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Aylin und Tobias haben gerade den positiven Test in der Hand und googeln als Erstes „Elterngeld“. Was danach kommt, ist ein Wust aus Fachbegriffen: Basiselterngeld, Lebensmonate, Bemessungszeitraum. Hier bekommst du den Überblick, der davor steht – was Elterngeld ist, wer es bekommt, wie viel dabei herauskommt und wie du es beantragst.
Das Wichtigste in Kürze
- Elterngeld ersetzt 65 bis 67 % des wegfallenden Einkommens, mindestens 300 €, höchstens 1.800 € im Monat.
- Es gibt drei Varianten: Basiselterngeld (bis zu 14 gemeinsame Monate), ElterngeldPlus (halber Betrag, doppelte Dauer) und den Partnerschaftsbonus (2 bis 4 Zusatzmonate).
- Anspruch hast du, wenn du dein Kind selbst betreust, in Deutschland wohnst, höchstens 32 Wochenstunden arbeitest und weniger als 175.000 € zu versteuerndes Einkommen hattest.
- Gerechnet wird in Lebensmonaten deines Kindes, nicht in Kalendermonaten.
- Beantragen kannst du erst nach der Geburt, rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang.
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Erstgespräch buchenWas ist Elterngeld?#
Elterngeld ist eine Familienleistung des Bundes, geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie ersetzt einen Teil des Einkommens, das wegfällt, wenn ein Elternteil nach der Geburt die Erwerbstätigkeit unterbricht oder auf höchstens 32 Wochenstunden reduziert, um das Kind selbst zu betreuen.
Anders als Bürgergeld oder Sozialhilfe ist Elterngeld nicht bedürftigkeitsabhängig: Es gibt keine Vermögensprüfung, und auch wer gut verdient hat, bekommt es. Die einzige Grenze wirkt nach oben, nicht nach unten: Lag dein zu versteuerndes Einkommen im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 €, entfällt der Anspruch vollständig (§ 1 Abs. 8 BEEG). Bei Paaren zählt die Summe beider Einkommen, wenn beide grundsätzlich anspruchsberechtigt sind. Stand September 2026 ist diese Grenze aktuell; sie wurde zuletzt zum 1. April 2025 von 200.000 € auf 175.000 € gesenkt.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?#
Anspruch auf Elterngeld hat, wer vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt: einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, das Zusammenleben mit dem Kind in einem Haushalt, die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes sowie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 BEEG). Als nicht voll erwerbstätig giltst du, solange deine Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats 32 Wochenstunden nicht übersteigt.
Diese Voraussetzungen gelten unabhängig vom Berufsstatus. Anspruchsberechtigt sind angestellt Beschäftigte in Voll- und Teilzeit ebenso wie Beamtinnen und Beamte, deren Besoldung nach denselben Regeln in die Berechnung einfließt. Selbstständige haben Anspruch, allerdings mit einem eigenen Bemessungszeitraum, der meist auf dem letzten Steuerbescheid basiert statt auf einzelnen Monaten. Auch Studierende ohne eigenes Einkommen haben Anspruch und bekommen dann den Mindestbetrag von 300 €, unabhängig von BAföG.
Der Anspruch reicht über leibliche Kinder hinaus: Adoptivkinder sind eingeschlossen, wobei nicht die Geburt, sondern der Tag der Haushaltsaufnahme zählt, ebenso Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt. In Ausnahmefällen, etwa bei schwerer Krankheit oder Tod der Eltern, springen Verwandte bis zum dritten Grad ein. Nicht erfasst sind dagegen Pflegekinder – sie fallen unter die Jugendhilfe nach dem SGB VIII, nicht unter das BEEG. Details dazu, auch zur laufenden Adoptionspflege, stehen im Artikel zu Elterngeld bei Adoption und Pflegekindern.
Auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann Anspruch bestehen, etwa für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen; die genauen Regeln für Elterngeld als EU-Bürgerin oder EU-Bürger hängen vom Aufenthaltstitel ab.
| Voraussetzung | Was genau gilt |
|---|---|
| Wohnsitz | Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (Ausnahmen für Entsendungen) |
| Haushalt | Zusammenleben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt |
| Betreuung | Du betreust und erziehst das Kind selbst |
| Arbeitszeit | Höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats |
| Einkommen | Zu versteuerndes Einkommen unter 175.000 € im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt |
Wie viel Elterngeld bekommst du?#
Elterngeld ersetzt meist 65 bis 67 % deines wegfallenden Nettoeinkommens; bei niedrigeren Einkommen kann die Ersatzrate bis auf 100 % steigen (§ 2 BEEG). Ausgangspunkt sind grundsätzlich 67 %. Lag dein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt über 1.200 € im Monat, sinkt der Satz um 0,1 Prozentpunkte je 2 €, die das Einkommen diese Schwelle überschreitet, bis er ab 1.240 € bei 65 % stehen bleibt. Lag es unter 1.000 €, steigt er umgekehrt um 0,1 Punkte je 2 € Unterschreitung, bis maximal 100 %.
Diese Rate wird nicht auf dein Brutto- oder Nettogehalt vom Gehaltszettel angewendet, sondern auf das nach festen Regeln errechnete „Elterngeld-Netto“: Einkommen aus Erwerbstätigkeit, vermindert um pauschalierte Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Wie sich dieser Wert aus deinem Bemessungszeitraum vor der Geburt ergibt, erklärt der Berechnungs-Artikel dazu, ebenso die Netto-Berechnung des Elterngelds Schritt für Schritt. Der Betrag ist unabhängig davon mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat – auch ohne jedes Einkommen vor der Geburt bekommst du also den Mindestbetrag.
- Elterngeld-Netto vor der Geburt
- 1.800 €
- Einkommen oberhalb der 1.200-€-Schwelle
- 600 €
- Ersatzrate (67 % minus 0,1 Punkte je 2 €, gedeckelt bei 65 %)
- 65 %
Vereinfachtes Beispiel. Annahmen: kein zusätzliches Einkommen während des Bezugs, keine Geschwister- oder Mehrlingszuschläge. Weil 1.800 € deutlich über der 1.240-€-Marke liegen, bleibt die Ersatzrate bei 65 %. Dein echter Betrag hängt vom exakten Bemessungszeitraum und von Abzügen ab, die individuell schwanken.
Die drei Varianten im Vergleich#
Elterngeld gibt es als Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus, und du kannst alle drei miteinander kombinieren. Welche Variante sich lohnt, hängt vor allem davon ab, ob und wie viel du während des Bezugs arbeiten willst.
| Variante | Bezugsdauer | Monatsbetrag | Wofür sie sich eignet |
|---|---|---|---|
| Basiselterngeld | Zusammen bis zu 14 Monate, ein Elternteil allein höchstens 12 | 300 € bis 1.800 € | Klassische Auszeit ohne eigenes Einkommen |
| ElterngeldPlus | Doppelt so lang wie eingetauschte Basiselterngeld-Monate, bis zum 32. Lebensmonat | Höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes | Wiedereinstieg in Teilzeit während des Bezugs |
| Partnerschaftsbonus | 2 bis 4 zusätzliche Monate pro Elternteil | Wie ein ElterngeldPlus-Monat | Beide Elternteile arbeiten gleichzeitig 24 bis 32 Stunden |
Beim Basiselterngeld bekommen Eltern gemeinsam zwölf Monatsbeträge, plus zwei zusätzliche Partnermonate, wenn sich das Einkommen eines Elternteils in mindestens zwei Lebensmonaten mindert (§ 4 Abs. 3 BEEG). Ein Elternteil allein kann höchstens zwölf Monate beziehen, bei Alleinerziehenden mit alleinigem Sorgerecht gilt eine Sonderregel für die Partnermonate.
ElterngeldPlus tauscht einen Basiselterngeld-Monat gegen zwei ElterngeldPlus-Monate. Der Betrag ist höchstens halb so hoch wie das Basiselterngeld ohne Einkommen, läuft aber doppelt so lange – bei Teilzeitarbeit kann die Gesamtsumme dadurch höher ausfallen als beim Basiselterngeld allein (§ 4a Abs. 2 BEEG).
Der Partnerschaftsbonus kommt hinzu, wenn beide Elternteile gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten: Jeder bekommt dafür zwei bis vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate (§ 4b BEEG). Wie sich diese Partnermonate gezielt für Väter oder die zweite Elternperson einsetzen lassen, steht im Artikel zu den Partnermonaten.
Wie lange bekommst du Elterngeld?#
Elterngeld wird nicht in Kalendermonaten, sondern in Lebensmonaten deines Kindes gezahlt: Ein Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt und endet am Tag vor demselben Datum im Folgemonat (§ 4 Abs. 1 BEEG). Basiselterngeld kannst du nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate beziehen, danach ist nur noch ElterngeldPlus oder der Partnerschaftsbonus möglich. Wie du diese Zählung für deine Planung nutzt, erklärt der Artikel zu den Lebensmonaten beim Elterngeld im Detail.
Weil Elterngeld und Elternzeit unterschiedliche Dinge sind – eine finanzielle Leistung und ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch – lohnt es sich, beide von Anfang an zusammen zu planen. Was Elternzeit rechtlich bedeutet und wie sie sich von Elterngeld unterscheidet, steht im Grundlagenartikel Was ist Elternzeit?; wie du beide Fristen aufeinander abstimmst, im Artikel zur Abstimmung von Elternzeit und Elterngeld.
Wie beantragst du Elterngeld?#
Elterngeld beantragst du schriftlich bei der Elterngeldstelle am Wohnsitz deines Kindes – frühestens nach der Geburt, nicht schon während der Schwangerschaft (§ 7 Abs. 1 BEEG). Welche Behörde in deinem Fall zuständig ist, findest du über den Artikel zur zuständigen Elterngeldstelle; online läuft der Antrag inzwischen über mein-elterngeldantrag.de.
Die Frist danach ist die wichtigste Zahl im ganzen Prozess: Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragseingang. Jeder Monat Verzögerung kann also unwiederbringlich einen Lebensmonat kosten. Wie du diese Frist im Detail berechnest und was bei verspäteter Geburtsurkunde oder Krankenhausaufenthalt gilt, steht im Artikel zum rückwirkenden Beantragen von Elterngeld. Den kompletten Ablauf von Unterlagen bis Unterschrift beschreibt der Artikel Elterngeld beantragen: Frist, Unterlagen und Ablauf.
Im Antrag legst du fest, welche Lebensmonate Basiselterngeld, welche ElterngeldPlus und welche Partnerschaftsbonus sein sollen. Diese Aufteilung kannst du bis zum Ende des Bezugszeitraums noch ändern, rückwirkend aber wieder nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Änderungsantrag, und nur solange die betreffenden Monatsbeträge noch nicht ausgezahlt sind (§ 7 Abs. 2 BEEG).
Elterngeld neben anderen Leistungen#
Elterngeld steht selten für sich allein: Es trifft auf Mutterschaftsgeld, Bürgergeld oder das Finanzamt, und dort gelten eigene Anrechnungsregeln. Mutterschaftsgeld und ein Arbeitgeberzuschuss werden für dieselben Tage vollständig auf das Elterngeld angerechnet, wie genau, steht im Artikel zur Verrechnung von Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Beziehst du Bürgergeld, zählt Elterngeld grundsätzlich als Einkommen, mit einem Freibetrag, der von deiner Erwerbstätigkeit vor der Geburt abhängt – Details dazu im Artikel zu Elterngeld und Bürgergeld.
Auch steuerlich ist Elterngeld nicht neutral: Es ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Was das für deine Steuererklärung bedeutet, erklärt der Artikel zum Progressionsvorbehalt beim Elterngeld.
Was jetzt zu tun ist#
- Prüfe deinen Anspruch: Wohnsitz, gemeinsamer Haushalt, eigene Betreuung, höchstens 32 Wochenstunden und ein zu versteuerndes Einkommen unter 175.000 €.
- Wähle deine Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich kombinieren – lege grob fest, wer wann wie viel arbeiten will.
- Stell den Antrag zeitnah nach der Geburt: Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle nur drei Lebensmonate vor Antragseingang, jede Woche Verzögerung kostet im Zweifel bares Geld.
- Reiche die Unterlagen vollständig ein: Geburtsurkunde, Einkommensnachweise und in der Regel die zweite Unterschrift der anderen berechtigten Person.
- Stimm Lebensmonate und Elternzeit aufeinander ab, bevor du deine Elternzeit beim Arbeitgeber anmeldest, damit kein Lebensmonat ungenutzt verstreicht.
Für einen ersten Überblick über deinen Fall reicht oft ein kostenloses Erstgespräch – einen Termin dafür findest du hier.
Häufige Fragen
Ist Elterngeld eine Sozialleistung, die vom Vermögen abhängt?
Nein. Anders als Bürgergeld oder Sozialhilfe ist Elterngeld nicht bedürftigkeitsabhängig und wird ohne Vermögensprüfung gezahlt. Die einzige Obergrenze ist das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres: Über 175.000 € entfällt der Anspruch vollständig (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Bekommen auch Selbstständige Elterngeld?
Ja, unter denselben Grundvoraussetzungen wie Angestellte. Berechnet wird es auf Basis des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, meist aus dem letzten Steuerbescheid vor der Geburt statt aus einzelnen Monaten (§ 2b BEEG).
Was ist der Mehrlingszuschlag bei Zwillingen oder Drillingen?
Für das zweite und jedes weitere Kind einer Mehrlingsgeburt erhöht sich das Elterngeld um je 300 € im Monat (§ 2a Abs. 4 BEEG). Der Zuschlag kommt zusätzlich zum errechneten Elterngeldbetrag und gilt auch, wenn zugleich ein Geschwisterbonus gezahlt wird.
Wird Elterngeld beim Bürgergeld angerechnet?
Grundsätzlich ja, mit einem Freibetrag in Höhe des früheren Erwerbseinkommens, gedeckelt auf 300 € beim Basiselterngeld und 150 € beim ElterngeldPlus. Ohne vorherige Erwerbstätigkeit entfällt der Freibetrag, dann zählt das Elterngeld voll als Einkommen.
Kann ich Basiselterngeld und ElterngeldPlus im selben Jahr kombinieren?
Ja, das ist sogar der Regelfall. Du legst im Antrag fest, welche Lebensmonate Basiselterngeld und welche ElterngeldPlus sein sollen, und kannst diese Aufteilung bis zum Ende des Bezugszeitraums noch ändern (§ 7 Abs. 2 BEEG).
Quellen und Stand
Stand 23. September 2026. Über deinen Antrag entscheidet immer die zuständige Elterngeldstelle.



