Direkt zum Hauptinhalt
Elterngeld Zentrum - Professionelle Elterngeldberatung
Startseite
PreiseWissen
KundenportalTermin buchen
WissenBerechnungSteuerklasse und Elterngeld: Was Sie vorher wissen müssen
BerechnungFortgeschritten

Steuerklasse und Elterngeld: Was Sie vorher wissen müssen

Die Steuerklasse beeinflusst Ihr Elterngeld erheblich. Erfahren Sie, welche Steuerklasse zählt, wie ein Wechsel wirkt und wann Sie handeln müssen.

E
Elterngeld Zentrum
11. März 2026
7 min Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Steuerklasse beeinflusst die pauschalen Steuerabzüge bei der Elterngeld-Berechnung
  • Massgeblich ist die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum am längsten galt
  • Steuerklasse VI (Nebenbeschäftigung) wird grundsätzlich nicht berücksichtigt
  • Ein Steuerklassenwechsel nach der Geburt hat keine Auswirkung auf das Elterngeld
  • Bei Selbstständigen ohne Steuerklasse wird Steuerklasse IV (ohne Faktor) angenommen

Warum ist die Steuerklasse so wichtig?#

Bei der Berechnung des Elterngeld-Netto werden Steuern nicht nach Ihren tatsächlichen individuellen Abzügen berechnet, sondern pauschal anhand der Steuerklasse. Eine günstigere Steuerklasse führt zu geringeren pauschalen Steuerabzügen, einem höheren Elterngeld-Netto und damit zu einem höheren Elterngeld.

Die Steuerklasse ist damit einer der wichtigsten Einflussfaktoren auf die Höhe des Elterngelds -- und einer der wenigen, die Sie vor der Geburt aktiv beeinflussen können.

Welche Steuerklasse zählt?#

Die Regelungen finden sich in SS 2e BEEG. Für die Elterngeld-Berechnung werden folgende Abzugsmerkmale herangezogen:

  • Steuerklasse (I bis V)
  • Faktor bei Steuerklasse IV
  • Kirchensteuerpflicht (ja/nein und Kirchensteuersatz)
  • Kinderfreibeträge
  • Pflichtversicherung in der Rentenversicherung (ja/nein)

Die Grundregel: Die längste Steuerklasse zählt#

Wenn Sie im Bemessungszeitraum (in der Regel die 12 Monate vor der Geburt) die Steuerklasse gewechselt haben, gilt folgende Regel:

Es wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die im Bemessungszeitraum in den meisten Monaten galt.

Dabei werden die Steuerklassen gezählt und die am häufigsten vertretene wird für die gesamte Berechnung herangezogen.

Beispiele aus der Broschüre#

Beispiel 1: Im Bemessungszeitraum hatten Sie 8 Monate Steuerklasse V und dann 4 Monate Steuerklasse III.

Ergebnis: Steuerklasse V wird verwendet, da sie im Bemessungszeitraum länger galt (8 von 12 Monaten).

Beispiel 2: Im Bemessungszeitraum hatten Sie 4 Monate Steuerklasse I, dann 5 Monate Steuerklasse V und zuletzt 3 Monate Steuerklasse III.

Ergebnis: Steuerklasse V wird verwendet, da sie mit 5 Monaten am längsten galt.

Häufiger Irrtum: Die aktuellste Steuerklasse zählt nicht automatisch

Viele Eltern gehen davon aus, dass die zuletzt gültige Steuerklasse für das Elterngeld massgeblich ist. Das ist falsch. Es zählt ausschliesslich die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum am längsten galt. Ein später Wechsel kurz vor der Geburt kann sich daher sogar negativ auswirken, wenn die neue Steuerklasse nur wenige Monate galt.

Steuerklasse VI bei Nebenbeschäftigung#

Wenn Sie eine Nebenbeschäftigung hatten, für die Steuerklasse VI galt, wird diese gemaess SS 2e BEEG nicht berücksichtigt. Stattdessen wird die Steuerklasse Ihrer Hauptbeschäftigung für die gesamte Berechnung herangezogen.

Das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung fliesst dennoch in die Berechnung ein -- es wird lediglich nicht mit den ungünstigeren Abzügen der Steuerklasse VI belastet. Dies ist eine Begünstigung, die verhindern soll, dass Nebeneinkünfte das Elterngeld überproportional mindern.

Steuerklasse bei Selbstständigen#

Wenn Sie im Bemessungszeitraum keine Steuerklasse hatten (z. B. als rein Selbstständiger ohne Anstellung), wird für die pauschale Steuerberechnung Steuerklasse IV ohne Faktor angenommen.

Bei Mischeinkünften, bei denen das nichtselbstständige Einkommen überwiegt, wird die Steuerklasse der Hauptbeschäftigung verwendet.

Steuerklasse und Faktor bei Steuerklasse IV#

Ehepaare können seit 2010 die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Dabei wird die Steuerlast anhand des individuellen Einkommensanteils verteilt. Für die Elterngeld-Berechnung wird der Faktor berücksichtigt, sofern er im Bemessungszeitraum eingetragen war.

Steuerklasse IV mit Faktor vs. ohne Faktor

Die Steuerklasse IV ohne Faktor entspricht der Berechnung für einen einzelnen Steuerpflichtigen. Die Steuerklasse IV mit Faktor berücksichtigt dagegen das Einkommensverhältnis beider Partner und führt in der Regel zu einer genaueren Steuerbelastung. Für das Elterngeld kann IV mit Faktor günstiger oder ungünstiger sein als IV ohne Faktor -- je nach Einkommensverteilung.

Steuerklasse wechseln: Was bringt es?#

Da die Steuerklasse die pauschalen Steuerabzüge bestimmt, kann ein Wechsel zur günstigeren Steuerklasse das Elterngeld erhöhen. In der Praxis bedeutet das:

Steuerklasse III (für den Elterngeld-beziehenden Elternteil)#

Steuerklasse III hat die geringsten Steuerabzüge. Wenn der Elternteil, der Elterngeld beziehen wird, in Steuerklasse III wechselt, steigt das Elterngeld-Netto und damit das Elterngeld. Der andere Elternteil erhält dafür Steuerklasse V mit höheren Abzügen.

Beispiel: Auswirkung eines Steuerklassenwechsels#

Brutto 3.000 EUR, gesetzlich versichert, keine Kirchensteuer:

SteuerklassePauschale Steuern (ca.)Elterngeld-Netto (ca.)Elterngeld 65 % (ca.)
III128 EUR2.289 EUR1.488 EUR
IV367 EUR2.050 EUR1.333 EUR
V568 EUR1.849 EUR1.202 EUR

Der Unterschied zwischen Steuerklasse III und V beträgt in diesem Beispiel rund 286 EUR Elterngeld pro Monat. Über 12 Monate Basiselterngeld summiert sich das auf über 3.400 EUR.

Wichtig: Wechsel muss rechtzeitig erfolgen

Damit der Steuerklassenwechsel voll wirkt, muss die neue Steuerklasse im Bemessungszeitraum in der Mehrheit der Monate gelten. Idealerweise wechseln Sie mindestens 7 Monate vor Beginn des Bemessungszeitraums. Ein Wechsel kurz vor der Geburt hat nur einen geringen Effekt, da die neue Steuerklasse nur wenige Monate im Bemessungszeitraum galt.

Wann hat ein Steuerklassenwechsel keine Auswirkung?#

Nach der Geburt#

Ein Steuerklassenwechsel nach der Geburt hat keinerlei Auswirkung auf das Elterngeld. Der Bemessungszeitraum liegt vor der Geburt, und die dort geltende Steuerklasse ist massgeblich. Sie können nach der Geburt bedenkenlos in eine andere Steuerklasse wechseln, z. B. um den monatlichen Nettolohn des arbeitenden Elternteils zu optimieren.

Während des Elterngeldbezugs#

Auch ein Steuerklassenwechsel während des Elterngeldbezugs ändert nichts an der Höhe des bereits bewilligten Elterngelds.

Kinderfreibeträge und Kirchensteuer#

Neben der Steuerklasse beeinflussen auch die Kinderfreibeträge und die Kirchensteuerpflicht die pauschalen Steuerabzüge:

Kinderfreibeträge#

Wenn Sie bereits Kinder haben, die auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind, reduzieren die Kinderfreibeträge die pauschalen Steuerabzüge. Mehr Kinderfreibeträge führen zu einem höheren Elterngeld-Netto.

Kirchensteuer#

Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, wird die Kirchensteuer als zusätzlicher Abzug berücksichtigt. Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Einkommensteuer. Ein Kirchenaustritt vor dem Bemessungszeitraum würde den Kirchensteuerabzug eliminieren -- dies ist jedoch keine Empfehlung, sondern lediglich ein Hinweis auf die Berechnungsmechanik.

Checkliste: Steuerklasse und Elterngeld#

  • Prüfen Sie frühzeitig (idealerweise bei Kinderwunsch), ob ein Steuerklassenwechsel sinnvoll ist
  • Bedenken Sie: Die neue Steuerklasse muss im Bemessungszeitraum in der Mehrheit der Monate gelten
  • Steuerklasse VI bei Nebenjobs wird nicht berücksichtigt -- keine Sorge
  • Ein Wechsel nach der Geburt hat keinen Einfluss auf das Elterngeld
  • Lassen Sie sich ggf. steuerlich beraten, da der Wechsel auch Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung hat

Quellen & Rechtsgrundlagen#

Die Informationen in diesem Artikel basieren auf folgenden offiziellen Quellen:

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) -- SS 2e -> Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  • BMBFSFJ -- Broschüre "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage (November 2025), Kapitel 1.5.3 -> Zur Broschüre
  • Familienportal des Bundes -- Steuerklasse und Elterngeld -> familienportal.de

Stand: März 2026. Gilt für Geburten ab dem 1. April 2024. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle.

Inhalt

  • Warum ist die Steuerklasse so wichtig?
  • Welche Steuerklasse zählt?
  • Die Grundregel: Die längste Steuerklasse zählt
  • Beispiele aus der Broschüre
  • Steuerklasse VI bei Nebenbeschäftigung
  • Steuerklasse bei Selbstständigen
  • Steuerklasse und Faktor bei Steuerklasse IV
  • Steuerklasse wechseln: Was bringt es?
  • Steuerklasse III (für den Elterngeld-beziehenden Elternteil)
  • Beispiel: Auswirkung eines Steuerklassenwechsels
  • Wann hat ein Steuerklassenwechsel keine Auswirkung?
  • Nach der Geburt
  • Während des Elterngeldbezugs
  • Kinderfreibeträge und Kirchensteuer
  • Kinderfreibeträge
  • Kirchensteuer
  • Checkliste: Steuerklasse und Elterngeld
  • Quellen & Rechtsgrundlagen

Persönliche Beratung

Holen Sie das Maximum aus Ihrem Elterngeld heraus. Unsere Experten helfen Ihnen.

Termin vereinbaren

Teilen

Teilen

Maximieren Sie Ihr Elterngeld

Unsere Experten analysieren Ihre Situation und erstellen einen individuellen Plan für maximales Elterngeld. Im Durchschnitt holen unsere Kunden 2.400 EUR mehr heraus.

Kostenlose Beratung buchenMehr Artikel lesen

Bereit für Ihre persönliche Elterngeld-Strategie?

Kostenlose Erstberatung in 15 Minuten. Persönlich, verständlich und ohne Verpflichtung.

Erstberatung starten0375 - 21 09 89 60
Elterngeld Zentrum - Professionelle Elterngeldberatung

Ihre Experten für maximales Elterngeld. Persönliche Beratung deutschlandweit.

0375 - 21 09 89 60
info@elterngeld-zentrum.de
WhatsApp Chat
Beratung deutschlandweit

Beratung

  • Arbeitnehmer
  • Selbstständige
  • Preise

Information

  • Über uns
  • Karriere
  • Wissen
  • Artikel-Suche
  • Elterngeldstellen
  • Einkommensgrenzen 2026

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Barrierefreiheit

Schnellzugriff

  • Termin buchen
  • Kundenportal

© 2026 Elterngeld Zentrum. Alle Rechte vorbehalten.

ImpressumDatenschutzAGBBarrierefreiheit

Das könnte Sie auch interessieren

berechnung

Bemessungszeitraum: Welche 12 Monate zählen für Ihr Elterngeld?

Der Bemessungszeitraum bestimmt, welches Einkommen für Ihr Elterngeld zählt. Erfahren Sie, welche 12 Monate herangezogen werden und welche Monate übersprungen werden können.

9 min
berechnung

Welches Einkommen zählt für das Elterngeld?

Nicht jedes Einkommen fliesst in die Elterngeld-Berechnung ein. Erfahren Sie, welche Einkünfte berücksichtigt werden, was als sonstige Bezüge gilt und was steuerfrei bleibt.

7 min
berechnung

Elterngeld für Geringverdiener: Bis zu 100% Einkommensersatz

Geringverdiener erhalten prozentual mehr Elterngeld -- bis zu 100 % des wegfallenden Einkommens. So funktioniert die Staffelung und Berechnung.

6 min