Das Wichtigste in Kürze
- Bei Mischeinkünften (selbstständig + angestellt) gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige: das Kalenderjahr vor der Geburt
- Das gilt auch, wenn die selbstständigen Einkünfte geringer waren als die angestellten -- und sogar bei Verlust
- Bei monatlichen Einkünften unter 35 EUR aus selbstständiger Tätigkeit kann auf den Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige gewechselt werden
- Auch ein freiberuflicher Nebenberuf zählt als selbstständige Tätigkeit
- Die Steuerklasse der nicht-selbstständigen Tätigkeit wird verwendet, wenn dieses Einkommen höher ist
Was sind Mischeinkünfte?#
Von Mischeinkünften spricht man, wenn Sie sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen als auch aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit haben. Typische Konstellationen:
- Angestellte mit freiberuflichem Nebenberuf
- Teilzeit-Angestellte mit eigenem Gewerbebetrieb
- Hauptberuflich Selbstständige mit einem Minijob
- Angestellte mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Welcher Bemessungszeitraum gilt?#
Bei Mischeinkünften gilt grundsätzlich der Bemessungszeitraum für Selbstständige: das Kalenderjahr vor der Geburt. Das ist eine zentrale Regel, die viele Betroffene überrascht.
Der Bemessungszeitraum für Selbstständige gilt auch dann, wenn Sie bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit weniger verdient haben als bei Ihrer angestellten Tätigkeit -- und sogar wenn Sie bei der selbstständigen Tätigkeit Verlust gemacht haben. Es genügt, dass Sie überhaupt selbstständige Einkünfte hatten.
Prüfung: Hatten Sie selbstständige Einkünfte?#
Die Elterngeldstelle prüft zwei Zeiträume:
- Die letzten 12 Monate vor dem Kalendermonat der Geburt
- Das Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt
Hatten Sie in mindestens einem dieser Zeiträume Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige.
Auch ein freiberuflicher Nebenberuf -- etwa gelegentliche Vorträge, Beratungstätigkeiten oder Autorenaufträge -- zählt als selbstständige Tätigkeit. Wenn Ihre Einkünfte daraus keine "sonstigen Einkünfte" im steuerrechtlichen Sinne sind, gelten Sie als selbstständig.
Die Ausnahme: Wechsel bei Einkünften unter 35 EUR#
Falls Ihre monatlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durchschnittlich unter 35 EUR lagen, können Sie beantragen, dass diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Dann gilt für Sie der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige.
Voraussetzungen für den Wechsel#
Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit müssen in beiden folgenden Zeiträumen unter durchschnittlich 35 EUR pro Monat gelegen haben:
- Im Kalenderjahr der Geburt (nur die Monate vor dem Geburtsmonat)
- Im Kalenderjahr davor (insgesamt unter 420 EUR im Jahr)
Es kommt nicht auf den einzelnen Monat an, sondern auf den Durchschnitt im jeweiligen Kalenderjahr.
Wann sich der Wechsel lohnt#
Bemessungszeitraum: Vergleich bei Mischeinkünften
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Beispiel: Wechsel zum Vorteil#
Ein Vater arbeitet hauptberuflich als Angestellter. Im Januar 2026 hat er eine Lohnerhöhung von 30 EUR pro Monat erhalten. Nebenher hält er gelegentlich Vorträge und hat damit im Jahr 2025 insgesamt 120 EUR verdient (durchschnittlich 10 EUR/Monat). Sein Kind wird im November 2026 geboren.
Ohne Wechsel: Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025. Die Lohnerhöhung ab Januar 2026 wird nicht berücksichtigt.
Mit Wechsel: Die selbstständigen Einkünfte (120 EUR) werden nicht berücksichtigt. Dafür gilt der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbstständige: November 2025 bis Oktober 2026. Die Lohnerhöhung von 30 EUR fließt für 10 Monate ein -- insgesamt 300 EUR mehr Einkommen im Bemessungszeitraum. Abzüglich der 120 EUR Nebeneinkünfte ergibt sich ein Vorteil von 180 EUR.
Berechnung des Elterngeld-Nettos bei Mischeinkünften#
Steuerklasse#
Da Selbstständige keine Steuerklasse haben, gelten besondere Regeln:
- Ist das Einkommen aus der nicht-selbstständigen Tätigkeit höher, wird die Steuerklasse der nicht-selbstständigen Tätigkeit für die gesamte Berechnung (auch für den selbstständigen Anteil) verwendet.
- Ist das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit höher (oder gibt es nur selbstständige Einkünfte), wird Steuerklasse IV (ohne Faktor) angesetzt.
Sozialabgaben-Pauschalen#
Die pauschalen Abzüge für Sozialabgaben (9 % KV/PV, 10 % RV, 2 % AV) werden nur abgezogen, wenn Sie in der jeweiligen Versicherung pflichtversichert waren. Das bedeutet:
- Für den angestellten Einkommensteil werden die Pauschalen in der Regel abgezogen
- Für den selbstständigen Einkommensteil werden sie nur abgezogen, wenn Sie auch dort versicherungspflichtig waren
Verlust aus Selbstständigkeit#
Wenn Sie bei einer Einkommensart im Bemessungszeitraum Verlust gemacht haben, wird der Verlust nicht mit Gewinnen aus einer anderen Einkommensart verrechnet. Stattdessen fließt die Verlust-Einkommensart mit 0 EUR in die Berechnung ein.
Eine Mutter hat im Bemessungszeitraum 36.000 EUR Gehalt aus ihrer Anstellung und -3.000 EUR Verlust aus ihrem Gewerbebetrieb. Für das Elterngeld wird das Gehalt voll berücksichtigt. Der Verlust aus dem Gewerbe wird nicht abgezogen, sondern fließt mit 0 EUR ein. Das Gesamteinkommen für die Elterngeld-Berechnung beträgt also 36.000 EUR.
Häufige Fragen#
Muss ich mein Nebengewerbe abmelden?#
Nein. Sie müssen Ihr Gewerbe oder Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht abmelden, um Elterngeld zu bekommen. Es gelten lediglich die allgemeinen Regeln: maximal 32 Stunden pro Woche und Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet.
Was ist mit Fotovoltaik-Anlagen?#
Einkünfte aus Fotovoltaik-Anlagen sind in vielen Fällen steuerfrei und werden dann nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt. Klären Sie dies mit Ihrem Finanzamt.
Was, wenn ich die Selbstständigkeit nur einmal ausgeübt habe?#
Falls Sie eine freiberufliche Tätigkeit nur einmal ausgeübt haben und nicht vorhatten, damit dauerhaft Einnahmen zu erzielen, gelten Sie unter Umständen nicht als selbstständig. Die Einkünfte könnten dann steuerrechtlich als "sonstige Einkünfte" einzuordnen sein und werden für das Elterngeld nicht berücksichtigt. Klären Sie dies mit Ihrem Finanzamt.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 2b, 2c, 2d -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", Kapitel 1.5.1 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal: Mischeinkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Tätigkeit -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.