Das Wichtigste in Kürze
- Die Steuerklasse beeinflusst die pauschalen Steuerabzüge bei der Elterngeld-Berechnung
- Massgeblich ist die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum am längsten galt
- Steuerklasse VI (Nebenbeschäftigung) wird grundsätzlich nicht berücksichtigt
- Ein Steuerklassenwechsel nach der Geburt hat keine Auswirkung auf das Elterngeld
- Bei Selbstständigen ohne Steuerklasse wird Steuerklasse IV (ohne Faktor) angenommen
Warum ist die Steuerklasse so wichtig?#
Bei der Berechnung des Elterngeld-Netto werden Steuern nicht nach Ihren tatsächlichen individuellen Abzügen berechnet, sondern pauschal anhand der Steuerklasse. Eine günstigere Steuerklasse führt zu geringeren pauschalen Steuerabzügen, einem höheren Elterngeld-Netto und damit zu einem höheren Elterngeld.
Die Steuerklasse ist damit einer der wichtigsten Einflussfaktoren auf die Höhe des Elterngelds -- und einer der wenigen, die Sie vor der Geburt aktiv beeinflussen können.
Welche Steuerklasse zählt?#
Die Regelungen finden sich in SS 2e BEEG. Für die Elterngeld-Berechnung werden folgende Abzugsmerkmale herangezogen:
- Steuerklasse (I bis V)
- Faktor bei Steuerklasse IV
- Kirchensteuerpflicht (ja/nein und Kirchensteuersatz)
- Kinderfreibeträge
- Pflichtversicherung in der Rentenversicherung (ja/nein)
Die Grundregel: Die längste Steuerklasse zählt#
Wenn Sie im Bemessungszeitraum (in der Regel die 12 Monate vor der Geburt) die Steuerklasse gewechselt haben, gilt folgende Regel:
Es wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die im Bemessungszeitraum in den meisten Monaten galt.
Dabei werden die Steuerklassen gezählt und die am häufigsten vertretene wird für die gesamte Berechnung herangezogen.
Beispiele aus der Broschüre#
Beispiel 1: Im Bemessungszeitraum hatten Sie 8 Monate Steuerklasse V und dann 4 Monate Steuerklasse III.
Ergebnis: Steuerklasse V wird verwendet, da sie im Bemessungszeitraum länger galt (8 von 12 Monaten).
Beispiel 2: Im Bemessungszeitraum hatten Sie 4 Monate Steuerklasse I, dann 5 Monate Steuerklasse V und zuletzt 3 Monate Steuerklasse III.
Ergebnis: Steuerklasse V wird verwendet, da sie mit 5 Monaten am längsten galt.
Viele Eltern gehen davon aus, dass die zuletzt gültige Steuerklasse für das Elterngeld massgeblich ist. Das ist falsch. Es zählt ausschliesslich die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum am längsten galt. Ein später Wechsel kurz vor der Geburt kann sich daher sogar negativ auswirken, wenn die neue Steuerklasse nur wenige Monate galt.
Steuerklasse VI bei Nebenbeschäftigung#
Wenn Sie eine Nebenbeschäftigung hatten, für die Steuerklasse VI galt, wird diese gemaess SS 2e BEEG nicht berücksichtigt. Stattdessen wird die Steuerklasse Ihrer Hauptbeschäftigung für die gesamte Berechnung herangezogen.
Das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung fliesst dennoch in die Berechnung ein -- es wird lediglich nicht mit den ungünstigeren Abzügen der Steuerklasse VI belastet. Dies ist eine Begünstigung, die verhindern soll, dass Nebeneinkünfte das Elterngeld überproportional mindern.
Steuerklasse bei Selbstständigen#
Wenn Sie im Bemessungszeitraum keine Steuerklasse hatten (z. B. als rein Selbstständiger ohne Anstellung), wird für die pauschale Steuerberechnung Steuerklasse IV ohne Faktor angenommen.
Bei Mischeinkünften, bei denen das nichtselbstständige Einkommen überwiegt, wird die Steuerklasse der Hauptbeschäftigung verwendet.
Steuerklasse und Faktor bei Steuerklasse IV#
Ehepaare können seit 2010 die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Dabei wird die Steuerlast anhand des individuellen Einkommensanteils verteilt. Für die Elterngeld-Berechnung wird der Faktor berücksichtigt, sofern er im Bemessungszeitraum eingetragen war.
Die Steuerklasse IV ohne Faktor entspricht der Berechnung für einen einzelnen Steuerpflichtigen. Die Steuerklasse IV mit Faktor berücksichtigt dagegen das Einkommensverhältnis beider Partner und führt in der Regel zu einer genaueren Steuerbelastung. Für das Elterngeld kann IV mit Faktor günstiger oder ungünstiger sein als IV ohne Faktor -- je nach Einkommensverteilung.
Steuerklasse wechseln: Was bringt es?#
Da die Steuerklasse die pauschalen Steuerabzüge bestimmt, kann ein Wechsel zur günstigeren Steuerklasse das Elterngeld erhöhen. In der Praxis bedeutet das:
Steuerklasse III (für den Elterngeld-beziehenden Elternteil)#
Steuerklasse III hat die geringsten Steuerabzüge. Wenn der Elternteil, der Elterngeld beziehen wird, in Steuerklasse III wechselt, steigt das Elterngeld-Netto und damit das Elterngeld. Der andere Elternteil erhält dafür Steuerklasse V mit höheren Abzügen.
Beispiel: Auswirkung eines Steuerklassenwechsels#
Brutto 3.000 EUR, gesetzlich versichert, keine Kirchensteuer:
| Steuerklasse | Pauschale Steuern (ca.) | Elterngeld-Netto (ca.) | Elterngeld 65 % (ca.) |
|---|---|---|---|
| III | 128 EUR | 2.289 EUR | 1.488 EUR |
| IV | 367 EUR | 2.050 EUR | 1.333 EUR |
| V | 568 EUR | 1.849 EUR | 1.202 EUR |
Der Unterschied zwischen Steuerklasse III und V beträgt in diesem Beispiel rund 286 EUR Elterngeld pro Monat. Über 12 Monate Basiselterngeld summiert sich das auf über 3.400 EUR.
Damit der Steuerklassenwechsel voll wirkt, muss die neue Steuerklasse im Bemessungszeitraum in der Mehrheit der Monate gelten. Idealerweise wechseln Sie mindestens 7 Monate vor Beginn des Bemessungszeitraums. Ein Wechsel kurz vor der Geburt hat nur einen geringen Effekt, da die neue Steuerklasse nur wenige Monate im Bemessungszeitraum galt.
Wann hat ein Steuerklassenwechsel keine Auswirkung?#
Nach der Geburt#
Ein Steuerklassenwechsel nach der Geburt hat keinerlei Auswirkung auf das Elterngeld. Der Bemessungszeitraum liegt vor der Geburt, und die dort geltende Steuerklasse ist massgeblich. Sie können nach der Geburt bedenkenlos in eine andere Steuerklasse wechseln, z. B. um den monatlichen Nettolohn des arbeitenden Elternteils zu optimieren.
Während des Elterngeldbezugs#
Auch ein Steuerklassenwechsel während des Elterngeldbezugs ändert nichts an der Höhe des bereits bewilligten Elterngelds.
Kinderfreibeträge und Kirchensteuer#
Neben der Steuerklasse beeinflussen auch die Kinderfreibeträge und die Kirchensteuerpflicht die pauschalen Steuerabzüge:
Kinderfreibeträge#
Wenn Sie bereits Kinder haben, die auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind, reduzieren die Kinderfreibeträge die pauschalen Steuerabzüge. Mehr Kinderfreibeträge führen zu einem höheren Elterngeld-Netto.
Kirchensteuer#
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, wird die Kirchensteuer als zusätzlicher Abzug berücksichtigt. Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Einkommensteuer. Ein Kirchenaustritt vor dem Bemessungszeitraum würde den Kirchensteuerabzug eliminieren -- dies ist jedoch keine Empfehlung, sondern lediglich ein Hinweis auf die Berechnungsmechanik.
Checkliste: Steuerklasse und Elterngeld#
- Prüfen Sie frühzeitig (idealerweise bei Kinderwunsch), ob ein Steuerklassenwechsel sinnvoll ist
- Bedenken Sie: Die neue Steuerklasse muss im Bemessungszeitraum in der Mehrheit der Monate gelten
- Steuerklasse VI bei Nebenjobs wird nicht berücksichtigt -- keine Sorge
- Ein Wechsel nach der Geburt hat keinen Einfluss auf das Elterngeld
- Lassen Sie sich ggf. steuerlich beraten, da der Wechsel auch Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung hat
Quellen & Rechtsgrundlagen#
Die Informationen in diesem Artikel basieren auf folgenden offiziellen Quellen:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) -- SS 2e -> Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
- BMBFSFJ -- Broschüre "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage (November 2025), Kapitel 1.5.3 -> Zur Broschüre
- Familienportal des Bundes -- Steuerklasse und Elterngeld -> familienportal.de
Stand: März 2026. Gilt für Geburten ab dem 1. April 2024. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle.