Das Wichtigste in Kürze
- Der Bemessungszeitraum umfasst die 12 Kalendermonate vor der Geburt (Mutter: vor Beginn des Mutterschutzes)
- Bestimmte Monate können übersprungen ("ausgeklammert") werden, z. B. bei Mutterschutz oder Elterngeldbezug für ein älteres Kind
- Übersprungene Monate werden durch weiter zurückliegende Monate ersetzt
- Sie können auf das Überspringen verzichten, wenn es für Sie günstiger ist
- Selbstständige: Es gilt das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt
- Bei Mischeinkünften gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige
Was ist der Bemessungszeitraum?#
Der Bemessungszeitraum ist der Zeitraum, aus dem Ihr Einkommen für die Elterngeld-Berechnung herangezogen wird. Er bestimmt massgeblich die Höhe Ihres Elterngelds, denn das durchschnittliche monatliche Einkommen in diesem Zeitraum bildet die Grundlage für die Berechnung des Elterngeld-Netto.
Die Regelungen zum Bemessungszeitraum finden sich in SS 2b BEEG. Je nachdem, ob Sie nichtselbstständig, selbstständig oder in einer Mischform erwerbstätig sind, gelten unterschiedliche Regeln.
Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige#
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt: Der Bemessungszeitraum umfasst die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes.
Besonderheit für Mütter: Bei Müttern wird nicht ab dem Geburtsmonat zurückgerechnet, sondern ab dem Beginn des Mutterschutzes. Die Mutterschutzfrist (in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) wird übersprungen, und der Bemessungszeitraum umfasst die 12 Monate davor.
Beispiel#
Kind geboren am 15. Oktober 2025, Mutterschutz ab 3. September 2025:
- Mutter: Bemessungszeitraum = September 2024 bis August 2025 (12 Monate vor Mutterschutz)
- Vater: Bemessungszeitraum = Oktober 2024 bis September 2025 (12 Monate vor Geburtsmonat)
Da bei der Mutter der Mutterschutz übersprungen wird und beim Vater nicht, können sich unterschiedliche 12-Monats-Zeiträume ergeben. Das ist gesetzlich so vorgesehen und kann dazu führen, dass Mutter und Vater unterschiedlich hohes Elterngeld erhalten, selbst wenn sie dasselbe Einkommen haben.
Welche Monate können übersprungen werden?#
Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Monate aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert (übersprungen) werden können. An ihre Stelle treten weiter zurückliegende Monate, sodass es immer bei 12 Monaten bleibt. Die Ausklammerung erfolgt grundsätzlich automatisch durch die Elterngeldstelle.
Folgende Monate können gemaess SS 2b Abs. 1 BEEG übersprungen werden:
1. Mutterschutzmonate#
Die Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld oder einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten hat, werden übersprungen. Dies betrifft sowohl den Mutterschutz vor als auch nach der Geburt eines älteren Kindes.
2. Elterngeldbezug für ein älteres Kind#
Monate, in denen Sie Elterngeld für ein älteres Kind bezogen haben, werden übersprungen -- sofern diese innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des älteren Kindes lagen.
Beispiel aus der Broschüre: Ein Vater hat für sein erstes Kind von August bis November 2020 Elterngeld bezogen. Sein zweites Kind wird im September 2021 geboren. Die Monate August bis November 2020 werden ausgeklammert, und stattdessen werden die Monate April bis Juli 2020 herangezogen.
3. Schwangerschaftsbedingte Erkrankung#
Monate, in denen Ihr Einkommen durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung gemindert war, können übersprungen werden. Hierzu gehören auch Monate mit Beschäftigungsverbot.
4. Wehrdienst oder Zivildienst#
Monate, in denen Sie Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, werden ebenfalls ausgeklammert.
5. Frühgeborene Kinder#
Bei Frühgeborenen gelten erweiterte Regeln. Statt der üblichen 14 Lebensmonate für die Ausklammerung des Elterngeldbezugs für ein älteres Kind gilt ein erweiterter Zeitraum von 15 bis 18 Lebensmonaten, je nach Grad der Frühgeburt. So wird verhindert, dass Eltern von Frühchen bei einem weiteren Kind benachteiligt werden.
Für Monate zwischen dem 1. März 2020 und dem 23. September 2022 galt eine COVID-19-Sonderregelung, die eine Ausklammerung von Monaten mit Einkommenseinbussen durch die Pandemie ermöglichte. Diese Regelung ist seit September 2022 ausgelaufen und betrifft nur noch wenige Einzelfälle bei sehr späten Geburten.
Verzicht auf das Überspringen#
Sie können auf die Ausklammerung einzelner oder aller Monate verzichten, wenn es für Sie günstiger ist. Dies müssen Sie allerdings ausdrücklich bei der Elterngeldstelle beantragen.
Ein Verzicht kann sinnvoll sein, wenn:
- Ihr Einkommen in den übersprungenen Monaten höher war als in den weiter zurückliegenden Monaten
- Sie z. B. im Elterngeldbezug für ein älteres Kind noch Teilzeiteinkommen hatten, das höher war als das Einkommen in den Ersatzmonaten
- Sie eine Gehaltserhöhung erhalten haben, die in den übersprungenen Monaten erstmals wirksam war
Berechnen Sie Ihr Elterngeld einmal mit und einmal ohne Ausklammerung. Die Elterngeldstelle ist verpflichtet, Ihnen das günstigere Ergebnis zu gewähren -- aber nur, wenn Sie den Verzicht beantragen. Automatisch wird nur die Ausklammerung geprüft.
Bemessungszeitraum für Selbstständige#
Für Selbstständige und Freiberufler gelten andere Regeln. Der Bemessungszeitraum ist gemaess SS 2b Abs. 2 BEEG der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. In der Regel ist das das Kalenderjahr vor der Geburt.
Beispiel: Kind geboren im Mai 2025. Der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr 2024 (sofern der Steuerbescheid für 2024 vorliegt). Andernfalls wird 2023 herangezogen.
Bei Selbstständigen werden die Gewinne laut Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt. Verluste werden nicht mit positiven Einkünften verrechnet, sondern auf null gesetzt.
Bemessungszeitraum bei Mischeinkünften#
Wenn Sie sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Einkünfte haben, gilt gemaess SS 2b Abs. 3 BEEG grundsätzlich der Bemessungszeitraum für Selbstständige -- also das letzte abgeschlossene Steuerjahr. Dies gilt auch dann, wenn das selbstständige Einkommen gering ist oder sogar einen Verlust darstellt.
Ausnahme: Geringfügige Selbstständigkeit#
Wenn Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum durchschnittlich weniger als 35 EUR pro Monat betragen, können Sie beantragen, dass nur der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige gilt (also die 12 Kalendermonate vor der Geburt). Dies kann vorteilhaft sein, wenn Ihr Angestelltengehalt in den 12 Monaten vor der Geburt höher war als im letzten Steuerjahr.
Der Wechsel zum Nicht-Selbstständigen-Bemessungszeitraum bei geringfügiger Selbstständigkeit erfolgt nicht automatisch. Sie müssen dies bei der Elterngeldstelle beantragen und nachweisen, dass Ihre selbstständigen Einkünfte unter 35 EUR pro Monat lagen.
Praktische Auswirkungen auf die Elterngeld-Höhe#
Der Bemessungszeitraum hat erhebliche Auswirkungen auf Ihr Elterngeld. Folgende Situationen verdienen besondere Aufmerksamkeit:
Gehaltserhöhung kurz vor der Geburt#
Eine Gehaltserhöhung wirkt sich nur dann voll aus, wenn sie in möglichst vielen der 12 Bemessungsmonate enthalten ist. Eine Erhöhung einen Monat vor der Geburt fliesst nur zu einem Zwölftel in den Durchschnitt ein.
Jobwechsel im Bemessungszeitraum#
Wenn Sie im Bemessungszeitraum den Job gewechselt haben und das neue Gehalt höher oder niedriger ist, wird der Durchschnitt aus allen 12 Monaten gebildet. Monate mit geringerem Einkommen senken den Durchschnitt.
Elternzeit für ein älteres Kind#
Wenn Sie sich gerade in Elternzeit für ein älteres Kind befinden, werden die entsprechenden Monate in der Regel ausgeklammert. So wird verhindert, dass Ihr Elterngeld für das zweite Kind aufgrund des reduzierten Einkommens in der Elternzeit niedriger ausfällt.
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft#
Monate mit schwangerschaftsbedingtem Beschäftigungsverbot können übersprungen werden. Da in diesen Monaten oft nur der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt wird, führt die Ausklammerung in der Regel zu einem höheren Elterngeld.
Häufige Fragen zum Bemessungszeitraum#
Kann ich den Bemessungszeitraum selbst wählen?#
Nein. Der Bemessungszeitraum ist gesetzlich festgelegt. Sie können lediglich entscheiden, ob bestimmte Monate übersprungen werden sollen oder nicht.
Was passiert, wenn ich im Bemessungszeitraum arbeitslos war?#
Monate mit Arbeitslosengeld I werden in den Bemessungszeitraum einbezogen, aber ALG I zählt nicht als Einkommen. Diese Monate senken daher den Durchschnitt. Eine Ausklammerung ist nur bei den oben genannten Gründen möglich -- Arbeitslosigkeit allein ist kein Ausklammerungsgrund.
Zählen Monate im Ausland?#
Einkommen aus dem Ausland wird berücksichtigt, wenn es in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz versteuert wurde. Einkommen aus Drittstaaten wird nur berücksichtigt, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
Die Informationen in diesem Artikel basieren auf folgenden offiziellen Quellen:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) -- SS 2b -> Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
- BMBFSFJ -- Broschüre "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage (November 2025), Kapitel 1.5.1 -> Zur Broschüre
- Familienportal des Bundes -- Bemessungszeitraum -> familienportal.de
Stand: März 2026. Gilt für Geburten ab dem 1. April 2024. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle.