Zum Hauptinhalt springenDirekt zum HauptinhaltAktuellElterngeld: 12 statt 14 Monate geplant

Elterngeld bei Mischeinkünften: Job und Selbstständigkeit zusammen

Bei Mischeinkünften zählt die Elterngeldstelle dein Einkommen aus Anstellung und Selbstständigkeit zusammen (§ 2 Abs. 1 BEEG). Für beide gilt einheitlich der Bemessungszeitraum für Selbstständige, also das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt, es sei denn, die selbstständigen Einkünfte lagen dort und im Geburtsjahr im Schnitt unter 35 € pro Monat (§ 2b Abs. 4 BEEG).

Stand September 20268 Min. Lesezeit5 amtliche Quellen

Eine Mutter arbeitet am Laptop, ihr Kind spielt im Hintergrund
Für Selbstständige
Inhalt10 Abschnitte
  1. Was sind Mischeinkünfte beim Elterngeld?
  2. Welcher Bemessungszeitraum gilt bei Mischeinkünften?
  3. Wie berechnet die Elterngeldstelle dein Einkommen aus beiden Tätigkeiten?
  4. Was passiert, wenn deine Selbstständigkeit Verlust macht?
  5. Welche Steuerklasse gilt bei Mischeinkünften?
  6. Nachweise für beide Einkommensarten
  7. Was gilt, wenn du während des Bezugs weiter beides machst?
  8. Was jetzt zu tun ist
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen und Stand

Tobias ist festangestellter Softwareentwickler und baut nebenbei als Freiberufler Websites für zwei feste Kunden. Sein Kind kommt im Januar, und er fragt sich, ob die Elterngeldstelle nur sein Gehalt sieht oder auch das Geld aus den Websites. Beides zählt, aber nicht einfach addiert wie im Alltag: welcher Zeitraum, welche Steuerklasse und was mit einem schlechten Monat im Nebengewerbe passiert, hängt von festen Regeln ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beide Einkommen zählen zusammen: Elterngeld wird aus der Summe deines Einkommens aus Anstellung und Selbstständigkeit berechnet (§ 2 Abs. 1 BEEG).
  • Ein Bemessungszeitraum für beide Einkünfte: Hattest du irgendwann selbstständige Einkünfte, gilt für dein gesamtes Einkommen der Zeitraum für Selbstständige, meist das letzte Kalenderjahr vor der Geburt (§ 2b Abs. 3 BEEG).
  • Ausnahme unter 35 € im Monat: Nur wenn deine selbstständigen Einkünfte in zwei Jahren im Schnitt unter 35 € monatlich lagen, kannst du den Zeitraum für Angestellte beantragen (§ 2b Abs. 4 BEEG).
  • Verluste werden nicht verrechnet: Ein Minus aus der Selbstständigkeit senkt dein Gehalt aus der Anstellung nicht, es fließt mit 0 € ein (§ 2 Abs. 1 BEEG).
  • Die Steuerklasse folgt dem höheren Einkommen: Ist dein selbstständiges Einkommen höher, rechnet die Elterngeldstelle mit Steuerklasse IV ohne Faktor, egal welche Steuerklasse du sonst hast (§ 2e Abs. 3 BEEG).
  • Basiselterngeld bleibt zwischen 300 € und 1.800 €, unabhängig davon, aus wie vielen Quellen sich dein Einkommen zusammensetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BEEG).

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Was sind Mischeinkünfte beim Elterngeld?#

Von Mischeinkünften spricht man, wenn du im relevanten Zeitraum sowohl Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit als auch aus selbstständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft hattest (§ 2b Abs. 3 BEEG). Typisch dafür sind:

  • Angestellte mit einem freiberuflichen Nebenberuf, etwa als Autorin, Dozent oder Beraterin
  • Teilzeit-Angestellte mit einem eigenen Kleingewerbe oder Onlineshop
  • Hauptberuflich Selbstständige mit einem Minijob oder einer kleinen Teilzeitstelle

Auf die Höhe kommt es dabei zunächst nicht an. Auch ein freiberuflicher Nebenberuf mit wenig Umsatz reicht aus, damit die Regeln für Mischeinkünfte greifen, solange die Einkünfte steuerlich nicht als sonstige Einkünfte, sondern als selbstständige Arbeit gelten.

Welcher Bemessungszeitraum gilt bei Mischeinkünften?#

Bei Mischeinkünften gilt für dein gesamtes Einkommen einheitlich der Bemessungszeitraum für Selbstständige (§ 2b Abs. 3 BEEG): der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt, in aller Regel also das vorherige Kalenderjahr. Das gilt auch dann, wenn dein Gehalt aus der Anstellung viel höher ist als dein Gewinn aus der Selbstständigkeit, denn es genügt, dass überhaupt selbstständige Einkünfte vorlagen.

Wie dieser Zeitraum genau bestimmt wird und wann er sich auf ein früheres Jahr verschiebt, etwa bei Mutterschutz oder Elterngeldbezug für ein älteres Kind im maßgeblichen Jahr, steht im Artikel zum Bemessungszeitraum für Selbstständige. Eine Ausnahme gibt es, wenn deine selbstständigen Einkünfte sehr gering waren: Lagen sie sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Jahr davor durchschnittlich unter 35 € im Monat, kannst du beantragen, dass stattdessen allein der Zeitraum für Angestellte gilt (§ 2b Abs. 4 BEEG). Wie diese Grenze berechnet wird, erklärt der Artikel zu Nebengewerbe und Kleingewerbe im Detail.

Wie berechnet die Elterngeldstelle dein Einkommen aus beiden Tätigkeiten?#

Die Elterngeldstelle ermittelt dein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2c BEEG und dein Einkommen aus selbstständiger Arbeit nach § 2d BEEG getrennt und zählt beide anschließend zusammen (§ 2 Abs. 1 BEEG). Für den Anstellungsteil zählen deine Lohn- und Gehaltsbescheinigungen aus dem Bemessungszeitraum, für den selbstständigen Teil dein Gewinn laut Einkommensteuerbescheid oder einer vorläufigen Gewinnermittlung.

Tobias: Gehalt und Freiberuflichkeit zusammengerechnetVereinfachtes Beispiel
Elterngeld-Netto aus der Anstellung
1.550 €
Elterngeld-Netto aus der Freiberuflichkeit
250 €
Summe Elterngeld-Netto
1.800 €
Ersatzrate bei diesem Einkommen
65 %
Basiselterngeld pro Monat1.170 €

Vereinfachtes Beispiel. Das Elterngeld-Netto ist bereits um die pauschalen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vermindert, nicht der Betrag auf dem Kontoauszug. Weil die Summe beider Einkommen über 1.240 € liegt, sinkt die Ersatzrate auf den Mindestwert von 65 % (§ 2 Abs. 2 BEEG). Dein tatsächlicher Betrag hängt vom Bemessungsjahr und deinen echten Nachweisen ab.

Was passiert, wenn deine Selbstständigkeit Verlust macht?#

Ein Verlust aus der Selbstständigkeit senkt dein Elterngeld nicht zusätzlich, wenn du gleichzeitig aus einer Anstellung verdienst. Das Gesetz zählt für die Berechnung nur die Summe der positiven Einkünfte je Einkommensart (§ 2 Abs. 1, § 2d Abs. 1 BEEG). Ein Minus aus dem Gewerbebetrieb wird also nicht mit dem Gehalt verrechnet, sondern fließt mit 0 € in die Berechnung ein.

Jonas: Verlust aus dem Gewerbe bleibt ohne WirkungVereinfachtes Beispiel
Elterngeld-Netto aus der Anstellung
2.400 €
Ergebnis aus dem Gewerbebetrieb
-400 € (Verlust)
Angesetztes Einkommen aus dem Gewerbebetrieb
0 €
Ersatzrate bei diesem Einkommen
65 %
Basiselterngeld pro Monat1.560 €

Vereinfachtes Beispiel. Der Verlust aus dem Gewerbebetrieb zieht das Gehalt aus der Anstellung nicht herunter. Jonas bekommt also genau so viel Elterngeld, wie ihm allein sein Gehalt einbringen würde, nicht weniger wegen des schlechten Geschäftsjahres.

Welche Steuerklasse gilt bei Mischeinkünften?#

Weil Selbstständige keine Lohnsteuerklasse haben, legt § 2e Abs. 3 BEEG fest, welche Steuerklasse für die Berechnung der Abzüge angesetzt wird:

Situation Angesetzte Steuerklasse
Einkommen aus der Anstellung ist höher als der Gewinn aus der Selbstständigkeit Deine tatsächliche Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum
Gewinn aus der Selbstständigkeit ist höher als das Einkommen aus der Anstellung Steuerklasse IV ohne Faktor, unabhängig von deiner echten Steuerklasse
Du warst im Bemessungszeitraum in keine Steuerklasse eingereiht Steuerklasse IV ohne Faktor

Diese Regel wirkt auf die gesamte Berechnung, nicht nur auf den selbstständigen Teil: Überwiegt dein Gewinn aus der Selbstständigkeit, wird auch dein Gehalt aus der Anstellung mit Steuerklasse IV ohne Faktor verrechnet, selbst wenn du zum Beispiel in Steuerklasse III bist. Das kann die Abzüge und damit das Elterngeld-Netto spürbar verschieben, gerade bei Ehepaaren mit der Kombination III und V.

Nachweise für beide Einkommensarten#

Für den Antrag brauchst du getrennte Nachweise: Lohn- und Gehaltsbescheinigungen für die Anstellung (§ 2c Abs. 2 BEEG) und für die Selbstständigkeit deinen Einkommensteuerbescheid des Bemessungsjahres, oder, falls der noch nicht vorliegt, eine Gewinnermittlung nach den Regeln für Selbstständige (§ 2d Abs. 2 und 3 BEEG). Liegt der Steuerbescheid noch nicht vor, zahlt die Elterngeldstelle zunächst vorläufig und rechnet nach Vorlage des Bescheids endgültig ab.

Fehlt einer der beiden Nachweise oder ist die Gewinnermittlung unvollständig, verzögert das die Bearbeitung oder führt zu einem zu niedrigen vorläufigen Bescheid, der erst Monate später korrigiert wird. Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zu den Unterlagen kostenlos, entscheidet aber im Einzelfall, welcher Nachweis ausreicht. Als private Beratung übernehmen wir genau das für dich: prüfen, was noch fehlt, bevor es zum Problem wird.

Was gilt, wenn du während des Bezugs weiter beides machst?#

Arbeitest du während des Elterngeldbezugs weiter in der Anstellung und in der Selbstständigkeit, zählt für das Elterngeld die Differenz zwischen deinem Einkommen vor der Geburt und deinem Einkommen danach, wieder aus beiden Quellen zusammen (§ 2 Abs. 3 BEEG). Verdienst du nach der Geburt insgesamt weniger, weil du zum Beispiel in Teilzeit arbeitest und weniger Aufträge annimmst, ersetzt das Elterngeld einen Teil dieser Differenz.

Auch hier gilt die 32-Stunden-Grenze für Erwerbstätigkeit während der Elternzeit, allerdings für beide Tätigkeiten zusammen. Wie viel du aus deiner selbstständigen Tätigkeit während des Bezugs behalten darfst und wie die Prognose und Endabrechnung im Detail funktionieren, steht im Artikel zu Einkommen während des Elterngeldbezugs als Selbstständiger. Er beschreibt die Regeln aus Sicht der Selbstständigkeit; bei Mischeinkünften kommt dein Gehalt aus der Anstellung unverändert dazu.

Was jetzt zu tun ist#

  1. Kläre, ob überhaupt Mischeinkünfte vorliegen: Prüfe, ob du im Bemessungsjahr oder im Kalenderjahr davor irgendein Einkommen aus selbstständiger, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit hattest.
  2. Bestimme den Bemessungszeitraum: In aller Regel ist das dein letztes abgeschlossenes Kalenderjahr, es sei denn, die 35-Euro-Ausnahme greift bei dir.
  3. Sammle beide Nachweise parallel: Lohn- und Gehaltsbescheinigungen für die Anstellung und den Einkommensteuerbescheid oder eine Gewinnermittlung für die Selbstständigkeit.
  4. Prüfe, welche Steuerklasse angesetzt wird: Vergleiche dein Gehalt mit deinem Gewinn aus der Selbstständigkeit, denn davon hängt ab, ob Steuerklasse IV ohne Faktor gilt.
  5. Stelle den Antrag zeitnah: Elterngeld wird höchstens für die letzten drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt, unabhängig von deinem Bemessungszeitraum.

Häufige Fragen

Zählt ein Minijob neben der Selbstständigkeit als Mischeinkünfte?

Ja. Ein Minijob ist nichtselbstständige Arbeit im Sinne von § 2c BEEG. Kommt dazu eine selbstständige, gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, hast du Mischeinkünfte, und für beide Einkommen zusammen gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige (§ 2b Abs. 3 BEEG).

Wie wirkt sich ein Verlust aus der Selbstständigkeit auf mein Elterngeld aus, wenn ich gleichzeitig angestellt bin?

Der Verlust wird nicht mit dem Gehalt aus der Anstellung verrechnet. Er fließt mit 0 Euro in die Berechnung ein (§ 2 Abs. 1, § 2d Abs. 1 BEEG). Dein Elterngeld sinkt dadurch nicht unter das, was allein dein Gehalt ergeben würde, steigt aber auch nicht durch den Verlust.

Kann ich bei Mischeinkünften trotzdem den Bemessungszeitraum für Angestellte bekommen?

Nur über die 35-Euro-Ausnahme: Lagen deine selbstständigen Einkünfte sowohl im Kalenderjahr der Geburt als auch im Jahr davor durchschnittlich unter 35 € im Monat, kannst du beantragen, dass allein dein Einkommen aus der Anstellung zählt (§ 2b Abs. 4 BEEG). Details dazu stehen im Artikel zu Nebengewerbe und Kleingewerbe.

Ändert sich bei Mischeinkünften etwas, wenn ich ElterngeldPlus statt Basiselterngeld nehme?

Nein, die Summenbildung aus beiden Einkommensarten und der Bemessungszeitraum bleiben gleich. ElterngeldPlus ändert nur, dass monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldbetrags gezahlt wird, dafür doppelt so lange (§ 4a Abs. 2 BEEG).

Zählen Mieteinnahmen oder Kapitalerträge zu den Mischeinkünften?

Nein. Für das Elterngeld zählen nur Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 BEEG). Miet- und Kapitaleinkünfte bleiben unabhängig von ihrer Höhe außen vor.

Brauche ich für beide Tätigkeiten getrennte Nachweise?

Ja. Für den angestellten Teil zählen deine Lohn- und Gehaltsbescheinigungen (§ 2c Abs. 2 BEEG), für den selbstständigen Teil dein Einkommensteuerbescheid oder, falls der noch nicht vorliegt, eine Gewinnermittlung nach den Regeln für Selbstständige (§ 2d Abs. 2 und 3 BEEG).

Quellen und Stand

Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.

Was bedeutet das für deine Situation?

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Angaben für deinen Fall wichtig sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

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