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Tobias und Mira waren nie verheiratet und leben seit der Trennung kurz nach der Geburt in zwei eigenen Wohnungen. Ihre Tochter wohnt bei beiden, ungefähr zur Hälfte. Beide verdienen gut, keiner von beiden kommt für sich allein in die Nähe von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen. Trotzdem kann ihnen genau diese Grenze das Elterngeld kosten, denn ohne Trauschein zählt bei getrennten Haushalten nicht automatisch nur das eigene Einkommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die Einkommensgrenze zählt nicht die Ehe, sondern wer mit dem Kind in einem Haushalt lebt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG).
- Wohnt das Kind nur bei dir, zählt nur dein eigenes zu versteuerndes Einkommen für die 175.000-€-Grenze.
- Betreut ihr das Kind in zwei Haushalten, etwa im Wechselmodell, wird die Summe beider Einkommen zusammengerechnet (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG).
- Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt, nicht das aktuelle Gehalt.
- Zählt das Einkommen des anderen Elternteils mit, muss auch er oder sie der Elterngeldstelle Auskunft geben (§ 8 Abs. 1a BEEG).
- Liegt der Steuerbescheid noch nicht vor, zahlt die Elterngeldstelle zunächst vorläufig (§ 8 Abs. 2 und 3 BEEG).
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Erstgespräch buchenWie wirkt die Einkommensgrenze bei unverheirateten, getrennt lebenden Eltern?#
Das hängt nicht davon ab, ob ihr verheiratet wart oder seid, sondern davon, ob der andere Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Grundsätzlich entfällt der Elterngeldanspruch, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 € zu versteuerndes Einkommen hatte (§ 1 Abs. 8 Satz 1 BEEG). Erfüllt aber auch eine andere Person die Haushaltsvoraussetzung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG, gilt stattdessen die Summe beider Einkommen: Übersteigt sie 175.000 €, entfällt der Anspruch für beide (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG).
Für unverheiratete, getrennt lebende Eltern heißt das: Lebt euer Kind nur bei dir, weil der andere Elternteil weder mit dir noch mit dem Kind zusammenwohnt, erfüllt er die Haushaltsvoraussetzung nicht. Dann zählt ausschließlich dein Einkommen, so wie bei einer klassischen Alleinerziehenden-Konstellation, wie sie der Artikel zum Elterngeld für Alleinerziehende beschreibt. Lebt euer Kind dagegen bei beiden, etwa im Wechselmodell oder in einem Nestmodell mit regelmäßigem, erheblichem Aufenthalt bei jedem von euch, erfüllt ihr beide die Voraussetzung, und eure Einkommen werden addiert.
Das ist der entscheidende Unterschied zur allgemeinen Situation getrennt erziehender Eltern, die der Artikel zum Elterngeld für getrennt erziehende Eltern einordnet: Ob ihr überhaupt als getrennt erziehend gelten und euch die Betreuungsmonate teilt, ist eine andere Frage als die, wessen Einkommen für die 175.000-€-Grenze zählt. Beide Fragen hängen aber am selben Kriterium, der tatsächlich gelebten Betreuung, nicht an einem Trauschein oder einer Meldeadresse.
Wann gilt die Einzelgrenze, wann die addierte Grenze?#
Die folgende Übersicht zeigt die Konstellationen, die bei getrennten, unverheirateten Eltern am häufigsten vorkommen:
| Betreuungssituation | Erfüllt der andere Elternteil § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG? | Welches Einkommen zählt? |
|---|---|---|
| Kind wohnt nur bei dir, anderer Elternteil ohne eigenes Zuhause mit Kind | Nein | Nur dein eigenes zu versteuerndes Einkommen |
| Wechselmodell oder Nestmodell: Kind wohnt regelmäßig bei beiden | Ja | Summe aus beiden zu versteuernden Einkommen |
| Anderer Elternteil lebt mit neuer, unverheirateter Partnerin oder Partner zusammen | Nein (Partnerin oder Partner erfüllt selbst keine Voraussetzung) | Weiterhin nur die Einkommen der beiden Elternteile |
| Anderer Elternteil heiratet erneut, Ehepartner nimmt Kind als Stiefkind in den Haushalt auf | Ja, über den Ehepartner (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BEEG) | Auch das Einkommen des neuen Ehepartners kann hinzukommen |
Die letzte Zeile überrascht viele: Ein unverheirateter neuer Partner deines Ex-Partners bleibt für diese Grenze folgenlos, weil § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEEG die Aufnahme eines Stiefkindes ausdrücklich an eine Ehe knüpft. Erst eine erneute Heirat kann eine weitere Person ins Spiel bringen. Das ist ein seltener, aber real möglicher Fall, den du individuell prüfen lassen solltest, bevor du dich auf eine Zahl verlässt.
- Tobias, zu versteuerndes Einkommen Vorjahr
- 98.000 €
- Mira, zu versteuerndes Einkommen Vorjahr
- 84.000 €
- Summe beider Einkommen
- 182.000 €
Vereinfachtes Beispiel. Angenommen ist ein echtes Wechselmodell, in dem die Tochter regelmäßig bei beiden wohnt, sodass beide die Haushaltsvoraussetzung erfüllen. Hätte stattdessen nur Mira das Kind bei sich und Tobias lebte weder mit ihr noch mit dem Kind zusammen, zählte nur ihr Einkommen von 84.000 € und der Anspruch bliebe bestehen. Deine tatsächliche Grenze hängt von eurem gelebten Betreuungsmodell und dem Steuerbescheid des jeweiligen Veranlagungszeitraums ab.
Welches Einkommen genau zählt für die 175.000-€-Grenze?#
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG), nicht dein Brutto- oder Nettogehalt. Das ist der Betrag, der nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und den Freibeträgen als Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer übrig bleibt, also genau der Wert, der auf deinem Einkommensteuerbescheid steht. Er kann deutlich unter deinem tatsächlichen Verdienst liegen.
Zeitlich zählt der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, also in aller Regel das Kalenderjahr davor. Liegt der Steuerbescheid dafür bei Antragstellung noch nicht vor, kannst du trotzdem beantragen: Die Elterngeldstelle entscheidet dann vorläufig auf Grundlage deiner glaubhaft gemachten Angaben und behält sich einen Widerruf vor, falls sich später herausstellt, dass die Grenze überschritten war (§ 8 Abs. 2 und 3 BEEG). Bei getrennten Haushalten kommt eine zweite Unsicherheit hinzu: Solange nicht beide Steuerbescheide vorliegen, weißt du die addierte Summe oft erst spät.
Zählt das Einkommen des anderen Elternteils mit, endet auch dessen Auskunftspflicht nicht an eurer gemeinsamen Haustür. Er oder sie muss der Elterngeldstelle das eigene Einkommen ebenso nachweisen wie du selbst, ausdrücklich geregelt für genau diesen Fall (§ 8 Abs. 1a Nr. 1 BEEG). In der Praxis heißt das: Du brauchst für den Antrag den Steuerbescheid einer Person, mit der du oft nicht mehr in guten Worten sprichst, und ihre Mitwirkung ist keine Formsache, sondern Voraussetzung für die Bearbeitung.
Wie hat sich die Einkommensgrenze zuletzt verändert?#
Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt einheitlich die Grenze von 175.000 €, unabhängig davon, ob du als Alleinerziehende oder Alleinerziehender nur dein eigenes Einkommen ansetzt oder ob bei euch beiden Elternteilen die addierte Summe zählt. Zuvor lag die Grenze für Geburten ab dem 1. April 2024 bei 200.000 € für beide Konstellationen, und davor, für Geburten vom 1. September 2021 bis zum 31. März 2024, bei 300.000 € für Paare beziehungsweise getrennt erziehende Eltern und 250.000 € für Alleinerziehende. Für ein Kind, das heute geboren wird, zählt ausschließlich die aktuelle Grenze von 175.000 €, die alten Beträge sind nur für frühere Geburten relevant.
Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zu dieser Grenze kostenlos und entscheidet über euren Anspruch, sagt euch aber nicht, ob euer konkretes Betreuungsmodell die Einzel- oder die addierte Grenze auslöst. Genau das ordnen wir als private Beratung für eure Situation ein, unabhängig von der Behörde.
Was jetzt zu tun ist#
- Kläre zuerst das Betreuungsmodell: Wohnt das Kind nur bei dir oder regelmäßig bei beiden? Davon hängt ab, ob ein oder zwei Einkommen zählen.
- Beschaffe frühzeitig beide Steuerbescheide, wenn die addierte Grenze greift. Ohne den Bescheid des anderen Elternteils bleibt eure Summe vorläufig ungeklärt.
- Stelle den Antrag trotzdem fristgerecht, auch wenn ein Steuerbescheid fehlt. Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat gezahlt, wie der Artikel zum rückwirkenden Beantragen von Elterngeld erklärt.
- Rechne mit einer vorläufigen Bewilligung, wenn bei Antragstellung noch nicht feststeht, ob eure Summe über 175.000 € liegt, und plane eine mögliche Rückforderung ein.
- Lass den Sonderfall Wiederheirat prüfen, wenn der andere Elternteil neu heiratet und das Kind in den neuen Haushalt aufgenommen wird.
Häufige Fragen
Zählt das Einkommen meines Ex-Partners, obwohl wir nie verheiratet waren?
Die Ehe spielt für diese Grenze keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob der andere Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG). Ist das der Fall, zählt sein oder ihr Einkommen mit, unabhängig vom Trauschein.
Was gilt, wenn wir das Kind im Wechselmodell gemeinsam betreuen?
Dann erfüllen beide Elternteile die Haushaltsvoraussetzung, und die Einkommen werden addiert. Übersteigt die Summe 175.000 €, entfällt der Anspruch für beide, selbst wenn jeder einzelne weit darunterliegt.
Welches Einkommen zählt genau – mein Brutto- oder mein Nettogehalt?
Keins von beiden. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, also der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Bemessungsgrundlage steht, nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen.
Muss mein Ex-Partner mir seinen Steuerbescheid zeigen?
Er oder sie muss ihn nicht dir, aber der Elterngeldstelle vorlegen. Sobald sein Einkommen für die Grenze mitzählt, gilt für ihn dieselbe Mitwirkungspflicht wie für dich als Antragstellerin oder Antragsteller (§ 8 Abs. 1a BEEG).
Was passiert, wenn der Steuerbescheid bei Antragstellung noch nicht vorliegt?
Die Elterngeldstelle entscheidet dann vorläufig auf Grundlage der glaubhaft gemachten Angaben. Stellt sich später anhand des Steuerbescheids heraus, dass die Grenze überschritten ist, wird das Elterngeld zurückgefordert (§ 8 Abs. 2 und 3 BEEG).
Zählt das Einkommen eines neuen, unverheirateten Partners mit?
Nein. Eine unverheiratete neue Partnerin oder ein neuer Partner erfüllt keine der Voraussetzungen, an die § 1 Abs. 8 BEEG anknüpft. Erst eine erneute Heirat, bei der der neue Ehepartner das Kind als Stiefkind in den Haushalt aufnimmt, kann dessen Einkommen ins Spiel bringen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BEEG).
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
