Das Elterngeld ist für viele Selbstständige eine der wichtigsten finanziellen Stützen während der ersten Monate mit dem Nachwuchs. Doch während Angestellte ihre Abrechnungen der letzten 12 Monate einreichen und eine relativ einfache Prognose erhalten, stehen Selbstständige vor einem komplexen Geflecht aus steuerrechtlichen und elterngeldrechtlichen Regelungen.
Die zentrale Frage, die über die Höhe Ihres Elterngeldes entscheidet, lautet: Welcher Zeitraum wird für die Berechnung herangezogen?
In diesem Leitfaden erfahren Sie alles über den Bemessungszeitraum für Selbstständige, wie Sie den relevanten Gewinn bestimmen und welche strategischen Hebel Sie nutzen können, um Ihre Ansprüche zu optimieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Selbstständige zählt in der Regel das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, nicht die letzten 12 Monate vor der Geburt.
- Als Einkommen gilt der Gewinn, der im entsprechenden Steuerbescheid ausgewiesen ist (§ 2d Abs. 2 BEEG).
- Bei "Mischfällen" (selbstständige + nichtselbstständige Tätigkeit) gilt die Kalenderjahr-Regelung für Ihr gesamtes Einkommen (§ 2b Abs. 3 BEEG).
- Durch den Verschiebeantrag können unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Elterngeldbezug für ein älteres Kind oder schwangerschaftsbedingte Erkrankung) frühere Kalenderjahre relevant werden.
- Die abschließende Festsetzung erfolgt erst nach dem Bezugszeitraum auf Basis tatsächlicher Steuerdaten - dies führt oft zu Rückforderungen.
1. Die Grundregel: Kalenderjahr vs. 12-Monats-Zeitraum#
Der wichtigste Unterschied zwischen Angestellten und Selbstständigen liegt in der gesetzlichen Definition des Bemessungszeitraums nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Angestellte (Nichtselbstständige)#
Hier werden die 12 Kalendermonate unmittelbar vor dem Geburtsmonat des Kindes betrachtet (§ 2b Abs. 1 BEEG). Wird das Kind im Mai geboren, zählen die Monate Mai des Vorjahres bis April des Geburtsjahres. Man spricht hier vom "Zwölfmonatszeitraum".
Selbstständige (und Mischfälle)#
Gemäß § 2b Abs. 2 BEEG sind für Selbstständige die "jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen". Da das Steuerjahr in Deutschland dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet das: Das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ist die Basis für die Berechnung.
Beispiel:
- Ihr Kind kommt im September 2026 zur Welt.
- Der Standard-Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025 (01.01.2025 bis 31.12.2025).
Diese Regelung gilt für alle, die Einkünfte aus:
- Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielen.
Achtung bei Mischfällen: Selbst wenn Sie nur ein sehr geringes Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit haben (z. B. durch eine kleine PV-Anlage oder ein Kleingewerbe), greift gemäß § 2b Abs. 3 BEEG die Kalenderjahr-Regelung für Ihr gesamtes Einkommen - auch für Ihr Gehalt aus einer eventuellen Festanstellung. Dies kann ein massiver Nachteil sein, wenn Ihr Gehalt im Vorjahr niedriger war als in den Monaten vor der Geburt.
2. Welches Jahr zählt wirklich? Der Veranlagungszeitraum#
Die gesetzliche Definition spricht vom "letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt".
Was passiert, wenn die Steuererklärung für das Vorjahr noch nicht fertig ist?#
Dies ist die häufigste Quelle für Unsicherheit. Wenn Ihr Kind im März 2026 geboren wird, liegt für 2025 meist noch kein Steuerbescheid vor. In diesem Fall wird vorläufig auf Basis des Steuerbescheids von 2024 oder einer aktuellen Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) gerechnet.
Sobald der Steuerbescheid für 2025 vorliegt, findet eine abschließende Prüfung statt. Haben Sie mehr verdient als in der vorläufigen Berechnung angenommen, müssen Sie Elterngeld zurückzahlen. Haben Sie weniger verdient, erhalten Sie eine Nachzahlung.
Warum das Kalenderjahr?#
Der Gesetzgeber möchte den bürokratischen Aufwand für Selbstständige und Ämter minimieren. Da für Selbstständige ohnehin eine jährliche Gewinnermittlung für das Finanzamt erfolgt, nutzt das Elterngeldrecht diese Daten. Der Nachteil ist jedoch die Starrheit dieses Systems.
3. Gewinnermittlung: Was zählt als Einkommen?#
Im Gegensatz zu Angestellten, bei denen das Bruttogehalt minus Pauschalen zählt, ist bei Selbstständigen der steuerliche Gewinn die Basis. Gemäß § 2d Abs. 2 BEEG sind "die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen".
Was gehört zum Gewinn?#
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Alle Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben (nach dem Zufluss-/Abflussprinzip).
- Bilanzierung: Der buchhalterische Gewinn des Geschäftsjahres.
Was wird abgezogen?#
Um vom steuerlichen Gewinn zum "Elterngeld-Netto" zu gelangen, nimmt die Elterngeldstelle fiktive Abzüge vor (§§ 2e und 2f BEEG):
- Steuern: Auf Basis des Gewinns wird die Einkommensteuer nach dem Programmablaufplan des Finanzministeriums berechnet. Wichtig: Individuelle Merkmale wie Ehegattensplitting oder Sonderausgaben werden hier oft ignoriert - es zählt die Pauschalierung.
- Sozialabgaben:
- Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind: Ein Pauschalsatz (ca. 9 % für AN-Anteil-Simulation).
- Wenn Sie rentenversicherungspflichtig sind (z. B. Hebammen, Lehrer, Künstler): Die entsprechenden Sätze.
- Wenn Sie privat versichert sind: Diese Beiträge werden meist nicht abgezogen, was das Elterngeld-Netto (und damit das Elterngeld) erhöhen kann.
Schritt-für-Schritt Anleitung
- Identifikation des Bemessungszeitraums: Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn ja -> Kalenderjahr vor der Geburt (§ 2b Abs. 2 BEEG).
- Gewinnermittlung: Ermitteln Sie den Gewinn laut Steuerbescheid oder EÜR für dieses Jahr.
- Prüfung auf Verschiebetatbestände: Gab es im Vorjahr Elterngeldbezug oder schwangerschaftsbedingte Erkrankungen? (Siehe Punkt 5).
- Berechnung des Elterngeld-Nettos: Abzug der fiktiven Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
- Durchschnittsbildung: Teilen des bereinigten Jahresgewinns durch 12.
- Deckelung: Beachtung der Höchstgrenze von 2.770 Euro (Netto-Einkommen), was zum Maximalsatz von 1.800 Euro führt.
4. Der "Mischfall": Die größte Falle für Teilzeit-Selbstständige#
In der Beratung erleben wir oft Eltern, die neben ihrem Hauptjob ein kleines Gewerbe betreiben.
Beispiel:
- Mutter ist angestellt (Netto 3.000 Euro).
- Nebenbei betreibt sie einen Etsy-Shop (Gewinn 50 Euro/Monat).
- Das Kind kommt im Juli 2026.
- Als Angestellte wäre der Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 relevant.
- Wegen der 50 Euro Selbstständigkeit zählt plötzlich das Jahr 2025. Hatte sie dort z. B. wegen einer Beförderung weniger verdient, sinkt ihr Elterngeld für das ganze Jahr.
Die 35-Euro-Ausnahme (Geringfügigkeit):
Seit September 2021 gibt es eine wichtige Erleichterung in § 2b Abs. 4 BEEG: Wenn Sie im Kalenderjahr vor der Geburt durchschnittlich weniger als 35 Euro im Monat aus Selbstständigkeit erzielt haben, können Sie auf Antrag die Behandlung als reine Angestellte wählen (also den 12-Monats-Zeitraum nutzen). Wichtig: Dies muss aktiv beantragt werden und gilt nur, wenn auch im Geburtsjahr (bis zur Geburt) die 35-Euro-Grenze nicht überschritten wurde!
5. Verschiebung des Bemessungszeitraums#
Das Gesetz erlaubt es in mehreren spezifischen Fällen, das Kalenderjahr vor der Geburt zu "überspringen" und ein davorliegendes Jahr heranzuziehen. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 2b Abs. 1 Satz 2 (für Nichtselbstständige) und § 2b Abs. 2 Satz 2 (für Selbstständige), der auf diese Tatbestände verweist.
Fall 1: Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind#
Wenn Sie im Jahr vor der Geburt (auch nur für einen Tag) Elterngeld für ein älteres Kind bezogen haben, können Sie dieses Jahr auf Antrag ausklammern (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG).
- Wichtig: Das gilt nur für Elterngeldmonate bis zum 14. Lebensmonat des älteren Kindes.
- Effekt: Sie nutzen das Einkommen aus der Zeit vor der ersten Elternzeit für die Berechnung des zweiten Kindes.
Fall 2: Schwangerschaftsbedingte Erkrankung#
Hatten Sie im Vorjahr Einkommenseinbußen, weil Sie aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Krankheit nicht oder weniger arbeiten konnten (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG)?
- Nachweis: Ein ärztliches Attest ist zwingend erforderlich. Es muss bestätigen, dass die Krankheit maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war.
- Vorteil: Das schwache Vorjahr wird übersprungen.
Fall 3: Mutterschaftsgeld- oder Mutterschutzbezug#
Haben Sie im Vorjahr Mutterschaftsgeld bezogen oder durften während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG nicht beschäftigt werden (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG)? Bei sehr schnellen Geschwisterfolgen kann auch dieses Jahr verschoben werden.
Fall 4: Wehr- oder Zivildienst#
In der Praxis heute seltener, aber gesetzlich verankert in § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BEEG.
Verschiebung ist ein Recht, keine Pflicht (§ 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG). Rechnen Sie genau nach. Wenn das Vorjahr trotz Elterngeldbezug (z. B. durch hohe Einmalzahlungen oder Provisionen) lukrativer war als das Vor-Vorjahr, beantragen Sie die Verschiebung einfach nicht.
6. Negative Einkünfte und Verlustvorträge#
Für Gründer oder Selbstständige in der Krise stellt sich oft die Frage: "Was, wenn ich Minus mache?"
- Nur positive Einkünfte zählen: § 2d Abs. 1 BEEG spricht ausdrücklich von der "Summe der positiven Einkünfte". Negative Einkünfte aus einer Einkunftsart werden daher nicht mit positiven Einkünften einer anderen Art verrechnet.
- Gesamtverlust: Ein Gesamtverlust wird für das Elterngeld auf 0 Euro gesetzt. Sie erhalten dann den Mindestbetrag von 300 Euro (bzw. 150 Euro bei Elterngeld Plus).
- Verlustvorträge: Steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren, die im Steuerbescheid auftauchen, werden beim Elterngeld nicht abgezogen. Es zählt nur der Gewinn des relevanten Kalenderjahres.
Beispiel zur Klarstellung: Haben Sie 20.000 Euro im Job verdient, aber 5.000 Euro Verlust im Gewerbe gemacht? Nach der Rechtsprechung werden Gewinne und Verluste aus derselben Einkunftsart (z. B. verschiedene Gewerbebetriebe) verrechnet. Ein Verlust aus Gewerbebetrieb mindert jedoch nicht automatisch das nichtselbstständige Einkommen - hier kommt es auf den Einzelfall und die Auslegung der Elterngeldstelle an.
7. Strategische Optimierung: Den Gewinn steuern#
Selbstständige haben (legal) Möglichkeiten, ihren Gewinn im Bemessungszeitraum zu beeinflussen.
A. Zufluss-Abfluss-Prinzip nutzen (bei EÜR)#
Sind Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner? Dann zählt der Tag, an dem das Geld auf dem Konto eingeht (§ 11 EStG).
- Tipp: Stellen Sie Rechnungen am Ende Ihres Bemessungszeitraums so, dass sie noch im Dezember bezahlt werden.
- Tipp: Schieben Sie Betriebsausgaben (z. B. neue Hardware) in das Jahr nach oder vor dem Bemessungszeitraum.
B. Investitionsabzugsbetrag (IAB)#
Der IAB erlaubt es, 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer Investition gewinnmindernd vorzuziehen.
- Warnung: Was steuerlich super ist, senkt Ihr Elterngeld! Wenn Sie einen IAB im Bemessungsjahr bilden, sinkt Ihr Gewinn und damit Ihr Elterngeld. Prüfen Sie, ob es sinnvoller ist, den IAB aufzulösen oder gar nicht erst zu bilden.
C. Zeitpunkt der Geburt#
Dies ist oft nicht planbar, aber wenn: Eine Geburt im Januar nutzt das volle Vorjahr. Eine Geburt im Dezember ebenfalls. Der kritische Punkt ist der Wechsel des Kalenderjahres.
8. Die abschließende Festsetzung: Das dicke Ende?#
Dies ist der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren. Der vorläufige Bescheid basiert oft auf Schätzungen.
Der Bezugszeitraum#
Während Sie Elterngeld beziehen, sind Sie meist in Teilzeit selbstständig.
- Jeder Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben), den Sie in den Monaten des Elterngeldbezugs erzielen, wird auf das Elterngeld angerechnet.
- Die Falle: Es zählt nicht, wann Sie gearbeitet haben, sondern wann das Geld eingeht (bei EÜR).
Die Abrechnung#
Nach dem Elterngeldbezug verlangt das Amt den Steuerbescheid für das Geburtsjahr.
- Haben Sie in einem Monat mit Elterngeldbezug eine hohe Rechnung bezahlt bekommen? Das Amt rechnet diesen Gewinn voll an.
- Lösung: Versuchen Sie, Zahlungseingänge in Monate zu legen, in denen Sie kein Elterngeld beziehen (z. B. in die Lebensmonate 13+).
9. Checkliste: Dokumente für den Antrag#
Bereiten Sie diese Unterlagen vor, um die Bearbeitungszeit (oft 8-12 Wochen) nicht zu verlängern:
- Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt.
- Falls dieser noch nicht vorliegt: EÜR oder BWA, unterschrieben vom Steuerberater oder Ihnen selbst.
- Erklärung zum Einkommen: Ein Formular der Elterngeldstelle, in dem Sie Ihren voraussichtlichen Gewinn während des Bezugs schätzen.
- Nachweis der Arbeitszeit: Bestätigung, dass Sie nicht mehr als 32 Stunden/Woche arbeiten.
- Krankenkassennachweis: Über die Art Ihrer Versicherung (privat/gesetzlich) und die Höhe der Beiträge.
- Verschiebeantrag: Formloses Schreiben, falls Sie ein Vor-Vorjahr nutzen wollen.
10. Häufige Pitfalls (Fallbeispiele)#
Beispiel 1: Die vergessene PV-Anlage#
Ein Vater ist Angestellter mit 4.000 Euro Brutto. Er hat eine kleine Photovoltaikanlage auf dem Dach (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Er reicht nur seine Gehaltsabrechnungen ein. Folge: Das Amt erfährt von der Anlage, stellt auf Kalenderjahr um. Da der Vater im Vorjahr weniger verdient hat, fordert das Amt 2.000 Euro Elterngeld zurück.
Beispiel 2: Hohe Kosten im Bemessungsjahr#
Eine Freiberuflerin renoviert im Jahr vor der Geburt ihr Büro für 10.000 Euro. Folge: Ihr Gewinn sinkt massiv, ihr Elterngeld landet beim Mindestsatz. Hätte sie die Renovierung ein Jahr früher oder später gemacht, hätte sie 500 Euro mehr Elterngeld pro Monat erhalten.
Häufig gestellte Fragen
Frage: Wie wird das Einkommen bei einer GmbH-Geschäftsführung berechnet? Antwort: Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer? Wenn Sie sozialversicherungsfrei sind (in der Regel bei über 50 % Anteilen), gelten Sie als selbstständig. Sind Sie minderheitlich beteiligt und sozialversicherungspflichtig, gelten Sie als Angestellter (12-Monats-Regel). Das ist ein komplexer Sonderfall, der individuell geprüft werden muss!
Frage: Was ist mit Honoraren, die erst Monate später gezahlt werden? Antwort: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt der Tag des Geldeingangs (Zuflussprinzip, § 11 EStG). Wenn Sie im Elterngeldbezug Geld für Arbeit von vor der Geburt erhalten, schmälert das Ihr Elterngeld leider trotzdem.
Frage: Kann ich während der Elternzeit Betriebsausgaben "ansammeln"? Antwort: Ja. Wenn Sie im Elterngeldbezug hohe Ausgaben haben (z. B. Fortbildungen, Miete, Software), senkt das Ihren anrechenbaren Gewinn und kann Ihr Elterngeld schützen.
Frage: Was passiert, wenn ich im Bemessungsjahr Krankentagegeld bezogen habe? Antwort: Krankentagegeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es kann jedoch unter Umständen zu einer Verschiebung des Zeitraums führen, wenn es schwangerschaftsbedingt war (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG).
Fazit: Nutzen Sie Ihren Spielraum#
Der Bemessungszeitraum für Selbstständige ist komplex, bietet aber mehr Gestaltungsmöglichkeiten als das System für Angestellte. Der Schlüssel liegt in der Vorausplanung. Idealerweise beschäftigen Sie sich mit dem Thema bereits, wenn der Kinderwunsch konkret wird - spätestens aber mit dem positiven Schwangerschaftstest.
Da die Elterngeldstellen bei Selbstständigen extrem genau prüfen und oft fehlerhafte vorläufige Berechnungen erstellen, lohnt sich die Prüfung durch einen Experten.
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Das Team vom Elterngeld Zentrum unterstützt Sie bei der Optimierung Ihres Gewinns, dem korrekten Ausfüllen der Prognoseformulare und der Abwehr unberechtigter Rückforderungen.