Inhalt9 Abschnitte
- Welche vier Voraussetzungen gelten für den Elterngeld-Anspruch?
- Wie viel darfst du arbeiten, ohne den Anspruch zu verlieren?
- Wo musst du wohnen, um Elterngeld zu bekommen?
- Wie hoch darf dein Einkommen sein?
- Was gilt, wenn du selbstständig bist?
- Für welche Kinder und Familienkonstellationen besteht Anspruch?
- Was jetzt zu tun ist
- Häufige Fragen
- Quellen und Stand
Mert und Carla erwarten ihr erstes Kind. Mert ist erst seit sieben Monaten bei seinem neuen Arbeitgeber, Carla arbeitet seit zwei Jahren selbstständig als Grafikdesignerin, und beide fragen sich, ob sie unter diesen Umständen überhaupt Elterngeld bekommen. Die Antwort hängt an vier Grundvoraussetzungen und drei Stellen, an denen es für Angestellte, Selbstständige und Paare mit hohem Einkommen kompliziert wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Vier Grundvoraussetzungen gelten für alle: Wohnsitz in Deutschland, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, eigene Betreuung und höchstens 32 Wochenstunden Arbeit im Monatsdurchschnitt (§ 1 BEEG).
- Die Einkommensgrenze liegt bei 175.000 € zu versteuerndem Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt; lebt ihr als Paar mit dem Kind zusammen, zählt die Summe beider Einkommen, auch unverheiratet.
- Selbstständige zählen mit ihrem vollen Gewinn zur Einkommensgrenze und müssen die 32-Stunden-Grenze genauso glaubhaft einhalten wie Angestellte.
- Wer keine Freizügigkeit genießt, also Drittstaatsangehörige, braucht einen bestimmten Aufenthaltstitel; EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern reicht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.
- Pflegekinder lösen keinen Elterngeldanspruch aus, Adoptiv- und Stiefkinder schon.
- Wer über der Einkommensgrenze liegt, verliert den Anspruch vollständig, nicht anteilig.
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Erstgespräch buchenWelche vier Voraussetzungen gelten für den Elterngeld-Anspruch?#
Anspruch auf Elterngeld hat, wer vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt (§ 1 Abs. 1 BEEG). Fehlt eine davon, entfällt der Anspruch für den betroffenen Lebensmonat, unabhängig davon, wie klar die anderen drei erfüllt sind.
| Voraussetzung | Was das konkret bedeutet |
|---|---|
| Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland | Dein tatsächlicher Lebensmittelpunkt liegt hier, eine Meldeadresse allein reicht nicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG) |
| Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind | Das Kind lebt bei dir, nicht nur zeitweise zu Besuch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG) |
| Selbst betreuen und erziehen | Du trägst die Hauptverantwortung, Unterstützung durch Kita, Tagesmutter oder Großeltern ist erlaubt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BEEG) |
| Keine volle Erwerbstätigkeit | Höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG) |
Leben Eltern getrennt, bekommt grundsätzlich der Elternteil das Elterngeld, in dessen Haushalt das Kind tatsächlich lebt. Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein einziger Anspruch auf Elterngeld, der Mehrlingszuschlag ist davon zu unterscheiden und im Artikel zu Zwillingen und Mehrlingen erklärt.
Wie viel darfst du arbeiten, ohne den Anspruch zu verlieren?#
Erwerbstätig sein darfst du auch während des Elterngeldbezugs, solange deine Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats 32 Wochenstunden nicht übersteigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BEEG). Das gilt für Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus gleichermaßen. Eine Woche mit 36 Stunden gleicht eine ruhigere Woche wieder aus, entscheidend ist der Monatsschnitt.
Zwei Ausnahmen nimmt das Gesetz ausdrücklich aus der Zählung heraus: eine Beschäftigung zur Berufsbildung, also eine Ausbildung, zählt nicht als volle Erwerbstätigkeit, ebenso wenig eine Tätigkeit als geeignete Kindertagespflegeperson (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BEEG). Ein Vollzeitstudium ist ohnehin keine Erwerbstätigkeit und fällt damit erst gar nicht unter die Grenze, nur ein zusätzlicher Job neben dem Studium zählt mit.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Wer vorübergehend nicht arbeitet, aber weiterhin in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig erwerbstätig ist, gilt trotzdem als erwerbstätig im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 6a BEEG). Eine Betriebspause allein macht aus einer Selbstständigkeit also keine „Nicht-Erwerbstätigkeit“, es kommt auf die tatsächliche Arbeitszeit an.
Wo musst du wohnen, um Elterngeld zu bekommen?#
Elterngeld setzt in der Regel einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Für Bürgerinnen und Bürger eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz reicht dieser gewöhnliche Aufenthalt genauso wie für Deutsche, ohne dass ein besonderer Aufenthaltstitel nötig wäre.
Drei Ausnahmen greifen auch ohne Wohnsitz in Deutschland (§ 1 Abs. 2 BEEG): wer weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, wer als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Ausland tätig ist, oder wer als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung arbeitet. Das gilt jeweils auch für den mitlebenden Ehegatten oder die Ehegattin.
Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer, also Drittstaatsangehörige, gilt eine eigene Liste an Aufenthaltstiteln: unter anderem eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zu mindestens sechs Monaten Erwerbstätigkeit berechtigt, mit einigen im Gesetz benannten Ausschlüssen etwa für Ausbildungs- oder Jobsuche-Titel (§ 1 Abs. 7 BEEG). Welche Fristen und Nachweise dabei im Einzelfall zählen, ist Thema im Artikel zu Drittstaatsangehörigen und Elterngeld.
| Situation | Rechtsgrundlage | Was zählt |
|---|---|---|
| Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland | § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG | Tatsächlicher Lebensmittelpunkt, gilt auch für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger |
| Vorübergehend entsandt, im öffentlichen Dienst im Ausland oder Entwicklungshilfe | § 1 Abs. 2 BEEG | Weiterhin deutsche Sozialversicherung oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis |
| Drittstaatsangehörige ohne Freizügigkeit | § 1 Abs. 7 BEEG | Bestimmter Aufenthaltstitel, zum Beispiel Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte EU |
| Grenzgänger und sonstige EU-Sachverhalte | EU-Koordinierungsrecht | Im Einzelfall zu prüfen, eigene Regeln je nach Wohn- und Beschäftigungsstaat |
Lebst du im Ausland und arbeitest in Deutschland oder umgekehrt, geht es meist nicht mehr um § 1 BEEG allein, sondern um das Zusammenspiel mit europäischem Koordinierungsrecht. Die Einzelheiten dazu liest du im Artikel zu Grenzgängern und Elterngeld.
Wie hoch darf dein Einkommen sein?#
Dein Anspruch entfällt vollständig, wenn dein zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 € lag (§ 1 Abs. 8 Satz 1 BEEG). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz, also der Wert aus deinem Steuerbescheid, nicht dein Brutto- oder Nettogehalt und auch nicht nur eine einzelne Einkunftsart.
Entscheidend ist, wer außer dir noch die Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts erfüllt: Erfüllt eine zweite Person die Bedingungen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG oder die Sonderfälle nach Abs. 3 oder 4, gilt statt der Einzelgrenze die Summe beider zu versteuernden Einkommen (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG). Das betrifft verheiratete Paare genauso wie unverheiratete Eltern, die mit ihrem Kind zusammenleben, denn das Gesetz fragt nicht nach dem Familienstand.
- Zu versteuerndes Einkommen Jonas (Vorjahr)
- 120.000 €
- Zu versteuerndes Einkommen Sina (Vorjahr)
- 60.000 €
- Summe beider Einkommen
- 180.000 €
- Geltende Einkommensgrenze
- 175.000 €
Vereinfachtes Beispiel. Jonas und Sina sind nicht verheiratet, leben aber mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Weil Sina die Voraussetzungen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG erfüllt, zählt nicht nur Jonas' eigenes Einkommen, sondern die Summe beider zu versteuernden Einkommen (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG). Schon 5.000 € über der Grenze reichen, damit beide Elternteile leer ausgehen.
Was gilt, wenn du selbstständig bist?#
Selbstständige haben grundsätzlich denselben Anspruch auf Elterngeld wie Angestellte, nur die Nachweise unterscheiden sich. Dein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit fließt sowohl in die Höhe des Elterngeldes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BEEG) als auch in die Einkommensgrenze von 175.000 € ein, weil dort das gesamte zu versteuernde Einkommen zählt, nicht nur Arbeitslohn.
Die 32-Stunden-Grenze gilt für dich genauso wie für Angestellte, nur lässt sie sich schwerer belegen. Ohne Stundenzettel oder Gehaltsabrechnung verlangt die Elterngeldstelle eine glaubhafte Darstellung, etwa über eine Vertretung, reduzierte Auftragsannahme oder eine ruhende Praxis- beziehungsweise Kanzleiführung. Weniger zu fakturieren reicht dafür allein nicht, weil § 1 Abs. 6a BEEG eine ruhende, aber fortbestehende Selbstständigkeit weiterhin als Erwerbstätigkeit wertet.
Verdienst du sowohl selbstständig als auch angestellt, sprechen wir von Mischeinkünften: Beide Einkunftsarten werden berücksichtigt, für den Bemessungszeitraum gelten aber grundsätzlich die Regeln für Selbstständige (§ 2b Abs. 3 BEEG), es sei denn, die selbstständigen Einkünfte lagen in den maßgeblichen Zeiträumen durchschnittlich unter 35 € im Monat. Wie sich das im Detail auf die Berechnung auswirkt, steht im Artikel zu Mischeinkünften beim Elterngeld.
Für welche Kinder und Familienkonstellationen besteht Anspruch?#
Elterngeld bekommst du für leibliche Kinder, für Adoptivkinder ab dem Tag der Aufnahme in den Haushalt und für Kinder deines Ehegatten oder deiner Ehegattin, die in deinen Haushalt aufgenommen wurden (§ 1 Abs. 3 BEEG). In besonderen Härtefällen, etwa bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern, können auch Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehegatten Anspruch haben, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufnehmen (§ 1 Abs. 4 BEEG).
Für Pflegekinder gilt das nicht: Weil das Gesetz die Aufnahme eines Pflegekindes nicht den in § 1 Abs. 3 BEEG genannten Fällen gleichstellt, besteht dafür kein Elterngeldanspruch. Was Pflegeeltern stattdessen zusteht und wie sich das von Adoption und Stiefkindern unterscheidet, erklärt der Artikel zu Adoption und Pflegekindern.
Bei getrennt lebenden Eltern entscheidet allein, in wessen Haushalt das Kind lebt, unabhängig vom Sorgerecht. Alleinerziehende, denen die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht, können unter bestimmten Voraussetzungen den vollen gemeinsamen Elterngeldanspruch selbst ausschöpfen, wie im Artikel zu Elterngeld für Alleinerziehende beschrieben.
Was jetzt zu tun ist#
- Prüfe die vier Grundvoraussetzungen für dich und, falls ihr mit dem Kind zusammenlebt, auch für deine Partnerin oder deinen Partner.
- Addiere euer zu versteuerndes Einkommen aus dem Vorjahr, sobald ihr mit dem Kind in einem Haushalt lebt, auch unverheiratet: Die Grenze von 175.000 € gilt dann für die Summe.
- Kläre deinen Aufenthaltsstatus, wenn du keine deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit hast, im Ausland lebst oder grenznah arbeitest.
- Belege deine Arbeitszeit unter 32 Wochenstunden nachvollziehbar, vor allem als Selbstständige oder Selbstständiger, bevor der Bezug beginnt.
- Reiche den Antrag rechtzeitig ein: Er wirkt rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang, verpasste Monate lassen sich später nicht mehr nachholen (§ 7 Abs. 1 BEEG).
Die Elterngeldstelle beantwortet Fragen zu deinem Fall kostenlos, entscheidet aber nicht für dich, welche Variante sich lohnt oder ob deine Nachweise reichen. Genau das rechnen wir als private Beratung mit dir durch, im kostenlosen Erstgespräch oder im Einkommensgrenzen-Check.
Häufige Fragen
Bekomme ich Elterngeld, wenn ich Vollzeit studiere?
Ja, denn ein Vollzeitstudium ist keine Erwerbstätigkeit und fällt damit gar nicht unter die 32-Stunden-Grenze (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG). Nur eine zusätzliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium wird auf die 32 Stunden angerechnet.
Zählt mein Gewinn aus Selbstständigkeit zur Einkommensgrenze von 175.000 € dazu?
Ja. Die Grenze bezieht sich auf dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz, also auf alle Einkunftsarten zusammen, nicht nur auf Gehalt aus einer Anstellung (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Wir sind nicht verheiratet und leben mit unserem Kind zusammen: Zählt die Einkommensgrenze trotzdem für uns beide zusammen?
Ja. Sobald eine zweite Person mit dem Kind im selben Haushalt lebt, wird die Summe der zu versteuernden Einkommen beider Personen an der Grenze von 175.000 € gemessen, unabhängig vom Familienstand (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG).
Bekommen Pflegeeltern Elterngeld für ihr Pflegekind?
Nein. Für Pflegekinder besteht kein Elterngeldanspruch, weil das Gesetz die Aufnahme eines Pflegekindes nicht den in § 1 Abs. 3 BEEG genannten Fällen wie Adoption oder Stiefkind gleichstellt. Details dazu und zu Alternativen liest du im Artikel zu Adoption und Pflegekindern.
Wie weise ich als Selbstständige oder Selbstständiger nach, dass ich unter 32 Wochenstunden arbeite?
Eine allgemeingültige Vorlage gibt es nicht, die Elterngeldstelle verlangt eine glaubhafte Darstellung deiner tatsächlichen Arbeitszeit, etwa über eine Vertretung, reduzierte Auftragsannahme oder eine ruhende Kanzlei- beziehungsweise Praxisführung. Bloß weniger zu fakturieren, reicht dafür allein nicht.
Verliere ich Elterngeld ganz oder nur teilweise, wenn ich knapp über der Einkommensgrenze liege?
Ganz. Überschreitet dein zu versteuerndes Einkommen – oder bei gemeinsamem Haushalt die Summe beider Einkommen – die 175.000 €, entfällt der Anspruch vollständig für dieses Kind, es gibt keine anteilige Kürzung (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.



