereinstimmender Erklärung festlegen, wem sie zugeordnet wird, auch nur für einen Teil der Zeit.
- Ohne eine solche Erklärung fällt sie dem Elternteil zu, der überwiegend erzogen hat.
- Lässt sich das nicht feststellen, geht sie an die Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen an denjenigen nach § 1591 oder § 1592 BGB, sonst an den Elternteil, der die Elternstellung zuerst erlangt hat.
Wichtig für die Frist: Eure gemeinsame Erklärung wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend, es sei denn, für einen von euch ist bereits eine Rentenleistung bindend festgestellt. Wollt ihr die Zeit anders als an die Mutter zuordnen, meldet das früh, am besten direkt nach der Geburt.
Es kann sich lohnen, die Zeit dem Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen oder den kürzeren Beitragszeiten zuzuordnen, weil dessen Rentenkonto stärker profitiert. Diese Entscheidung trefft ihr oft im selben Atemzug wie die Aufteilung eurer Elternzeit und Partnermonate, denn wer wie lange zu Hause bleibt, bestimmt auch, wer überwiegend erzieht.
Was gilt für Adoptiv- und Pflegeeltern?#
Adoptiv- und Pflegeeltern erhalten Kindererziehungszeiten wie leibliche Eltern, die Frist beginnt bei ihnen aber erst mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt statt mit der Geburt. Die 30- beziehungsweise 36-monatige Höchstdauer bleibt an das Geburtsdatum des Kindes gebunden, ein späterer Start verkürzt also die tatsächlich anrechenbare Zeit. War das Kind bei der Aufnahme bereits drei Jahre oder älter, entfällt die Kindererziehungszeit vollständig, weil der gesamte Zeitraum dann schon abgelaufen ist.
Was gilt für Beamtinnen und Beamte?#
Beamtinnen und Beamte, die während der Erziehungszeit eine im Alter annähernd gleichwertige beamtenrechtliche Versorgung aufbauen, sind von der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen (§ 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI). Die Kindererziehung wirkt sich bei ihnen stattdessen über einen eigenen Versorgungszuschlag im Beamtenrecht aus, nicht über Entgeltpunkte. Für Beamtinnen und Beamte beim Elterngeld gelten ohnehin eigene Regeln bei Besoldung und Beihilfe, die Kindererziehungszeit ist nur eine weitere Stelle, an der sich Beamtenrecht und gesetzliche Rentenversicherung unterschiedlich verhalten.
Arbeitet in eurer Familie ein Elternteil verbeamtet und der andere angestellt, lohnt sich meist, die Kindererziehungszeit dem angestellten Elternteil zuzuordnen, weil sie dort tatsächlich zusätzliche Entgeltpunkte bringt.
Was jetzt zu tun ist#
- Prüft das Geburtsdatum eures Kindes: Es entscheidet über 30 oder 36 Monate Kindererziehungszeit, bei vor 1992 geborenen Kindern zusätzlich über die spätere Nachzahlung durch die Mütterrente III.
- Klärt die Zuordnung frühzeitig: Ohne gemeinsame Erklärung fällt die Zeit dem Elternteil zu, der überwiegend erzogen hat, sonst an die Mutter; eine andere Zuordnung wirkt höchstens zwei Monate rückwirkend.
- Stellt den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung: Anders als beim Elterngeld prüft sie Kindererziehungszeiten nicht von allein, das Formular „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“ gibt es online oder auf Anfrage.
- Legt die Geburtsurkunde bei, bei Adoptiv- oder Pflegekindern zusätzlich einen Nachweis über die Aufnahme in den Haushalt.
- Plant Elternzeit, Elterngeld und die Zuordnung zusammen, statt sie getrennt zu entscheiden, weil beide Fragen auf derselben Aufteilung zwischen euch beruhen.
Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet am Ende über deine Kindererziehungszeit, so wie die Elterngeldstelle über deinen Elterngeldantrag entscheidet – wir sind eine private Elterngeldberatung, keine Behörde und keine Rentenberatung. Was wir mit euch in einem Termin durchrechnen, ist eure Elternzeit- und Elterngeld-Aufteilung, damit die Entscheidung, die eure Rente mitprägt, keine zufällige ist.
Häufige Fragen
Bekomme ich Kindererziehungszeiten auch ohne Elternzeit?
Ja. Entscheidend ist, dass du dein Kind in Deutschland erziehst und mit ihm zusammenlebst, nicht dass du Elternzeit nimmst oder nicht arbeitest. Auch Eltern, die durchgehend arbeiten, bekommen die Kindererziehungszeit auf ihr Rentenkonto gutgeschrieben, zusätzlich zu ihren Beiträgen aus der Erwerbstätigkeit.
Erhalten auch Väter Kindererziehungszeiten?
Ja, mit demselben Anspruch wie Mütter (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Ohne übereinstimmende Erklärung beider Eltern fällt die Zeit dem Elternteil zu, der das Kind überwiegend erzogen hat; lässt sich das nicht feststellen, geht sie an die Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Eltern an den rechtlichen Elternteil nach § 1591 oder § 1592 BGB. Wollt ihr sie dem Vater zuordnen, müsst ihr das der Rentenversicherung aktiv mitteilen.
Was gilt für Kinder, die vor 1992 geboren wurden?
Für sie werden derzeit bis zu 30 statt 36 Kalendermonate angerechnet (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Die sogenannte Mütterrente III hebt das ab dem 1. Januar 2027 auf einheitlich 36 Monate an, ausgezahlt wird die Nachzahlung aber erst ab 2028 – die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt das automatisch, ein Antrag ist dafür nicht nötig.
Zählen Kindererziehungszeiten für die Mindestversicherungszeit?
Ja. Sie gelten als Pflichtbeitragszeiten und zählen auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren an, die für eine reguläre Altersrente erforderlich ist.
Was passiert, wenn während der Kindererziehungszeit ein weiteres Kind geboren wird?
Die Kindererziehungszeiten der Kinder überschneiden sich nicht, sondern verlängern sich: Die Zeit für jedes Kind wird um die Anzahl der Monate verlängert, in denen du beide gleichzeitig erzogen hast (§ 56 Abs. 5 SGB VI). Bei kleinem Geschwisterabstand bekommst du dadurch am Ende mehr Entgeltpunkte, als zwei separate 36-Monats-Zeiträume ergäben.
Bekommen Beamtinnen und Beamte auch Kindererziehungszeiten?
Nein, in der Regel nicht für sich selbst: Wer während der Erziehungszeit eine im Alter annähernd gleichwertige Versorgung nach Beamtenrecht aufbaut, ist von der Anrechnung ausgeschlossen (§ 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI). Kindererziehungszeiten wirken sich bei Beamtinnen und Beamten stattdessen über den beamtenrechtlichen Versorgungszuschlag aus, nicht über die gesetzliche Rentenversicherung.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 56 SGB VI: Kindererziehungszeiten – Gesetze im Internet
- § 57 SGB VI: Berücksichtigungszeit – Gesetze im Internet
- § 70 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten – Gesetze im Internet
- § 249 SGB VI: Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder – Gesetze im Internet
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 – Aktueller Rentenwert 42,52 €
- Deutsche Rentenversicherung: FAQ Mütterrente III


