Zum Hauptinhalt springenDirekt zum HauptinhaltAktuellElterngeld: 12 statt 14 Monate geplant

Steuerklasse während der Elternzeit: Was sich wirklich ändert

Ein Steuerklassenwechsel während der Elternzeit ändert dein laufendes Elterngeld nicht mehr. Die Elterngeldstelle rechnet mit der Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum vor der Geburt zuletzt galt – eine frühere zählt nur, wenn sie dort länger gegolten hat (§ 2e Abs. 3 in Verbindung mit § 2c Abs. 3 BEEG) –, auch für angerechnetes Teilzeiteinkommen während des Bezugs. Ein Wechsel wirkt nur auf das Nettogehalt des arbeitenden Elternteils und auf ein künftiges Kind.

Stand September 20268 Min. Lesezeit6 amtliche Quellen

Ein Paar sitzt mit Unterlagen am Schreibtisch
Steuern & Versicherung
Inhalt9 Abschnitte
  1. Ändert ein Steuerklassenwechsel während der Elternzeit dein Elterngeld?
  2. Warum die Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum entscheidet
  3. Was die Steuerklasse für dein Teilzeiteinkommen in der Elternzeit bedeutet
  4. Welche Steuerklasse ist sinnvoll, wenn du in Elternzeit bist?
  5. Wann lohnt sich ein Wechsel trotzdem?
  6. Musst du der Elterngeldstelle einen Steuerklassenwechsel melden?
  7. Was jetzt zu tun ist
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen und Stand

Sina und Timo erwarten ihr zweites Kind, und weil ein Kollege erzählt hat, ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt lohne sich, überlegen sie, ob sie das auch noch schnell während Sinas laufender Elternzeit für das erste Kind nachholen sollen. Für dieses Kind ist der Zug längst abgefahren: Die Steuerklasse, die für ihr Elterngeld zählt, steht seit der Geburt fest. Was ein Wechsel während der Elternzeit stattdessen bewirkt und wann er wirklich etwas bringt, steht hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für das laufende Elterngeld zählt die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum vor der Geburt zuletzt galt – eine frühere nur, wenn sie dort länger gegolten hat (§ 2e Abs. 3 in Verbindung mit § 2c Abs. 3 BEEG). Ein Wechsel während der Elternzeit ändert daran nichts.
  • Das gilt auch für Teilzeiteinkommen während des Bezugs: Die Elterngeldstelle rechnet weiter mit der alten Steuerklasse, nicht mit deiner aktuellen.
  • Ein Wechsel wirkt sich nur auf das Nettogehalt des noch arbeitenden Elternteils aus, etwa bei der Kombination III und V.
  • Nur für ein weiteres Kind kann eine neue Steuerklasse im nächsten Bemessungszeitraum wieder zählen.
  • Steuerklasse VI bleibt bei der Elterngeld-Berechnung ohnehin unberücksichtigt (§ 2e Abs. 3 BEEG).
  • Ohne eigenes Einkommen hat deine Steuerklasse während der Elternzeit für dich persönlich sowieso keine steuerliche Wirkung.

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Ändert ein Steuerklassenwechsel während der Elternzeit dein Elterngeld?#

Nein, für das Kind, dessen Elterngeld bereits läuft, ändert ein Steuerklassenwechsel nichts mehr. Die Elterngeldstelle berechnet die Abzüge für Steuern nicht mit deiner aktuellen Steuerklasse, sondern mit der, die im sogenannten Bemessungszeitraum, den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt deines Kindes (§ 2b Abs. 1 BEEG), zuletzt galt.

Diese Steuerklasse wird bei der Bewilligung einmal festgestellt und dann für die gesamte Bezugszeit verwendet, auch dann, wenn du zwischenzeitlich Steuerklasse wechselst, heiratest oder dich scheiden lässt. Ein Kollege oder eine Nachbarin, die von einem Effekt „durch den Wechsel während der Elternzeit“ berichten, verwechseln das meist mit dem Wechsel vor der Geburt, der tatsächlich etwas bringen kann. Dazu unten mehr.

Warum die Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum entscheidet#

Die Regel steht im Zusammenspiel zweier Paragraphen. § 2c Abs. 3 BEEG bestimmt, dass für die Abzugsmerkmale die Lohn- und Gehaltsbescheinigung des letzten Kalendermonats im Bemessungszeitraum maßgeblich ist, oder, falls sich die Angabe innerhalb des Bemessungszeitraums geändert hat, die Steuerklasse, die in der überwiegenden Zahl der zwölf Monate galt. § 2e Abs. 3 BEEG verweist für den Abzug der Einkommensteuer ausdrücklich auf diese Regel.

Das Prinzip dahinter: Elterngeld soll das Einkommen von vor der Geburt ersetzen, und dafür braucht es eine feste, nachvollziehbare Rechengrundlage. Würde die Elterngeldstelle bei jeder Steuerklassenänderung neu rechnen, müsste sie über den gesamten Bezugszeitraum laufend Bescheide korrigieren. Stattdessen wird einmal ermittelt, was im Bemessungszeitraum galt, und das bleibt für dieses Kind so stehen.

Was die Steuerklasse für dein Teilzeiteinkommen in der Elternzeit bedeutet#

Auch wenn du während der Elternzeit in Teilzeit arbeitest und dein Elterngeld dadurch angerechnet wird, ändert sich an der Steuerklassen-Grundlage nichts. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG gelten die §§ 2c bis 2f sowohl für das Einkommen vor der Geburt als auch für das Einkommen in den Lebensmonaten der Bezugszeit. Für die Abzugsmerkmale bleibt es aber bei der Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum, denn § 2e Abs. 3 BEEG verweist unverändert auf § 2c Abs. 3 BEEG.

Praktisch heißt das: Dein tatsächlicher Netto-Verdienst aus der Teilzeittätigkeit, den du überwiesen bekommst, hängt von deiner echten, aktuellen Steuerklasse ab. Die Elterngeldstelle rechnet für die Anrechnung auf dein Elterngeld aber mit der alten, pauschalen Steuerklasse weiter, unabhängig davon, was auf deiner aktuellen Gehaltsabrechnung steht. Wie die Anrechnung von Teilzeiteinkommen im Detail funktioniert, einschließlich der Differenzberechnung zwischen Einkommen vor und während der Elternzeit, steht im Artikel zur Berechnung von Elterngeld bei Teilzeit.

Sina: Steuerklassenwechsel während laufender ElternzeitVereinfachtes Beispiel
Sinas Bemessungszeitraum vor der Geburt
überwiegend Steuerklasse IV ohne Faktor
Grundlage für Sinas Elterngeld-Berechnung
Steuerklasse IV, festgestellt bei der Bewilligung
Wechsel zu III/V ab dem 4. Lebensmonat des Kindes
Timos monatliches Nettogehalt steigt
Sinas laufendes Elterngeld durch den Wechsel
unverändert
Sinas Teilzeiteinkommen ab Monat 7, angerechnet mit
weiterhin Steuerklasse IV aus dem Bemessungszeitraum
Wirkung des Wechselsnur auf Timos Nettolohn, nicht auf Sinas Elterngeld

Vereinfachtes Beispiel. Angenommen ist, dass in Sinas Bemessungszeitraum, den zwölf Monaten vor der Geburt, überwiegend Steuerklasse IV ohne Faktor galt. Der Wechsel zu III/V nach der Geburt verändert nur, wie viel Lohnsteuer Timo von seinem eigenen Gehalt einbehalten bekommt. Für Sinas Elterngeld, auch für ihr späteres Teilzeiteinkommen, bleibt Steuerklasse IV nach § 2e Abs. 3 in Verbindung mit § 2c Abs. 3 BEEG maßgeblich.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Steuerklassen-Entscheidung worauf wirkt:

Was du änderst Wirkt auf das laufende Elterngeld dieses Kindes? Worauf es stattdessen wirkt
Steuerklassenwechsel während der Elternzeit Nein Nettogehalt des noch arbeitenden Elternteils
Aktuelle Steuerklasse bei Teilzeitrückkehr in der Elternzeit Nein, es zählt weiter die alte aus dem Bemessungszeitraum Anrechnung des Teilzeiteinkommens bleibt auf dieser Grundlage
Steuerklasse vor der Geburt eines weiteren Kindes Ja, für dessen neuen Bemessungszeitraum Höhe des nächsten Elterngelds
Steuerklasse VI (Nebenjob) Nein, ausdrücklich unberücksichtigt Maßgeblich bleibt die Steuerklasse des Hauptarbeitsverhältnisses

Welche Steuerklasse ist sinnvoll, wenn du in Elternzeit bist?#

Wenn du während der Elternzeit kein eigenes Einkommen hast, hat deine Steuerklasse für dich persönlich schlicht keine Wirkung: Ohne Lohn gibt es nichts, von dem Lohnsteuer einbehalten werden könnte. Die Entscheidung über die Steuerklassenkombination des Paares betrifft in diesem Fall vor allem das Nettogehalt des Elternteils, das weiterarbeitet.

Bei Ehepaaren mit unterschiedlich hohem Einkommen kann die Kombination III für den besser und V für den geringer verdienenden Elternteil das monatliche Netto des arbeitenden Partners erhöhen, während die Steuerklasse IV/IV die Lohnsteuer gleichmäßiger auf beide verteilt (§ 38b Abs. 1 EStG). Für Alleinerziehende, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nutzen können, kommt stattdessen Steuerklasse II in Betracht. Welche Kombination am Ende beim Finanzamt zur richtigen Jahressteuer führt, hängt von den tatsächlichen Einkommen beider Partner ab, das ist eine steuerliche und keine elterngeldrechtliche Frage. Wer dazu neben der Elterngeldberatung auch die steuerliche Seite klären will, findet im Artikel Steuerberater oder Elterngeldberatung, wer wofür zuständig ist.

Wann lohnt sich ein Wechsel trotzdem?#

Ein Steuerklassenwechsel lohnt sich elterngeldrechtlich nur, wenn er innerhalb des Bemessungszeitraums eines Kindes wirkt, also bevor die zwölf Monate vor dessen Geburt beginnen. Wer ein weiteres Kind plant und in dieser Zeit noch berufstätig ist, kann die Wahl der Steuerklasse dann tatsächlich in die Höhe des nächsten Elterngelds einrechnen. Wie diese Planung vor der Geburt konkret abläuft, welche Frist dabei zu beachten ist und was das Gesetz an Abzugsmerkmalen vorsieht, steht im Artikel zur Steuerklassenwahl vor der Geburt.

Für das bereits laufende Elterngeld bringt ein Wechsel dagegen nichts, ganz gleich, ob du ihn aus steuerlichen Gründen für den Haushalt vornimmst oder gezielt versuchst, das laufende Elterngeld zu beeinflussen. Letzteres funktioniert nicht, weil die Berechnungsgrundlage bereits feststeht.

Musst du der Elterngeldstelle einen Steuerklassenwechsel melden?#

Nein, weil er das laufende Elterngeld nicht verändert, gehört ein reiner Steuerklassenwechsel nicht zu den Änderungen, die du der Elterngeldstelle mitteilen musst. Meldepflichtig sind Änderungen, die dein tatsächliches Einkommen betreffen, etwa eine neu aufgenommene oder veränderte Teilzeittätigkeit, denn davon hängt die Anrechnung auf dein Elterngeld ab. Welche Änderungen konkret gemeldet werden müssen, steht im Artikel zur Auskunftspflicht beim Elterngeld.

Die Elterngeldstelle entscheidet dabei allein über die Höhe deines Elterngeldes, sie berät auch kostenlos zu ihren eigenen Formularen und Fristen. Was sie nicht leistet, ist eine Empfehlung, welche Steuerklassenkombination oder welche Kombination aus Basiselterngeld und ElterngeldPlus für eure Situation am meisten bringt. Genau das rechnen wir als private Beratung mit euch durch.

Was jetzt zu tun ist#

  1. Für dieses Kind nichts mehr am Bemessungszeitraum ändern: Ist das Kind bereits geboren, ist die Steuerklasse für sein Elterngeld längst festgestellt, ein Wechsel jetzt bringt dafür nichts mehr.
  2. Steuerklassenkombination fürs Haushaltsnetto prüfen: Verdient nur ein Elternteil während der Elternzeit weiter, kann III/V dessen monatliches Netto erhöhen, unabhängig vom Elterngeld.
  3. Wechsel beim Finanzamt beantragen, nicht bei der Elterngeldstelle: Für das laufende Elterngeld musst du ihn nirgends melden.
  4. Teilzeiteinkommen vor der Rückkehr durchrechnen: Die Anrechnung erfolgt weiter mit der alten Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum, nicht mit deiner aktuellen.
  5. Für ein weiteres Kind rechtzeitig planen: Soll eine neue Steuerklasse zählen, muss sie vor Beginn des nächsten Bemessungszeitraums gelten, also vor den zwölf Monaten vor der nächsten Geburt.

Häufige Fragen

Muss ich der Elterngeldstelle einen Steuerklassenwechsel während der Elternzeit melden?

Nein, für das bereits bewilligte Elterngeld ist er ohne Bedeutung, weil die Berechnung auf der Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum beruht. Melden musst du der Elterngeldstelle Änderungen, die dein tatsächliches Einkommen betreffen, etwa eine neue oder geänderte Teilzeittätigkeit.

Welche Steuerklasse ist sinnvoll, wenn die Frau in Elternzeit ist?

Ohne eigenes Einkommen hat ihre Steuerklasse für sie persönlich keine steuerliche Wirkung. Für den Haushalt kann eine Kombination aus III für den arbeitenden und V für den nicht arbeitenden Partner dessen monatliches Netto erhöhen, unabhängig vom Elterngeld.

Wirkt sich meine aktuelle Steuerklasse auf mein Teilzeiteinkommen während der Elternzeit aus?

Nein. Die Elterngeldstelle rechnet die Abzüge für Steuern auch für Teilzeiteinkommen während des Bezugs mit der Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum vor der Geburt zuletzt galt – eine frühere nur, wenn sie dort länger gegolten hat (§ 2e Abs. 3 in Verbindung mit § 2c Abs. 3 BEEG).

Kann ein Steuerklassenwechsel während der Elternzeit für ein zweites Kind sinnvoll sein?

Ja, wenn er rechtzeitig vor dem Bemessungszeitraum des nächsten Kindes wirkt, also vor den zwölf Monaten vor dessen Geburt. Für das aktuelle Kind ändert er nichts mehr.

Warum wird Steuerklasse VI beim Elterngeld nicht berücksichtigt?

Steuerklasse VI gilt für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis nebenbei und bleibt bei der Elterngeld-Berechnung ausdrücklich unberücksichtigt (§ 2e Abs. 3 BEEG). Maßgeblich ist stattdessen die Steuerklasse aus dem Hauptarbeitsverhältnis.

Kann ich die Steuerklasse für mein bereits laufendes Elterngeld rückwirkend ändern lassen?

Nein. Der Bemessungszeitraum endet mit dem Monat vor der Geburt, ein späterer Wechsel wirkt nicht zurück. Das gilt auch, wenn sich erst während des Bezugs zeigt, dass eine andere Kombination günstiger gewesen wäre.

Quellen und Stand

Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.

Was bedeutet das für deine Situation?

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Angaben für deinen Fall wichtig sind und welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

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