Zum Hauptinhalt springenDirekt zum HauptinhaltAktuell:Geplante Elterngeld-Kürzung: 12 statt 14 Monate.

Berechnung

So wird Ihr Elterngeld berechnet: Netto-Einkommen, Bemessungszeitraum und Steuerklasse.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Elterngeldstelle ermittelt Einkommen vor und nach der Geburt nach den Regeln des BEEG.
  • Das dafür verwendete Elterngeld-Netto ist nicht identisch mit dem Auszahlungsnetto auf der Lohnabrechnung.
  • Die Ersatzrate beträgt grundsätzlich 67 Prozent; je nach Einkommen liegt sie zwischen 65 und 100 Prozent.
  • Basiselterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich; für ElterngeldPlus gelten die gesetzlichen Sonderregeln.

Die Berechnung in der richtigen Reihenfolge#

Zuerst bestimmt die Elterngeldstelle den Bemessungszeitraum. Bei ausschließlich nichtselbstständigen Einkünften sind für die Mutter grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat des Mutterschutzbeginns maßgeblich, bei anderen Berechtigten die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Gesetzliche Ausklammerungstatbestände können den Zeitraum weiter verschieben. Bei selbstständigen Einkünften ist grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich.

Bei Mischeinkünften werden nichtselbstständige und selbstständige Einkünfte berücksichtigt. Für den Bemessungszeitraum gilt dabei grundsätzlich die Regel für selbstständige Einkünfte. Unter den Voraussetzungen des § 2b Absatz 4 BEEG kann die Person beantragen, dass die sehr geringen selbstständigen Einkünfte unberücksichtigt bleiben und für die nichtselbstständige Arbeit der Zwölfmonatszeitraum gilt. Das sollte anhand beider Einkunftsarten und der Unterlagen geprüft werden, nicht mit einer allgemeinen Zwölfmonatsrechnung.

Danach wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ermittelt. Bei Arbeitslohn sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen maßgeblich. § 2c BEEG erfasst Einnahmen in Geld oder Geldeswert; als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen zählen nicht. Für Gewinneinkünfte gelten die Regeln des § 2d BEEG.

Elterngeld-Netto: ein gesetzlicher Rechenwert#

Vom maßgeblichen Einkommen werden Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG berechnet. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird dabei nach der im Gesetz genannten Fassung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. Die Steuerabzüge werden nach gesetzlichen Vorgaben pauschal ermittelt; individuelle Freibeträge und tatsächliche Abzüge werden daher nicht vollständig wie auf einer Lohnabrechnung abgebildet.

Das Ergebnis ist das Elterngeld-Netto. Es ist die Rechengröße für die Leistung, keine Zusage über den späteren Auszahlungsbetrag. Auch ein geldwerter Vorteil muss zeitlich getrennt betrachtet werden: als laufender Arbeitslohn im Bemessungszeitraum und als mögliches Einkommen in einem Bezugsmonat.

Ersatzrate und Grenzen#

Ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt beträgt das Elterngeld grundsätzlich 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt. Bei einem Einkommen über 1.200 Euro sinkt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 65 Prozent. Bei einem Einkommen unter 1.000 Euro steigt sie schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Mit Einkommen im Bezugsmonat wird die maßgebliche Ersatzrate auf den Unterschiedsbetrag angewendet.

Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Die konkreten Regeln für ElterngeldPlus, einschließlich des Deckelungsbetrags, stehen in § 4a BEEG. Eine Beispielrechnung kann nur eine Orientierung sein, weil Bemessungszeitraum, Einkunftsart, Abzugsmerkmale und Einkommen im Bezugsmonat entscheidend sind.

Zuschläge#

Unter den Voraussetzungen des § 2a BEEG erhöht der Geschwisterbonus das Elterngeld um zehn Prozent, mindestens um 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind um je 300 Euro. Für ElterngeldPlus gelten die in § 4a Absatz 2 Satz 3 BEEG bestimmten halbierten Mindest- und Zuschlagsbeträge.

Was Sie für eine belastbare Schätzung bereitlegen sollten#

  • Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des maßgeblichen Zeitraums
  • bei selbstständigen Einkünften den Einkommensteuerbescheid und die Gewinnermittlung
  • Nachweise über auszusparende Monate
  • Angaben zu geplanter Erwerbstätigkeit und Einkommen in den Bezugsmonaten

Der Elterngeldrechner des Familienportals kann eine erste Orientierung geben. Die verbindliche Entscheidung trifft die zuständige Elterngeldstelle anhand des Antrags und der Nachweise.

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