Zum Hauptinhalt springenDirekt zum HauptinhaltAktuellElterngeld: 12 statt 14 Monate geplant

Elterngeld beim Wechselmodell: Wenn sich Eltern die Betreuung hälftig teilen

Im paritätischen Wechselmodell haben beide Elternteile Anspruch auf Elterngeld, weil das Kind bei beiden im Haushalt lebt (§ 1 BEEG). Zusammen stehen euch bis zu 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zu, jedem einzeln höchstens 12, dazu bis zu 4 Monate Partnerschaftsbonus. Gleichzeitig beziehen dürft ihr Basiselterngeld meist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate.

Stand September 20268 Min. Lesezeit5 amtliche Quellen

Zwillinge liegen nebeneinander auf einer Decke
Besondere Situationen
Inhalt9 Abschnitte
  1. Was ein Wechselmodell beim Elterngeld von anderen Trennungssituationen unterscheidet
  2. Wie viele Monate stehen euch im Wechselmodell zu?
  3. Wer bekommt welche Monate, wenn ihr euch nicht einigt?
  4. Gleichzeitiger Bezug: Könnt ihr beide zur selben Zeit Elterngeld bekommen?
  5. Zwei Haushalte, eine gemeinsame Einkommensgrenze
  6. Welche Elterngeldstelle ist zuständig, wenn ihr getrennt gemeldet seid?
  7. Was jetzt zu tun ist
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen und Stand

Aylin und Tobias haben sich getrennt, als ihr Sohn ein Jahr alt war, und direkt ein paritätisches Wechselmodell vereinbart: eine Woche bei ihr, eine Woche bei ihm, beide gleichberechtigt. Beim zweiten Kind stellt sich jetzt dieselbe Frage neu: Wer von beiden bekommt Elterngeld, und wie teilen sie die Monate auf, wenn keiner „nur der Umgangsberechtigte“ ist? Anders als bei vielen getrennten Eltern ist bei euch die Betreuung nicht ungefähr gleich, sondern exakt hälftig, und das macht einen Unterschied.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im paritätischen Wechselmodell erfüllt ihr die Betreuungsvoraussetzung für beide Elternteile eindeutig, weil das Kind bei jedem mindestens zur Hälfte lebt.
  • Zusammen habt ihr Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge Basiselterngeld (12 gemeinsam plus 2 Partnermonate), jeder Elternteil einzeln auf höchstens 12.
  • Gleichzeitig Basiselterngeld beziehen dürft ihr meist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate, außer bei Frühgeburt, Mehrlingen, Behinderung oder Geschwisterbonus-Fällen.
  • Stellt nur einer von euch rechtzeitig einen Antrag, zahlt die Elterngeldstelle ihm zunächst alle Monatsbeträge aus; der andere bekommt später nur noch den Rest.
  • Bei der Einkommensgrenze von 175.000 € zählt die Summe aus beiden zu versteuernden Einkommen, nicht jedes für sich.
  • Der Antrag braucht meist die Unterschrift des anderen Elternteils zur Kenntnisnahme, auch wenn ihr in getrennten Haushalten lebt.

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Was ein Wechselmodell beim Elterngeld von anderen Trennungssituationen unterscheidet#

Ein paritätisches oder echtes Wechselmodell bedeutet: Das Kind lebt zu ungefähr gleichen Teilen bei beiden Elternteilen, nicht nur an Wochenenden oder in den Ferien beim anderen. Für das Elterngeld ist das die klarste Form der „getrennt erziehenden“ Konstellation, denn beide erfüllen unzweifelhaft die Voraussetzung, mit dem Kind in einem Haushalt zu leben und es selbst zu betreuen und zu erziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BEEG).

Bei anderen Aufteilungen, etwa wenn ein Kind nur an jedem zweiten Wochenende beim anderen Elternteil ist, prüft die Elterngeldstelle im Einzelfall, ob eine ausreichende Mitbetreuung vorliegt. Diese Abgrenzung, samt der in der Praxis verwendeten Ein-Drittel-Schwelle, erklärt der Artikel zu Elterngeld für getrennt erziehende Eltern ausführlich. Bei einem echten 50/50-Wechselmodell stellt sich diese Frage praktisch nicht: Wer die Hälfte der Zeit betreut, liegt so klar über jeder denkbaren Schwelle, dass beide Elternteile ihren eigenen, vollen Anspruch haben.

Eine gerichtliche Umgangsregelung oder eine Sorgerechtsvereinbarung ist dafür keine Voraussetzung. Die Elterngeldstelle fragt nach der tatsächlich gelebten Betreuung, nicht nach einem Aktenzeichen.

Wie viele Monate stehen euch im Wechselmodell zu?#

Die Bezugsdauer ist dieselbe wie bei jedem anderen Elternpaar, unabhängig davon, ob ihr zusammen oder getrennt lebt. Gemeinsam habt ihr Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld, dazu zwei weitere Partnermonate, wenn das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist (§ 4 Abs. 3 BEEG). Für euch persönlich gilt zusätzlich eine Grenze: Jeder von euch kann höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld beanspruchen, dazu bis zu vier Monate Partnerschaftsbonus (§ 4 Abs. 4 BEEG).

Jeden Basiselterngeld-Monat könnt ihr auch als zwei ElterngeldPlus-Monate mit jeweils höchstens der Hälfte des Betrags nehmen. ElterngeldPlus lässt sich bis zum 32. Lebensmonat des Kindes beziehen, solange ab dem 15. Lebensmonat durchgehend mindestens einer von euch es bezieht (§ 4 Abs. 1 BEEG).

Anspruch Umfang
Gemeinsam, Basiselterngeld 12 Monate, plus 2 Partnermonate bei gemindertem Einkommen
Pro Elternteil, Basiselterngeld höchstens 12 Monate
Pro Elternteil, Partnerschaftsbonus höchstens 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate
Jeder Basiselterngeld-Monat als ElterngeldPlus wird zu 2 Monaten, je höchstens die Hälfte des Betrags
Aylin und Tobias: Aufteilung im WechselmodellVereinfachtes Beispiel
Gemeinsamer Anspruch (12 + 2 Partnermonate)
14 Monatsbeträge Basiselterngeld
Aylin beantragt
7 Monate Basiselterngeld
Tobias beantragt
7 Monate Basiselterngeld
Erwerbseinkommen eines Elternteils in 2 Monaten gemindert
Partnermonate erfüllt
AufteilungJe 7 Monate, gemeinsamer Anspruch ausgeschöpft

Vereinfachtes Beispiel. Die Höhe jedes Monatsbetrags richtet sich nach dem individuellen Elterngeld-Netto und Bemessungszeitraum der jeweiligen Person, nicht nach der Anzahl der Monate allein. Eine hälftige Aufteilung ist keine Pflicht, solange keiner die persönliche Grenze von 12 Monaten übersteigt.

Wer bekommt welche Monate, wenn ihr euch nicht einigt?#

Genau hier liegt das Konfliktpotenzial im Wechselmodell: Ihr betreut gleich viel, also fühlt sich für beide eine gleich große Fürsorgeleistung an, aber die Monate sind trotzdem begrenzt. Das Gesetz löst das über die Reihenfolge der Antragstellung, nicht über eine automatische Halbierung.

Stellt nur einer von euch einen Antrag und der andere reicht bei der Elterngeldstelle weder einen eigenen Antrag noch eine Anzeige ein, wie viele Monate er beanspruchen will, zahlt die Behörde zunächst alle Monatsbeträge an die zuerst antragstellende Person aus. Ein späterer Antrag des anderen Elternteils bekommt dann nur noch die Monate, die vom Gesamtanspruch übrig bleiben (§ 7 Abs. 3 BEEG). Bei angespannten Verhältnissen kann das bedeuten, dass der langsamere Elternteil am Ende deutlich weniger als seinen fairen Anteil bekommt, obwohl er genauso viel betreut.

Der Antrag muss außerdem, außer im Fall des § 4c BEEG oder bei alleinigem Sorgerecht, von der anderen berechtigten Person zur Bestätigung der Kenntnisnahme mitunterschrieben werden. Das ist keine Zustimmungspflicht zur Aufteilung, aber ohne die Unterschrift verzögert sich die Bearbeitung.

Gleichzeitiger Bezug: Könnt ihr beide zur selben Zeit Elterngeld bekommen?#

Basiselterngeld dürft ihr grundsätzlich nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs. 6 BEEG). Diese Einschränkung betrifft nur Basiselterngeld: Wer von euch ElterngeldPlus bezieht, darf das jederzeit parallel zum Basiselterngeld oder ElterngeldPlus des anderen Elternteils tun, und für den Partnerschaftsbonus gilt sowieso eine eigene Regel mit gleichzeitigem Bezug (§ 4b BEEG).

Ausnahme vom Ein-Monat-Limit Voraussetzung
Frühgeburt Kind kam mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin
Mehrlingsgeburt Zwillinge oder weitere Mehrlinge
Behinderung des Kindes Ärztlich festgestellte Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
Geschwisterbonus-Fall Voraussetzungen für den Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BEEG liegen vor

Für ein Wechselmodell mit nur einem Kind ohne diese Ausnahmen heißt das in der Praxis: Wollt ihr beide in derselben Woche zu Hause bleiben, geht das nur mit ElterngeldPlus statt Basiselterngeld, oder ihr legt euren gemeinsamen Basiselterngeld-Monat gezielt auf einen der ersten zwölf Lebensmonate.

Den Partnerschaftsbonus könnt ihr trotz getrennter Haushalte gemeinsam nutzen: Beide arbeitet für dieselben zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonate 24 bis 32 Wochenstunden, dann bekommt jeder von euch bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate (§ 4b BEEG). Eine gemeinsame Wohnung ist dafür nicht nötig. Details und typische Stolperstellen stehen im Ratgeber zum Partnerschaftsbonus.

Zwei Haushalte, eine gemeinsame Einkommensgrenze#

Weil im Wechselmodell beide Elternteile die Haushaltsvoraussetzung erfüllen, gilt für die Einkommensgrenze die strengere Regel für zwei anspruchsberechtigte Personen: Entscheidend ist die Summe aus beiden zu versteuernden Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt, nicht das Einkommen jedes Einzelnen (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG). Übersteigt die addierte Summe 175.000 €, entfällt der Anspruch für beide.

Das überrascht Wechselmodell-Eltern öfter als erwartet, gerade wenn beide gut verdienen, aber keiner allein in die Nähe der Grenze kommt. Wie sich das bei getrennten Haushalten genau berechnet, zeigt der Artikel zur Einkommensgrenze bei getrennten Haushalten.

Welche Elterngeldstelle ist zuständig, wenn ihr getrennt gemeldet seid?#

Weil ein Wechselmodell fast immer zwei eigene Wohnungen mit eigenen Meldeadressen bedeutet, kann für jeden von euch eine andere Elterngeldstelle zuständig sein. Die Meldeadresse entscheidet nicht über euren Anspruch, aber sie bestimmt, wo ihr euren jeweiligen Antrag einreicht. Wie du die für deinen Wohnort richtige Behörde findest, erklärt der Artikel zur zuständigen Elterngeldstelle.

Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zur Zuständigkeit und zum Verfahren kostenlos und entscheidet über euren jeweiligen Antrag, sagt euch aber nicht, welche Monatsaufteilung sich für eure konkrete Situation lohnt. Genau das ist der Teil, den wir als private Beratung übernehmen, unabhängig von der Behörde.

Was jetzt zu tun ist#

  1. Haltet die Betreuungsaufteilung schriftlich fest, auch formlos: Sie belegt gegenüber der Elterngeldstelle, dass beide Elternteile das Kind hälftig betreuen.
  2. Sprecht die Monatsverteilung ab, bevor einer von euch beantragt, damit nicht die Reihenfolge der Antragstellung über die Aufteilung entscheidet.
  3. Klärt, ob ihr im selben Monat zu Hause sein wollt: Bei Basiselterngeld geht das ohne Ausnahmetatbestand nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate.
  4. Rechnet eure addierten Einkommen durch, um zu prüfen, ob die Summe unter 175.000 € bleibt.
  5. Reicht jeder seinen Antrag bei der für die eigene Adresse zuständigen Elterngeldstelle ein, mit der Unterschrift des anderen Elternteils zur Kenntnisnahme.

Häufige Fragen

Muss das Wechselmodell gerichtlich festgelegt sein, damit beide Elterngeld bekommen?

Nein. Die Elterngeldstelle prüft das tatsächlich gelebte Betreuungsmodell, nicht einen Gerichtsbeschluss. Eine formlose Vereinbarung reicht, solange beide Elternteile das Kind regelmäßig und in erheblichem Umfang in ihrem Haushalt betreuen.

Was, wenn wir das Wechselmodell erst nach der Geburt vereinbaren?

Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Vereinbart ihr das Wechselmodell später, kann der zweite Elternteil frühere Monate verlieren, wenn er zu spät beantragt.

Bekommt derjenige mit der Meldeadresse des Kindes automatisch mehr Monate?

Nein, die Meldeadresse entscheidet nicht über den Elterngeldanspruch. Maßgeblich ist die tatsächliche Betreuung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BEEG. Die Meldeadresse kann höchstens beeinflussen, welche Elterngeldstelle für wen zuständig ist.

Können beide Elternteile im Wechselmodell den Partnerschaftsbonus nehmen, obwohl sie getrennt leben?

Ja. Der Partnerschaftsbonus setzt keine gemeinsame Wohnung voraus, sondern nur, dass beide für dieselben zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonate 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten und den Bonus rechtzeitig beantragen (§ 4b BEEG).

Was passiert, wenn ein Elternteil einfach zuerst den Antrag stellt und alle 14 Monate beansprucht?

Solange der andere Elternteil keinen eigenen Antrag oder keine Anzeige über seine gewünschten Monate einreicht, zahlt die Elterngeldstelle zunächst alles an die zuerst antragstellende Person aus. Ein späterer Antrag bekommt nur noch die verbliebenen Monatsbeträge (§ 7 Abs. 3 BEEG).

Quellen und Stand

Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.

Was bedeutet das für deine Situation?

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Angaben für deinen Fall wichtig sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

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