Das Wichtigste in Kürze
- Für Selbstständige ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt -- nicht die letzten 12 Monate
- Bei Mutterschutz, Elterngeldbezug oder schwangerschaftsbedingter Erkrankung im Vorjahr kann auf das vorletzte Kalenderjahr verschoben werden
- Auch bei Mischeinkünften (selbstständig + angestellt) gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige
- Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der steuerrechtlich relevante Zeitraum
- Der Steuerbescheid des Bemessungsjahres ist der zentrale Nachweis
Was ist der Bemessungszeitraum?#
Der Bemessungszeitraum legt fest, welches Einkommen die Elterngeldstelle heranzieht, um die Höhe Ihres Elterngelds zu berechnen. Es geht um die 12 Monate, die als Referenz für Ihr bisheriges Einkommen dienen.
Ob der Bemessungszeitraum für Selbstständige oder für Nicht-Selbstständige gilt, hängt davon ab, ob Sie in einem der beiden folgenden Zeiträume Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hatten (BEEG, §2b):
- die letzten 12 Monate vor dem Kalendermonat der Geburt
- das Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt
Hatten Sie in mindestens einem dieser Zeiträume Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige.
Kalenderjahr statt 12 Monate#
Bemessungszeitraum im Vergleich
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Beispiel: Ihr Kind wird im September 2026 geboren, und Sie sind selbstständig. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025 -- also Januar bis Dezember 2025. Ihr gesamtes Einkommen in diesen 12 Monaten wird herangezogen.
Verschiebung auf das vorletzte Kalenderjahr#
Der Bemessungszeitraum kann auf das vorletzte Kalenderjahr vor der Geburt verschoben werden, wenn Sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt:
- im Mutterschutz waren
- Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten bezogen haben
- aufgrund einer Schwangerschaft erkrankt waren
- Wehr- oder Zivildienst geleistet haben
Falls im vorletzten Kalenderjahr ebenfalls einer dieser Gründe vorliegt, kann der Bemessungszeitraum um ein weiteres Jahr verschoben werden -- und so weiter. Die Verschiebung müssen Sie aktiv beantragen, wenn Sie den Antrag auf Elterngeld stellen.
Beispiel: Verschiebung bei Elterngeld für älteres Kind#
Das Kind kommt im September 2026 zur Welt. Die selbstständige Mutter hat für ihr älteres Kind von April 2024 bis Juni 2025 Elterngeld bezogen.
- Bemessungszeitraum wäre das Jahr 2025
- Da sie 2025 Elterngeld bezogen hat, beantragt sie die Verschiebung auf 2024
- Da sie auch 2024 Elterngeld bezogen hat, kann sie erneut verschieben auf 2023
- Bemessungszeitraum: Kalenderjahr 2023
Die Verschiebung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen sie ausdrücklich bei der Antragstellung beantragen. Prüfen Sie vorab, ob die Verschiebung für Sie vorteilhaft ist -- das hängt von Ihrem Einkommen im jeweiligen Jahr ab.
Sonderfall: Abweichendes Wirtschaftsjahr#
Falls Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, wird nicht das Kalenderjahr herangezogen, sondern der Zeitraum, auf den es auch bei der Einkommensteuer ankommt. Klären Sie dies frühzeitig mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater.
Mischeinkünfte: Selbstständig und angestellt#
Haben Sie sowohl Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus nicht-selbstständiger Tätigkeit (sogenannte Mischeinkünfte), gilt grundsätzlich der Bemessungszeitraum für Selbstständige. Das ist auch dann der Fall, wenn:
- Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit geringer war als aus der angestellten Tätigkeit
- Sie bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit sogar Verlust gemacht haben
Auch ein freiberuflicher Nebenberuf zählt als selbstständige Tätigkeit. Dadurch gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Selbstständige, selbst wenn Ihre Haupteinkünfte aus einem Angestelltenverhältnis stammen.
Ausnahme bei niedrigen selbstständigen Einkünften#
Falls Ihre monatlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durchschnittlich unter 35 EUR lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige.
Voraussetzung: Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit lagen sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Kalenderjahr davor unter durchschnittlich 35 EUR monatlich. Im Jahr vor der Geburt müssen die Einkünfte also insgesamt unter 420 EUR geblieben sein.
Beispiel: Ein Vater arbeitet hauptberuflich als Angestellter. Nebenbei hält er gelegentlich Vorträge und hat damit im Jahr 2025 insgesamt 120 EUR verdient. Durch den Wechsel zum Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige werden statt des Kalenderjahres 2025 die letzten 12 Monate vor der Geburt herangezogen -- inklusive einer zwischenzeitlichen Lohnerhöhung, die im Kalenderjahr noch nicht voll enthalten gewesen wäre.
Welches Einkommen wird berücksichtigt?#
Als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden alle Gewinne berücksichtigt aus:
- selbstständiger Arbeit (Freiberufler)
- einem Gewerbebetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
Wenn Sie bei einer dieser Einkommensarten im Bemessungszeitraum Verlust gemacht haben, wird der Verlust nicht mit Gewinnen aus einer anderen Einkommensart verrechnet. Stattdessen fließt die Einkommensart, bei der Sie Verlust gemacht haben, mit 0 EUR in die Berechnung ein.
Falls Ihr Steuerbescheid noch nicht vorliegt, können Sie Ihr Einkommen auch mit anderen Unterlagen glaubhaft machen -- etwa mit dem vorigen Steuerbescheid, einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz. Das Elterngeld wird dann vorläufig gezahlt, bis Sie den fehlenden Steuerbescheid nachreichen.
Checkliste: Bemessungszeitraum bestimmen#
Schritt-für-Schritt Anleitung
Selbstständige Einkünfte prüfen
Hatten Sie in den 12 Monaten vor der Geburt oder im Kalenderjahr davor Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Land-/Forstwirtschaft? Falls ja: Bemessungszeitraum für Selbstständige.
Höhe der Einkünfte prüfen
Lagen die monatlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter 35 EUR im Durchschnitt? Falls ja: Wechsel zum Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige möglich (auf Antrag).
Verschiebungsgründe prüfen
Gab es im letzten Kalenderjahr vor der Geburt Mutterschutz, Elterngeldbezug oder schwangerschaftsbedingte Erkrankung? Falls ja: Verschiebung auf das Vorjahr beantragen.
Unterlagen zusammenstellen
Steuerbescheid des Bemessungsjahres, EÜR oder Bilanz bereithalten. Falls noch nicht vorhanden: vorläufigen Nachweis einreichen.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §2b -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", Kapitel 1.5.1 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal: Welches Einkommen wird berücksichtigt bei Selbstständigkeit -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.