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Welches Einkommen zählt für das Elterngeld?

Nicht jedes Einkommen fliesst in die Elterngeld-Berechnung ein. Erfahren Sie, welche Einkünfte berücksichtigt werden, was als sonstige Bezüge gilt und was steuerfrei bleibt.

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Elterngeld Zentrum
11. März 2026
7 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Berücksichtigt werden Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit
  • Nicht berücksichtigt: sonstige Bezüge (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Abfindungen, Provisionen, 13. Monatsgehalt)
  • Nicht berücksichtigt: steuerfreie Einkünfte (Trinkgelder, steuerfreie Zuschläge, Übungsleiterpauschale)
  • Entgeltersatzleistungen (ALG I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) zählen nicht als Einkommen
  • Minijob-Einkommen zählt zum berücksichtigten Einkommen
  • Verluste aus Selbstständigkeit werden auf null gesetzt, nicht verrechnet

Das Grundprinzip: Erwerbseinkommen zählt#

Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung. Es ersetzt das Einkommen, das Ihnen nach der Geburt durch die Betreuung Ihres Kindes wegfällt. Massgeblich sind daher ausschliesslich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit -- also aus Arbeit, die Sie persönlich leisten. Andere Einkommensarten wie Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Sozialleistungen bleiben unberücksichtigt.

Die Regelungen finden sich in den SSSS 2c und 2d BEEG.

Berücksichtigtes Einkommen#

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (SS 2c BEEG)#

Hierzu gehören alle laufenden Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis:

  • Gehalt und Lohn (monatliches Bruttoentgelt)
  • Zulagen und Zuschläge (soweit steuerpflichtig), z. B. Schichtzulagen, Überstundenzuschläge
  • Minijob-Einkommen (520-EUR-Basis) -- wird vollständig berücksichtigt
  • Midijob-Einkommen (520,01 bis 2.000 EUR)
  • Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen -- alle werden zusammengerechnet

Grundlage der Berechnung ist der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Abgezogen wird ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (102,50 EUR/Monat) sowie die pauschalen Steuer- und Sozialabgaben.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (SS 2d BEEG)#

Hierzu gehören positive Einkünfte aus:

  • Selbstständiger Arbeit (Freiberufler, Künstler, Wissenschaftler)
  • Gewerbebetrieb (Handwerker, Händler, Dienstleister)
  • Land- und Forstwirtschaft

Bei Selbstständigen werden die Gewinne laut Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt.

Verluste werden nicht verrechnet

Wenn Sie aus einer selbstständigen Tätigkeit Verluste erzielen, werden diese auf null gesetzt. Eine Verrechnung von Verlusten mit positivem Einkommen aus einer anderen Tätigkeit ist bei der Elterngeld-Berechnung nicht möglich. Hat ein Selbstständiger im Bemessungszeitraum nur Verluste, gilt das selbstständige Einkommen als 0 EUR.

Nicht berücksichtigtes Einkommen: Sonstige Bezüge#

Eine der wichtigsten Einschränkungen bei der Elterngeld-Berechnung: Sonstige Bezüge im Sinne des Lohnsteuerrechts werden nicht als Einkommen berücksichtigt (SS 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Das sind Zahlungen, die nicht regelmässig mit dem laufenden Gehalt ausgezahlt werden.

Was sind sonstige Bezüge?#

  • Weihnachtsgeld (13. Monatsgehalt)
  • Urlaubsgeld
  • Abfindungen
  • Leistungsprämien und Boni
  • Provisionen (wenn sie nicht monatlich laufend gezahlt werden)
  • Tantieme
  • Jubiläumszuwendungen
  • Nachzahlungen für vergangene Zeiträume
Sonstige Bezüge können das Elterngeld erheblich senken

Viele Arbeitnehmer erhalten einen signifikanten Teil ihres Jahreseinkommens über sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Da diese nicht in die Berechnung einfliessen, liegt das berücksichtigte Einkommen oft deutlich unter dem tatsächlichen Jahreseinkommen. Ein Arbeitnehmer mit 3.000 EUR Monatsgehalt und 3.000 EUR Weihnachtsgeld hat ein Jahresbrutto von 39.000 EUR, aber für die Elterngeld-Berechnung werden nur 36.000 EUR (12 x 3.000 EUR) herangezogen.

Abgrenzung: Laufendes Gehalt vs. sonstiger Bezug#

Die Abgrenzung richtet sich nach den lohnsteuerlichen Vorgaben. Entscheidend ist, ob eine Zahlung als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug im Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt wird. Dies ergibt sich aus der Gehaltsabrechnung:

  • Laufender Arbeitslohn: Wird regelmässig (monatlich, wöchentlich) für den aktuellen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt
  • Sonstiger Bezug: Wird nicht für den laufenden Abrechnungszeitraum gezahlt (z. B. einmalige oder jährliche Zahlungen)

Provisionen: Sonderfall#

Provisionen können sowohl laufender Arbeitslohn als auch sonstiger Bezug sein. Entscheidend ist die steuerliche Behandlung:

  • Werden Provisionen monatlich als laufender Arbeitslohn abgerechnet, zählen sie zum berücksichtigten Einkommen
  • Werden Provisionen einmalig oder in unregelmässigen Abständen als sonstiger Bezug abgerechnet, werden sie nicht berücksichtigt

Steuerfreie Einkünfte: Nicht berücksichtigt#

Einkünfte, die steuerfrei sind, fliessen grundsätzlich nicht in die Elterngeld-Berechnung ein. Dazu gehören:

  • Steuerfreie Trinkgelder (SS 3 Nr. 51 EStG)
  • Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (SS 3b EStG)
  • Übungsleiterpauschale (bis 3.000 EUR/Jahr, SS 3 Nr. 26 EStG)
  • Ehrenamtspauschale (bis 840 EUR/Jahr, SS 3 Nr. 26a EStG)
  • Einkünfte aus Photovoltaikanlagen (bei Anlagen bis 30 kWp, seit 2023 steuerfrei)
Steuerfreie Zuschläge prüfen

Wenn ein erheblicher Teil Ihres Einkommens aus steuerfreien Zuschlägen besteht (z. B. bei Schichtarbeit, Pflegeberufen oder Polizeidienst), kann das berücksichtigte Einkommen deutlich unter Ihrem tatsächlichen Verdienst liegen. Prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnung auf den Anteil steuerfreier Bezüge.

Entgeltersatzleistungen: Kein Einkommen#

Folgende Leistungen ersetzen zwar Einkommen, gelten aber nicht als Einkommen im Sinne des Elterngeldrechts:

  • Arbeitslosengeld I (ALG I)
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Insolvenzgeld
  • Bestimmte Renten (z. B. Erwerbsminderungsrente)

Diese Leistungen senken den Einkommensdurchschnitt im Bemessungszeitraum, da sie als Monate mit null Einkommen gewertet werden. Allerdings können Monate mit Mutterschutz oder Elterngeldbezug übersprungen werden (siehe Bemessungszeitraum).

Weitere nicht berücksichtigte Leistungen#

  • Bürgergeld (ehem. ALG II)
  • Sozialhilfe
  • BAföG
  • Stipendien
  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Unterhaltszahlungen

Ausländisches Einkommen#

Einkommen aus dem Ausland wird bei der Elterngeld-Berechnung berücksichtigt, wenn es in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz versteuert wurde. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für inländisches Einkommen.

Einkommen aus Drittstaaten wird nur berücksichtigt, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und das Einkommen in Deutschland der Besteuerung unterliegt.

Doppelbesteuerungsabkommen beachten

Bei Einkommen aus dem Ausland können Doppelbesteuerungsabkommen relevant sein. In manchen Fällen entfällt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, wenn das Besteuerungsrecht beim ausländischen Staat liegt und dieser das Elterngeld besteuert.

Selbstständige: Betriebsausgaben#

Bei Selbstständigen werden die Gewinne zugrunde gelegt, also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Für die Berechnung des Einkommens nach der Geburt gilt gemaess SS 2d Abs. 3 BEEG: Die Betriebsausgaben werden pauschal mit 25 % der Einnahmen angesetzt. Auf Antrag können stattdessen die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn diese höher sind.

Nachweis des Einkommens#

Nicht-Selbstständige#

Das Einkommen wird anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der relevanten Kalendermonate nachgewiesen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Bescheinigungen wird gemaess SS 2c Abs. 2 BEEG vermutet. In der Praxis reichen die monatlichen Gehaltsabrechnungen oder eine Arbeitgeberbescheinigung.

Selbstständige#

Selbstständige weisen ihr Einkommen durch den Einkommensteuerbescheid des relevanten Veranlagungszeitraums nach. Liegt dieser noch nicht vor, kann zunächst eine vorläufige Berechnung auf Basis einer Gewinnermittlung erfolgen. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorlage des Steuerbescheids.

Häufige Fragen#

Zählt mein Minijob für das Elterngeld?#

Ja, Einkommen aus einem Minijob (520-EUR-Basis) wird vollständig als Einkommen berücksichtigt. Bei einem Minijob werden keine pauschalen Steuer- und Sozialabzüge vorgenommen, sodass das Brutto dem Elterngeld-Netto entspricht.

Ich bekomme Provisionen -- zählen die?#

Das hängt von der steuerlichen Behandlung ab. Monatlich laufend abgerechnete Provisionen zählen, einmalig oder unregelmässig gezahlte Provisionen gelten als sonstige Bezüge und werden nicht berücksichtigt.

Wird Elterngeld für ein älteres Kind als Einkommen berücksichtigt?#

Nein. Elterngeld ist kein Einkommen im Sinne des Elterngeldrechts. Es hat keinen Einfluss auf die Berechnung des Elterngelds für ein weiteres Kind (ausser über die Ausklammerung im Bemessungszeitraum).

Quellen & Rechtsgrundlagen#

Die Informationen in diesem Artikel basieren auf folgenden offiziellen Quellen:

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) -- SSSS 2c-2d -> Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  • BMBFSFJ -- Broschüre "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage (November 2025), Kapitel 1.5.2 -> Zur Broschüre
  • Familienportal des Bundes -- Welches Einkommen wird berücksichtigt? -> familienportal.de

Stand: März 2026. Gilt für Geburten ab dem 1. April 2024. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle.

Inhalt

  • Das Grundprinzip: Erwerbseinkommen zählt
  • Berücksichtigtes Einkommen
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (SS 2c BEEG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (SS 2d BEEG)
  • Nicht berücksichtigtes Einkommen: Sonstige Bezüge
  • Was sind sonstige Bezüge?
  • Abgrenzung: Laufendes Gehalt vs. sonstiger Bezug
  • Provisionen: Sonderfall
  • Steuerfreie Einkünfte: Nicht berücksichtigt
  • Entgeltersatzleistungen: Kein Einkommen
  • Weitere nicht berücksichtigte Leistungen
  • Ausländisches Einkommen
  • Selbstständige: Betriebsausgaben
  • Nachweis des Einkommens
  • Nicht-Selbstständige
  • Selbstständige
  • Häufige Fragen
  • Zählt mein Minijob für das Elterngeld?
  • Ich bekomme Provisionen -- zählen die?
  • Wird Elterngeld für ein älteres Kind als Einkommen berücksichtigt?
  • Quellen & Rechtsgrundlagen

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