Das Wichtigste in Kürze
- Extra-Monate: Jeder Elternteil erhält 2, 3 oder 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.
- Voraussetzung: Beide Eltern arbeiten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats.
- Höhe: Mindestens 150 Euro, maximal 900 Euro pro Monat (wie ElterngeldPlus).
- Alleinerziehende: Können den Partnerschaftsbonus allein nutzen – nur die eigene Arbeitszeit zählt.
- Zeitraum: Bis maximal zum 32. Lebensmonat des Kindes, in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten.
Was ist der Partnerschaftsbonus?#
Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung im Rahmen des Elterngeldes, die Eltern belohnt, die sich die Betreuung ihres Kindes partnerschaftlich aufteilen. Er sieht vor, dass beide Elternteile jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten, wenn sie gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.
Der Gesetzgeber hat den Partnerschaftsbonus in § 4b BEEG verankert. Die Idee dahinter: Wenn beide Eltern parallel erwerbstätig sind und sich die Kinderbetreuung teilen, soll diese gleichberechtigte Aufteilung finanziell unterstützt werden.
Der Partnerschaftsbonus wird genauso berechnet wie ElterngeldPlus. Er beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro pro Monat. Diese Beträge entsprechen jeweils der Hälfte der Basiselterngeld-Beträge (§ 4a BEEG).
Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus#
Damit Sie den Partnerschaftsbonus erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Schritt-für-Schritt Anleitung
Gleichzeitige Teilzeit beider Elternteile
Beide Elternteile müssen im selben Lebensmonat des Kindes erwerbstätig sein. Die Arbeitszeit muss bei jedem Elternteil im Durchschnitt des Lebensmonats zwischen 24 und 32 Wochenstunden liegen.
Aufeinanderfolgende Lebensmonate
Der Partnerschaftsbonus muss in mindestens 2 und höchstens 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden. Eine Unterbrechung innerhalb des Bonuszeitraums ist nicht vorgesehen.
Zeitraum beachten
Der Bezug ist bis zum 32. Lebensmonat des Kindes möglich. Beide Elternteile müssen den Bonus gleichzeitig beziehen.
Was zählt zur Arbeitszeit?#
Die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Lebensmonat ist ein häufiger Stolperstein. Folgende Regeln gelten:
- Überstunden werden mitgezählt und können dazu führen, dass Sie die 32-Stunden-Grenze überschreiten.
- Urlaubstage, Feiertage und Krankheitstage zählen als Arbeitszeit – es wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für diese Tage angerechnet.
- Kinderkrankentage: Seit dem 1. Januar 2025 bleiben bis zu 15 Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil bei der Berechnung der Arbeitszeit unberücksichtigt. Das bedeutet: An diesen Tagen wird keine Arbeitszeit angerechnet, auch wenn Sie eigentlich hätten arbeiten müssen.
Achten Sie besonders auf Überstunden. Bereits wenige Überstunden in einem Lebensmonat können dazu führen, dass Ihr Durchschnitt über 32 Wochenstunden steigt – mit erheblichen Folgen für den Partnerschaftsbonus beider Elternteile.
Sonderregelung: Ausbildung und Tagespflege#
Für Eltern in Ausbildung und Tagespflegepersonen gelten besondere Regeln:
- Ausbildung: Die Mindestarbeitszeit von 24 Wochenstunden genügt. Die Ausbildungszeit darf auch 32 Stunden pro Woche überschreiten, ohne dass der Partnerschaftsbonus entfällt.
- Tagespflegepersonen: Die Arbeitszeit muss mindestens 24 Wochenstunden betragen. Es dürfen höchstens 5 Kinder gleichzeitig betreut werden.
Partnerschaftsbonus für Alleinerziehende#
Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus auch allein nutzen. Sie müssen lediglich selbst die Voraussetzung der 24 bis 32 Wochenstunden erfüllen. Ein zweiter Elternteil, der gleichzeitig in Teilzeit arbeiten müsste, ist nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Alleinerziehende richten sich nach § 4c BEEG: Sie müssen die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen, und der andere Elternteil darf nicht mit Ihnen und dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Auch getrennt erziehende Elternteile können den Partnerschaftsbonus gemeinsam nutzen, sofern beide die Arbeitszeitvoraussetzungen erfüllen und gleichzeitig beantragen.
Was passiert bei Über- oder Unterschreitung der Arbeitszeit?#
Wenn Sie in einem Lebensmonat die Arbeitszeitvorgabe von 24 bis 32 Wochenstunden nicht einhalten, hat das Konsequenzen – allerdings nicht immer für den gesamten Bonuszeitraum:
- Rückzahlung: Für den betroffenen Monat müssen beide Elternteile den Partnerschaftsbonus zurückzahlen – nicht nur der Elternteil, der die Vorgabe verletzt hat.
- Andere Monate bleiben erhalten: Solange Sie in mindestens 2 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten die Voraussetzungen erfüllt haben, bleiben die Zahlungen für diese Monate bestehen.
- Nachträgliche Anpassung: Sie können die Anzahl der Partnerschaftsbonus-Monate auch nachträglich ändern – zum Beispiel von 4 auf 2 Monate reduzieren oder von 2 auf 4 Monate erhöhen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Praxisbeispiel: Wegfall durch Überstunden#
Familie Weber hat den Partnerschaftsbonus für die Lebensmonate 15 bis 18 beantragt. Im 17. Lebensmonat leistet der Vater wegen eines dringenden Projekts Überstunden – seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit steigt auf 34 Stunden.
Folge: Der Partnerschaftsbonus entfällt im 17. Lebensmonat für beide Elternteile. Die Zahlungen für den 17. Monat müssen zurückgezahlt werden. Die Lebensmonate 15 und 16 bleiben erhalten, da hier die Voraussetzungen erfüllt waren (mindestens 2 aufeinanderfolgende Monate). Der 18. Lebensmonat entfällt ebenfalls, da er nicht mehr an mindestens 2 aufeinanderfolgende erfüllte Monate anschließt.
Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber über die Arbeitszeitgrenzen. Eine schriftliche Vereinbarung über die maximale Wochenarbeitszeit kann helfen, ungewollte Überschreitungen zu vermeiden.
Partnerschaftsbonus beantragen#
Der Partnerschaftsbonus wird zusammen mit dem regulären Elterngeldantrag beantragt. Sie geben in Ihrem Antrag an, für welche Lebensmonate Sie den Bonus beziehen möchten. Beide Elternteile müssen den Bonus in ihrem jeweiligen Antrag beantragen.
Nach Ende des Bezugszeitraums prüft die Elterngeldstelle, ob die Arbeitszeitvorgaben tatsächlich eingehalten wurden. Sie müssen dafür in der Regel Arbeitszeitnachweise oder Gehaltsabrechnungen vorlegen.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
Die Informationen in diesem Artikel basieren auf folgenden offiziellen Quellen:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – §§ 4b, 4c → Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
- BMBFSFJ – Broschüre „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage (November 2025), Kapitel 1.3.5 → Zur Broschüre
- Familienportal des Bundes – Partnerschaftsbonus → familienportal.de
Stand: März 2026. Gilt für Geburten ab dem 1. April 2024. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle.