Das Wichtigste in Kürze
- Beim Antrag müssen Selbstständige eine Einkommensprognose für den Bezugszeitraum abgeben
- Das Elterngeld wird zunächst vorläufig gezahlt und nach dem Bezug endgültig abgerechnet
- Betriebsausgaben werden pauschal mit 25 % der Einnahmen angesetzt -- oder auf Antrag mit den tatsächlichen Ausgaben
- Bei EÜR gilt das Zuflussprinzip (Zahlungseingang), bei Bilanz das Realisationsprinzip (Leistungszeitpunkt)
- Alle Gewinne im Bezugszeitraum werden berücksichtigt -- unabhängig davon, ob dafür gearbeitet wurde
Wie funktioniert die Einkommensberechnung während des Bezugs?#
Während des Elterngeldbezugs dürfen Selbstständige arbeiten und Einkommen erzielen -- maximal 32 Stunden pro Woche. Dieses Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt: Das Elterngeld berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt (BEEG, §2).
Für Selbstständige gelten dabei besondere Regeln beim Nachweis und bei der zeitlichen Zuordnung des Einkommens.
Die Einkommensprognose beim Antrag#
Mit dem Elterngeld-Antrag müssen Sie als Selbstständiger eine Prognose abgeben, wie viel Einkommen Sie voraussichtlich während des Bezugszeitraums haben werden. Auf Grundlage dieser Prognose wird Ihr Elterngeld vorläufig berechnet und ausgezahlt.
Schätzen Sie Ihr Einkommen möglichst realistisch. Eine zu niedrige Prognose führt zu einem höheren vorläufigen Elterngeld -- und nach der Endabrechnung zu einer Rückforderung. Eine zu hohe Prognose bedeutet zunächst weniger Elterngeld, aber später eine Nachzahlung.
Vorläufige Zahlung und Endabrechnung#
Schritt-für-Schritt Anleitung
Prognose einreichen
Bei der Antragstellung geben Sie Ihre Einkommensprognose für den Bezugszeitraum ab.
Vorläufige Zahlung
Die Elterngeldstelle zahlt das Elterngeld auf Basis Ihrer Prognose vorläufig aus.
Tatsächliches Einkommen nachweisen
Nach Ende des Bezugszeitraums reichen Sie den Nachweis über Ihr tatsächliches Einkommen ein -- per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Bilanz.
Endgültige Abrechnung
Die Elterngeldstelle berechnet das Elterngeld endgültig. Bei Abweichungen erhalten Sie eine Nachzahlung oder müssen zu viel gezahltes Elterngeld zurückerstatten.
Die 25 % Betriebsausgaben-Pauschale#
Bei der Berechnung des Einkommens während des Bezugs werden Betriebsausgaben pauschal mit 25 % Ihrer Einnahmen angesetzt. Das bedeutet: 75 % Ihrer Einnahmen gelten als Gewinn.
Sie können alternativ beantragen, dass Ihre tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt werden. Das kann sich lohnen, wenn Ihre Betriebsausgaben tatsächlich höher als 25 % sind.
Betriebsausgaben: Pauschale vs. tatsächlich
| Merkmal | ||
|---|---|---|
Rechnen Sie vor der Antragstellung, ob Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben über oder unter 25 % Ihrer Einnahmen liegen. Bei Dienstleistern mit geringen Sachkosten ist die Pauschale oft vorteilhafter. Bei hohen Material- oder Mietkosten kann der Nachweis tatsächlicher Ausgaben günstiger sein.
Zufluss-Prinzip vs. Realisations-Prinzip#
Ob bestimmte Einnahmen und Ausgaben zum Bezugszeitraum gehören, hängt davon ab, wie Sie Ihr Einkommen nachweisen:
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zuflussprinzip#
Wenn Sie Ihr Einkommen mit einer EÜR nachweisen, gilt das Zuflussprinzip: Einnahmen werden zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, wann die Leistung erbracht wurde, für die die Zahlung erfolgt.
Konsequenz: Auch Zahlungen für Leistungen, die Sie vor dem Bezugszeitraum erbracht haben, zählen als Einkommen im Bezugszeitraum, wenn das Geld während des Bezugs auf Ihrem Konto eingeht.
Bilanz: Realisationsprinzip#
Wenn Sie Ihr Einkommen mit einer Bilanz nachweisen -- etwa als Gewerbetreibender --, gilt das Realisationsprinzip: Einnahmen werden zum Zeitpunkt berücksichtigt, in dem der Gewinn entstanden ist. Das ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem Sie die Leistung erbracht haben und Ihnen die Bezahlung zusteht. Der tatsächliche Zahlungseingang ist irrelevant.
Wenn Kunden offene Rechnungen aus der Zeit vor dem Elterngeldbezug erst während des Bezugszeitraums bezahlen, mindern diese Zahlungen Ihr Elterngeld. Umgekehrt können Zahlungen für Leistungen im Bezugszeitraum, die erst danach eingehen, das Elterngeld nicht mehr mindern. Planen Sie den Zeitpunkt von Rechnungsstellungen und Zahlungseingängen daher sorgfältig.
Alle Gewinne werden berücksichtigt -- mit oder ohne Arbeit#
Es spielt keine Rolle, ob Sie die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausüben, während Sie Elterngeld bekommen. Alle Gewinne, die während des Bezugszeitraums anfallen, werden berücksichtigt -- unabhängig davon, ob Sie dafür aktiv arbeiten oder nicht.
Das betrifft zum Beispiel:
- Lizenzeinnahmen oder Tantiemen
- Mieteinnahmen aus gewerblichem Besitz
- Nachträgliche Zahlungen für früher erbrachte Leistungen (bei Zuflussprinzip)
Unterbrechung des Bezugs als Strategie#
Wenn Sie wissen, dass Sie in einem bestimmten Monat arbeiten oder eine größere Zahlung erhalten werden, können Sie den Elterngeldbezug unterbrechen. In den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes ist eine Unterbrechung möglich. Zahlungen, die während der Unterbrechung eingehen, werden beim Elterngeld nicht berücksichtigt.
Sie können Ihren Antrag auch nachträglich noch ändern und einzelne Lebensmonate vom Bezug ausnehmen. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie einen größeren Zahlungseingang erwarten. Wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.
Durchschnittsberechnung bei schwankendem Einkommen#
Wenn Ihr Einkommen nach der Geburt nicht in jedem Monat gleich hoch ist, wird das Elterngeld nicht für jeden Monat einzeln berechnet. Stattdessen wird mit dem Durchschnitt gerechnet:
- Für alle Monate mit Basiselterngeld wird das durchschnittliche Einkommen dieser Monate herangezogen.
- Für alle Monate mit ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus wird das durchschnittliche Einkommen dieser Monate herangezogen.
Lebensmonate ohne Einkommen werden separat berechnet und fließen nicht in den Durchschnitt ein.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 2, 2d -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): "Elterngeld und Elternzeit", Kapitel 1.6.2, 1.6.3 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal: Einkommen bei Selbstständigkeit -- familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.