Das Wichtigste in Kürze
- Vier Hauptvoraussetzungen: Wohnsitz in Deutschland, Betreuung des Kindes, maximal 32 Stunden Arbeit pro Woche, gemeinsamer Haushalt
- Einkommensgrenze ab 01.04.2025: 175.000 EUR zu versteuerndes Einkommen (vorher 200.000 EUR ab 01.04.2024)
- Das zu versteuernde Einkommen liegt deutlich unter dem Bruttoeinkommen
- Studierende und Auszubildende sind von der Arbeitszeitgrenze ausgenommen
- Anspruch besteht für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder
Die hier beschriebenen Voraussetzungen gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 und weitere Gesetzesänderungen haben sich insbesondere die Einkommensgrenzen geändert.
Die vier Hauptvoraussetzungen#
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) definiert in § 1 vier grundlegende Voraussetzungen, die Sie alle gleichzeitig erfüllen müssen, um Elterngeld zu erhalten.
Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch
1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Sie müssen Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das bedeutet: Sie leben tatsächlich in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt. Ein bloßer Meldeadresse genügt nicht -- es muss sich um Ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt handeln.
Sonderfälle: Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben und bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt sind (z. B. Entsendung), können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch haben. Gleiches gilt für Grenzgänger und EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten, aber in einem anderen EU-Land wohnen.
2. Betreuung und Erziehung des Kindes
Sie müssen Ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Das bedeutet nicht, dass Sie rund um die Uhr allein für das Kind sorgen müssen. Sie dürfen selbstverständlich Unterstützung durch eine Tagesmutter, eine Kita, Großeltern oder andere Personen in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, dass Sie die hauptsächliche Verantwortung für die Betreuung tragen.
3. Maximal 32 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche
Während des Elterngeldbezugs dürfen Sie im Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats nicht mehr als 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Dies gilt für alle drei Varianten des Elterngelds: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.
Wichtig: Die 32-Stunden-Grenze bezieht sich auf den Durchschnitt im Lebensmonat, nicht auf einzelne Wochen. Wenn Sie in einer Woche 35 Stunden und in der nächsten 29 Stunden arbeiten, ist der Durchschnitt 32 Stunden -- und die Voraussetzung ist erfüllt.
4. Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Sie müssen mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Kind muss also bei Ihnen wohnen. Bei getrennt lebenden Eltern erhält grundsätzlich der Elternteil Elterngeld, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Was zählt als Arbeitszeit?#
Die Arbeitszeitgrenze von 32 Stunden wirft in der Praxis viele Fragen auf. Hier die wichtigsten Klarstellungen:
Zur Arbeitszeit zählen:
- Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden
- Bezahlter Urlaub und Urlaubstage
- Krankheitstage mit Lohnfortzahlung
- Bereitschaftsdienst (soweit als Arbeitszeit gewertet)
Nicht zur Arbeitszeit zählen:
- Unbezahlter Urlaub
- Krankheitstage ohne Lohnfortzahlung
- Zeiten der Freistellung
Wenn Sie sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, gilt die Grenze von 32 Wochenstunden nicht. Sie können also Vollzeit studieren oder eine Vollzeitausbildung absolvieren und trotzdem Elterngeld beziehen. Nur eine zusätzliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium oder der Ausbildung wird auf die 32 Stunden angerechnet.
Die Einkommensgrenze: Neuregelung seit 2024#
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde erstmals eine einheitliche Einkommensgrenze für alle Eltern eingeführt. Diese wurde in zwei Stufen umgesetzt:
Stufe 1: Ab 01.04.2024#
Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, gilt eine Einkommensgrenze von 200.000 EUR zu versteuerndem Einkommen. Diese Grenze gilt gleichermaßen für Paare und Alleinerziehende -- es wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen herangezogen.
Stufe 2: Ab 01.04.2025#
Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren werden, sinkt die Grenze auf 175.000 EUR zu versteuerndes Einkommen. Auch hier gilt die Grenze einheitlich für Paare und Alleinerziehende.
Für die Einkommensgrenze wird das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres herangezogen, das vor der Geburt des Kindes liegt. Wird Ihr Kind im Jahr 2026 geboren, ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Jahr 2025 maßgeblich. Bei Paaren werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet.
Zu versteuerndes Einkommen vs. Bruttoeinkommen#
Viele Eltern sind verunsichert, wenn sie von der Einkommensgrenze hören. Wichtig zu verstehen: Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist nicht dasselbe wie das Bruttoeinkommen. Das zvE liegt in der Regel erheblich niedriger, weil zahlreiche Abzüge vorgenommen werden:
| Vom Bruttoeinkommen abgezogen werden u. a. | Beispiel |
|---|---|
| Werbungskosten (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) | 1.230 EUR |
| Sonderausgaben (z. B. Versicherungen) | variabel |
| Vorsorgeaufwendungen (Kranken-/Rentenversicherung) | mehrere Tausend EUR |
| Kinderfreibeträge | 6.612 EUR pro Kind (2025) |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260 EUR |
Rechenbeispiel: Ein Paar mit einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von 210.000 EUR kann nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen ein zvE von deutlich unter 175.000 EUR haben. Das zvE finden Sie auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid.
Schauen Sie in Ihren letzten Einkommensteuerbescheid. Dort finden Sie die Zeile „zu versteuerndes Einkommen". Dieser Wert ist entscheidend -- nicht Ihr Brutto- oder Nettoeinkommen. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie Ihren Steuerberater oder nutzen Sie den Online-Rechner des Bundesfinanzministeriums.
Für welche Kinder besteht Anspruch?#
Elterngeld erhalten Sie für folgende Kinder:
- Leibliche Kinder -- der Regelfall. Elterngeld steht beiden leiblichen Elternteilen zu.
- Adoptivkinder -- ab dem Tag der Aufnahme in den Haushalt. Die Lebensmonate berechnen sich ab dem Aufnahmetag, nicht ab dem Geburtstag.
- Stiefkinder -- wenn das Kind des Partners oder der Partnerin im gemeinsamen Haushalt lebt.
- In Ausnahmefällen: Enkelkinder oder Kinder von Verwandten -- wenn die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod nicht selbst betreuen können und der Verwandte bis zum dritten Grad das Kind in seinen Haushalt aufnimmt.
Kein Anspruch für Pflegekinder#
Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Pflegeeltern erhalten stattdessen Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII (Pflegegeld). Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Pflegekind bereits im Haushalt lebt.
Sonderfälle und besondere Situationen#
Alleinerziehende#
Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen die vollen 14 Monate Basiselterngeld allein beziehen. Voraussetzung ist, dass ihnen die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht und sie nicht mit dem anderen Elternteil in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Mehrlinge#
Bei Mehrlingsgeburten besteht der Elterngeldanspruch für jedes Kind. Zusätzlich wird ein Mehrlingszuschlag von 300 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150 EUR (ElterngeldPlus) für jedes weitere Mehrlingskind gezahlt.
Frühgeborene#
Bei Frühgeburten (mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) erhalten Eltern zusätzliche Basiselterngeld-Monate. Je früher die Geburt, desto mehr Zusatzmonate stehen zur Verfügung (bis zu 4 Zusatzmonate bei einer Geburt mehr als 16 Wochen vor dem ET).
Kinder mit Behinderung#
Für Kinder mit Behinderung gelten besondere Erleichterungen, insbesondere bei den Regelungen zum gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld und bei der Verlängerung des Bezugszeitraums.
Checkliste: Habe ich Anspruch auf Elterngeld?#
Prüfen Sie die folgenden Punkte. Wenn Sie alle mit „Ja" beantworten können, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld:
- Ich habe meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ich betreue und erziehe mein Kind selbst.
- Ich arbeite während des Elterngeldbezugs nicht mehr als 32 Stunden pro Woche (im Durchschnitt des Lebensmonats).
- Mein Kind lebt mit mir in einem gemeinsamen Haushalt.
- Mein zu versteuerndes Einkommen (zvE) liegt unter der geltenden Einkommensgrenze (175.000 EUR ab 01.04.2025).
Quellen & Rechtsgrundlagen#
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 1 -- Gesetze im Internet
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): „Elterngeld und Elternzeit", 28. Auflage, November 2025, Kapitel 1.2 -- BMBFSFJ Broschüre
- Familienportal des Bundes: Voraussetzungen für Elterngeld -- familienportal.de
- BMBFSFJ: Neuregelungen beim Elterngeld -- bmfsfj.de
Die Informationen in diesem Artikel gelten für Geburten ab dem 01.04.2024. Für frühere Geburten können abweichende Regelungen gelten. Stand: März 2026.