Zum Hauptinhalt springenDirekt zum HauptinhaltAktuellElterngeld: 12 statt 14 Monate geplant

Familienversicherung in der Elternzeit ohne Trauschein

Nein, die Familienversicherung nach § 10 SGB V kostet unverheiratete Paare in der Elternzeit nicht automatisch mehr, weil sie ihnen erst gar nicht offensteht: Kostenlos mitversichern kann nur, wer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ist. Ein unverheirateter Partner bleibt deshalb auch in der Elternzeit in seiner eigenen Krankenversicherung und zahlt dort weiter Beiträge, während das gemeinsame Kind unabhängig vom Trauschein der Eltern beitragsfrei familienversichert werden kann.

Stand September 20267 Min. Lesezeit3 amtliche Quellen

Ein Paar sitzt mit Unterlagen am Schreibtisch
Steuern & Versicherung
Inhalt7 Abschnitte
  1. Familienversicherung in der Elternzeit: Geht das für unverheiratete Partner?
  2. Warum trifft das gerade in der Elternzeit ins Gewicht?
  3. Ist das Kind trotzdem familienversichert?
  4. Welche Kosten entstehen dem unversicherten Partner konkret?
  5. Was jetzt zu tun ist
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen und Stand

Aylin und Tobias sind seit sieben Jahren zusammen, haben eine gemeinsame Wohnung und bald ihr erstes Kind – geheiratet haben sie nie. Als Aylin ihre Elternzeit plant, will sie wissen, ob Tobias sie über seine gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei mitversichern kann, so wie es bei verheirateten Kolleginnen läuft. Die Antwort ist unangenehm eindeutig, und sie hat nichts mit der Elternzeit selbst zu tun, sondern mit dem Trauschein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen, nicht unverheirateten Partnern.
  • Seit dem 1. Oktober 2017 kann niemand mehr neu eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, seitdem gibt es nur noch die Ehe.
  • Das gemeinsame Kind ist unabhängig vom Trauschein der Eltern familienversicherbar, sobald ein Elternteil gesetzliches Mitglied ist.
  • Ein unverheirateter Partner bleibt in der Elternzeit in seiner eigenen Versicherung: pflichtversichert beitragsfrei, freiwillig versichert mit Mindestbeitrag, privat versichert mit vollem Beitrag.
  • Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt 2026 bei 565 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße), bei einem Minijob bei 603 €, aber sie hilft nur, wer überhaupt familienversicherungsfähig ist.

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Familienversicherung in der Elternzeit: Geht das für unverheiratete Partner?#

Nein. Die Familienversicherung nach § 10 Absatz 1 SGB V ist an den Personenstand geknüpft: Beitragsfrei mitversichert werden können nur der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner eines Mitglieds, dazu Kinder. Ein unverheirateter Partner, egal welchen Geschlechts, taucht in dieser Aufzählung nicht auf. Das ändert sich auch nicht, wenn er in der Elternzeit vorübergehend kein oder kaum Einkommen hat.

Das Gesetz kennt zwei anerkannte Partnerschaftsformen: die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Letztere konnten bis zum 30. September 2017 nur gleichgeschlechtliche Paare eingehen. Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr, seither steht allen Paaren nur die Ehe offen. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben gültig und behalten den Zugang zur Familienversicherung. Für ein neu zusammenlebendes, unverheiratetes Paar wie Aylin und Tobias führt praktisch nur ein Weg zur kostenlosen Mitversicherung: die Heirat.

Wichtig ist die Unterscheidung, worum es hier nicht geht: um die Krankenversicherung während der Elternzeit allgemein, also darum, wie Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte und privat Versicherte während der Elternzeit grundsätzlich abgesichert sind. Diese Regeln gelten für unverheiratete Paare genauso wie für verheiratete. Der Unterschied entsteht erst an einer Stelle: bei der Frage, ob ein Elternteil den anderen zusätzlich beitragsfrei mitversichern kann.

Warum trifft das gerade in der Elternzeit ins Gewicht?#

Die Einkommensgrenze der Familienversicherung liegt so niedrig, dass sie erst während der Elternzeit relevant wird. Mitversichert werden kann nur, wessen Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht regelmäßig übersteigt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) – 2026 sind das 565 € im Monat, bei einem Minijob 603 €. Vor der Elternzeit verdienen die meisten Angestellten deutlich mehr und liegen damit ohnehin über der Grenze. Sinkt das Einkommen durch die Elternzeit auf null oder auf Elterngeld, würde die Einkommensvoraussetzung plötzlich erfüllt sein.

Für verheiratete Paare öffnet sich hier oft ein Sparweg: Wer während der Elternzeit unter die Grenze fällt und vorher schon gesetzlich versichert war, kann über den Ehegatten familienversichert werden und muss dann keinen eigenen Beitrag mehr zahlen. Genau diesen Weg blockiert das Gesetz für Personen, die vor der Elternzeit privat versichert waren (§ 10 Abs. 1 Satz 7 SGB V): Sie bleiben während der Elternzeit unversichert im Sinne der Familienversicherung, wenn sie zuvor nicht gesetzlich krankenversichert waren. Für unverheiratete Partner stellt sich diese Frage gar nicht erst, weil ihnen der ganze Weg über § 10 SGB V von vornherein verschlossen ist, ob sie vorher privat oder gesetzlich versichert waren.

Aylin: freiwillig versichert, ohne TrauscheinVereinfachtes Beispiel
Versicherungsstatus vor der Elternzeit
freiwillig gesetzlich versichert, Honorartätigkeit
Einkommen während der Elternzeit
nur Elterngeld, unter 565 € Erwerbseinkommen
Wäre Aylin mit Tobias verheiratet
Familienversicherung über Tobias möglich, 0 € eigener Beitrag
Aylins tatsächliche Situation
bleibt freiwilliges Mitglied ihrer Krankenkasse
Aylins monatlicher Mindestbeitrag in der Elternzeitmuss sie weiter selbst zahlen

Vereinfachtes Beispiel. Die genaue Höhe des Mindestbeitrags setzt die Krankenkasse nach § 240 SGB V fest und hängt vom tatsächlichen Einkommen ab; er entfällt nicht durch die Elternzeit. Wäre Aylin vor der Elternzeit sozialversicherungspflichtig angestellt gewesen, bliebe sie ohnehin beitragsfrei pflichtversichert – der Unterschied zu einer Ehe zeigt sich also vor allem bei freiwillig oder privat Versicherten.

Ist das Kind trotzdem familienversichert?#

Ja, für das gemeinsame Kind spielt der Trauschein der Eltern keine Rolle. § 10 Absatz 2 SGB V verlangt für die Familienversicherung eines Kindes nur, dass es die Altersgrenze einhält und ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist; von einer Ehe der Eltern ist dort nirgends die Rede. Ihr könnt frei wählen, über welchen Elternteil ihr das Kind anmeldet, solange dieser gesetzlich versichert ist.

Es gibt sogar eine Konstellation, in der unverheiratete Eltern einen kleinen Vorteil haben: § 10 Absatz 3 SGB V schließt ein Kind von der Familienversicherung aus, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds selbst nicht gesetzlich versichert ist und deutlich mehr verdient als das Mitglied. Diese sogenannte Vorrangregel greift bei unverheirateten Eltern nicht, weil das Gesetz dort ausdrücklich nur Ehegatten und Lebenspartner nennt. Verdient also der nicht gesetzlich versicherte, unverheiratete Vater sehr gut und die gesetzlich versicherte Mutter wenig, bleibt das Kind über die Mutter familienversicherbar – bei einem verheirateten Paar in derselben Einkommenskonstellation könnte genau das ausgeschlossen sein. Das ist ein Nebeneffekt des Gesetzeswortlauts, kein Freibrief: Für Details zur elterlichen Rechtsstellung selbst lohnt sich ein Blick in unseren Artikel zur Vaterschaftsanerkennung für unverheiratete Väter.

Welche Kosten entstehen dem unversicherten Partner konkret?#

Das hängt allein davon ab, wie der Partner vor der Elternzeit versichert war, denn die Elternzeit selbst ändert nichts an seinem eigenen Status.

Status vor der Elternzeit Was in der Elternzeit gilt Unterschied zu einer Ehe
Sozialversicherungspflichtig angestellt Bleibt pflichtversichert, beitragsfrei ohne weiteres Einkommen Kein Unterschied, dieser Weg steht allen offen
Freiwillig gesetzlich versichert (z. B. Selbstständige, höheres Einkommen) Bleibt freiwilliges Mitglied, zahlt weiter mindestens den Mindestbeitrag Ehepartner könnte stattdessen kostenlos familienversichert werden
Privat versichert Zahlt den vollen Beitrag selbst, ohne Arbeitgeberzuschuss Auch Ehepartner käme hier meist nicht in die Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 7 SGB V)

Der eigentliche finanzielle Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren entsteht also fast ausschließlich in der mittleren Zeile: bei freiwillig gesetzlich Versicherten mit Einkommen unter der Familienversicherungsgrenze. Wie viel das über die gesamte Elternzeit ausmacht, hängt vom Mindestbeitrag der jeweiligen Krankenkasse und der Dauer der Elternzeit ab.

Was jetzt zu tun ist#

  1. Kläre zuerst deinen eigenen Versicherungsstatus: Bist du vor der Elternzeit pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert? Davon hängt alles Weitere ab.
  2. Melde das Kind rechtzeitig zur Familienversicherung an, unabhängig davon, ob ihr verheiratet seid. Das geht über den gesetzlich versicherten Elternteil, den ihr dafür auswählt.
  3. Frag deine Krankenkasse nach der Höhe deines Mindestbeitrags während der Elternzeit, wenn du freiwillig versichert bist, damit du ihn in eurem Haushaltsbudget einplanen kannst.
  4. Prüfe bei privater Versicherung, ob dein Tarif Erleichterungen für die Elternzeit vorsieht, weil der Arbeitgeberzuschuss wegfällt.
  5. Wäge eine Heirat nicht allein wegen der Krankenversicherung ab, sondern rechne sie zusammen mit Elterngeld, Steuerklasse und eurer sonstigen Lebensplanung durch. Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zum Elterngeld kostenlos, entscheidet aber nicht darüber, welche Versicherungs- und Steuerkombination sich für euch lohnt. Genau das rechnen wir als private Beratung mit euch durch, im kostenlosen Erstgespräch klären wir, wo sich ein genauerer Blick überhaupt lohnt.

Häufige Fragen

Kann ich meinen unverheirateten Partner während meiner Elternzeit familienversichern?

Nein. § 10 Absatz 1 SGB V lässt die kostenlose Familienversicherung nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zu. Ein unverheirateter Partner fällt unter keine der beiden Kategorien, egal wie lange die Elternzeit dauert oder wie niedrig sein Einkommen ist.

Ist unser Kind trotzdem familienversichert, wenn wir nicht verheiratet sind?

Ja. § 10 Absatz 2 SGB V verlangt für Kinder keine Ehe der Eltern, nur dass ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und das Kind die Altersgrenzen sowie die Einkommensgrenze einhält. Welcher Elternteil das Kind anmeldet, könnt ihr frei wählen.

Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft, und kann ich noch eine eingehen?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz war bis zum 30. September 2017 der Weg für gleichgeschlechtliche Paare, rechtlich anerkannte Partnerschaften einzugehen. Seit dem 1. Oktober 2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden, seitdem steht allen Paaren nur noch die Ehe offen.

Bin ich als freiwillig gesetzlich Versicherte in der Elternzeit automatisch beitragsfrei?

Nein, das gilt nur für Pflichtversicherte. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen in der Elternzeit weiter mindestens den Mindestbeitrag, es sei denn, sie werden über einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner familienversichert. Ohne Trauschein bleibt dieser Weg verschlossen.

Zahlt mein unverheirateter Partner in der Elternzeit denselben Mindestbeitrag wie sonst?

Ja. § 240 Absatz 2 SGB V verbietet der Krankenkasse ausdrücklich, den Beitrag freiwilliger Mitglieder nach dem Familienstand zu staffeln. Der Mindestbeitrag ändert sich durch die Elternzeit selbst nicht, er entfällt nur eben nicht durch eine Heirat-Ersatzlösung.

Ändert eine Verlobung oder ein gemeinsamer Haushalt etwas an der Familienversicherung?

Nein. Für § 10 SGB V zählt ausschließlich der rechtliche Status: standesamtlich geschlossene Ehe oder – für bereits bestehende Fälle – eingetragene Lebenspartnerschaft. Zusammenleben, gemeinsame Kinder oder ein gemeinsames Konto ändern daran nichts.

Quellen und Stand

Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.

Was bedeutet das für deine Situation?

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Angaben für deinen Fall wichtig sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

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