Steuerklasse und Elterngeld: Welche Abzugsmerkmale zählen?
Die Steuerklasse kann die pauschalen Steuerabzüge beeinflussen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regeln im Bemessungszeitraum.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerabzüge für das Elterngeld werden nach § 2e BEEG pauschal ermittelt.
- Die Steuerklasse und ein Faktor können als Abzugsmerkmale relevant sein.
- Bei Änderungen ist grundsätzlich die im Bemessungszeitraum überwiegend geltende Angabe maßgeblich.
- Steuerklasse VI wird bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt.
Steuerklasse ist ein Abzugsmerkmal, keine eigene Leistungsvoraussetzung#
Für das Elterngeld-Netto werden Abzüge für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer berechnet. § 2e BEEG bestimmt dafür einen gesetzlichen Programmablaufplan und die maßgeblichen Merkmale. Dazu gehören die Steuerklasse und der Faktor nach § 39f EStG.
Wenn sich ein Abzugsmerkmal in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums geändert hat, ist nach § 2c Absatz 3 BEEG grundsätzlich die Angabe maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate galt. Bei Gleichstand gelten die weiteren gesetzlichen Regeln. Die aktuellste Steuerklasse allein ist daher nicht automatisch entscheidend.
Gesetzliche Sonderfälle#
Die Steuerklasse VI bleibt nach § 2e Absatz 3 BEEG unberücksichtigt. War eine Person im Bemessungszeitraum in keine Steuerklasse eingereiht oder überwiegen die nach § 2d zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte, sieht § 2e Absatz 3 eine Berechnung mit Steuerklasse IV ohne Faktor vor.
Kinderfreibeträge und Kirchensteuer werden nur nach den ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Maßgaben berücksichtigt. Aus einer Änderung persönlicher Steuermerkmale kann deshalb nicht ohne vollständige Berechnung auf einen bestimmten Elterngeldbetrag geschlossen werden.
Steuerklassenwechsel nicht als Rechenversprechen behandeln#
Ein Wechsel kann nur innerhalb der gesetzlichen Regeln und des maßgeblichen Bemessungszeitraums Wirkung entfalten. Er kann außerdem Folgen für laufenden Lohnsteuerabzug und Einkommensteuerveranlagung haben. Diese Seite gibt keine Optimierungszusage. Vor einer steuerlichen Entscheidung sollten die zeitliche Wirkung, der individuelle Bemessungszeitraum und die steuerlichen Folgen fachlich geprüft werden.
Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026
Quellen
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