Zum Hauptinhalt springenDirekt zum HauptinhaltAktuellElterngeld: 12 statt 14 Monate geplant

Krankenversicherung in der Elternzeit: Diese Regeln gelten für dich

In der Elternzeit gilt für die Krankenversicherung dieselbe Regel wie im Elterngeld-Bezug: Pflichtversicherte sind beitragsfrei, Familienversicherte zahlen weiter nichts, freiwillig Versicherte in der Regel Mindestbeiträge, und privat Versicherte tragen alle Beiträge selbst, auch den bisherigen Arbeitgeberanteil (§ 224, § 192 SGB V).

Stand September 20268 Min. Lesezeit8 amtliche Quellen

Ein Paar sitzt mit Unterlagen am Schreibtisch
Steuern & Versicherung
Inhalt10 Abschnitte
  1. Wie funktioniert die Krankenversicherung in der Elternzeit?
  2. Was zahlst du als gesetzlich Pflichtversicherte in der Elternzeit?
  3. Familienversichert in der Elternzeit: Was gilt für dich?
  4. Freiwillig gesetzlich versichert: Mindestbeiträge statt Beitragsfreiheit
  5. Privat versichert: Alle Beiträge selbst
  6. Was ändert eine Teilzeitstelle an deiner Krankenversicherung?
  7. Beamtinnen und Beamte: Beihilfe während der Elternzeit
  8. Was jetzt zu tun ist
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen und Stand

Aylin bekommt ihr zweites Kind im November und weiß aus der ersten Elternzeit, dass ihre Krankenkasse in dieser Zeit keine Beiträge von ihr will. Ihr Partner Tobias ist Beamter, plant aber parallel eine Teilzeitstelle im öffentlichen Dienst und ist sich unsicher, was das für seine Beihilfe und seine private Restkostenversicherung bedeutet. Beide Fragen laufen auf dieselbe Grundregel hinaus – nur die Zahlen dahinter unterscheiden sich je nach Versicherungsart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzlich pflichtversicherte Mitglieder sind während der Elternzeit beitragsfrei, das gilt auch für die Pflegeversicherung, solange kein weiteres beitragspflichtiges Einkommen dazukommt (§ 224 SGB V).
  • Deine Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt während der gesamten Elternzeit erhalten, unabhängig davon, ob du Elterngeld beziehst (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
  • Familienversicherte zahlen weiterhin nichts, dürfen aber 2026 nicht mehr als 565 € Gesamteinkommen im Monat haben (603 € bei einem Minijob).
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen in der Regel Mindestbeiträge, privat Versicherte tragen alle Beiträge selbst, einschließlich des bisherigen Arbeitgeberanteils.
  • Sinkt dein Einkommen durch eine Teilzeitstelle in der Elternzeit unter die Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026), kannst du dich innerhalb von drei Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen, um privat versichert zu bleiben (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
  • Beamtinnen und Beamte behalten ihren Beihilfeanspruch; beim Bund steigt der Bemessungssatz während der Elternzeit von 50 % auf 70 % (§ 46 Abs. 3 BBhV).

Was heißt das für deine Familie? Wir klären es in 15 Minuten, kostenlos.

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Wie funktioniert die Krankenversicherung in der Elternzeit?#

In der Elternzeit bleibt deine Art der Krankenversicherung unverändert: Wer gesetzlich versichert war, bleibt gesetzlich versichert, wer privat versichert war, bleibt privat versichert. Deine Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt während der gesamten Elternzeit ausdrücklich erhalten, unabhängig davon, ob du in dieser Zeit Elterngeld beziehst oder nicht (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) – zum Beispiel im dritten Lebensjahr des Kindes, wenn der Elterngeldanspruch schon ausgeschöpft ist.

Was sich ändert, sind die Beiträge, und das unterscheidet sich je nach Versicherungsart erheblich. Beziehst du zusätzlich Elterngeld, greift für gesetzlich Pflichtversicherte eine ausdrückliche Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V). Beziehst du kein Elterngeld mehr und hast auch sonst kein Einkommen, fallen ohnehin keine Beiträge an, weil die Bemessungsgrundlage bei null liegt. In beiden Fällen zahlst du also nichts, nur die rechtliche Begründung ist verschieden.

Was zahlst du als gesetzlich Pflichtversicherte in der Elternzeit?#

Gesetzlich Pflichtversicherte – das betrifft die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – zahlen während der Elternzeit keine eigenen Beiträge, solange kein weiteres beitragspflichtiges Einkommen hinzukommt. Die Beitragsfreiheit gilt für die Kranken- und für die Pflegeversicherung gleichermaßen (§ 224 SGB V).

Kommt neben dem Elterngeld weiteres beitragspflichtiges Einkommen dazu, etwa aus einer Teilzeittätigkeit oder aus Vermietung, wird darauf regulär ein Beitrag erhoben. Die Beitragsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf das Elterngeld selbst, nicht auf zusätzliche Einnahmen.

Familienversichert in der Elternzeit: Was gilt für dich?#

Bist du über deine Ehepartnerin oder deinen Ehepartner familienversichert, ändert die Elternzeit daran zunächst nichts: Du zahlst weiterhin keine eigenen Beiträge, und das Elterngeld selbst gefährdet die Familienversicherung nicht, weil es als steuerfreie Leistung nicht zum anrechenbaren Gesamteinkommen zählt.

Entscheidend ist dein sonstiges Gesamteinkommen. Es darf 2026 im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 565 € betragen; übst du ausschließlich einen Minijob aus, gilt stattdessen die höhere Grenze von 603 € (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Für unverheiratete Paare gibt es keinen entsprechenden Weg über die Familienversicherung, dazu mehr in unserem Artikel zur Einkommensgrenze bei unverheirateten Paaren.

Nimmst du während der Elternzeit eine Teilzeitstelle an, lohnt sich ein Blick auf beide Grenzen: Überschreitet dein Teilzeiteinkommen die 565 €, entfällt die beitragsfreie Familienversicherung, und du wirst je nach Umfang der Beschäftigung selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert.

Freiwillig gesetzlich versichert: Mindestbeiträge statt Beitragsfreiheit#

Freiwillig gesetzlich Versicherte – dazu gehören unter anderem viele Selbstständige und Angestellte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze – zahlen während der Elternzeit in der Regel Mindestbeiträge (§ 240 SGB V). Die Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V gilt nur für die Höhe des Elterngeldes selbst, nicht für die Mindestbemessungsgrundlage, die deiner Kasse als Basis dient.

Ist deine Ehepartnerin oder dein Ehepartner gesetzlich versichert und erfüllst du die übrigen Voraussetzungen der Familienversicherung, entfallen die Mindestbeiträge vollständig. Ist der Partner privat versichert, kann dessen Einkommen bei der Beitragsberechnung mitzählen.

Ein Ausgleich: Bei freiwillig Versicherten wird für das Elterngeld-Netto keine Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, anders als bei Pflichtversicherten. Das führt bei gleichem Bruttoeinkommen häufig zu einem höheren Elterngeld, was die laufenden Mindestbeiträge zumindest teilweise ausgleicht.

Privat versichert: Alle Beiträge selbst#

Wer privat krankenversichert ist, trägt während der Elternzeit alle Beiträge allein, einschließlich des Anteils, den bisher der Arbeitgeber übernommen hat. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt, weil kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, aus dem er sich berechnen ließe. Manche Tarife sehen eine Beitragsreduzierung oder -stundung während der Elternzeit vor; frag direkt bei deinem Versicherer nach.

Wie bei freiwillig Versicherten wird auch bei privat Versicherten für das Elterngeld-Netto keine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale abgezogen. Das gleicht die volle Beitragslast teilweise, aber nicht vollständig aus.

Versicherungsart Beitrag während der Elternzeit Rechtsgrundlage
Gesetzlich pflichtversichert Beitragsfrei, solange kein weiteres Einkommen § 224 SGB V
Familienversichert Keine eigenen Beiträge, Gesamteinkommen unter 565 € (603 € bei Minijob) § 10 SGB V
Freiwillig gesetzlich versichert In der Regel Mindestbeiträge § 240 SGB V
Privat versichert Voller Beitrag, kein Arbeitgeberzuschuss Vertrag mit deinem Versicherer
Aylin: Elterngeld-Netto mit und ohne Kranken- und PflegeversicherungspauschaleVereinfachtes Beispiel
Bruttoeinkommen vor der Geburt
3.200 €
Elterngeld-Netto als Pflichtversicherte (mit Pauschale)
2.180 €
Elterngeld-Netto als freiwillig Versicherte (ohne Pauschale)
2.340 €
Ersatzrate bei diesem Einkommen
65 %
Differenz beim Basiselterngeldrund 104 € mehr im Monat für die freiwillig Versicherte

Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Pauschalwerten für Steuern und Sozialabgaben. Dein eigener Wert hängt von deiner Steuerklasse, deinem Bemessungszeitraum und den tatsächlichen Abzügen ab; wir rechnen ihn im Gespräch mit deinen echten Unterlagen nach.

Was ändert eine Teilzeitstelle an deiner Krankenversicherung?#

Arbeitest du während der Elternzeit in Teilzeit (bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, § 15 Abs. 4 BEEG), kann sich dein Versicherungsstatus ändern. Für gesetzlich Pflichtversicherte ist die Sache einfach: Du bleibst pflichtversichert, und auf dein Teilzeiteinkommen werden reguläre Beiträge erhoben, während der Teil ohne Arbeitsentgelt weiterhin beitragsfrei bleibt. Was Teilzeit fürs Elterngeld selbst bedeutet, steht im Detail in unserem Artikel zur Teilzeit in der Elternzeit.

Für privat Versicherte ist es komplizierter, wenn ihre Versicherungsfreiheit bislang auf einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze beruhte (2026: 77.400 € im Jahr, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V). Sinkt das Teilzeiteinkommen darunter, entfällt diese Versicherungsfreiheit, und du würdest an sich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Damit das nicht automatisch passiert, sieht das Gesetz eine eigene Befreiungsmöglichkeit vor, die genau für diese Konstellation gemacht ist: Nimmst du wegen einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit die Versicherungspflicht auf, kannst du dich davon befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei deiner Krankenkasse eingehen, sonst wirkt die Befreiung erst ab dem folgenden Kalendermonat statt rückwirkend (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, gilt aber ausdrücklich nur für die Dauer der Elternzeit selbst – danach lebt dein bisheriger Versicherungsstatus wieder auf.

Beamtinnen und Beamte: Beihilfe während der Elternzeit#

Für Beamtinnen und Beamte gilt ein eigenes System: Der Beihilfeanspruch bleibt während der Elternzeit vollständig bestehen, unabhängig davon, ob Dienstbezüge fließen. Beim Bund steigt der Beihilfebemessungssatz während der Elternzeit sogar von den sonst üblichen 50 % auf 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen (§ 46 Abs. 3 BBhV), weil in dieser Zeit kein Diensteinkommen bezogen wird. Länder können eigene, davon abweichende Beihilfevorschriften haben; frage bei deiner zuständigen Beihilfestelle nach dem für dich geltenden Satz.

Die private Restkostenversicherung, die den nicht durch Beihilfe gedeckten Teil abdeckt, läuft während der Elternzeit unverändert weiter. Die Beiträge dafür trägst du selbst, ein höherer Beihilfesatz senkt allerdings oft auch den nötigen Versicherungsumfang und damit die Prämie. Wie sich Besoldung, Familienzuschlag und Mutterschutz sonst aufs Elterngeld auswirken, erklärt unser Artikel zum Elterngeld für Beamte.

Was jetzt zu tun ist#

  1. Melde deine Elternzeit bei deiner Krankenkasse oder deinem Versicherer, sobald der Zeitraum feststeht, damit die Beitragsfreiheit oder -änderung nahtlos greift.
  2. Prüfst du eine Teilzeitstelle, rechne vorher durch, ob dein Einkommen die Familienversicherungsgrenze (565 € beziehungsweise 603 € bei einem Minijob) oder die Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr) berührt.
  3. Bist du privat versichert und wirst durch Teilzeit versicherungspflichtig, stelle den Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei deiner gesetzlichen Krankenkasse.
  4. Bist du Beamtin oder Beamter, kläre den für dich geltenden Beihilfebemessungssatz bei deiner Beihilfestelle und passe deine Restkostenversicherung entsprechend an.
  5. Rechne dein Elterngeld-Netto mit deiner tatsächlichen Versicherungsart durch, bevor du dich zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und einer möglichen Teilzeit entscheidest.

Häufige Fragen

Muss ich meine Krankenkasse über die Elternzeit informieren?

Ja. Melde Beginn und geplantes Ende deiner Elternzeit und, falls du Elterngeld beziehst, den Bewilligungsbescheid. Nur so kann deine Kasse die Beitragsfreiheit korrekt einrichten und deinen Versicherungsschutz ohne Lücke fortführen.

Wird das Elterngeld auf meine Krankenkassenbeiträge angerechnet?

Nein. Elterngeld zählt nicht als beitragspflichtiges Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 224 SGB V). Beiträge fallen nur auf andere Einnahmen an, etwa aus einer Teilzeittätigkeit oder aus Vermietung.

Bin ich in der Elternzeit auch pflegeversichert?

Ja, die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Bist du beitragsfrei krankenversichert, bist du auch beitragsfrei pflegeversichert. Bei Teilzeiteinkommen werden auf beide Versicherungszweige Beiträge erhoben.

Kann ich in der Elternzeit die Krankenkasse wechseln?

Grundsätzlich ja, wenn du die allgemeine Mindestbindungs- und Kündigungsfrist einhältst. Elternzeit oder Elterngeld allein begründen kein Sonderkündigungsrecht bei deiner Krankenkasse.

Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich unverheiratet bin und mit meinem Partner zusammenlebe?

Für die Familienversicherung zählt die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, nicht die Wohngemeinschaft. Unverheiratete Partner können sich in der Regel nicht über den anderen familienversichern und bleiben freiwillig oder privat versichert.

Erhalte ich als freiwillig oder privat Versicherte mehr Elterngeld als Pflichtversicherte?

Oft ja: Bei der Berechnung des Elterngeld-Nettos wird nur bei gesetzlich Pflichtversicherten eine Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen. Ohne diesen Abzug fällt das Elterngeld-Netto bei sonst gleichem Einkommen höher aus.

Quellen und Stand

Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.

Was bedeutet das für deine Situation?

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Angaben für deinen Fall wichtig sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

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