Das Wichtigste in Kürze
- Waehrend des Elterngeld-Bezugs bleiben Sie so krankenversichert wie bisher
- Gesetzlich Pflichtversicherte sind beitragsfrei, solange keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen
- Familienversicherte zahlen weiterhin keine eigenen Beitraege
- Freiwillig gesetzlich Versicherte muessen in der Regel Mindestbeitraege zahlen
- Privat Versicherte tragen alle Beitraege selbst -- auch den bisherigen Arbeitgeberanteil
Grundregel: Versicherung bleibt wie bisher#
Die wichtigste Regel vorweg: Waehrend Sie Elterngeld beziehen, aendert sich Ihre Art der Krankenversicherung nicht. Wer gesetzlich versichert war, bleibt gesetzlich versichert. Wer privat versichert war, bleibt privat versichert. Aenderungen kann es allerdings bei den Beitraegen geben -- und diese unterscheiden sich je nach Versicherungsart erheblich.
Lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elterngeld beantragen. So wissen Sie fruehzeitig, welche Beitraege auf Sie zukommen und koennen Ihre Finanzen entsprechend planen.
Gesetzlich pflichtversichert: Beitragsfreiheit#
Wenn Sie vor der Geburt in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren (das betrifft die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), profitieren Sie von einer Beitragsfreiheit gemaess SS 224 SGB V:
- Keine eigenen Beitraege, solange Sie neben dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben
- Die Beitragsfreiheit gilt auch fuer die Pflegeversicherung
- Auch waehrend einer Elternzeit ohne Elterngeld-Bezug bleiben Sie in der Regel beitragsfrei
Falls Sie neben dem Elterngeld weitere beitragspflichtige Einnahmen haben -- zum Beispiel aus einer Teilzeittaetigkeit oder aus Mieteinnahmen -- muessen Sie auf diese Einnahmen Beitraege zur Krankenversicherung zahlen. Die Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf das Elterngeld selbst.
Familienversichert: Keine Aenderung#
Wenn Sie ueber Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner familienversichert sind, aendert sich fuer Sie nichts:
- Sie zahlen weiterhin keine eigenen Beitraege
- Das Elterngeld gefaehrdet Ihre Familienversicherung nicht, da es als steuerfreie Einnahme nicht zu den anrechenbaren Einnahmen zaehlt
- Pruefen Sie aber, ob Sie durch eine eventuelle Teilzeittaetigkeit die Einkommensgrenzen der Familienversicherung ueberschreiten
Freiwillig gesetzlich versichert: Mindestbeitraege#
Freiwillig gesetzlich Versicherte -- dazu gehoeren unter anderem viele Selbststaendige und gutverdiende Angestellte, die ueber der Versicherungspflichtgrenze lagen -- muessen in der Regel waehrend des Elterngeld-Bezugs Mindestbeitraege an ihre Krankenkasse zahlen.
- Die Mindestbeitraege richten sich nach einer fiktiven Mindestbemessungsgrundlage
- Ist Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert und erfuellen Sie die Voraussetzungen fuer eine Familienversicherung, entfallen die Beitraege
- Ist Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner privat versichert, kann deren oder dessen Einkommen bei der Berechnung Ihrer Beitraege beruecksichtigt werden
Freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten in der Regel ein hoeheres Elterngeld als Pflichtversicherte, da bei der Berechnung des Elterngeld-Nettos keine Pauschale fuer Kranken- und Pflegeversicherungsbeitraege abgezogen wird. Dies gleicht die Mindestbeitraege teilweise aus.
Privat versichert: Volle Beitraege#
Wer privat krankenversichert ist, muss waehrend des Elterngeld-Bezugs alle Beitraege selbst tragen:
- Sie zahlen den vollen Beitrag -- auch den Anteil, den bisher Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber uebernommen hat
- Der Arbeitgeberzuschuss entfaellt waehrend des Elterngeld-Bezugs, da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird
- Pruefen Sie, ob Ihr Tarif eine Beitragsbefreiung oder -reduzierung waehrend der Elternzeit vorsieht -- einige Versicherer bieten dies an
Auch privat Versicherte erhalten in der Regel ein hoeheres Elterngeld, da bei der Ermittlung des Elterngeld-Nettos keine Pauschale fuer Kranken- und Pflegeversicherungsbeitraege abgezogen wird. Dieses hoehere Elterngeld kann die Mehrbelastung durch die vollen Versicherungsbeitraege teilweise abfedern.
Ueberblick: Beitraege nach Versicherungsart#
Krankenversicherungsbeitraege im Elterngeld-Bezug
| Merkmal | Gesetzlich versichert | Privat versichert |
|---|---|---|
| Pflichtversichert | Beitragsfrei (ohne weitere Einnahmen) | -- |
| Familienversichert | Keine eigenen Beitraege | -- |
| Freiwillig versichert | Mindestbeitraege | -- |
| Privat versichert | -- | Voller Beitrag inkl. AG-Anteil |
| Elterngeld als Bemessungsgrundlage | Nein | Nein |
Haeufig gestellte Fragen#
Wird das Elterngeld auf meine Krankenkassenbeitraege angerechnet?#
Nein. Elterngeld zaehlt nicht als beitragspflichtiges Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beitraege werden nur auf andere Einnahmen wie Arbeitsentgelt, Mieteinnahmen oder aehnliches erhoben.
Kann ich waehrend des Elterngeld-Bezugs die Krankenkasse wechseln?#
Grundsaetzlich ja, sofern Sie die allgemeinen Voraussetzungen fuer einen Kassenwechsel erfuellen (Mindestbindungsfrist, Kuendigungsfrist). Ein Elterngeld-Bezug allein begruendet jedoch kein Sonderkuendigungsrecht.
Was passiert, wenn ich in Teilzeit arbeite?#
Wenn Sie waehrend des Elterngeld-Bezugs in Teilzeit arbeiten, sind Sie auf Ihr Teilzeiteinkommen beitragspflichtig. Die Beitragsfreiheit auf das Elterngeld bleibt davon unberuehrt. Privat Versicherte koennen durch eine versicherungspflichtige Teilzeittaetigkeit unter Umstaenden in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) -- Gesetze im Internet
- BMBFSFJ -- Broschuere "Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.9 -> Zur Broschuere
- SGB V, SS 224 -- Beitragsfreiheit bei Bezug von Elterngeld -> Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundes -- Krankenversicherung waehrend des Elterngeld-Bezugs -> familienportal.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten fuer Geburten ab dem 01.04.2024. Fuer fruehere Geburten koennen abweichende Regelungen gelten. Stand: Maerz 2026.