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Aylin ist im vierten Monat schwanger, ihr Kind kommt im März 2027. Seit Wochen liest sie Schlagzeilen über eine Elterngeld-Kürzung und fragt sich, ob sie ihre Elternzeit noch nach den alten oder schon nach neuen Regeln planen muss. Die Antwort ist einfach, auch wenn die politische Debatte es nicht ist: Für ihr Kind gilt in jedem Fall das heutige Recht.
Das Wichtigste in Kürze
- 12 statt 14 Monate geplant: Ein Referentenentwurf des Bundesfamilienministeriums sieht vor, das gemeinsame Basiselterngeld für Geburten ab dem 1. November 2027 auf 12 Monate zu kürzen.
- Modell „3+6+3“: Je 3 Monate sollen für jeden Elternteil reserviert sein, nur 6 Monate blieben frei verteilbar – ein Elternteil allein käme auf höchstens 9 statt heute 12 Monate.
- Noch kein Kabinettsbeschluss: Stand September 2026 ist der Entwurf weiterhin in der Abstimmung zwischen den Ministerien. Bis zum 6. Oktober 2026 kannst du die öffentliche Petition 201160 beim Bundestag mitzeichnen.
- Stichtag 1. November 2027: Für Geburten bis einschließlich 31. Oktober 2027 gilt das heutige Recht mit 14 gemeinsamen Monaten, ganz unabhängig davon, wann das Gesetz verabschiedet wird.
- Der Bundeshaushalt 2027 rechnet die Einsparung bereits ein: Der Ansatz für das Elterngeld soll von 7,51 auf 7,07 Milliarden Euro sinken, endgültig beschlossen wird der Haushalt aber erst am 27. November 2026.
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Erstgespräch buchenWas die Elterngeld-Kürzung 2027 vorsieht#
Der Entwurf würde das gemeinsame Basiselterngeld von heute 12 Monaten plus 2 Partnermonaten (§ 4 Abs. 3 BEEG) auf 12 Monate insgesamt kürzen. Davon sollen laut dem Ende Juni 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesfamilienministeriums je 3 Monate fest für jeden Elternteil reserviert sein, 6 Monate blieben zwischen den Eltern frei aufteilbar. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) hat das Vorhaben als Sparmaßnahme im Familienetat vorgestellt.
Nach dem heutigen § 4 Abs. 3 und 4 BEEG haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld, dazu 2 weitere Partnermonate, wenn das Einkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist. Ein Elternteil allein kann davon höchstens 12 Monate beziehen. Der Entwurf würde diese Struktur so verändern, dass ein Elternteil allein künftig nur noch 9 Monate erreichen könnte, weil 3 Monate fest dem anderen Elternteil zugewiesen wären.
| Regelung | Heute (§ 4 BEEG) | Geplant laut Entwurf, ab 1.11.2027 |
|---|---|---|
| Gemeinsame Basiselterngeld-Monate | 14 (12 gemeinsam + 2 Partnermonate) | 12 |
| Reservierte Monate je Elternteil | 2 (als Partnermonate) | 3 |
| Frei verteilbare Monate | 12 | 6 |
| Höchstens für einen Elternteil allein | 12 | 9 |
| Mindestbetrag | 300 € | 330 € |
| Höchstbetrag | 1.800 € | 1.900 € |
Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren im September 2026?#
Der Entwurf zur Elterngeld-Kürzung befindet sich weiterhin in der Ressortabstimmung, nicht im parlamentarischen Verfahren. Bevor ein Referentenentwurf zum Gesetz wird, durchläuft er mehrere Schritte: Erst prüfen die anderen Bundesministerien den Entwurf und können Änderungen verlangen, dann beschließt das Bundeskabinett ihn als Regierungsentwurf, erst danach beginnt im Bundestag die erste Lesung.
Für den Elterngeld-Entwurf ist bislang nur der erste Schritt dokumentiert. Anders liegt der Fall beim Bundeshaushalt 2027: Den hat Finanzminister Lars Klingbeil am 8. September 2026 im Bundestag eingebracht, am 10. September 2026 debattierte der Bundestag den Einzelplan für Bildung und Familie. Dort ist die geplante Elterngeld-Einsparung bereits als Zahl enthalten, ohne dass die zugrunde liegende BEEG-Reform selbst schon beschlossen wäre: Der Haushaltsansatz für das Elterngeld soll von 7,51 Milliarden Euro (2026) auf 7,07 Milliarden Euro (2027) sinken. Die endgültige Verabschiedung des Haushalts ist für den 27. November 2026 vorgesehen, danach befasst sich der Bundesrat damit.
Das bedeutet: Die Bundesregierung plant bereits mit den eingesparten Mitteln, ohne dass die Gesetzesänderung selbst schon den Bundestag erreicht hat. Innerhalb der Koalition gibt es zudem Widerstand, unter anderem von SPD-Abgeordneten, die eine bezahlte Familienstartzeit für den zweiten Elternteil statt einer Kürzung der Bezugsdauer fordern.
Was die Kürzung finanziell bedeuten würde#
Die höheren Beträge klingen nach einem Ausgleich, sind es aber für die meisten Familien nicht: Die Ersatzrate von 65 bis 67 % des wegfallenden Einkommens (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG) soll laut Entwurf unverändert bleiben, nur Mindest- und Höchstbetrag steigen. Zwei Monate fehlen schlicht.
- Heute: 14 Monatsbeträge à 1.300 €
- 18.200 €
- Geplant: 12 Monatsbeträge à 1.300 €
- 15.600 €
- Differenz
- 2.600 €
Vereinfachtes Beispiel. Angenommen ist ein gleichbleibendes monatliches Basiselterngeld von 1.300 €, unabhängig vom Wechsel zwischen den Elternteilen. Euer tatsächlicher Betrag hängt vom Einkommen im Bemessungszeitraum ab, siehe dazu den Artikel zum Basiselterngeld.
Auch am Höchst- und am Mindestbetrag gleicht die geplante Erhöhung die fehlenden Monate nicht aus. Beim Höchstbetrag stünden heute 14 × 1.800 € = 25.200 € künftig 12 × 1.900 € = 22.800 € gegenüber, ein Minus von 2.400 €. Beim Mindestbetrag wären es heute 14 × 300 € = 4.200 € künftig 12 × 330 € = 3.960 €, ein Minus von 240 €.
Die Betreuungslücke ab dem 9. Lebensmonat#
Wenn ein Elternteil künftig höchstens 9 statt heute 12 Monate Basiselterngeld allein beziehen könnte, entstünde in vielen Familien eine Lücke zwischen dem Ende des Elterngeldbezugs und einem verlässlichen Betreuungsplatz. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz beginnt erst mit dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes (§ 24 Abs. 2 SGB VIII), nicht schon mit dem 9. Lebensmonat.
In Familien, in denen ein Elternteil den Großteil der Betreuung übernimmt, oft aus finanziellen Gründen ohne echte Alternative, würde das Elterngeld nach dem 9. Lebensmonat enden, während der Betreuungsanspruch noch nicht greift. Diese Monate müssten Familien mit Erspartem, unbezahlter Elternzeit oder einem früheren Wiedereinstieg überbrücken, wenn Arbeitgeber und Kitaplatzsituation das überhaupt zulassen. Wie lange die Elternzeit selbst unabhängig vom Elterngeld läuft, erklärt der Artikel zu den Lebensmonaten beim Elterngeld.
Die Petition gegen die Kürzung#
Wer sich politisch gegen die Kürzung äußern möchte, kann das über die öffentliche Petition 201160 „Keine weiteren Kürzungen beim Elterngeld“ beim Deutschen Bundestag tun. Sie wurde am 21. Mai 2026 eingereicht, ist seit dem 25. August 2026 zur Mitzeichnung freigegeben und läuft bis zum 6. Oktober 2026.
Eine Petition verpflichtet den Bundestag nicht dazu, den Entwurf zu ändern. Sie sorgt aber dafür, dass sich der Fachausschuss öffentlich mit den Einwänden auseinandersetzen muss, wenn genug Menschen mitzeichnen.
Was bedeutet das für deine Planung?#
Das Wichtigste zuerst: Für alle Geburten bis einschließlich 31. Oktober 2027 gilt das heutige Recht mit 14 gemeinsamen Basiselterngeld-Monaten, der heutigen Verteilung und den heutigen Beträgen. Wer wie Aylin im März 2027 entbindet, plant vollständig mit den bestehenden Regeln, unabhängig davon, wie weit der Entwurf bis dahin fortgeschritten ist.
Erst wer mit der Geburt ab November 2027 rechnet, sollte die Reform im Blick behalten, weil sich vor allem die Aufteilung zwischen den Elternteilen ändern würde. Bis ein Regierungsentwurf mit erster Lesung im Bundestag vorliegt, lässt sich das aber nicht verbindlich planen, sondern nur beobachten.
Unabhängig von der Reform gilt: Das geltende Recht bietet mit Basiselterngeld, ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus schon heute mehrere Stellschrauben, die über mehrere tausend Euro entscheiden können, etwa die Wahl der Bemessungsmonate oder die richtige Reihenfolge von Basiselterngeld- und Plus-Monaten.
Was jetzt zu tun ist#
- Prüfe deinen voraussichtlichen Geburtstermin: Liegt er vor dem 1. November 2027, betrifft dich der Entwurf nicht, selbst wenn er bis dahin beschlossen wird.
- Zeichne bis zum 6. Oktober 2026 die Petition 201160 mit, wenn du dich gegen die Kürzung aussprechen möchtest.
- Plane bei einem Geburtstermin ab Herbst 2027 vorsorglich mit beiden Szenarien, besonders bei der Frage, wie viele Monate ein Elternteil allein nehmen kann.
- Hol das Maximum aus dem geltenden Recht: ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus und die richtige Wahl der Bemessungsmonate wirken unabhängig davon, was aus dem Entwurf wird.
- Prüfe diesen Artikel erneut, sobald ein Kabinettsbeschluss oder eine erste Lesung im Bundestag vorliegt, denn Details können sich bis dahin noch ändern.
Häufige Fragen
Ab wann würde die Elterngeld-Kürzung 2027 gelten?
Laut dem bekannten Entwurf nur für Kinder, die ab dem 1. November 2027 geboren werden. Für alle Geburten bis einschließlich 31. Oktober 2027 gilt das heutige Recht mit bis zu 14 gemeinsamen Basiselterngeld-Monaten, unabhängig davon, wann das Gesetz verabschiedet wird.
Ist die Elterngeld-Kürzung schon beschlossen?
Nein. Stand September 2026 befindet sich der Entwurf in der Abstimmung zwischen den Bundesministerien. Ein Kabinettsbeschluss, der ihn zum Regierungsentwurf machen und ins parlamentarische Verfahren im Bundestag bringen würde, ist noch nicht erfolgt. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt ausschließlich das aktuelle Recht.
Was bedeutet das „3+6+3“-Modell konkret?
Von den geplanten 12 gemeinsamen Basiselterngeld-Monaten wären 3 Monate fest für die Mutter und 3 Monate fest für den Vater beziehungsweise die zweite Elternperson reserviert. Die restlichen 6 Monate könnten die Eltern frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil allein käme damit auf höchstens 9 statt wie heute 12 Monate.
Wie hoch wären Mindest- und Höchstbetrag nach dem Entwurf?
Der Entwurf sieht eine Anhebung des Mindestbetrags von 300 € auf 330 € und des Höchstbetrags von 1.800 € auf 1.900 € vor. Die Ersatzrate von 65 bis 67 % des wegfallenden Einkommens soll unverändert bleiben. Zwei Monate weniger wiegen das bei den meisten Familien nicht auf.
Betrifft die Kürzung auch Alleinerziehende?
Nach dem bisher bekannten Entwurfsstand sollen Alleinerziehende weiterhin die vollen gemeinsamen Monate allein beanspruchen können, dann aber ebenfalls nur noch 12 statt heute bis zu 14 Monate. Das ist eine der Fragen, die sich erst mit einem Regierungsentwurf verbindlich klären.
Kann ich gegen die Kürzung noch etwas tun?
Bis zum 6. Oktober 2026 läuft die öffentliche Petition 201160 beim Deutschen Bundestag. Erreicht sie bis dahin mindestens 30.000 Mitzeichnungen, muss sich der Petitionsausschuss in einer öffentlichen Anhörung mit ihr befassen.
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.
- § 4 BEEG: Bezugsdauer, Anspruchsumfang – Gesetze im Internet
- § 2 BEEG: Höhe des Elterngeldes – Gesetze im Internet
- beck-aktuell – „Gesetzentwurf der Bundesregierung: Künftig nur noch zwölf Monate Elterngeld“ (7. Juli 2026)
- Deutscher Bundestag – Öffentliche Petition 201160 „Keine weiteren Kürzungen beim Elterngeld“
- Deutscher Bundestag – Haushaltsdebatte Bildung und Familie, 10. September 2026


