Das Wichtigste in Kürze
- Elterngeld ist steuerfrei -- Sie zahlen darauf keine Einkommensteuer
- Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Der Steuersatz auf Ihr uebriges Einkommen kann steigen
- Eine Steuererklaerung ist Pflicht, wenn Sie Elterngeld bezogen haben
- Es kann zu einer Steuernachzahlung kommen -- planen Sie dafuer ein Budget ein
- Der Progressionsvorbehalt betrifft auch ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus
Was bedeutet "steuerfrei mit Progressionsvorbehalt"?#
Elterngeld gehoert zu den steuerfreien Einnahmen nach SS 3 Nr. 67 EStG. Das bedeutet: Auf das Elterngeld selbst muessen Sie keine Einkommensteuer zahlen. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach SS 32b EStG.
Der Progressionsvorbehalt ist ein Verfahren, bei dem steuerfreie Einnahmen zwar nicht direkt besteuert werden, aber dennoch bei der Berechnung Ihres persoenlichen Steuersatzes beruecksichtigt werden. Da das deutsche Steuersystem progressiv aufgebaut ist -- also hoehere Einkommen mit einem hoeheren Prozentsatz besteuert werden -- fuehrt das zusaetzlich angerechnete Elterngeld zu einem hoeheren Steuersatz fuer Ihr uebriges steuerpflichtiges Einkommen.
Neben dem Elterngeld unterliegen auch andere Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt, beispielsweise Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Die Systematik ist in allen Faellen dieselbe.
Wie funktioniert der Progressionsvorbehalt beim Elterngeld?#
Der Mechanismus laesst sich in drei Schritten erklaeren:
So wirkt der Progressionsvorbehalt
Steuersatz wird auf Basis des Gesamteinkommens berechnet
Das Finanzamt addiert Ihr zu versteuerndes Einkommen und das Elterngeld. Auf diesen Gesamtbetrag wird der Steuersatz berechnet, der sich nach der regulaeren Einkommensteuer-Tabelle ergibt.
Der hoehere Steuersatz wird auf das uebrige Einkommen angewendet
Der so ermittelte hoehere Steuersatz wird nur auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen angewendet -- nicht auf das Elterngeld. Das Elterngeld selbst bleibt steuerfrei.
Differenz fuehrt zur Nachzahlung
Da waehrend des Jahres die Lohnsteuer auf Basis des normalen (niedrigeren) Steuersatzes einbehalten wurde, ergibt sich bei der Steuererklaerung in der Regel eine Nachzahlung.
Rechenbeispiel: Progressionsvorbehalt in der Praxis#
Das folgende Beispiel stammt sinngemaess aus der offiziellen Broschuere des BMBFSFJ und verdeutlicht die Wirkung des Progressionsvorbehalts:
Ausgangslage: Ein Elternpaar hat in einem Jahr 10.000 EUR Elterngeld bezogen. Zusaetzlich hat die Mutter in Teilzeit gearbeitet und muss 30.000 EUR Lohn versteuern.
| Schritt | Berechnung |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 30.000 EUR |
| Elterngeld (steuerfrei) | 10.000 EUR |
| Bemessungsgrundlage fuer Steuersatz | 40.000 EUR |
| Steuersatz bei 30.000 EUR (ohne Elterngeld) | ca. 10 % |
| Steuersatz bei 40.000 EUR (mit Elterngeld) | ca. 14 % |
| Steuer ohne Progressionsvorbehalt | ca. 3.000 EUR (10 % von 30.000 EUR) |
| Steuer mit Progressionsvorbehalt | ca. 4.200 EUR (14 % von 30.000 EUR) |
| Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt | ca. 1.200 EUR |
In diesem Beispiel fuehrt der Progressionsvorbehalt zu einer Mehrbelastung von rund 1.200 EUR. Die tatsaechliche Hoehe haengt von Ihren individuellen Verhaeltnissen ab -- insbesondere von der Hoehe des Elterngelds und des uebrigen Einkommens. Je hoeher das Elterngeld im Verhaeltnis zum sonstigen Einkommen ist, desto staerker wirkt der Progressionsvorbehalt.
Steuererklaerung ist Pflicht#
Sobald Sie in einem Kalenderjahr Elterngeld bezogen haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklaerung verpflichtet (SS 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dies gilt unabhaengig davon, ob Sie sonst zur Abgabe verpflichtet waeren.
Das Elterngeld wird Ihnen auf einer jaehrlichen Bescheinigung der Elterngeldstelle ausgewiesen. Diesen Betrag tragen Sie in Anlage N Ihrer Steuererklaerung ein (Zeile fuer Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt).
Fristen beachten#
- Abgabefrist mit Steuerberater: In der Regel bis zum 31. Juli des uebernachsten Jahres (fuer das Steuerjahr 2026 also bis zum 31.07.2028).
- Abgabefrist ohne Steuerberater: Bis zum 31. Juli des Folgejahres (fuer 2026 also bis zum 31.07.2027).
Wann ist die Nachzahlung besonders hoch?#
Die Steuernachzahlung durch den Progressionsvorbehalt ist besonders hoch, wenn:
- Sie ueber viele Monate Elterngeld bezogen haben (z. B. 12 Monate Basiselterngeld)
- Ihr uebriges Einkommen relativ hoch ist, sodass das Elterngeld den Steuersatz spuerbar nach oben schiebt
- Beide Elternteile im selben Kalenderjahr Elterngeld bezogen haben und zusammen veranlagt werden
- Sie neben dem Elterngeld auch andere Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt erhalten haben (z. B. Mutterschaftsgeld)
Legen Sie waehrend des Elterngeld-Bezugs monatlich einen kleinen Betrag zurueck, um die moegliche Steuernachzahlung abzufedern. Als Faustregel koennen Sie mit einer Nachzahlung im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich rechnen. Ihre Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein kann die voraussichtliche Nachzahlung vorab schaetzen.
Sonderfaelle#
ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus#
Auch ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Da die monatlichen Betraege beim ElterngeldPlus niedriger sind, faellt der Effekt pro Monat geringer aus -- ueber die laengere Bezugsdauer kann sich aber ein aehnlicher Gesamteffekt ergeben.
Mindestbetrag und Progressionsvorbehalt#
Auch der Elterngeld-Mindestbetrag von 300 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150 EUR (ElterngeldPlus) unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Bei Eltern ohne sonstiges Einkommen faellt der Effekt allerdings gering aus, da kein uebriges Einkommen vorhanden ist, auf das ein hoeherer Steuersatz angewendet werden koennte.
Steuerklassenwahl und Progressionsvorbehalt#
Die Steuerklasse beeinflusst zwar die Hoehe des Elterngelds (ueber das Elterngeld-Netto), hat aber keinen Einfluss auf die Wirkung des Progressionsvorbehalts. Der Progressionsvorbehalt wird bei der jaehrlichen Einkommensteuerveranlagung berechnet -- und dort spielt die Steuerklasse keine Rolle, da Ehepaare zusammen veranlagt werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) -- Gesetze im Internet
- BMBFSFJ -- Broschuere "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.10 -> Zur Broschuere
- Einkommensteuergesetz (EStG), SS 32b -- Progressionsvorbehalt -> Gesetze im Internet
Die Informationen in diesem Artikel gelten fuer Geburten ab dem 01.04.2024. Fuer fruehere Geburten koennen abweichende Regelungen gelten. Stand: Maerz 2026.