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Elterngeld bei geringem Einkommen: Ersatzrate richtig einordnen

Bei niedrigem Einkommen kann die Ersatzrate steigen. Die gesetzliche Staffelung und der Mindestbetrag im Überblick.

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Herausgegeben von Elterngeld Zentrum
4 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ersatzrate beträgt grundsätzlich 67 Prozent.
  • Über 1.200 Euro Einkommen sinkt sie schrittweise auf bis zu 65 Prozent.
  • Unter 1.000 Euro Einkommen steigt sie schrittweise auf bis zu 100 Prozent.
  • Der Mindestbetrag für Basiselterngeld beträgt 300 Euro monatlich.

Gesetzliche Staffelung#

§ 2 Absatz 1 und 2 BEEG knüpft die Ersatzrate an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Grundsätzlich sind es 67 Prozent. Liegt dieses Einkommen über 1.200 Euro, verringert sich die Rate für je zwei Euro oberhalb dieser Grenze um 0,1 Prozentpunkte bis auf 65 Prozent. Liegt es unter 1.000 Euro, erhöht sie sich für je zwei Euro unterhalb dieser Grenze um 0,1 Prozentpunkte bis auf 100 Prozent.

Die Schwellen beziehen sich auf das nach den §§ 2c bis 2f BEEG ermittelte Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nicht auf eine frei gewählte Nettozahl. Besonders bei mehreren Einkunftsarten oder Einkommen während des Bezugs ist deshalb keine pauschale Prozentrechnung verlässlich.

Mindestbetrag und Einkommen im Bezugsmonat#

Basiselterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt, auch ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Bei ElterngeldPlus beträgt der Mindestbetrag nach § 4a Absatz 2 Satz 3 BEEG 150 Euro.

Wird während eines Bezugsmonats Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird die Ersatzrate auf den gesetzlichen Unterschiedsbetrag angewendet. Der Mindestbetrag ersetzt keine Prüfung dieses Einkommens. Die Elterngeldstelle braucht daher auch bei geringem Einkommen vollständige Angaben zum Bezugsmonat.

Für eine Schätzung wichtig#

  • maßgeblicher Bemessungszeitraum
  • Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt
  • gesetzliche Abzüge zum Elterngeld-Netto
  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit im jeweiligen Bezugsmonat

Der Elterngeldrechner des Familienportals kann nur orientieren; verbindlich entscheidet die Elterngeldstelle.

Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026

Quellen

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