Inhalt10 Abschnitte
- Was bedeutet „getrennt erziehend“ beim Elterngeld?
- Wie viele Monate teilt ihr euch als getrennt Erziehende?
- Gleichzeitiger Bezug: Wann dürft ihr im selben Monat Elterngeld bekommen?
- Der Partnerschaftsbonus bei getrennt erziehenden Eltern
- Die Einkommensgrenze gilt für euch gemeinsam
- Der Antrag: Warum der andere Elternteil mitunterschreiben muss
- Was passiert bei einer Trennung während des laufenden Bezugs?
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Nina und Finn haben sich getrennt, als ihre Tochter ein halbes Jahr alt war. Beide wollen sie weiter zur Hälfte betreuen, jeder in seiner eigenen Wohnung, und beide wollen wissen, wer von ihnen jetzt noch Elterngeld bekommt. Die Antwort: In den meisten Fällen beide, fast wie ein Paar, das zusammenlebt, nur mit ein paar Regeln extra.
Das Wichtigste in Kürze
- Getrennt erziehend seid ihr, wenn das Kind bei beiden Elternteilen wohnt und ihr euch die Betreuung teilt, im Unterschied zu Alleinerziehenden.
- Das Kind muss mindestens ein Drittel der Zeit bei jedem Elternteil leben, sonst hat der andere keinen Anspruch.
- Ihr teilt euch bis zu 14 Monate Basiselterngeld, jeder Elternteil aber höchstens 12 Monate davon allein.
- Der Partnerschaftsbonus steht euch gemeinsam offen: 2 bis 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil bei 24 bis 32 Wochenstunden Arbeit.
- Basiselterngeld dürft ihr meist nur in einem gemeinsamen Lebensmonat beziehen, außer bei Frühgeburt, Mehrlingen, Behinderung oder Geschwisterbonus.
- Bei der Einkommensgrenze von 175.000 € zählt die Summe aus beiden Einkommen, nicht jedes für sich.
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Erstgespräch buchenWas bedeutet „getrennt erziehend“ beim Elterngeld?#
Getrennt erziehend seid ihr, wenn ihr als Eltern getrennt voneinander lebt, aber beide eine häusliche Gemeinschaft mit eurem Kind habt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG). Das Kind hat also faktisch zwei Zuhause. Das unterscheidet euch von Alleinerziehenden, bei denen der andere Elternteil keine relevante Betreuungsrolle mehr übernimmt, wie im Artikel zum Elterngeld für Alleinerziehende beschrieben.
Für den Elterngeldanspruch als getrennt Erziehende gilt nach der Praxis der Elterngeldstellen die sogenannte Ein-Drittel-Regel: Das Kind muss mindestens ein Drittel der Zeit bei beiden Elternteilen wohnen. Wohnt es bei einem Elternteil weniger als ein Drittel der Zeit, hat dieser Elternteil keinen Anspruch auf Elterngeld, und der andere gilt für die Elterngeldstelle als alleinerziehend.
Eine feste Tage- oder Stundenzahl schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Entscheidend ist ein regelmäßiges, in erheblichem Umfang gelebtes Betreuungsmodell, nicht ein gelegentliches Wochenende beim anderen Elternteil.
Wie viele Monate teilt ihr euch als getrennt Erziehende?#
Getrennt erziehende Eltern haben denselben gemeinsamen Anspruch wie ein zusammenlebendes Paar: zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld, dazu zwei weitere „Partnermonate“, wenn mindestens einer von euch in zwei Lebensmonaten weniger Einkommen hat als vor der Geburt (§ 4 Abs. 3 BEEG). Zusammen sind das bis zu 14 Monate Basiselterngeld, die ihr euch frei aufteilt.
Für jeden einzelnen von euch gilt zusätzlich eine persönliche Grenze: höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld, dazu bis zu 4 Monate Partnerschaftsbonus (§ 4 Abs. 4 BEEG). Eine hälftige Aufteilung ist keine Pflicht. Wer wie viele Monate nimmt, entscheidet ihr gemeinsam im Antrag, solange keiner die 12 Monate übersteigt.
Jeden Basiselterngeld-Monat könnt ihr auch als ElterngeldPlus nehmen, dann wird er zu zwei Monaten mit jeweils höchstens der Hälfte des Betrags (§ 4a Abs. 2 BEEG). ElterngeldPlus lässt sich bis zum 32. Lebensmonat des Kindes beziehen, solange ab dem 15. Lebensmonat durchgehend mindestens einer von euch es in Anspruch nimmt (§ 4 Abs. 1 BEEG).
- Elterngeld-Netto vor der Geburt
- 1.800 €
- Ersatzrate bei diesem Einkommen
- 65 %
Vereinfachtes Beispiel. Angenommen ist ein Elterngeld-Netto (nicht der Überweisungsbetrag vom Gehaltszettel) von 1.800 €, bei dem sich die Ersatzrate schon Richtung 65 % abgesenkt hat. Dein Betrag hängt von deinem tatsächlichen Bemessungszeitraum und einem möglichen Geschwisterbonus ab. Finn rechnet seinen Anteil separat mit seinem eigenen Einkommen.
Gleichzeitiger Bezug: Wann dürft ihr im selben Monat Elterngeld bekommen?#
Basiselterngeld dürft ihr als getrennt Erziehende grundsätzlich nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs. 6 BEEG). Diese Regel gilt seit dem 1. April 2024 für entsprechende Geburten. ElterngeldPlus ist davon nicht betroffen: Wer von euch ElterngeldPlus bezieht, darf das jederzeit parallel zum Basiselterngeld oder ElterngeldPlus des anderen tun.
Vier Ausnahmen erlauben einen längeren gemeinsamen Bezug von Basiselterngeld:
| Ausnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Frühgeburt | Kind kam mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin |
| Mehrlingsgeburt | Zwillinge oder weitere Mehrlinge |
| Behinderung des Kindes | Ärztlich festgestellte Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX |
| Geschwisterbonus-Fall | Voraussetzungen für den Geschwisterbonus nach § 2a BEEG liegen vor |
Trifft eine davon zu, könnt ihr beide über den gesamten Bezugszeitraum hinweg gleichzeitig Basiselterngeld nehmen, nicht nur in einem Monat.
Der Partnerschaftsbonus bei getrennt erziehenden Eltern#
Der Partnerschaftsbonus steht euch als getrennt Erziehenden unter denselben Voraussetzungen offen wie einem zusammenlebenden Paar (§ 4b BEEG). Ihr müsst dafür nicht zusammenleben, nur die Betreuung eures Kindes teilen. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Gleichzeitige Nutzung: Beide nehmt den Bonus für dieselben 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonate.
- Arbeitszeit einhalten: Beide arbeitet in dieser Zeit im Monatsdurchschnitt mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden.
- Rechtzeitiger Antrag: Jeder von euch beantragt seinen Anteil, mindestens für zwei Lebensmonate.
Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, bekommt jeder Elternteil bis zu 4 zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus (§ 4b Abs. 2 BEEG). Mehr zu den Voraussetzungen und typischen Stolperstellen steht im Ratgeber zum Partnerschaftsbonus.
Die Einkommensgrenze gilt für euch gemeinsam#
Bei getrennt erziehenden Eltern zählt für die Einkommensgrenze von 175.000 € die Summe aus beiden zu versteuernden Einkommen, nicht das Einkommen jedes Einzelnen. Grund: Weil bei euch beiden die Haushaltsvoraussetzung erfüllt ist, wendet das Gesetz den strengeren Maßstab für zwei anspruchsberechtigte Personen an (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG). Bei Alleinerziehenden gilt dagegen die Grenze von 175.000 € nur für das eine Einkommen, weil dort nur eine Person die Voraussetzung erfüllt.
Das überrascht viele getrennt erziehende Paare: Verdient einer von euch gut und der andere ebenfalls solide, kann die addierte Summe die Grenze reißen, obwohl jeder für sich weit darunter liegt. Details zur Berechnung bei getrennten Haushalten findest du im Artikel zur Einkommensgrenze bei getrennten Haushalten.
Der Antrag: Warum der andere Elternteil mitunterschreiben muss#
Wer als getrennt erziehender Elternteil Elterngeld beantragt, braucht meist die Unterschrift des anderen Elternteils, allerdings nur zur Bestätigung der Kenntnisnahme, nicht als Zustimmung zum Antrag selbst (§ 7 Abs. 3 BEEG). Ausnahmen gelten, wenn du allein sorgeberechtigt bist oder eine der Voraussetzungen für den alleinigen Bezug nach § 4c BEEG vorliegt, etwa eine Kindeswohlgefährdung durch die Betreuung des anderen Elternteils.
Reicht der andere Elternteil bei der Elterngeldstelle weder einen eigenen Antrag noch eine Mitteilung ein, wie viele Monate er beanspruchen will, zahlt die Elterngeldstelle zunächst alle Monatsbeträge an denjenigen aus, der zuerst beantragt hat. Ein späterer Antrag des anderen Elternteils bekommt dann nur noch die verbliebenen Monate (§ 7 Abs. 3 BEEG). Bei angespannten Verhältnissen zwischen getrennten Eltern kann das den zweiten Antrag empfindlich verkürzen.
Was passiert bei einer Trennung während des laufenden Bezugs?#
Trennt ihr euch, während einer von euch schon Elterngeld bezieht, ändert sich euer Status von einem Elternpaar zu getrennt Erziehenden oder, wenn der andere Elternteil keine relevante Betreuung mehr übernimmt, zu Alleinerziehenden. Diese Änderung musst du der Elterngeldstelle mitteilen, denn sie wirkt sich auf den Anspruch aus.
Änderungen im Antrag, etwa weil du jetzt als alleinerziehend giltst und die restlichen Monate allein nutzen willst, wirken rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Änderungsantrag eingeht (§ 7 Abs. 2 BEEG). Wartest du zu lange mit der Meldung, verlierst du Monate, die du sonst noch hättest umverteilen können. Wie die Drei-Monats-Frist allgemein funktioniert, erklärt der Artikel zum rückwirkenden Beantragen von Elterngeld.
Die Elterngeldstelle beantwortet solche Fragen kostenlos und entscheidet über euren Anspruch, aber sie sagt euch nicht, welche Aufteilung sich für eure konkrete Situation lohnt. Genau das rechnen wir als private Beratung mit euch durch, unabhängig von der Behörde.
Was jetzt zu tun ist#
- Prüft die Ein-Drittel-Regel: Klärt, wie viel Zeit das Kind tatsächlich bei jedem von euch verbringt, bevor ihr den Antrag stellt.
- Sprecht die Monatsaufteilung ab: Wer nimmt welche Basiselterngeld- und ElterngeldPlus-Monate, und passt eine Aufteilung zum gleichzeitigen Bezug in einem der ersten zwölf Lebensmonate?
- Rechnet eure addierten Einkommen durch: Prüft gemeinsam, ob die Summe eurer zu versteuernden Einkommen unter 175.000 € bleibt.
- Holt die Unterschrift des anderen Elternteils ein, sofern keine Ausnahme nach § 4c BEEG vorliegt, sonst verzögert sich die Bearbeitung.
- Meldet Änderungen sofort: Bei einer Trennung während des Bezugs zählt die Drei-Monats-Frist ab dem Monat der Mitteilung, nicht ab dem Ereignis selbst.
Häufige Fragen
Muss der andere Elternteil meinem Elterngeldantrag zustimmen?
Er muss ihn nicht unterschreiben, aber du brauchst seine Unterschrift zur Bestätigung der Kenntnisnahme, außer du bist allein sorgeberechtigt oder eine der Ausnahmen nach § 4c BEEG greift, etwa eine Kindeswohlgefährdung. Ohne diese Unterschrift verzögert sich die Bearbeitung.
Was zählt genau als ein Drittel der Zeit beim Kind?
Das Kind muss regelmäßig und in einem erheblichen Umfang bei beiden Elternteilen wohnen, nicht nur an gelegentlichen Wochenenden. Eine feste Quote in Tagen schreibt das Gesetz nicht vor, die Elterngeldstelle prüft das Betreuungsmodell im Einzelfall.
Zählt das Einkommen des anderen Elternteils bei der Einkommensgrenze mit?
Ja. Weil bei getrennt Erziehenden beide Elternteile die Haushaltsvoraussetzung erfüllen, gilt die Grenze von 175.000 Euro für die Summe beider zu versteuernden Einkommen, nicht für jeden einzeln (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Können getrennt erziehende Eltern gleichzeitig Elterngeld beziehen?
Basiselterngeld dürft ihr grundsätzlich nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate gemeinsam beziehen, außer bei Frühgeburt, Mehrlingen, einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes oder Geschwisterbonus-Fällen. ElterngeldPlus lässt sich dagegen frei mit dem Basiselterngeld des anderen Elternteils kombinieren.
Was passiert, wenn wir uns während des Elterngeldbezugs trennen?
Meldet die Änderung der Elterngeldstelle. Übernimmt der andere Elternteil keine relevante Betreuung mehr, kannst du als alleinerziehend gelten und die restlichen Monate allein beziehen; Änderungen wirken rückwirkend für höchstens drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat.
Bekommt jeder Elternteil automatisch die Hälfte der Monate?
Nein, eine hälftige Aufteilung schreibt das Gesetz nicht vor. Ihr entscheidet gemeinsam, wer welche Monate als Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beantragt, solange die Höchstgrenze von zwölf Basiselterngeld-Monaten pro Elternteil eingehalten wird.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 1 BEEG: Berechtigte – Gesetze im Internet
- § 4 BEEG: Bezugsdauer, Anspruchsumfang – Gesetze im Internet
- § 4b BEEG: Partnerschaftsbonus – Gesetze im Internet
- § 7 BEEG: Antragstellung – Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundes: Welche Voraussetzungen gelten für getrennt lebende Eltern beim Elterngeld?


