Welches Einkommen zählt für das Elterngeld?
Für Elterngeld werden Einkünfte vor und nach der Geburt getrennt geprüft. Entscheidend sind Einkunftsart und lohnsteuerliche Einordnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Elterngeld zählt Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nicht jede Zahlung oder Leistung.
- Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit können in Geld oder Geldeswert vorliegen.
- Als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden vor der Geburt nicht berücksichtigt.
- Einkommen im Bezugsmonat wird getrennt vom Einkommen im Bemessungszeitraum berechnet.
Einkommen vor und nach der Geburt getrennt betrachten#
§ 2 BEEG stellt auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt und auf Einkommen in den Lebensmonaten des Bezugs ab. Beide Größen folgen den §§ 2c bis 2f BEEG, werden aber für unterschiedliche Zeiträume ermittelt. Daher kann dieselbe Einnahme je nach Zeitpunkt und lohnsteuerlicher Behandlung unterschiedlich zu prüfen sein.
Nichtselbstständige Arbeit#
§ 2c BEEG erfasst Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert. Grundlage sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der maßgeblichen Monate. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Ob eine Zahlung laufender Arbeitslohn oder ein sonstiger Bezug ist, ergibt sich aus der lohnsteuerlichen Behandlung, nicht aus einer allgemeinen Bezeichnung wie „Bonus“ oder „Provision“.
Das betrifft auch geldwerte Vorteile. Ein Vorteil kann als laufender Arbeitslohn vor der Geburt relevant sein. Wird ein Vorteil während eines Bezugsmonats weiter gewährt, kann er Einkommen nach der Geburt darstellen. Aus einem Listenpreis oder einer pauschalen Bewertungsmethode lässt sich jedoch kein allgemeiner Elterngeldbetrag ableiten.
Selbstständige Arbeit#
Für Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit gelten die positiven Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG. Vor der Geburt sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne maßgeblich, soweit das Gesetz keine abweichende Ermittlung vorsieht. Während des Bezugs richtet sich die Gewinnermittlung nach § 2d Absatz 3 BEEG.
Was diese Seite nicht entscheiden kann#
Leistungen ohne Erwerbsbezug, steuerliche Besonderheiten, ausländische Sachverhalte und einzelne Vertragsklauseln können zusätzliche Regeln auslösen. Für den Antrag sollten die vollständigen Abrechnungen, Steuerunterlagen und Angaben zu Einkommen im Bezugszeitraum vorgelegt werden. Die Elterngeldstelle beurteilt die konkrete Einordnung.
Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 2 Höhe des Elterngeldes -- Gesetze im Internet
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit -- Gesetze im Internet
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit -- Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundes: Wie wird Elterngeld berechnet?
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