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Für ArbeitnehmerFortgeschritten

Kündigungsschutz in der Elternzeit: Ihre Rechte als Arbeitnehmer 2026

Umfassender Guide zum Kündigungsschutz während der Elternzeit: Wann er gilt, welche Ausnahmen es gibt und was Sie bei einer Kündigung tun können.

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Elterngeld Zentrum Team
15 min Lesezeit

Die Planung der Elternzeit ist für werdende Eltern eine der spannendsten, aber auch organisatorisch anspruchsvollsten Phasen. Neben der Frage, wie lange man zu Hause bleiben möchte und wie das Elterngeld aufgeteilt wird, spielt die berufliche Sicherheit eine zentrale Rolle. Niemand möchte während der wertvollen Zeit mit dem Neugeborenen um seinen Arbeitsplatz bangen müssen.

In Deutschland ist dieser Schutz gesetzlich tief verankert. Der sogenannte Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit sorgt dafür, dass Arbeitnehmer in dieser Lebensphase fast lückenlos vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt sind. Doch wie bei jeder rechtlichen Regelung gibt es auch hier Details, Fristen und seltene Ausnahmen, die Sie kennen sollten. Dieser Guide erklärt Ihnen alles, was Sie für das Jahr 2026 wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn (bei Kindern unter 3 Jahren) bzw. 14 Wochen (bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag).
  • Während der gesamten Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen – auch nicht bei Elternteilzeit.
  • Ausnahmen sind nur in extremen Fällen (z. B. Betriebsstilllegung) und nur mit vorheriger Zulässigkeitserklärung der Landesbehörde möglich.
  • Nach Ende der Elternzeit gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

1. Was ist der Sonderkündigungsschutz?#

Der Sonderkündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist wesentlich stärker als der normale Kündigungsschutz. Während das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (KSchG) lediglich die "soziale Rechtfertigung" einer Kündigung prüft, verbietet § 18 BEEG die Kündigung während der Elternzeit generell.

Das bedeutet: Selbst wenn der Arbeitgeber betriebliche, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe hätte, die normalerweise für eine Kündigung ausreichen würden, darf er diese während der Elternzeit nicht aussprechen. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass Eltern ihre Zeit dem Kind widmen können, ohne durch existenzielle Ängste belastet zu werden. Dieser Schutz ist ein hohes Gut im deutschen Arbeitsrecht und wird von den Gerichten sehr streng ausgelegt.

2. Wann beginnt und endet der Schutz?#

Ein häufiger Irrtum ist, dass der Schutz erst am ersten Tag der Elternzeit beginnt. Tatsächlich greift er schon früher, um zu verhindern, dass Arbeitgeber auf die Ankündigung der Elternzeit mit einer "Präventivkündigung" reagieren.

Der Schutzzeitraum vor Beginn#

Die Dauer des Vorlaufschutzes hängt vom Alter des Kindes ab:

  1. Bis zum 3. Geburtstag des Kindes: Der Schutz beginnt in dem Moment, in dem Sie die Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden, jedoch frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Da Sie die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn anmelden müssen, haben Sie also ein exaktes Zeitfenster von einer Woche (zwischen der 8. und 7. Woche vor Beginn), in dem Sie sich den Schutz perfekt sichern können.
  2. Zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes: Hier beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der angemeldeten Elternzeit. Dies liegt daran, dass in diesem Alter die Anmeldefrist 13 Wochen beträgt.
Achtung

Melden Sie Ihre Elternzeit nicht zu früh an! Der Kündigungsschutz beginnt zwar ab dem Zeitpunkt Ihrer Anmeldung, aber frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei einem Kind unter 3 Jahren). Wenn Sie beispielsweise 12 Wochen vor Beginn anmelden, sind Sie erst ab der 8-Wochen-Marke geschützt – in den ersten 4 Wochen nach Ihrer Anmeldung besteht noch kein Sonderkündigungsschutz. In dieser Zeitspanne könnte ein Arbeitgeber theoretisch noch eine ordentliche Kündigung aussprechen.

Das Ende des Schutzes#

Der Sonderkündigungsschutz endet exakt mit dem letzten Tag Ihrer angemeldeten Elternzeit (um 24:00 Uhr). Ab dem darauf folgenden Tag gilt wieder der normale Kündigungsschutz, sofern Ihr Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat und Sie länger als sechs Monate dort beschäftigt sind.

3. Schutz während der Elternteilzeit#

Viele Eltern entscheiden sich dafür, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten (sogenannte Elternteilzeit). Dies ist bis zu einem Umfang von 32 Wochenstunden (im Durchschnitt des Monats) möglich.

Wichtig zu wissen: Der Sonderkündigungsschutz bleibt in vollem Umfang bestehen. Es spielt keine Rolle, ob Sie gar nicht arbeiten oder in Teilzeit beim selben Arbeitgeber tätig sind. Der Schutzschirm des § 18 BEEG überspannt die gesamte Dauer der Elternzeit, unabhängig vom gewählten Arbeitszeitmodell. Dies gilt auch, wenn Sie Ihre Teilzeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber ausüben (sofern Ihr Hauptarbeitgeber dem zugestimmt hat) – der Schutz bei Ihrem Hauptarbeitgeber bleibt unberührt.

4. Besonderheiten für Väter und bei der Geburtsplanung#

Für Väter (oder den zweiten Elternteil) gibt es eine wichtige Besonderheit bei der Anmeldung. Wenn die Elternzeit direkt nach der Geburt beginnen soll, stellt sich die Frage: Wann beginnt der Kündigungsschutz, wenn der Geburtstermin noch gar nicht exakt feststeht?

Der Gesetzgeber hat hier eine pragmatische Lösung gefunden: Der Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sofern die Elternzeit unmittelbar ab der Geburt (oder nach dem Mutterschutz des Partners) angemeldet wird. Sollte das Kind früher als erwartet zur Welt kommen, greift der Schutz dennoch ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, da die Fristwahrung hier an den voraussichtlichen Termin gekoppelt ist.

Info

Tipp für Väter: Melden Sie die Elternzeit am besten genau 8 Wochen vor dem errechneten Termin an. So nutzen Sie den maximalen Schutzzeitraum aus, ohne das Risiko einer verfrühten Anmeldung einzugehen, die rechtlich noch nicht geschützt wäre.

5. Befristete Arbeitsverträge und Elternzeit#

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Elternzeit einen befristeten Arbeitsvertrag automatisch verlängert. Das ist leider nicht der Fall.

Der Sonderkündigungsschutz verhindert zwar, dass der Arbeitgeber den Vertrag während der Laufzeit ordentlich kündigt. Er verhindert jedoch nicht das planmäßige Auslaufen einer Befristung. Wenn Ihr Vertrag also beispielsweise am 31. Dezember endet, endet das Arbeitsverhältnis auch dann, wenn Sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in Elternzeit befinden. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich; der Zeitablauf genügt.

Es gibt jedoch eine Ausnahme im Bereich der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz), wo sich Befristungen unter bestimmten Umständen um Zeiten der Kinderbetreuung verlängern können. In der Privatwirtschaft bleibt es jedoch beim Grundsatz: Ende der Befristung = Ende des Jobs, trotz Elternzeit. Besprechen Sie eine mögliche Vertragsverlängerung daher frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber.

6. Wann eine Kündigung doch möglich ist (Ausnahmen)#

Ein "absolutes" Kündigungsverbot gibt es im deutschen Recht fast nie. Es gibt seltene Konstellationen, in denen der Gesetzgeber dem Arbeitgeber doch die Möglichkeit einräumt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies ist jedoch an extrem hohe Hürden geknüpft.

Die Rolle der Aufsichtsbehörde#

Der Arbeitgeber kann während der Elternzeit nicht einfach kündigen. Er muss zuvor einen Antrag bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle stellen (§ 18 Abs. 1 Satz 5 BEEG). Je nach Bundesland ist dies die Bezirksregierung, das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt. Nur wenn diese Behörde die Kündigung für zulässig erklärt, darf der Arbeitgeber sie aussprechen.

In diesem Verfahren wird der Arbeitnehmer von der Behörde angehört. Sie haben also die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen und Ihre Situation darzulegen. Die Behörde prüft dann, ob die Interessen des Arbeitgebers so schwer wiegen, dass der Schutz des Arbeitnehmers ausnahmsweise zurücktreten muss.

Mögliche Gründe für eine Zulässigkeitserklärung:#

  1. Betriebsstilllegung: Wenn der gesamte Betrieb oder die Abteilung, in der Sie arbeiten, dauerhaft geschlossen wird und keine Versetzungsmöglichkeit auf einen anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen besteht.
  2. Insolvenz: In schweren Insolvenzverfahren kann die Behörde einer Kündigung zustimmen, wenn der Erhalt des Arbeitsplatzes den Fortbestand des restlichen Unternehmens oder die Sanierung ernsthaft gefährden würde.
  3. Schwere Verfehlungen des Arbeitnehmers: Bei massivem Fehlverhalten (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, schwere Beleidigung oder körperliche Gewalt), das eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Hier ist der Schutz vor verhaltensbedingten Kündigungen zwar hoch, aber nicht grenzenlos.
  4. Existenzgefährdung des Arbeitgebers: Insbesondere bei Kleinbetrieben, wenn der Fortbestand des gesamten Unternehmens ohne die Kündigung unmittelbar gefährdet wäre.

In der Praxis werden jedoch nur sehr wenige Anträge von den Behörden genehmigt. Die Hürden sind bewusst so hoch gewählt, dass der Schutz der Familie im Vordergrund steht.

7. Was passiert mit Urlaub, Dienstwagen und Handy?#

Die Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das hat Auswirkungen auf Ihre Zusatzleistungen und Ansprüche, die oft unterschätzt werden.

Kürzung des Erholungsurlaubs#

Der Arbeitgeber kann (nicht muss!) Ihren Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Wichtig: Diese Kürzung gilt nicht, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Die Kürzung muss der Arbeitgeber aktiv erklären. In der Praxis nutzen fast alle Arbeitgeber dieses Kürzungsrecht. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit bleibt erhalten und muss nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden (§ 17 Abs. 2 BEEG).

Dienstwagen und Arbeitsmittel#

Haben Sie einen Dienstwagen, den Sie auch privat nutzen dürfen? In der Elternzeit ruht die Pflicht zur Arbeitsleistung – und damit meist auch der Anspruch auf die Gegenleistung, also die private Nutzung des PKW. Sofern im Arbeitsvertrag oder in der Dienstwagenüberlassung nichts anderes vereinbart ist, kann der Arbeitgeber den Wagen (sowie Laptop und Handy) für die Dauer der Elternzeit zurückverlangen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Privatnutzung ausdrücklich auch für Zeiten ohne Entgeltfortzahlung vereinbart wurde.

8. Was tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten?#

Sollten Sie trotz Elternzeit eine Kündigung erhalten, ist schnelles Handeln gefragt. Auch eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung wird wirksam, wenn man sich nicht fristgerecht dagegen wehrt.

  1. Ruhe bewahren und Fristen prüfen: Sie haben nach Erhalt der schriftlichen Kündigung genau drei Wochen Zeit, um beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese Frist ist absolut – wer sie versäumt, kann gegen die Kündigung kaum noch etwas unternehmen.
  2. Behördenstatus klären: Prüfen Sie sofort, ob der Arbeitgeber die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (siehe Punkt 6) eingeholt hat. Ohne diese vorherige Zustimmung ist die Kündigung von vornherein unwirksam.
  3. Rechtliche Beratung einholen: Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder nutzen Sie einen spezialisierten Beratungsservice. Da es in der Elternzeit oft um existenzielle Fragen und hohe Abfindungen gehen kann, ist professionelle Unterstützung unerlässlich.

9. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer#

Nicht nur der Arbeitgeber kann kündigen – auch Sie als Arbeitnehmer haben Rechte, falls sich Ihre Lebensplanung ändert. Vielleicht haben Sie während der Elternzeit festgestellt, dass Sie sich beruflich umorientieren möchten oder die Betreuungssituation eine Rückkehr unmöglich macht.

Das Sonderkündigungsrecht nach § 19 BEEG#

Als Arbeitnehmer können Sie das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen. Dabei gilt eine besondere Kündigungsfrist von drei Monaten. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Ihre vertragliche Frist eigentlich länger wäre oder wenn Sie sich erst spät für einen Wechsel entscheiden.

Beispiel: Wenn Ihre Elternzeit am 31. August endet, muss Ihre Kündigung spätestens am 31. Mai beim Arbeitgeber eingegangen sein, damit das Verhältnis exakt zum Ende der Elternzeit endet.

Natürlich können Sie auch während der Elternzeit zu jedem anderen Zeitpunkt unter Einhaltung Ihrer normalen vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Das Sonderkündigungsrecht nach § 19 BEEG ist lediglich eine zusätzliche Erleichterung für Eltern.

10. Nach der Elternzeit: Wie geht es weiter?#

Mit dem ersten Tag nach der Elternzeit erlischt der Sonderkündigungsschutz. Viele Arbeitnehmer befürchten, dass der Arbeitgeber sie direkt am ersten Tag der Rückkehr entlässt ("Rachekündigung").

Hier greift jedoch der allgemeine Kündigungsschutz, sofern die Voraussetzungen (Betriebsgröße > 10 Mitarbeiter, Beschäftigungsdauer > 6 Monate) erfüllt sind. Eine Kündigung müsste dann wieder sozial gerechtfertigt sein – zum Beispiel durch dringende betriebliche Erfordernisse oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Allein die Tatsache, dass Sie in Elternzeit waren, darf niemals der Grund für eine Kündigung sein (Maßregelungsverbot).

Anspruch auf den alten Arbeitsplatz?#

Ein weit verbreiteter Mythos ist, dass man exakt den gleichen Stuhl, den gleichen Schreibtisch und die exakt gleichen Aufgaben zurückbekommt. Rechtlich gesehen haben Sie einen Anspruch auf eine gleichwertige Stelle. Der Arbeitgeber darf Sie im Rahmen seines Direktionsrechts an einen anderen Arbeitsplatz versetzen, sofern dieser:

  • der gleichen Qualifikation entspricht,
  • die gleiche Hierarchiestufe hat und
  • die gleiche Vergütung bietet.

Eine Verschlechterung Ihrer Position (z. B. vom Abteilungsleiter zum Sachbearbeiter) ist unzulässig.

11. Checkliste: So sichern Sie Ihren Arbeitsplatz ab#

Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Fristgerechte Anmeldung: Reichen Sie die Anmeldung der Elternzeit spätestens 7 Wochen (für Zeiten vor dem 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (für Zeiten zwischen 3 und 8) vor Beginn ein.
  • Textform wahren: Die Anmeldung muss in Textform erfolgen (§ 16 BEEG). Das bedeutet: Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit Namensnennung. E-Mail reicht aus, WhatsApp und SMS jedoch nicht, da hier die dauerhafte Speicherung nicht gewährleistet ist. Zur Sicherheit empfehlen wir dennoch den postalischen Weg.
  • Nachweis des Eingangs: Lassen Sie sich den Empfang der Anmeldung auf einer Kopie quittieren oder versenden Sie sie per Einschreiben mit Rückschein.
  • Teilzeit frühzeitig planen: Wenn Sie Elternteilzeit planen, stellen Sie den Antrag am besten zeitgleich mit der Anmeldung der Elternzeit, um Planungssicherheit zu haben.

Häufig gestellte Fragen

Frage: Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit? Antwort: Ja! Der Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG kennt keine Wartezeit. Er greift auch dann, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden, sobald die Elternzeit wirksam angemeldet wurde und der Schutzzeitraum begonnen hat. Die Probezeit läuft während der Elternzeit zwar kalendarisch weiter, aber die besonderen Kündigungsmöglichkeiten der Probezeit (kurze Frist, keine Begründung nötig) werden durch den Sonderkündigungsschutz des BEEG überlagert.

Frage: Was passiert, wenn ich während der Elternzeit erneut schwanger werde? Antwort: In diesem Fall greift zusätzlich der Mutterschutz-Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG). Die aktuelle Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der neuen Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden – und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Dies kann finanzielle Vorteile bringen, da Sie dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.

Frage: Kann mir wegen "mangelnder Flexibilität" nach der Elternzeit gekündigt werden? Antwort: Nein. Der Arbeitgeber muss auf Ihre familiären Pflichten Rücksicht nehmen. Eine Kündigung allein wegen der Weigerung, Überstunden zu leisten, die mit der Kinderbetreuung kollidieren, wäre in den meisten Fällen sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Rechtssicherheit für Ihre Familienzeit#

Der Kündigungsschutz in der Elternzeit ist ein starkes Instrument, das Ihnen den Rücken freihält. Dennoch zeigen viele Praxisfälle, dass Unwissenheit auf Arbeitgeberseite oder strategische Kündigungsversuche (z. B. durch Aufhebungsverträge) vorkommen. Unterschreiben Sie niemals sofort einen Aufhebungsvertrag, wenn man Ihnen diesen während der Elternzeit anbietet – Sie geben damit Ihren wertvollen Schutz auf!

Besonders in komplexen Situationen – etwa bei angekündigten Umstrukturierungen im Unternehmen, Massenentlassungen oder wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten – sollten Sie Ihre Rechte genau kennen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation oder gab es bereits Probleme mit Ihrem Arbeitgeber?

Unser Team vom Elterngeld Zentrum unterstützt Sie nicht nur bei der optimalen Beantragung von Elterngeld, sondern berät Sie auch zu allen strategischen Fragen rund um Elternzeit und Kündigungsschutz. Sichern Sie sich jetzt Ihre professionelle Beratung und genießen Sie Ihre Familienzeit ohne berufliche Sorgen.

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