Die Entscheidung, ein Kind zu adoptieren oder als Pflegekind in die Familie aufzunehmen, ist ein mutiger und wunderbarer Schritt. Es ist der Beginn eines neuen Lebensabschnitts, der ebenso viel Planung, Liebe und Bürokratie erfordert wie eine biologische Elternschaft. Eine der häufigsten Fragen, die uns im Elterngeld Zentrum erreicht, lautet: "Haben wir als Adoptiv- oder Pflegeeltern eigentlich dieselben Rechte wie leibliche Eltern?"
Die Antwort ist ein klares Ja. Das deutsche Elterngeldrecht nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist darauf ausgelegt, Vielfalt in der Familienform anzuerkennen. Dennoch gibt es spezifische Fristen, Altersgrenzen und Nachweise, die sich deutlich von der klassischen Situation nach einer Geburt unterscheiden.
In diesem umfassenden Ratgeber führen wir Sie durch den Dschungel der Paragrafen. Wir klären, warum der Tag der "Haushaltsaufnahme" für Sie wichtiger ist als das Datum im Adoptionsbeschluss, wie Ihr Elterngeld berechnet wird und welche Besonderheiten für Pflegeeltern gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Gleichstellung: Adoptiveltern und Pflegeeltern (in Vollzeitpflege) sind leiblichen Eltern beim Elterngeldanspruch rechtlich weitgehend gleichgestellt (§ 1 Abs. 3 BEEG).
- Startpunkt: Der Anspruch beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in Ihren Haushalt (Adoptionspflege), nicht erst mit der finalen Adoption.
- Altersgrenze: Das Kind darf zum Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Bezugszeitraum: Auch Ihnen stehen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus in vollem Umfang zu.
- Kein Mutterschaftsgeld: Da keine biologische Geburt vorliegt, entfällt die Anrechnung von Mutterschaftsgeld, was die Planung der Bezugsmonate oft flexibler macht.
1. Der Anspruch: Wer darf Elterngeld beantragen?#
Der Gesetzgeber unterscheidet im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht zwischen biologischen Kindern und Kindern, die mit dem Ziel der Adoption oder zur dauerhaften Pflege aufgenommen werden. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch bei Adoption findet sich in § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG.
Voraussetzungen für Adoptiveltern#
Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn:
- Sie das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) in Ihren Haushalt aufgenommen haben.
- Sie das Kind selbst betreuen und erziehen.
- Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben.
- Sie während des Bezugs nicht mehr als 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten.
- Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
- Neu seit April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum 175.000 Euro nicht übersteigt (bei Paaren gemeinsam).
Besonderheit: Pflegeeltern#
Nicht jede Form der Pflegeelternschaft berechtigt zum Elterngeld. Entscheidend ist die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII.
- Dauerpflege: Wenn das Kind voraussichtlich dauerhaft bei Ihnen bleibt, ist der Anspruch klar gegeben.
- Kurzzeitpflege / Bereitschaftspflege: Hier wird Elterngeld in der Regel abgelehnt, da die Perspektive eines dauerhaften Zusammenlebens fehlt. Das Elterngeld soll den Einkommensausfall für die Erziehung des "eigenen" Kindes kompensieren. Bei Kriseninterventionen steht dieser Charakter nicht im Vordergrund.
Wichtig: Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Adoptionsverfahren im Ausland begonnen hat, sofern das Kind bereits in Ihrem deutschen Haushalt lebt und die Absicht der Adoption rechtlich dokumentiert ist.
2. Der entscheidende Moment: Die Haushaltsaufnahme#
Während leibliche Eltern das Geburtsdatum als Fixpunkt haben, dreht sich bei Ihnen alles um die Haushaltsaufnahme. Dies ist in § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG ausdrücklich geregelt: "Für angenommene Kinder [...] sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist."
Was bedeutet Haushaltsaufnahme?#
Dies ist der Tag, an dem das Kind physisch in Ihre Wohnung einzieht und Sie die Verantwortung für die tägliche Betreuung übernehmen. In der Adoptionspflege erhalten Sie hierfür meist eine Bescheinigung der Adoptionsvermittlungsstelle (Jugendamt oder freier Träger).
Die 8-Jahre-Regel#
Ein kritischer Unterschied zur biologischen Elternschaft ist die Altersgrenze. Während Elterngeld für leibliche Kinder immer ab Geburt gezahlt wird, endet der Anspruch bei Adoptionen, sobald das Kind zu alt ist.
- Das Kind darf am Tag des Einzugs nicht älter als 7 Jahre sein (also das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
- Sobald das Kind seinen 8. Geburtstag gefeiert hat, erlischt die Möglichkeit, Elterngeld für dieses Kind neu zu beantragen.
Dauer des Anspruchs#
Ab dem Tag der Aufnahme haben Sie exakt 14 Monate Zeit, um Basiselterngeld zu beziehen (bzw. länger bei ElterngeldPlus). Der Zeitraum wird also nicht ab Geburt des Kindes gerechnet, sondern ab dem Tag, an dem es Teil Ihrer Familie wurde.
3. Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus bei Adoption#
Die Wahl der Bezugsform ist für Adoptiveltern oft noch strategischer als für leibliche Eltern, da die Eingewöhnungsphase (Bonding) bei älteren Kindern oft intensiver begleitet werden muss.
Basiselterngeld (Der Klassiker)#
- Dauer: Bis zu 12 Monate für einen Elternteil, plus 2 Partnermonate bei Beteiligung des anderen Elternteils (insgesamt 14 Monate).
- Höhe: 65 % bis 67 % des bereinigten Netto-Einkommens vor der Aufnahme (mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro monatlich). Bei geringem Voreinkommen kann der Ersatz sogar bis zu 100 % betragen.
ElterngeldPlus (Für Flexibilität)#
Gerade wenn ein Elternteil nach der ersten intensiven Zeit wieder stundenweise einsteigen möchte, ist ElterngeldPlus ideal.
- Ein Basiselterngeld-Monat kann in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden.
- Die monatliche Summe ist geringer (maximal 900 Euro), aber der Bezugszeitraum verdoppelt sich.
- Besonders attraktiv für Adoptiveltern, die sich die Betreuung über einen längeren Zeitraum aufteilen möchten.
Partnerschaftsbonus#
Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten, erhalten Sie jeweils 2 bis 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Dies ist eine hervorragende Möglichkeit, die finanzielle Belastung zu senken, während beide Elternteile beruflich am Ball bleiben.
Gut zu wissen: Der Partnerschaftsbonus kann nur in ganzen Monaten beantragt werden und beide Eltern müssen ihn für denselben Zeitraum beantragen. Die Arbeitsstunden von 24-32 Wochenstunden werden im Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats berechnet.
4. Die Berechnung: Welches Einkommen zählt?#
Die Berechnung folgt denselben Regeln wie bei leiblichen Eltern, aber der Bemessungszeitraum verschiebt sich.
Der Bemessungszeitraum#
Maßgeblich sind die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Haushaltsaufnahme.
- Beispiel: Nehmen Sie ein Kind im Oktober 2026 auf, zählen die Monate Oktober 2025 bis September 2026.
- Bei Selbstständigen zählt in der Regel das letzte abgeschlossene Kalenderjahr (Gewinnermittlung).
Was wird vom Brutto abgezogen?#
Die Elterngeldstelle berechnet ein fiktives "Elterngeld-Netto":
- Steuern: Basierend auf der Steuerklasse im Bemessungszeitraum.
- Sozialabgaben: Pauschal ca. 21 % (9 % Rentenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung, 9 % Kranken- und Pflegeversicherung).
- Werbungskosten: Pauschale von 1.230 Euro pro Jahr (monatlich 102,50 Euro).
Steuerklassenwechsel: Für Adoptiveltern ist ein Steuerklassenwechsel oft schwierig zu planen, da der Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme (anders als ein Geburtstermin) oft kurzfristig vom Jugendamt festgelegt wird. Dennoch: Sobald sich eine Adoption konkretisiert, sollten Sie die steuerliche Situation prüfen. Ein Wechsel muss mindestens 7 Monate vor der Aufnahme wirksam werden, um sich voll auszuwirken.
5. Besonderheiten bei Pflegekindern (Dauerpflege)#
Pflegeeltern leisten eine unschätzbare Arbeit für die Gesellschaft. Das Elterngeld ist hier jedoch mit dem Pflegegeld verzahnt.
Pflegegeld und Elterngeld-Anrechnung#
Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen, erhalten Sie vom Jugendamt Pflegegeld (zur Deckung des Sachaufwands und als Anerkennungsbetrag für Ihre Erziehungsleistung).
- Gute Nachricht: Das Pflegegeld wird nicht als Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Es handelt sich um eine Leistung nach dem SGB VIII, nicht um Erwerbseinkommen.
- Sie erhalten also Ihr berechnetes Elterngeld (basierend auf Ihrem vorherigen Erwerbseinkommen) zusätzlich zum Pflegegeld.
Voraussetzungen der Dauerpflege#
Damit Sie Elterngeld erhalten, muss das Jugendamt bestätigen, dass es sich um eine Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII handelt. Bei einer Rückkehrperspektive des Kindes zu den leiblichen Eltern (Kurzzeitpflege) wird die Elterngeldstelle genau prüfen, ob die Dauerhaftigkeit der Pflegesituation ausreicht.
6. Internationale Adoption: Was Sie wissen müssen#
Wenn Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren, wird es bürokratisch komplexer.
Anerkennung der Adoption#
Damit Sie in Deutschland Elterngeld erhalten, muss die Adoption in Deutschland anerkannt sein oder eine entsprechende Bescheinigung über die Adoptionspflege vorliegen.
- Haushaltsaufnahme im Ausland: Wenn Sie bereits im Ausland (z. B. im Herkunftsland des Kindes) mehrere Wochen mit dem Kind zusammenleben, um die Bindung aufzubauen, kann dies bereits als Haushaltsaufnahme gelten. Voraussetzung ist, dass Sie dort bereits Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder Ihren deutschen Wohnsitz beibehalten.
- Übersetzungen: Alle ausländischen Dokumente (Geburtsurkunde, Adoptionsbeschluss) müssen von vereidigten Dolmetschern übersetzt und ggf. mit einer Apostille versehen werden.
Visum und Aufenthalt#
Das Kind benötigt für den Elterngeldanspruch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel oder eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde.
7. Schritt-für-Schritt: So beantragen Sie Ihr Elterngeld#
Der Prozess erfordert Präzision. Da Sie oft keine Geburtsbescheinigung im klassischen Sinne haben, müssen Ersatzdokumente her.
Schritt-für-Schritt Anleitung
- Dokumentation der Haushaltsaufnahme: Lassen Sie sich vom Jugendamt oder der Vermittlungsstelle den Tag des Einzugs schriftlich bestätigen (Bescheinigung über die Adoptionspflege).
- Arbeitgeber informieren: Melden Sie spätestens 7 Wochen vor der geplanten Elternzeit diese bei Ihrem Arbeitgeber an. Achtung: Bei kurzfristigen Adoptionen gelten Sonderregelungen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich, auch wenn die genauen Termine noch unklar sind.
- Einkommensnachweise sammeln: Besorgen Sie die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate vor der Haushaltsaufnahme. Bei Selbstständigen: Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres.
- Antrag ausfüllen: Nutzen Sie die offiziellen Formulare Ihres Bundeslandes. Geben Sie explizit an, dass es sich um eine Adoption oder Dauerpflege handelt. Fügen Sie die Bescheinigung über die Haushaltsaufnahme bei.
- Einreichen: Senden Sie den Antrag an die für Ihren Wohnort zuständige Elterngeldstelle. In vielen Bundesländern ist dies auch online möglich (z. B. über ElterngeldDigital).
Frist beachten: Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten 3 Monate vor Antragstellung gezahlt. Reichen Sie Ihren Antrag daher zeitnah nach der Haushaltsaufnahme ein!
8. FAQ: Häufige Fragen von Adoptiv- und Pflegeeltern#
Häufig gestellte Fragen
Fazit: Ihr Weg zum Adoptions-Elterngeld#
Adoption und Pflegeelternschaft sind emotionale Ausnahmezustände. Das Elterngeld soll Ihnen den Freiraum geben, diese neue Bindung ohne finanzielle Sorgen aufzubauen. Auch wenn die Regeln für Adoptionen spezifischer sind (Stichwort: 8-Jahre-Grenze, Haushaltsaufnahme), steht Ihnen die volle Unterstützung des Staates zu.
Da die Zeitpunkte bei Adoptionen oft unvorhersehbar sind und Jugendämter individuelle Bescheinigungen ausstellen, schleichen sich in die Anträge oft Fehler ein, die zu langen Verzögerungen oder Ablehnungen führen können.
Ihre Familie ist einzigartig. Ihre Beratung sollte es auch sein. Gerade in "Besonderen Situationen" wie einer Adoption oder Dauerpflege kommt es auf die Details in der Argumentation gegenüber der Elterngeldstelle an.
So unterstützt Sie das Elterngeld Zentrum#
Wir haben uns darauf spezialisiert, Familien in nicht-standardisierten Situationen zu begleiten. Unser Team versteht die Feinheiten zwischen Adoptionspflege, Vollzeitpflege und internationalem Privatrecht.
- Individuelle Strategie: Wir planen mit Ihnen die optimale Aufteilung von Basiselterngeld und ElterngeldPlus, abgestimmt auf die Bedürfnisse Ihres neuen Familienmitglieds.
- Antragsservice: Wir übernehmen die Kommunikation mit der Elterngeldstelle und stellen sicher, dass Ihre Bescheinigungen über die Haushaltsaufnahme korrekt interpretiert werden.
- Fristenwächter: Da Adoptionen oft schnell gehen müssen, achten wir darauf, dass keine Antragsfristen verstreichen.
Starten Sie entspannt in Ihr neues Leben als Familie. Wir kümmern uns um den Rest.