Bemessungszeitraum: Welches Einkommen zählt für Elterngeld?
Der Bemessungszeitraum richtet sich nach der Einkunftsart. So unterscheiden sich Zwölfmonatszeitraum, Steuerjahr und Mischeinkünfte.
Das Wichtigste in Kürze
- Für nichtselbstständige Arbeit sind grundsätzlich zwölf Kalendermonate vor der Geburt maßgeblich.
- Bei der Mutter werden bestimmte Monate rund um den Mutterschutz nicht berücksichtigt.
- Für selbstständige Einkünfte gilt grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum.
- Bei Mischeinkünften gilt grundsätzlich der Bemessungszeitraum für Selbstständige.
Warum der Zeitraum entscheidend ist#
Das Elterngeld ersetzt wegfallendes Einkommen. Welches Einkommen als „vor der Geburt“ gilt, bestimmt § 2b BEEG. Der Zeitraum wird nicht frei gewählt. Er hängt davon ab, ob vor der Geburt nichtselbstständige, selbstständige oder beide Arten von Einkünften erzielt wurden.
Nichtselbstständige Arbeit#
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich. Bei der Mutter bleiben nach § 2b Absatz 1 BEEG bestimmte Monate unberücksichtigt, etwa Monate mit Mutterschaftsgeld oder Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Auch die weiteren im Gesetz aufgeführten Ausklammerungstatbestände können den Zeitraum verschieben. Die Elterngeldstelle ermittelt daraus die maßgeblichen zwölf Monate.
Ob ein konkreter Monat auszusparen ist, richtet sich nach dem gesetzlichen Tatbestand und den Nachweisen. Für die Planung sollte deshalb nicht allein vom Geburtsdatum zurückgerechnet werden.
Selbstständige Arbeit#
Für Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen. Maßgeblich ist nicht, ob ein Steuerbescheid zu einem bestimmten Stichtag schon vorliegt, sondern die gesetzliche Definition des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums.
§ 2b Absatz 2 und die dort genannten Ausnahmen können den Zeitraum verändern. Bei besonderen Erwerbsbiografien sollte die zuständige Elterngeldstelle anhand der Steuerunterlagen prüfen, welcher Zeitraum heranzuziehen ist.
Mischeinkünfte: nicht einfach die letzten zwölf Monate addieren#
Wer im maßgeblichen Zeitraum sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Einkünfte hat, fällt grundsätzlich unter § 2b Absatz 3 BEEG. Dann wird für die nichtselbstständige Arbeit ebenfalls der Bemessungszeitraum nach Absatz 2 verwendet. Das Gesetz schafft damit grundsätzlich einen einheitlichen Zeitraum für beide Einkunftsarten.
Eine enge Ausnahme enthält § 2b Absatz 4 BEEG: Auf Antrag kann für die nichtselbstständige Arbeit allein der Zwölfmonatszeitraum gelten, wenn die gesetzlich definierten geringen selbstständigen Einkünfte unberücksichtigt bleiben sollen. Die Voraussetzungen betreffen die Einkünfte im Kalenderjahr vor der Geburt und im Kalenderjahr der Geburt. Die Elterngeldstelle braucht dafür die konkreten Angaben; eine pauschale Monatsgrenze ist kein Ersatz für diese Prüfung.
Unterlagen und Prüfung#
- Lohn- und Gehaltsbescheinigungen für die betroffenen Monate
- Nachweise für Mutterschaftsleistungen, Elterngeld für ein älteres Kind oder schwangerschaftsbedingte Krankheit, soweit einschlägig
- Einkommensteuerbescheid und Gewinnermittlung bei selbstständigen Einkünften
- bei Mischeinkünften Angaben zu beiden Einkunftsarten und ein ausdrücklicher Antrag, falls die Ausnahme genutzt werden soll
Die verbindliche Zuordnung nimmt die Elterngeldstelle im Einzelfall vor.
Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026
Quellen
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