Inhalt10 Abschnitte
- Was ist der Partnerschaftsbonus?
- Welche Voraussetzungen gelten für den Partnerschaftsbonus?
- Was zählt zur Arbeitszeit – und was, wenn sie schwankt?
- Wie hoch ist der Partnerschaftsbonus?
- Partnerschaftsbonus für Alleinerziehende und getrennt erziehende Eltern
- Was passiert, wenn ihr die Stundengrenze in einem Monat verpasst?
- Wie und wann beantragst du den Partnerschaftsbonus?
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Meike und Tobias erwarten ihr zweites Kind und wollen sich die Betreuung diesmal wirklich teilen: beide ein paar Monate parallel in Teilzeit, statt nacheinander. Genau dafür gibt es den Partnerschaftsbonus – zusätzliche Monate Elterngeld für Eltern, die gleichzeitig reduzieren. Hier steht, welche Bedingungen dafür gelten, wie viel er bringt und was passiert, wenn die Stunden einmal nicht passen.
Das Wichtigste in Kürze
- Extra-Monate: Jeder Elternteil bekommt zwei bis vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden im Schnitt des Lebensmonats arbeiten (§ 4b BEEG).
- Höhe: Der Partnerschaftsbonus wird wie ElterngeldPlus berechnet, mindestens 150 € und höchstens 900 € pro Monat je Elternteil.
- Zeitraum: Möglich bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Lebensmonaten.
- Rückzahlung: Verpasst ein Elternteil die Stundengrenze in einem Monat, müssen beide den Bonus für diesen Monat zurückzahlen – nicht nur derjenige, der die Grenze gerissen hat.
- Alleinerziehende: Nur unter engen Voraussetzungen nach § 4c BEEG können sie den Bonus allein beziehen, nicht schon durch die Rolle als Alleinerziehende allein.
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Erstgespräch buchenWas ist der Partnerschaftsbonus?#
Der Partnerschaftsbonus ist ein Zuschlag zum ElterngeldPlus für Eltern, die sich Arbeit und Kinderbetreuung parallel aufteilen. Er steht in § 4b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) und gehört zum Elterngeld, ist aber kein eigenständiger Antrag mit eigenen Fristen.
Er wird genau wie ElterngeldPlus ermittelt: erst dein Basiselterngeld nach § 2 BEEG, dann davon die Hälfte (§ 4a Abs. 2 BEEG). So kommen die Grenzen von mindestens 150 € und höchstens 900 € pro Monat zustande, denn Basiselterngeld liegt zwischen 300 € und 1.800 €.
Verwechsle den Partnerschaftsbonus nicht mit den zwei sogenannten Partnermonaten: Partnermonate sind zwei zusätzliche Basiselterngeld-Monate für das Paar zusammen, wenn ein Elternteil wegen der Kinderbetreuung Einkommen verliert, unabhängig davon, wie viele Stunden gearbeitet wird. Der Partnerschaftsbonus dagegen setzt genau die 24 bis 32 Wochenstunden bei beiden Elternteilen voraus und zahlt ElterngeldPlus, nicht Basiselterngeld. Beides lässt sich kombinieren, sind aber zwei getrennte Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Welche Voraussetzungen gelten für den Partnerschaftsbonus?#
Damit ihr den Partnerschaftsbonus bekommt, müssen beide Elternteile gleichzeitig dieselben Bedingungen erfüllen. Es reicht nicht, wenn nur einer von euch die Stunden einhält.
| Voraussetzung | Was genau gilt |
|---|---|
| Arbeitszeit | Beide Elternteile arbeiten im Schnitt des Lebensmonats nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden. |
| Gleichzeitigkeit | Beide beziehen den Bonus für dieselben Lebensmonate, nicht versetzt. |
| Dauer | Mindestens zwei, höchstens vier aufeinanderfolgende Lebensmonate je Elternteil. |
| Zeitraum | Bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes. |
| Grundvoraussetzungen | Beide erfüllen die allgemeinen Elterngeld-Bedingungen aus § 1 BEEG, etwa Wohnsitz in Deutschland und Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt. |
Die letzte Zeile wird oft übersehen: Der Partnerschaftsbonus setzt voraus, dass beide Elternteile überhaupt elterngeldberechtigt sind. Wer die allgemeinen Voraussetzungen für den Elterngeld-Anspruch nicht erfüllt, kann auch keinen Bonus bekommen.
Was zählt zur Arbeitszeit – und was, wenn sie schwankt?#
Maßgeblich ist deine tatsächliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit im jeweiligen Lebensmonat, nicht nur die vertraglich vereinbarte. Weichst du davon ab, musst du das der Elterngeldstelle melden, denn sie prüft nach dem Bezug anhand von Gehaltsabrechnungen oder Arbeitszeitnachweisen, ob die Grenze eingehalten wurde.
Das ist die eigentliche Tücke am Partnerschaftsbonus: Überstunden zählen mit, weil sie den Durchschnitt anheben. Ein arbeitsreicher Monat kurz vor knapp an der 32-Stunden-Grenze reicht, um den Anspruch für den ganzen Lebensmonat zu kippen – für beide Elternteile, nicht nur für den, der die Überstunden gemacht hat. Wer den Bonus plant, sollte mit seinem Arbeitgeber offen über die Stundengrenze sprechen, bevor die Teilzeit beginnt. Wie du eine Teilzeit während der Elternzeit überhaupt rechtssicher vereinbarst, steht im Artikel zur Teilzeit in der Elternzeit.
Wie hoch ist der Partnerschaftsbonus?#
Die Höhe folgt derselben Rechnung wie beim ElterngeldPlus: dein Basiselterngeld nach § 2 BEEG, davon die Hälfte, gedeckelt auf 900 € und mit einem Mindestbetrag von 150 €.
- Elterngeld-Netto von Tobias vor der Geburt
- 2.000 €
- Ersatzrate bei diesem Einkommen (Mindestsatz)
- 65 %
- Basiselterngeld ohne eigenes Einkommen (65 % von 2.000 €)
- 1.300 €
- Halbierter Betrag als Partnerschaftsbonus-Obergrenze
- 650 €
Vereinfachtes Beispiel. Annahmen: Tobias arbeitet in den drei Bonus-Monaten 28 Wochenstunden, sein Elterngeld-Netto liegt bei 2.000 €, damit greift die Mindestrate von 65 % (§ 2 Abs. 2 BEEG). Meike rechnet ihren eigenen Betrag genauso mit ihrem eigenen Elterngeld-Netto, unabhängig von Tobias' Höhe.
Wichtig für die Planung: Jeder Elternteil bekommt seinen eigenen Betrag, berechnet aus dem eigenen Einkommen vor der Geburt. Wer vorher wenig oder gar nichts verdient hat, bekommt trotzdem mindestens 150 € pro Bonus-Monat, sofern die übrigen Voraussetzungen für ElterngeldPlus vorliegen.
Partnerschaftsbonus für Alleinerziehende und getrennt erziehende Eltern#
Der Partnerschaftsbonus ist grundsätzlich für zwei Elternteile gedacht, die gleichzeitig arbeiten. § 4c BEEG lässt einen alleinigen Bezug nur unter engen Bedingungen zu: Du bekommst ihn allein, wenn bei dir die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen und der andere Elternteil nicht mit dir und dem Kind zusammenlebt, oder wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl gefährden würde, oder wenn sie unmöglich ist, etwa wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung des anderen Elternteils. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, reicht es, wenn allein du zwei bis vier aufeinanderfolgende Lebensmonate lang 24 bis 32 Wochenstunden arbeitest. Mehr zu deiner Situation als Alleinerziehende beim Elterngeld findest du in einem eigenen Artikel.
Anders bei getrennt erziehenden Eltern, die sich die Betreuung teilen, ohne einen gemeinsamen Haushalt zu haben: Für sie verlangt § 4b BEEG keinen gemeinsamen Wohnsitz. Erfüllen beide die Stundengrenze und beantragen sie gemeinsam für dieselben Lebensmonate, steht ihnen der Partnerschaftsbonus wie jedem anderen Elternpaar zu.
Was passiert, wenn ihr die Stundengrenze in einem Monat verpasst?#
Verstößt ein Elternteil in einem Lebensmonat gegen die 24-bis-32-Stunden-Grenze, entfällt der Partnerschaftsbonus für diesen Monat für beide Elternteile, nicht nur für den, der die Grenze gerissen hat. Bereits ausgezahlte Beträge für diesen Monat müsst ihr zurückzahlen.
Andere Monate sind davon nicht automatisch betroffen: Solange ihr insgesamt in mindestens zwei Lebensmonaten die Voraussetzungen erfüllt habt, bleiben die Zahlungen für diese Monate bestehen – eine Unterbrechung durch den weggefallenen Monat dazwischen schadet dem nicht (§ 4b Abs. 5 BEEG).
- Beantragte Lebensmonate
- 13, 14 und 15
- Lebensmonat 13
- Beide unter 32 Stunden – Bonus bleibt
- Lebensmonat 14
- Tobias arbeitet 35 Stunden – Bonus entfällt für beide, Rückzahlung nur für diesen Monat
- Lebensmonat 15
- Beide wieder unter 32 Stunden – Bonus bleibt
Vereinfachtes Beispiel. Nach § 4b Abs. 5 BEEG gilt die Voraussetzung aufeinanderfolgender Lebensmonate auch dann als erfüllt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht in allen beantragten Monaten vorlagen. Der Ausfall von Monat 14 reißt Monat 15 also nicht mit.
Wie und wann beantragst du den Partnerschaftsbonus?#
Du beantragst den Partnerschaftsbonus zusammen mit deinem regulären Elterngeldantrag oder später separat, jeder Elternteil stellt seinen eigenen Antrag bei seiner zuständigen Elterngeldstelle. Darin gibst du an, für welche Lebensmonate du den Bonus beziehen möchtest, und beide Anträge müssen sich auf dieselben Lebensmonate beziehen.
Die Elterngeldstelle zahlt zunächst nach den angegebenen Plänen aus und prüft nach dem Bezugszeitraum anhand von Arbeitszeitnachweisen oder Gehaltsabrechnungen, ob die Stundengrenze eingehalten wurde. Sie entscheidet über deinen Antrag und berät dich dazu kostenlos, legt sich aber nicht darauf fest, ob sich der Bonus für eure konkrete Situation überhaupt lohnt – das ist eine Rechnung, die wir als private Beratung mit euch durchgehen, keine Behördenaufgabe. Wie ein Elterngeldantrag grundsätzlich abläuft, steht im Artikel Elterngeld beantragen.
Was jetzt zu tun ist#
- Sprecht die Stunden mit euren Arbeitgebern ab, bevor ihr den Bonus beantragt: Beide müssen im Schnitt zwischen 24 und 32 Wochenstunden landen, inklusive Überstunden.
- Legt gemeinsam Beginn und Dauer fest, mindestens zwei, höchstens vier aufeinanderfolgende Lebensmonate, spätestens bis zum 32. Lebensmonat des Kindes.
- Rechnet euren Betrag vor der Antragstellung durch, damit ihr wisst, ob sich Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder der Bonus für welchen Monat lohnt.
- Beantragt gleichzeitig für dieselben Lebensmonate, jeder Elternteil in seinem eigenen Antrag.
- Behaltet die Stunden während des Bezugs im Blick und meldet Abweichungen der Elterngeldstelle, statt eine Rückzahlung zu riskieren.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich im Partnerschaftsbonus-Monat doch mehr als 32 Stunden arbeite?
Für diesen Lebensmonat entfällt der Partnerschaftsbonus für beide Elternteile, die gezahlten Beträge müsst ihr zurückzahlen. Lebensmonate, in denen ihr die Grenze eingehalten habt, bleiben bestehen, wenn insgesamt mindestens zwei davon die Voraussetzungen erfüllen – eine Unterbrechung durch den weggefallenen Monat dazwischen schadet dem nicht (§ 4b Abs. 5 BEEG).
Kann ich den Partnerschaftsbonus auch allein als Alleinerziehende oder Alleinerziehender nutzen?
Nur wenn eine der Voraussetzungen aus § 4c BEEG vorliegt, etwa wenn du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhältst und der andere Elternteil nicht mit dir zusammenlebt. Dann reicht es, wenn allein du zwei bis vier Monate lang 24 bis 32 Wochenstunden arbeitest.
Muss ich den Partnerschaftsbonus zusammen mit dem Elterngeldantrag beantragen?
Du kannst ihn im ersten Antrag oder später separat beantragen, jeder Elternteil stellt seinen eigenen Antrag. Wichtig ist nur, dass beide ihn für dieselben Lebensmonate beantragen und die Elterngeldstelle sie gemeinsam prüfen kann.
Zählen Überstunden zur Arbeitszeit beim Partnerschaftsbonus?
Maßgeblich ist deine tatsächliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit im jeweiligen Lebensmonat, nicht nur die vertraglich vereinbarte. Überstunden können euch also über die 32-Stunden-Grenze schieben, auch wenn ihr das nicht geplant hattet.
Wie hoch ist der Partnerschaftsbonus?
Er wird genauso berechnet wie ElterngeldPlus: mindestens 150 € und höchstens 900 € pro Monat und Elternteil. Wie viel du bekommst, hängt von deinem Elterngeld-Netto vor der Geburt ab, also von der Hälfte deines Basiselterngeldes ohne eigenes Einkommen.
Bis wann kannst du den Partnerschaftsbonus nehmen?
Spätestens bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats deines Kindes, in mindestens zwei und höchstens vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten. Bei Frühgeburten mit zusätzlichen Basiselterngeld-Monaten bleibt die 32-Monats-Grenze trotzdem gleich.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 4b BEEG: Partnerschaftsbonus – Gesetze im Internet
- § 4c BEEG: Alleiniger Bezug durch einen Elternteil – Gesetze im Internet
- § 4a BEEG: Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus – Gesetze im Internet
- § 4 BEEG: Bezugsdauer, Anspruchsumfang – Gesetze im Internet
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes – Gesetze im Internet
- § 1 BEEG: Berechtigte – Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundes: Was ist der Partnerschaftsbonus?


