So wird das Elterngeld-Netto berechnet
Das Elterngeld-Netto ist ein gesetzlich berechneter Wert und weicht häufig vom Auszahlungsnetto ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Elterngeld-Netto ist nicht das Netto auf der Gehaltsabrechnung.
- Bei Arbeitslohn werden Einnahmen, Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie gesetzliche Steuer- und Sozialabzüge berücksichtigt.
- Steuerabzüge folgen einem gesetzlichen Programmablaufplan und gesetzlichen Abzugsmerkmalen.
- Konkrete Abzüge hängen von Einkunftsart und den gesetzlichen Vorgaben ab.
Ein Rechenwert nach dem BEEG#
Das Elterngeld-Netto ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das nach den §§ 2c bis 2f BEEG für die Elterngeldberechnung ermittelt wird. Es ist nicht mit dem tatsächlich ausgezahlten Netto gleichzusetzen. Individuelle Freibeträge, tatsächliche Versicherungsbeiträge oder Abrechnungsbesonderheiten werden nicht automatisch in gleicher Weise abgebildet.
Arbeitslohn und Pauschalen#
Bei nichtselbstständiger Arbeit wird der durchschnittliche Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags betrachtet. Als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt. Für die Steuerabzüge nennt § 2e BEEG Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie werden anhand des gesetzlich bestimmten Programmablaufplans berechnet. § 2f BEEG regelt die Abzüge für Sozialabgaben.
Die Steuerklasse, ein möglicher Faktor und weitere gesetzlich benannte Merkmale können dabei relevant sein. Die Steuerklasse VI bleibt nach § 2e Absatz 3 BEEG unberücksichtigt. Sind keine Voraussetzungen für die individuelle Einordnung erfüllt, sieht das Gesetz eigene Auffangregeln vor.
Selbstständige und gemischte Einkünfte#
Bei selbstständigen Einkünften gelten die positiven Gewinneinkünfte und die speziellen Regeln des § 2d BEEG. Bei Mischeinkünften müssen Bemessungszeitraum und beide Einkunftsarten gemeinsam geprüft werden. Eine einzelne Brutto-Netto-Rechnung oder ein allgemeines Tabellenbeispiel kann diese Prüfung nicht ersetzen.
Was für den Antrag benötigt wird#
Die Elterngeldstelle verwendet insbesondere Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, Steuerunterlagen und Angaben zur Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum. Der Rechner des Familienportals kann eine erste Schätzung liefern; die Bewilligung bleibt eine Einzelfallentscheidung.
Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit -- Gesetze im Internet
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit -- Gesetze im Internet
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 2e Abzüge für Steuern -- Gesetze im Internet
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 2f Abzüge für Sozialabgaben -- Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundes: Wie wird Elterngeld berechnet?
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