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Elterngeld für Selbstständige und Freiberufler: Bemessungszeitraum, Gewinn und Hinzuverdienst.

5 Artikel

Das Wichtigste in Kürze

  • Selbstständige haben denselben Elterngeld-Anspruch wie Angestellte -- mit einigen Besonderheiten bei Berechnung und Nachweis
  • Der Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr vor der Geburt, nicht die letzten 12 Monate
  • Während des Bezugs gilt eine Betriebsausgaben-Pauschale von 25 % -- oder der Nachweis tatsächlicher Ausgaben
  • Maximal 32 Stunden pro Woche Arbeit sind erlaubt, auch bei selbstständiger Tätigkeit
  • Bei Mischeinkünften (selbstständig + angestellt) gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige

Elterngeld für Selbstständige -- ein Überblick#

Ob Freiberufler, Gewerbetreibende oder Landwirte: Selbstständige haben grundsätzlich denselben Anspruch auf Elterngeld wie Arbeitnehmer. Das Elterngeld ersetzt je nach vorherigem Einkommen zwischen 65 % und 100 % des wegfallenden Nettoeinkommens -- mindestens 300 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150 EUR (ElterngeldPlus) pro Monat und maximal 1.800 EUR bzw. 900 EUR.

Allerdings gibt es für Selbstständige einige wichtige Unterschiede bei der Berechnung und beim Nachweis. Dieser Ratgeber führt Sie durch alle relevanten Themen.

Die wichtigsten Besonderheiten für Selbstständige#

1. Der Bemessungszeitraum: Kalenderjahr statt 12 Monate#

Während bei Angestellten die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt zählen, wird bei Selbstständigen das gesamte Kalenderjahr vor der Geburt herangezogen. Das betrifft alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (BEEG, §2b).

Wirtschaftsjahr beachten

Falls Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist anstelle des Kalenderjahres der Zeitraum entscheidend, auf den es auch bei der Einkommensteuer ankommt. Klären Sie dies mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater.

Der Bemessungszeitraum kann unter bestimmten Umständen auf das vorletzte Kalenderjahr vor der Geburt verschoben werden -- etwa bei Mutterschutz, Elterngeldbezug für ein älteres Kind oder schwangerschaftsbedingter Erkrankung im betreffenden Jahr.

Mehr dazu: Bemessungszeitraum für Selbstständige

2. Einkommen während des Bezugs#

Als Selbstständiger müssen Sie beim Antrag eine Prognose über Ihr voraussichtliches Einkommen während des Bezugszeitraums abgeben. Das Elterngeld wird zunächst vorläufig gezahlt. Nach Ende des Bezugs müssen Sie Ihr tatsächliches Einkommen nachweisen.

Wichtig dabei: Es werden pauschal 25 % Ihrer Einnahmen als Betriebsausgaben abgezogen -- es sei denn, Sie beantragen den Abzug Ihrer tatsächlichen Ausgaben. Je nach Nachweisform gilt das Zufluss-Prinzip (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) oder das Realisations-Prinzip (Bilanz).

Mehr dazu: Einkommen während des Elterngeld-Bezugs

3. Mischeinkünfte: Selbstständig und angestellt#

Wer sowohl selbstständige als auch nicht-selbstständige Einkünfte hat, fällt grundsätzlich unter den Bemessungszeitraum für Selbstständige. Das gilt auch, wenn die selbstständigen Einkünfte geringer waren als die angestellten -- und sogar bei Verlust aus der selbstständigen Tätigkeit.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die monatlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durchschnittlich unter 35 EUR lagen.

Mehr dazu: Elterngeld bei Mischeinkünften

4. Krankenversicherung#

Die Krankenversicherungssituation unterscheidet sich je nachdem, ob Sie privat oder freiwillig gesetzlich versichert sind. Privat Versicherte müssen während des Elterngeldbezugs alle Beiträge selbst tragen -- auch den ehemaligen Arbeitgeberanteil bei vorherig Angestellten. Dafür profitieren sie oft von einem höheren Elterngeld-Netto.

Mehr dazu: Krankenversicherung für Selbstständige mit Elterngeld

5. Hinzuverdienst und 32-Stunden-Grenze#

Auch als Selbstständiger dürfen Sie während des Elterngeldbezugs maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten. Da es bei Selbstständigen keinen Arbeitsvertrag als Nachweis gibt, müssen Sie die Arbeitszeit anderweitig dokumentieren.

Mehr dazu: Hinzuverdienst als Selbstständiger

Steuerklasse für Selbstständige#

Da Selbstständige keine Steuerklasse haben, wird bei der Berechnung des Elterngeld-Nettos die Steuerklasse IV (ohne Faktor) angesetzt. Falls Sie nur teilweise selbstständig sind und Ihr Einkommen aus der nicht-selbstständigen Tätigkeit höher ist, wird die Steuerklasse der nicht-selbstständigen Tätigkeit für die gesamte Berechnung verwendet.

Abzüge für Sozialabgaben#

Bei der Berechnung des Elterngeld-Nettos werden pauschal abgezogen:

  • 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung (nur bei Pflichtversicherten)
  • 10 % für Rentenversicherung (auch bei Versorgungswerk-Pflicht)
  • 2 % für Arbeitslosenversicherung
Vorteil für privat und freiwillig gesetzlich Versicherte

Sind Sie privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert, wird die Pauschale von 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung bei der Elterngeld-Berechnung nicht abgezogen. Dadurch fällt Ihr Elterngeld-Netto und damit Ihr Elterngeld in der Regel höher aus als bei gesetzlich pflichtversicherten Angestellten.

Elterngeld beantragen als Selbstständiger#

Schritt-für-Schritt Anleitung

  1. Bemessungszeitraum ermitteln

    Prüfen Sie, welches Kalenderjahr als Bemessungszeitraum gilt. Klären Sie, ob eine Verschiebung auf das Vorjahr möglich und sinnvoll ist.

  2. Unterlagen vorbereiten

    Steuerbescheid des Bemessungsjahres, Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz. Falls der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, können Sie Ihr Einkommen vorläufig nachweisen.

  3. Einkommensprognose erstellen

    Schätzen Sie realistisch, wie viel Sie während des Bezugszeitraums voraussichtlich verdienen werden. Diese Prognose ist Grundlage für die vorläufige Zahlung.

  4. Antrag stellen

    Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes -- möglichst innerhalb der ersten 3 Lebensmonate, da Elterngeld nur 3 Monate rückwirkend gezahlt wird.

  5. Endabrechnung einreichen

    Nach Ende des Bezugs reichen Sie den Nachweis über Ihr tatsächliches Einkommen ein. Die Elterngeldstelle rechnet dann endgültig ab.

Vorläufige Zahlung und Nachzahlung

Da das Elterngeld bei Selbstständigen zunächst vorläufig gezahlt wird, kann es nach der Endabrechnung zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen. Planen Sie daher einen Puffer ein und informieren Sie Ihre Elterngeldstelle frühzeitig, wenn sich Ihre Einkommenssituation ändert.

Quellen & Rechtsgrundlagen#

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insb. §§ 2, 2b, 2d -- Gesetze im Internet
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", Kapitel 1.5, 1.6, 1.8, 1.9 -- BMBFSFJ Broschüre
  • Familienportal des Bundes: Elterngeld bei Selbstständigkeit -- familienportal.de
Hinweis

Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.

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Bemessungszeitraum für Selbstständige: Das Kalenderjahr vor der Geburt

Der Bemessungszeitraum bestimmt, welches Einkommen für die Elterngeld-Berechnung zählt. Für Selbstständige gilt das Kalenderjahr vor der Geburt -- mit Verschiebungsmöglichkeiten auf das Vorjahr.

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