Das Wichtigste in Kürze
- Elterngeld beträgt 65 % des Einkommensunterschieds vor und nach der Geburt (bei Netto über 1.240 EUR)
- Das Elterngeld-Netto wird nach einem vereinfachten Verfahren berechnet -- es weicht vom tatsächlichen Netto ab
- Maximal 2.770 EUR monatliches Elterngeld-Netto werden berücksichtigt
- Basiselterngeld: mindestens 300 EUR, maximal 1.800 EUR pro Monat
- ElterngeldPlus: mindestens 150 EUR, maximal 900 EUR pro Monat
- Geringverdiener erhalten bis zu 100 % Einkommensersatz
Wie wird das Elterngeld berechnet?#
Die Elterngeld-Berechnung folgt einem festen Verfahren, das im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt ist. Im Kern wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen vor der Geburt ermittelt und mit dem Einkommen nach der Geburt verglichen. Vom Einkommensunterschied erhalten Sie einen prozentualen Anteil als Elterngeld.
Dabei verwendet die Elterngeldstelle nicht Ihr tatsächliches Nettoeinkommen, sondern ein sogenanntes Elterngeld-Netto, das nach einem vereinfachten pauschalen Verfahren berechnet wird. Dieses weicht in der Regel vom Netto auf Ihrer Gehaltsabrechnung ab.
Die Elterngeld-Berechnung in 6 Schritten
Bemessungszeitraum bestimmen
Zunächst wird der Bemessungszeitraum festgelegt. Bei Nicht-Selbstständigen sind das die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes (bei Müttern: vor Beginn des Mutterschutzes). Bestimmte Monate können übersprungen werden, etwa bei Mutterschutz oder Elterngeldbezug für ein älteres Kind. Bei Selbstständigen gilt das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt.
Bruttoeinkommen im Bemessungszeitraum ermitteln
Alle Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit im Bemessungszeitraum werden zusammengerechnet. Nicht berücksichtigt werden sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Abfindungen oder Provisionen. Der monatliche Durchschnitt wird gebildet.
Werbungskosten-Pauschale abziehen
Bei Nicht-Selbstständigen wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr abgezogen, also 102,50 EUR pro Monat. Tatsächliche Werbungskosten spielen keine Rolle -- es gilt ausschliesslich die Pauschale.
Pauschale Steuern abziehen
Vom verbleibenden Betrag werden Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal abgezogen. Massgeblich sind die Steuerklasse, der Faktor bei Steuerklasse IV und die Kinderfreibeträge.
Pauschale Sozialabgaben abziehen
Wenn Sie im Bemessungszeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, werden pauschal 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % für Rentenversicherung und 2 % für Arbeitslosenversicherung abgezogen. Insgesamt also 21 % pauschale Sozialabgaben.
Ersatzrate auf den Einkommensunterschied anwenden
Vom errechneten Elterngeld-Netto (maximal 2.770 EUR) wird das Einkommen nach der Geburt abgezogen. Auf den Unterschied wird die Ersatzrate angewendet: In der Regel 65 % bei Netto über 1.240 EUR, 67 % bei Netto zwischen 1.000 und 1.200 EUR, und bis zu 100 % bei Netto unter 1.000 EUR.
Die Ersatzrate: Wie viel Prozent erhalten Sie?#
Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem monatlichen Elterngeld-Netto vor der Geburt. Dabei gelten gestaffelte Ersatzraten gemaess BEEG SS 2:
| Elterngeld-Netto vor der Geburt | Ersatzrate |
|---|---|
| Über 1.240 EUR | 65 % |
| 1.200 bis 1.240 EUR | 65 % bis 67 % (steigt um 0,1 Prozentpunkte je 2 EUR unter 1.240 EUR) |
| 1.000 bis 1.200 EUR | 67 % |
| Unter 1.000 EUR | 67 % bis 100 % (steigt um 0,1 Prozentpunkte je 2 EUR unter 1.000 EUR) |
Liegt Ihr Elterngeld-Netto unter 1.000 EUR, steigt die Ersatzrate schrittweise von 67 % an. Pro 2 EUR, die Ihr Netto unter 1.000 EUR liegt, erhöht sich die Rate um 0,1 Prozentpunkte. Bei einem Netto von 0 EUR ergibt sich rechnerisch eine Rate von 100 %. So wird sichergestellt, dass Geringverdiener einen höheren prozentualen Einkommensersatz erhalten.
Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus#
Beim Basiselterngeld erhalten Sie die volle Ersatzrate auf den Einkommensunterschied vor und nach der Geburt.
Beim ElterngeldPlus wird das Ergebnis gedeckelt: Es beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngelds, das Ihnen ohne Einkommen nach der Geburt zustehen würde (sogenannter Deckelungsbetrag). Dafür können Sie ElterngeldPlus doppelt so lange beziehen.
Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus
| Merkmal | Basiselterngeld | ElterngeldPlus |
|---|---|---|
| Ersatzrate | 65-100 % des Einkommensunterschieds | Wie Basiselterngeld, aber gedeckelt |
| Monatlicher Mindestbetrag | 300 EUR | 150 EUR |
| Monatlicher Höchstbetrag | 1.800 EUR | 900 EUR |
| Max. Elterngeld-Netto | 2.770 EUR | 2.770 EUR |
| Bezugsdauer (ein Elternteil) | 2-12 Monate | 4-24 Monate |
| Bezugsdauer (Paar) | Bis zu 14 Monate | Bis zu 28 Monate |
| Ideal für | Vollständige Auszeit | Teilzeit nach der Geburt |
Rechenbeispiel: Elterngeld-Berechnung#
Ausgangslage: Anna ist angestellt und hat ein durchschnittliches Bruttogehalt von 3.500 EUR pro Monat. Sie ist gesetzlich krankenversichert, evangelisch und in Steuerklasse III.
- Brutto: 3.500 EUR/Monat
- Minus Werbungskosten-Pauschale: 3.500 EUR - 102,50 EUR = 3.397,50 EUR
- Minus pauschale Steuern (Einkommensteuer + Soli + Kirchensteuer nach StKl III): ca. 263 EUR
- Minus pauschale Sozialabgaben (21 % von 3.397,50 EUR): ca. 713 EUR
- Elterngeld-Netto: ca. 2.421 EUR
Da das Netto über 1.240 EUR liegt, gilt die Ersatzrate von 65 %:
Elterngeld (ohne Einkommen nach Geburt): 65 % x 2.421 EUR = ca. 1.574 EUR/Monat
Dies ist ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Die tatsächliche Berechnung durch die Elterngeldstelle kann abweichen, da die pauschalen Steuerabzüge von vielen Faktoren abhängen (Kirchensteuersatz, Kinderfreibeträge, Solidaritätszuschlag). Nutzen Sie den Elterngeldrechner des Familienportals für eine genauere Schätzung.
Zuschläge: Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag#
Neben dem regulären Elterngeld gibt es zwei Zuschläge:
Geschwisterbonus (BEEG SS 2a Abs. 1)#
Wenn Sie bereits ein Kind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 6 Jahren betreuen, erhalten Sie einen Zuschlag von 10 % auf Ihr Elterngeld. Der Mindestbetrag des Geschwisterbonus beträgt 75 EUR pro Monat beim Basiselterngeld und 37,50 EUR beim ElterngeldPlus.
Mehrlingszuschlag (BEEG SS 2a Abs. 4)#
Bei Mehrlingsgeburten wird das Elterngeld nur einmal berechnet -- nicht pro Kind. Für jedes weitere Mehrlingskind erhalten Sie jedoch einen Zuschlag von 300 EUR pro Monat beim Basiselterngeld bzw. 150 EUR beim ElterngeldPlus.
Häufig gestellte Fragen#
Warum weicht mein Elterngeld vom erwarteten Betrag ab?#
Die Elterngeldstelle verwendet das vereinfachte Elterngeld-Netto, nicht Ihr tatsächliches Nettoeinkommen. Ausserdem werden sonstige Bezüge (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Provisionen) nicht berücksichtigt. Das Elterngeld-Netto liegt bei vielen Arbeitnehmern unter dem gewohnten Netto.
Wird Einkommen nach der Geburt angerechnet?#
Ja. Wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, wird Ihr Teilzeiteinkommen auf das Elterngeld angerechnet. Sie erhalten dann 65 % des Einkommensunterschieds (Elterngeld-Netto vor Geburt minus Einkommen nach Geburt).
Kann ich mein Elterngeld vor der Geburt optimieren?#
Ja, es gibt mehrere Stellschrauben: die Steuerklasse, die Verteilung von Sonderzahlungen und der Zeitpunkt eines Steuerklassenwechsels. Alle Optimierungen müssen vor der Geburt bzw. vor dem Bemessungszeitraum erfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen Elterngeld-Netto und meinem tatsächlichen Netto?#
Beim Elterngeld-Netto werden Steuern und Sozialabgaben pauschal berechnet. Individuelle Freibeträge, tatsächliche Sozialversicherungsbeiträge oder geldwerte Vorteile spielen keine Rolle. Deshalb kann das Elterngeld-Netto höher oder niedriger sein als Ihr tatsächliches Netto.
Wie wirkt sich ein Steuerklassenwechsel auf das Elterngeld aus?#
Die Steuerklasse beeinflusst die pauschalen Steuerabzüge bei der Berechnung des Elterngeld-Netto. Massgeblich ist die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum am längsten galt. Ein Wechsel nach der Geburt hat keine Auswirkung mehr auf das Elterngeld.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
Die Informationen in diesem Artikel basieren auf folgenden offiziellen Quellen:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) -- SSSS 2-2f, SS 2a -> Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
- BMBFSFJ -- Broschüre "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage (November 2025), Kapitel 1.4 und 1.5 -> Zur Broschüre
- Familienportal des Bundes -- Elterngeld: Höhe und Berechnung -> familienportal.de
Stand: März 2026. Gilt für Geburten ab dem 1. April 2024. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle.