Das Wichtigste in Kürze
- Während des Elterngeldbezugs dürfen Selbstständige maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten
- Entscheidend ist der Durchschnitt im jeweiligen Lebensmonat, nicht jede einzelne Woche
- Bei Überschreitung der 32-Stunden-Grenze entfällt der Elterngeld-Anspruch für den betroffenen Monat
- In den ersten 14 Lebensmonaten kann der Bezug unterbrochen werden, um Zahlungseingänge zu planen
- Kinderkrankentage zählen als Nicht-Arbeitstage und verringern den Wochendurchschnitt -- auch für Selbstständige
Die 32-Stunden-Grenze#
Wer Elterngeld bezieht, darf maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten (BEEG, §1 Abs. 6). Das gilt für alle Elterngeld-Varianten -- Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus -- und unabhängig davon, ob Sie angestellt oder selbstständig sind.
Wenn Sie in einem Lebensmonat mehr als 32 Stunden pro Woche durchschnittlich arbeiten, verlieren Sie den Anspruch auf Elterngeld für den gesamten Lebensmonat. Es gibt keine anteilige Kürzung -- der Anspruch entfällt vollständig.
Durchschnitt im Lebensmonat zählt#
Es ist nicht nötig, dass Sie in jeder einzelnen Woche genau unter 32 Stunden bleiben. Entscheidend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im jeweiligen Lebensmonat. In einer Woche können Sie also mehr arbeiten, wenn Sie in einer anderen Woche entsprechend weniger arbeiten.
Beispiel: Ein Lebensmonat hat 4 Wochen und 2 Tage. Sie arbeiten in den ersten beiden Wochen je 35 Stunden, in den letzten beiden Wochen je 28 Stunden. Ihr Durchschnitt beträgt 31,5 Stunden pro Woche -- die Grenze wird eingehalten.
Was zählt als Arbeitszeit?#
- Alle Tätigkeiten für Ihre selbstständige Arbeit
- Auch Büro- und Verwaltungsarbeit, Buchhaltung, Akquise
- Fahrtzeiten zu Kunden (wenn beruflich veranlasst)
Was zählt nicht als Arbeitszeit?#
- Urlaubstage und Krankheitstage verringern Ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit
- Kinderkrankentage zählen als Nicht-Arbeitstage (seit 1. Januar 2025 bis zu 15 Tage pro Kind und Elternteil) -- das gilt auch für Selbstständige
- Studium oder Ausbildung (diese unterliegen nicht der 32-Stunden-Grenze)
Arbeitszeitnachweis für Selbstständige#
Während Angestellte ihre Arbeitszeit über den Arbeitsvertrag oder eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen, müssen Selbstständige die Einhaltung der 32-Stunden-Grenze anderweitig dokumentieren.
Schritt-für-Schritt Anleitung
Arbeitszeitprotokoll führen
Dokumentieren Sie Ihre tägliche Arbeitszeit schriftlich. Notieren Sie Beginn, Ende und Pausen für jeden Arbeitstag. Viele Elterngeldstellen verlangen ein solches Protokoll.
Aufträge und Projekte dokumentieren
Halten Sie fest, welche Aufträge Sie während des Bezugs bearbeiten und wie viele Stunden Sie dafür aufwenden.
Eigenständige Erklärung abgeben
Bei der Antragstellung und der Endabrechnung geben Sie eine Erklärung über Ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ab.
Nutzen Sie eine App oder ein digitales Tool zur Zeiterfassung. Das erleichtert die Dokumentation und schafft einen lückenlosen Nachweis gegenüber der Elterngeldstelle.
Partnerschaftsbonus: 24 bis 32 Stunden#
Für den Partnerschaftsbonus gelten engere Grenzen: Beide Elternteile müssen gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten. Auch hier zählt der Durchschnitt im Lebensmonat.
Falls Sie in einem Lebensmonat weniger als 24 oder mehr als 32 Stunden arbeiten, müssen Sie den Partnerschaftsbonus für diesen Monat zurückzahlen. Wenn nur ein Elternteil die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlieren beide den Partnerschaftsbonus für den betreffenden Monat.
Einkommen wirkt sich auf Elterngeld-Höhe aus#
Wenn Sie während des Bezugs arbeiten und Einkommen erzielen, wird dieses Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Das Elterngeld berechnet sich dann aus dem Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor und nach der Geburt.
Für Selbstständige gelten dabei die besonderen Regeln zur Einkommensberechnung: Betriebsausgaben-Pauschale von 25 %, Zufluss- oder Realisationsprinzip und Durchschnittsberechnung über alle relevanten Lebensmonate.
Unterbrechung des Bezugs: Zahlungseingänge planen#
Eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit für Selbstständige: In den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes können Sie den Elterngeldbezug unterbrechen. Zahlungen, die während der Unterbrechung auf Ihrem Konto eingehen, werden beim Elterngeld nicht berücksichtigt.
Wenn Sie wissen, dass in einem bestimmten Monat eine größere Zahlung eingeht (z. B. ein Schlusshonorar), können Sie den Elterngeldbezug für diesen Monat aussetzen. So mindern Sie nicht Ihr Elterngeld und können den Bezug in einem späteren Monat nachholen. Ihren Antrag können Sie auch nachträglich noch ändern.
Beispiel: Unterbrechung bei großem Zahlungseingang#
Eine freiberufliche Designerin bezieht ab dem 3. Lebensmonat Basiselterngeld. Im 5. Lebensmonat erwartet sie eine Schlusszahlung von 8.000 EUR für ein vor der Geburt abgeschlossenes Projekt.
- Sie unterbricht den Bezug für den 5. Lebensmonat
- Die 8.000 EUR Zahlungseingang werden nicht als Einkommen im Bezugszeitraum berücksichtigt
- Ab dem 6. Lebensmonat bezieht sie wieder Elterngeld
Ohne Unterbrechung hätten die 8.000 EUR ihr durchschnittliches Einkommen im Bezugszeitraum erhöht und damit ihr Elterngeld deutlich reduziert.
Häufige Fehler vermeiden#
| Fehler | Konsequenz | Vermeidung |
|---|---|---|
| Mehr als 32 h/Woche im Durchschnitt | Elterngeld-Anspruch für gesamten Lebensmonat entfällt | Arbeitszeit strikt dokumentieren und planen |
| Zahlungseingänge nicht beachtet | Einkommen mindert Elterngeld (bei EÜR/Zuflussprinzip) | Rechnungen zeitlich so stellen, dass Zahlungen außerhalb des Bezugs eingehen |
| Keine Arbeitszeitdokumentation | Elterngeldstelle kann Nachweis fordern | Von Anfang an Zeitprotokoll führen |
| Änderungen nicht gemeldet | Rückforderung bei Endabrechnung | Elterngeldstelle frühzeitig informieren |
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 2, 4 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", Kapitel 1.2.3, 1.8 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal: Arbeiten während des Elterngeldbezugs -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.