Du führst ein Gewerbe, arbeitest freiberuflich oder bist Landwirtin, und dein Kind kommt bald zur Welt. Beim Elterngeld gelten für dich dieselben Beträge wie für Angestellte, aber ein anderer Zeitraum entscheidet über deine Höhe, und du musst dein Einkommen anders nachweisen. Hier findest du, welches Jahr zählt, wie die Elterngeldstelle während des Bezugs rechnet und wo Selbstständige am häufigsten stolpern.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bemessungszeitraum ist für Selbstständige der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt, meist das ganze Kalenderjahr davor, nicht die letzten zwölf Monate.
- Während des Bezugs zahlt die Elterngeldstelle zunächst vorläufig auf Grundlage deiner Einkommensprognose und rechnet nach dem Steuerbescheid endgültig ab.
- Betriebsausgaben werden pauschal mit 25 % der Einnahmen angesetzt, auf Antrag mit den tatsächlichen, nachgewiesenen Ausgaben.
- Auch als Selbstständige gilt die Grenze von 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats, sonst entfällt der Anspruch für diesen Monat.
- Ein Nebengewerbe zieht den kompletten Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr um, außer der Gewinn liegt unter 35 € im Monat.
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Erstgespräch buchenWelches Jahr zählt: der Bemessungszeitraum für Selbstständige#
Für Selbstständige ist der Bemessungszeitraum der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt (§ 2b Abs. 2 BEEG), bei den meisten also einfach das Kalenderjahr davor. Das unterscheidet sich von Angestellten, bei denen die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat zählen.
| Situation | Maßgeblicher Bemessungszeitraum |
|---|---|
| Ausschließlich angestellt | 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt |
| Ausschließlich selbstständig | Letzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum vor der Geburt (meist das Kalenderjahr davor) |
| Angestellt und selbstständig gleichzeitig | Wie bei Selbstständigen, außer bei sehr geringen selbstständigen Einkünften |
Lag im Bemessungsjahr Mutterschutz, Elterngeldbezug für ein älteres Kind, eine schwangerschaftsbedingte Krankheit oder Wehr- oder Zivildienst vor, kannst du auf Antrag ein früheres Jahr zugrunde legen lassen. Alle Voraussetzungen dafür und wie du den Antrag stellst, stehen im Artikel zum Bemessungszeitraum für Selbstständige.
Angestellt und nebenbei selbstständig: Was zählt?#
Hast du Mischeinkünfte, also Einkommen aus einer Anstellung und zusätzlich aus einer selbstständigen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit, zählt die Elterngeldstelle beides zusammen (§ 2 Abs. 1 BEEG). Für beide Einkommensarten gilt dann einheitlich der Bemessungszeitraum für Selbstständige, und das selbst dann, wenn die selbstständigen Einkünfte kleiner waren als das Gehalt oder sogar ein Verlust entstand.
Das trifft auch ein angemeldetes Nebengewerbe neben deiner Festanstellung: Es zählt fürs Elterngeld als selbstständige Tätigkeit, egal wie klein der Gewinn ausfällt, und verschiebt damit deinen kompletten Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr. Nur wenn die selbstständigen Einkünfte durchschnittlich unter 35 € im Monat lagen, kannst du beantragen, dass die Elterngeldstelle sie unberücksichtigt lässt und stattdessen die zwölf Monate vor der Geburt zugrunde legt (§ 2b Abs. 4 BEEG). Details und Rechenbeispiele dazu findest du in den Artikeln zu Mischeinkünften und zu Nebengewerbe und Kleingewerbe.
Wie rechnet die Elterngeldstelle dein Einkommen während des Bezugs an?#
Beim Antrag gibst du eine Prognose über dein voraussichtliches Einkommen während des Bezugszeitraums ab, danach zahlt die Elterngeldstelle zunächst vorläufig. Betriebsausgaben werden dabei pauschal mit 25 % deiner Einnahmen abgezogen, auf Antrag stattdessen mit den tatsächlichen, nachgewiesenen Ausgaben (§ 2d Abs. 3 BEEG). Ob der Zahlungseingang zählt (Zuflussprinzip, bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung) oder der Leistungszeitpunkt (Realisationsprinzip, bei Bilanzierung), hängt von deiner Gewinnermittlung ab. Der Artikel zum Einkommen während des Elterngeldbezugs rechnet beide Varianten durch.
Warst du im Bemessungsjahr nur einen Teil des Jahres selbstständig und stellt das Finanzamt dafür keinen eigenen Einkommensteuerbescheid aus, ermittelt die Elterngeldstelle deinen Gewinn über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für genau diesen Zeitraum – geteilt wird trotzdem durch das volle Bemessungsjahr. Wie diese Pauschale bei unterjähriger Tätigkeit funktioniert, erklärt der Artikel zur 25-Prozent-Pauschale bei unterjähriger Tätigkeit.
Für die Berechnung selbst setzt die Elterngeldstelle die Steuerklasse IV ohne Faktor an, weil Selbstständige keine eigene Steuerklasse haben. Wie das Elterngeld-Netto daraus im Detail entsteht, zeigt der Artikel zur Elterngeld-Netto-Berechnung.
Wie viele Stunden darfst du während des Bezugs arbeiten?#
Auch als Selbstständige giltst du bei mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Lebensmonats als vollzeitnah erwerbstätig, und der Elterngeldanspruch entfällt für diesen Monat komplett (§ 1 Abs. 6 BEEG). Anders als bei Angestellten gibt es keinen Arbeitsvertrag, der die Stunden belegt, du musst deine Arbeitszeit also anderweitig dokumentieren, etwa über Auftragsunterlagen oder ein Zeitprotokoll. Was als Arbeitszeit zählt und wie du im Nachweisbogen argumentierst, steht im Artikel zum Hinzuverdienst als Selbstständige.
Was ändert sich bei deiner Krankenversicherung?#
Deine Krankenversicherung läuft während des Bezugs unverändert weiter, egal ob privat, freiwillig gesetzlich oder pflichtversichert. Nur bei gesetzlicher Pflichtversicherung zieht die Elterngeldstelle die 9-%-Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherung von deinem Einkommen ab, bei privat und freiwillig gesetzlich Versicherten nicht, wodurch ihr Elterngeld-Netto und damit ihr Elterngeld oft höher ausfällt. Pflichtversicherte ohne weitere Einnahmen sind während des Bezugs beitragsfrei. Der Artikel zur Krankenversicherung für Selbstständige mit Elterngeld geht auf alle drei Versichertenstatus einzeln ein.
Was passiert nach dem Steuerbescheid: die Schlussabrechnung#
Sobald dein Steuerbescheid für das Bemessungsjahr vorliegt, rechnet die Elterngeldstelle das vorläufig gezahlte Elterngeld endgültig ab. Dafür verlangt sie den Steuerbescheid und, wenn du während des Bezugs etwas verdient hast, einen ausgefüllten Nachweisbogen mit einer Gewinnermittlung für den Bezugszeitraum. Weicht dein tatsächliches Einkommen von deiner Prognose ab, folgt eine Nachzahlung oder eine Rückforderung, in der Praxis oft ein bis zwei Jahre nach der Geburt, weil Steuerbescheide für Selbstständige selten sofort vorliegen. Wie du den Nachweisbogen ausfüllst und einen Puffer für eine mögliche Rückforderung einplanst, steht im Artikel zur Schlussabrechnung für Selbstständige.
Die Elterngeldstelle berät dich zu alldem kostenlos und entscheidet über deinen Antrag, sie kann dir aber nicht sagen, welche Variante sich für deinen konkreten Fall lohnt. Genau das rechnen wir als private Beratung mit dir durch, ohne dass wir dabei selbst eine Behörde wären. Reicht dir eine kurze Einschätzung, bevor du dich an einen Steuerberater oder unsere Elterngeldberatung wendest, ist unser Erstgespräch dafür kostenlos.
Stell deinen Antrag trotz laufender Prognose möglichst früh: Elterngeld wird nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragstellung rückwirkend gezahlt, wie der Artikel zum rückwirkenden Beantragen zeigt. Das Erstgespräch ist kostenlos, und wir haben schon über 2.000 Familien durch genau diese Fragen begleitet.


